Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.09.2006, Az.: 15 KF 8/04

Zusammenlegung von Grundstücken im Hinblick auf eine nachhaltige Verbesserung der Besitzstruktur als zulässiges Ziel des Flurbereinigungsverfahrens; Klagebefugnis einer Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Pflicht zur gerechten Abwägung berührter öffentlicher Interessen und gemeinschaftlicher Belange bei der Planung der Flurbereinigung; Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der planerischen Gestaltungsfreiheit; Verbesserung der Flurstücksausformung durch Änderung der Bewirtschaftungsrichtung im Zusammenhang mit der Aufhebung von Wirtschaftswegen und Gräben als zulässiges Ziel der Flurbereinigung; Rüge der fehlenden agrarstrukturellen Tragbarkeit einer Maßnahme; Bindung des Planungsträgers durch eine einstimmige Erklärung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft oder auch der Teilnehmerversammlung; Fehlerhaftigkeit einer Abwägungsentscheidung im Flurbereinigungsverfahren wegen Darstellung des betroffenen Gebiets als Sondergebiet für Windkraftanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.09.2006
Aktenzeichen
15 KF 8/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 32091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0928.15KF8.04.0A

Fundstelle

  • DVBl 2007, 512-517 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Planfeststellungsbeschluss eines Wege- und Gewässerplans nach § 41 FlurbG.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B., das das Amt für Agrarstruktur Braunschweig, der Funktionsvorgänger der Beklagten zu 1., durch Beschluss vom 20. Dezember 2001 angeordnet hatte; dieser ist seit dem 23. Mai 2002 unanfechbar. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2003 stellte die Bezirksregierung Braunschweig als obere Flurbereinigungsbehörde und Funktionsvorgängerin des Beklagten zu 2. den Wege- und Gewässerplan fest.

2

Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 29. Dezember 2003 machte die Klägerin geltend, der Wege- und Gewässerplan lasse erkennen, dass er nicht der Landwirtschaft, sondern vor allem den Belangen des Abwasserverbandes Wolfsburg diene. Das gesamte Wegenetz sei auf eine möglichst komfortable Nutzung durch den Abwasserverband zugeschnitten. Die Wege, die für eine landwirtschaftliche Nutzung in Stand gesetzt werden müssten (Wege E.-Nrn. 107 und 115), sowie der Graben E.-Nr. 300 würden demgegenüber vernachlässigt. Schon vor dem Aufstellungsbeschluss seien in weiten Teilen des Verfahrensgebietes Druckleitungen und Drainagen zugunsten des Abwasserverbandes verlegt worden, woraus deutlich werde, dass ein anderer Wegeverlauf als der vom Amt für Agrarstruktur Braunschweig vorgesehene nicht erwünscht gewesen sei. Zudem sei es nicht sinnvoll, den Wege- und Gewässerplan überhaupt durchzusetzen, denn Teile des Verfahrensgebietes befänden sich im Suchraum für den Ausbau der Bundesautobahn A 39, so dass der Ausbau der Autobahn den Wege- und Gewässerplan hinfällig machen könnte.

3

Die im Wege- und Gewässerplan vorgesehene Rekultivierung des sog. Wolfsburger Weges (E.-Nr. 708) sei rechtswidrig, weil dieser Weg entgegen der Begründung des Wege- und Gewässerplans nicht allein ein Verbindungsweg für die Velstover und Hoitlinger Bürger nach Kreuzheide, sondern nach Wolfsburg insgesamt sei; der Wolfsburger Weg werde sowohl als Weg zum Volkswagen-Werk als auch als Schulweg zum Schulzentrum Kreuzheide genutzt. Schon bei der Eingemeindung Velstoves in die Stadt Wolfsburg sei den Bürgern Velstoves zugesichert worden, dass der betreffende Weg erhalten bleiben solle. Die Bürger Velstoves und die Anlieger des Weges hätten sich gegen die Beseitigung des "Wolfsburger Weges" gewandt. Zu berücksichtigen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, dass das Flurbereinigungsgebiet für eine gewerbliche Nutzung durch bereits vorhandene Abwasser-, Wasser und Stromleitungen voll erschlossen sei und eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen zukünftig ohnehin nicht mehr in Frage komme. Es sei bekannt, dass der Abwasserverband für die Entsorgung und Verwertung von Klärschlamm neue Wege beschreiten müsse, da ein Verbringen von Klärschlamm auf die Felder in Zukunft nicht mehr erlaubt sei. Deshalb habe der Abwasserverband ein Gutachten in Auftrag gegeben, wodurch die Möglichkeit einer Fernwärmeversorgung neuer Wohnbauflächen auf Biomassekraftwerkbasis geprüft werden solle. Zudem sei das südwestliche Verfahrensgebiet als Sondergebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen, was zu einer weiteren Einschränkung der Landbewirtschaftung führe. Im Übrigen seien entgegen der Darstellung des Amtes für Agrarstruktur Braunschweig die Kosten für die Rekultivierung des Weges erheblich höher als seine Erhaltung. Denn insoweit könnten der Neubau des Weges E.-Nr. 111 und der Ausbau des Weges E.-Nr. 120 entfallen. Zudem trenne der Weg trockene Flächen im Westen von nassen Flächen im Osten; bei einer Rekultivierung könne die Bewirtschaftung der Flächen erheblich erschwert werden. Schließlich führe die Rekultivierung des Wolfsburger Weges zu einem schlechten Zuschnitt nicht zu bewirtschaftender Restflächen, so z.B. im Bereich nördlich des Weges E.-Nr. 111.10 bis zum Wald sowie im Süden ebenfalls im Bereich des Waldes.

4

Die im Wege- und Gewässerplan festgesetzten Wendehämmer E.-Nrn. 115.20 und 116.30 seien abzulehnen; zu favorisieren sei dagegen ein vorteilhafterer Rundverkehr, der zwar höhere Kosten verursache, die aber von der Klägerin getragen werden würden.

5

Entgegen den Festsetzungen des angefochtenen Wege- und Gewässerplans sei der Ausbau des Weges E.-Nr. 107 auf seiner gesamten Länge geboten. Dieser Weg sei der am stärksten durch landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzte Weg und in sehr schlechtem Zustand. Die Mehrkosten für den Ausbau könnten durch die Verlegung des Weges E.-Nr. 701 nach E.-Nr. 106 aufgebracht werden, der ohne wirtschaftlichen Nutzen sei. Hinzu komme, dass dort ein sandiger Spargelboden vorhanden sei, der eine wertgleiche Abfindung der dortigen Eigentümer erschwere.

6

Zu verlangen sei an den Wegen E.-Nrn. 109 und 107 die Anlage von Beregnungshecken, die eine schnelle Überprüfung der dem Abwasserverband zugestandenen Beregnung und deren einzuhaltende Abstände ermöglichten. Zu überarbeiten sei die Führung des Grabens E.-Nr. 300, denn bereits jetzt komme es im Bereich der Eischotter Straße zu Wasserstaus. Da nach dem angegriffenen Wege- und Gewässerplan das Wasser aus dem Flurbereinigungsgebiet in diesem Bereich hinzu komme und dort zudem ein vorgesehenes 1000er-Rohr auf ein vorhandenes 800er-Rohr führe, seien weitreichende Überflutungen des nordöstlichen Flurbereinigungsgebietes zu erwarten. Das geplante Auffangbecken E.-Nr. 502.20 werde seine Funktion nicht erfüllen können, denn es bestehe in diesem Gebiet eine 1 bis 2 m starke Tonschicht, die ein Versickern des Wassers nahezu unmöglich mache.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, nach dem Einleitungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 sollten auch Maßnahmen des Abwasserverbandes zur Abwasserverregnung durch die Flurbereinigung unterstützt und umgesetzt werden. Dazu gehöre neben der Anlage von Spritzschutzhecken an klassifizierten Straßen auch die Neuordnung landwirtschaftlicher Nutzflächen unter agrarstrukturell sinnvollen Gesichtspunkten. Eine effiziente Abwasserverregnung und eine unter diesen Gesichtspunkten ausgerichtete neuzeitliche Landwirtschaft erfordere Schlagformen, die diesen Ansprüchen Rechnung trügen. In dem Bereich des Wolfsburger Weges, der auf einer Länge von ca. 450 m zur Rekultivierung vorgesehen sei, seien diese Bedingungen bisher nicht gegeben. Durch den diagonalen Verlauf des Weges seien weder eine ökonomische Abwasserverregnung noch eine agrarstrukturell sinnvolle Bewirtschaftung der dortigen landwirtschaftlichen Nutzflächen gewährleistet. Auf den Ausbau des Weges E.-Nr. 107 sei verzichtet worden, weil durch die Drehung der Bewirtschaftungsrichtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und der damit verbundenen Neuanlage des Wirtschaftsweges (E.-Nrn. 106.10 und 106.20) und durch die Befestigung des Wirtschaftsweges E.-Nr. 109 dem "alten Weg 107" in Zukunft nur eine geringe Bedeutung für den landwirtschaftlichen Verkehr zukomme. Die Anlage der von der Klägerin geforderten Beregnungshecken sei keine Angelegenheit der Teilnehmergemeinschaft, sondern eine Maßnahme des Abwasserverbandes, die nach den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplanes öffentlich-rechtlich zulässig würden. Der Abwasserverband sei nach der ihm zustehenden wasserrechtlichen Erlaubnis aber nur verpflichtet, an qualifizierten Straßen Sprühschutzhecken anzulegen; um solche Straßen handele es sich bei den landwirtschaftlichen Wegen E.-Nrn. 109 und 107 aber nicht. Die Gewässerabschnitte E.-Nrn. 300.50 und 300.20 seien so gefasst, dass sie bei Hochwasser die anliegenden Landschaftsteiche E.-Nrn. 502.20 und 512.20 speisten und das Wasser dort versickern oder verdunsten könne. Eine zusätzliche Überschwemmung der Wipper-Aller-Niederung sei deshalb nicht zu befürchten. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die Querung der Hoitlinger und Brackstedter Straße mit 80er- und 100er-Rohren erfolge, sei dies unzutreffend; denn nach den planfestgestellten Unterlagen seien Rahmendurchlässe von durchgehend 1000mm vorgesehen.

8

Am 15. April 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Widerspruchsbegründung verwiesen. Ergänzend trägt sie vor: Die Rekultivierung des Wolfsburger Weges diene allein abwasserverbands- und damit städtischen Interessen. In der Zwischenzeit hätten sich die Pläne verdichtet, eine Verbrennungsanlage zu errichten, die durch nachwachsende Rohstoffe gespeist werden solle. Es habe insoweit schon im Juni 2004 eine Versammlung der von den Plänen betroffenen Landwirte beim Abwasserverband Wolfsburg gegeben. Zwar sei der Standort einer solchen Anlage bislang noch nicht konkret benannt worden; das im Streit stehende Areal rund um den Wolfsburger Weg würde sich aber ideal wegen seiner unmittelbaren Nähe zum Gelände des Abwasserverbandes mit den Klärteichen und dem dort anfallenden Klärschlamm anbieten. Durch die bereits vorhandene Erschließung der Flächen fielen zusätzliche Kosten nicht an. Zudem falle durch Beschluss des Rates der Stadt Wolfsburg nunmehr das betreffende Gebiet in ein Vorranggebiet für Windkraftanlagen; dies bedeute, dass die Alt-Eigentümer die jetzigen sog. Vorrangflächen behielten, ein Flächentausch nicht stattfinden werde und ein anderer Zuschnitt der Flächen ausscheide. Auf den Neubau des Weges E.-Nr. 106 sollte zugunsten der bisherigen Wegeführung verzichtet werden. Denn abgesehen von der schlechteren Befahrbarkeit des neuen Weges durch enge Winkel könnten betroffene Eigentümer wegen der besonderen Qualität der für den Weg beanspruchten Fläche nicht wertgleich abgefunden werden. Zudem diene die Fläche als Hoffläche des jetzigen Eigentümers; es seien dort bereits Pflasterarbeiten vorgenommen worden. Der jetzige Eigentümer würde durch den neuen Weg überdies von seinen jenseits liegenden Flächen getrennt. In Bezug auf die von ihr geforderten Spritzschutzhecken sei zwar zutreffend, dass der Abwasserverband verpflichtet sei, nur an qualifizierten Straßen solche Hecken zu pflanzen. Im Rahmen des Wege- und Gewässerplanes sei die planende Behörde aber nicht daran gehindert, entsprechende Spritzschutzhecken als Sichtkontrolle für die Teilnehmer und die Landwirte auch an landwirtschaftlich genutzten Wegen anzuordnen. Dies sei umso mehr geboten, weil die Abwasserverregnung durch ihre Ortsnähe in Velstove bereits zu erheblichem Widerstand geführt habe und die Hecken die Möglichkeit eröffneten, die Einhaltung der Verregnungsgrenzen zu kontrollieren. Der von ihr bemängelte Graben E.-Nr. 300 sei zwar im Verfahrensgebiet mit einem 1000er-Rohr ausgestattet; der Graben münde aber an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes in einen Graben mit einem Durchlass, der lediglich mit einem 800er-Rohr ausgestattet sei, wie sich aus einer Fotodokumentation ergebe. Dies führe zu erheblichen Wasserstaus und Überschwemmungen.

9

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Braunschweig vom 26. November 2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 12. März 2004 aufzuheben.

10

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

11

Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und führen aus: Die im Wege- und Gewässerplan vorgesehenen Maßnahmen dienten u.a. dazu, eine ordnungsgemäße und kostenvertretbare Verregnung des Abwassers der Stadt Wolfsburg zu unterstützen und teilweise zu ermöglichen. Das Verfahrensgebiet sei bereits seit den 70er-Jahren Teil des Verbandsgebietes des Abwasserverbandes Wolfsburg; die Abwasserverregnung sei mit Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 9. Dezember 2002 für das Verbandsgebiet unbefristet genehmigt worden. Infolge der Ausweisung von Baugebieten und durch Flächenbedarf der Fa. Volkswagen AG sei die Kapazität des Gebietes des Abwasserverbandes Wolfsburg allerdings alsbald erschöpft. Darüber hinaus verfolge der Wege- und Gewässerplan agrarstrukturelle Ziele. Denn durch die Neuordnung des Grundbesitzes und der damit einhergehenden Zusammenlegung würden neuzeitliche, den agrarstrukturellen Erfordernissen entsprechende Schlaggrößen geschaffen, die den betriebswirtschaftlichen Belangen der Landwirte Rechnung trügen.

12

Im Einzelnen seien die Festsetzungen nicht zu beanstanden. Die Rekultivierung eines Teilstücks des Wolfsburger Weges sei erforderlich, weil der Wolfsburger Weg in seinem bisherigen Verlauf diagonal landwirtschaftliche Nutzflächen zerschneide. Die Herstellung der Parallelität verbessere die Bewirtschaftungsbedingungen. Im Wesentlichen rechtwinklig geschnittene Flächen würden zudem für eine effizientere Abwasserverregnung benötigt. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit des Anbaus von Mais als Energielieferant für Biomasse oder die Aufbringung von Klärschlamm hinweise, sei dies nicht erheblich. Denn die Gestattung einer solchen Nutzung sei allenfalls eine Angelegenheit zwischen den Eigentümern der jeweils betroffenen Fläche und dem Pächter bzw. dem Bewirtschafter. Einfluss auf die Planentscheidung bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplans habe der von der Klägerin behauptete Bau einer Verbrennungsanlage nicht gehabt.

13

Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windkraftanlagen betreffe nur Flächen am Rande des Verfahrensgebietes und berühre die Umgebung des Wolfsburger Weges nur minimal. Die im Vorranggebiet liegenden Flächen seien weiterhin veränderbar; im Übrigen sei dies aber im Rahmen der wertgleichen Abfindung zu klären. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Bodenqualitäten beiderseits des Wolfsburger Weges seien so inhomogen, dass eine zusammenhängende Bewirtschaftung unmöglich sei. Die vorgesehene Rekultivierung eines Teilstücks des Wolfsburger Weges führe schließlich nur zu einer Verlängerung der Fuß- und Radwegeverbindung von der Ortslage Velstove in Richtung Volkswagenwerk und Schulzentrum Kreuzheide, nicht aber zu einer Unterbrechung dieser Verbindung. Auf den von der Klägerin geforderten Rundverkehr sei aus Gründen der Eingriffsminimierung und wegen der anderenfalls aufgrund des anmoorigen Standortes anfallenden hohen Baukosten verzichtet worden. Zudem stünde der Aufwand für den geforderten Rundverkehr in keinem Verhältnis zum agrarstrukturellen Nutzen. Der Ausbau des Weges E.-Nr. 107 sei nicht erforderlich, weil diesem Weg nach der Drehung der Bewirtschaftungsrichtung auf den angrenzenden Flächen eine andere geringere Bedeutung als bisher zukommen werde. Der von der Klägerin beklagte Verlust spargelfähigen Bodens sei im Zusammenhang mit den Ansprüchen auf wertgleiche Abfindung abzuarbeiten. Die Anlage von Sprühschutzhecken an den landwirtschaftlichen Wegen E.-Nrn. 107 und 109 sei nicht geboten; der Abwasserverband Wolfsburg sei zur Anlage dieser Hecken nur an qualifizierten Straßen verpflichtet. Zudem würde durch die Hecken die Abwasserverregnung behindert; die spätere Unterhaltung der Hecken verursache unnötige Kosten. Mit Blick auf die Verrohrung des Grabens E.-Nr. 300 und die befürchteten Überschwemmungen sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen, das nicht sofort abfließendes Wasser aufnehmen könne. Dass schließlich das Verfahrensgebiet sich im Suchraum für die Trassierung der geplanten Verlängerung der Autobahn befinde, habe keinen Einfluss auf das laufende Flurbereinigungsverfahren. Denn es sei nicht absehbar, ob die Trasse tatsächlich durch das Flurbereinigungsgebiet verlaufen werde.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren in ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

15

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

16

Die Klage ist nach § 140 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I. S. 2354), zulässig.

17

Die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Teilnehmergemeinschaft ist Ausbauträgerin i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für die gemeinschaftlichen Anlagen nach § 39 Abs. 1 FlurbG; sie ist damit klagebefugt, weil sie durch die Festsetzungen des von ihr angegriffenen Wege- und Gewässerplans in ihren Rechten verletzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1, 4 [BVerwG 06.02.1986 - 5 C 40/84] = AgrarR 1988, 244).

18

Die Klage ist aber unbegründet.

19

Nach § 41 Abs. 3 FlurbG stellt die obere Flurbereinigungsbehörde den von der Flurbereinigungsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellten Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan) fest. Die Befugnis zur Aufstellung und Feststellung eines Wege- und Gewässerplans schließt einen weiten Spielraum an Gestaltungsfreiheit ein, da eine Planung ohne eine solche Gestaltungsfreiheit nicht denkbar ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 12. Mai 1981 - 9 C 58/80 -, RdL 1981, 241).

20

Bei der Ausübung der Planungsbefugnis sind die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit zu beachten; von ihr darf nur in einer der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht werden. Aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung folgt, dass der Planungsträger der Flurbereinigung verpflichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen Interessen und gemeinschaftlichen Belange der Teilnehmer gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot verleiht dem von der Planung Betroffenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung seiner rechtlich geschützten Belange mit entgegengesetzten anderen Belangen (vgl. OVG Koblenz, aaO). Das Abwägungsgebot verlangt unter diesen Voraussetzungen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet. In diese müssen die Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen. Dabei darf die Bedeutung der privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der zur Planung Berufene in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309 [BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]; Urt. v. 4. Juli 1974 - BVerwG 42.73 -, BVerwGE 45, 309, 313 [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]/314; Urt. v. 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]/64; diese für das Bauplanungsrecht entwickelten Grundsätze gelten auch für die Aufstellung des Planes nach § 41 FlurbG: vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22. Oktober 1980 - F OVG A 216/78 -, RzF 36 I S. 123; OVG Koblenz, Urt. v. 12. Mai 1981 - 9 C 58/80 -, RdL 1981, 241, 242).

21

Hiernach ist die hier im o.g. Rahmen zu prüfende Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden.

22

Die Einwendungen der Klägerin gegen das Ziel der Planung bleiben erfolglos. Soweit die Klägerin meint, das hier fragliche Flurbereinigungsverfahren diene allein dem flurbereinigungsrechtlich nicht zu billigenden und daher rechtswidrigen Ziel, dem Abwasserverband Wolfsburg Flächen zur Verregnung von Abwässern zu sichern und ihm ein Wegenetz zur komfortablen Nutzung der Flächen zur Verfügung zu stellen, dringt sie damit nicht durch. Denn die Klägerin hat es versäumt, den Anordnungsbeschluss des Amtes für Agrarstruktur Braunschweig vom 20. Dezember 2001, der die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens festlegt, mit Rechtsmitteln anzugreifen und in diesem Rahmen geltend zu machen, dass die sachlichen Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren nicht vorlägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 1974 - BVerwG V B 14.72 -, BVerwGE 45, 112). Im Übrigen ist in der Begründung zum Anordnungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 dargelegt, dass durch das einzuleitende Flurbereinigungsverfahren Velstove die Agrarstruktur in einem Gebiet verbessert werde, das zu den besonders benachteiligten Gebieten Niedersachsens gehöre. Das Verfahren solle einen wichtigen Beitrag leisten, um eine standort-, umwelt- und marktgerechte Landwirtschaft unter Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu stärken. Es werde angestrebt, durch eine zweckmäßige Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes sowie durch den Ausbau einer leistungsfähigen Infrastruktur den Arbeitsaufwand zu vermindern, die Bewirtschaftung zu erleichtern und die Anpassung an veränderte Marktbedingungen zu ermöglichen. Als Mittel dafür sind nach der Begründung vorgesehen eine Zusammenlegung der Grundstücke im Hinblick auf eine nachhaltige Verbesserung der Besitzstruktur, eine Verbesserung der Flurstücksausformung durch Änderung der Bewirtschaftungsrichtung im Zusammenhang mit der Aufhebung von Wirtschaftswegen und Gräben sowie eine Verbesserung der Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch den Ausbau bzw. die Verstärkung von Wirtschaftswegen überwiegend auf alter und teilweise auf neuer Trasse. Diese Ziele sind - anders als die Klägerin wohl meint - nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG zulässig. Ihnen trägt der hier angegriffene Wege- und Gewässerplan Rechnung, wie im Näheren noch auszuführen sein wird. Die Ziele sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nur "vorgeschoben", sondern sie sind durch eine Vielzahl einzelner Maßnahmen (z.B. Änderung von Bewirtschaftungsrichtungen, Änderungen des Zuschnitts von Flächen, stellenweise Renaturierung des "Butterbergsbachs" u.a.) im Wege- und Gewässerplan umgesetzt. Dass darüber hinaus im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren "im Rahmen der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes" auch Ziele verfolgt werden, die der Verbesserung der Betätigung des Abwasserverbandes Wolfsburg dienen (lagerichtige Anordnung des Grundbesitzes zur nachfolgenden erforderlichen Bepflanzung mit Sprühschutzhecken), ist unschädlich. Es liegen insoweit nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Flurbereinigungsverfahren Velstove überwiegend oder sogar ausschließlich fremdnützige Ziele verfolgt werden, hinter die die agrarstrukturellen Ziele zurücktreten (vgl. dazu Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 86 Rdnr. 2). Im Erläuterungsbericht heißt es insoweit, dass im Rahmen der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes im Flurbereinigungsgebiet die vorhandenen Flächen für den Abwasserverband Wolfsburg lagerichtig in der erforderlichen Breite zur nachfolgenden Bepflanzung mit Sprühschutzhecken ausgewiesen werden sollen. Diese Begründung zeigt, dass zwar die Belange des Abwasserverbandes Wolfsburg im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens auch berücksichtigt und abgearbeitet werden sollen. Die Belange des Abwasserverbandes sind aber - wie der Erläuterungsbericht deutlich macht - eingebettet in die agrarstrukturellen Ziele des Flurbereinigungsverfahrens Velstove. Sie sind - abweichend von der insoweit missverständlichen Darstellung im Schriftsatz der Bezirksregierung Braunschweig vom 11. August 2004 - nicht Hauptzweck des Verfahrens, sondern allenfalls die angestrebten agrarstrukturellen Maßnahmen begleitende Maßnahmen.

23

Soweit die Klägerin sich gegen die im angegriffenen Wege- und Gewässerplan vorgesehene Rekultivierung des sog. "Wolfsburger Weges" (E.-Nr. 708) im südlichen Teilbereich des Flurbereinigungsgebietes wendet, hat ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die dieser Planung zugrunde liegende Abwägung ist nicht zu beanstanden. Wie aus dem Erläuterungsbericht hervorgeht, war vor Beginn des Verfahrens aus agrarstruktureller Sicht - und damit aus Gründen, die mit dem Instrument der Flurbereinigung zulässigerweise verfolgt werden dürfen - die Rekultivierung des Weges in seiner gesamten Länge in Aussicht genommen worden, um die Schlagformen und -größen der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verbessern. Wegen der dem "Wolfsburger Weg" zukommenden Funktion als Verbindungsweg von Velstove zum Stadtteil Kreuzheide und der im Regionalen Raumordnungsprogramm dargestellten Funktion des Weges als Radwanderweg mit überörtlicher Bedeutung hat die Beklagte zu 1. von einer Rekultivierung des gesamten "Wolfsburger Weges" abgesehen und hat - den unterschiedlichen Graden der Agrarstrukturverbesserungen folgend - allein eine Rekultivierung des südlichen Teilstücks vorgesehen. Dabei hat sich die Beklagte zu 1. in nicht zu beanstandender Weise mit zwei von der Klägerin entwickelten Planungsalternativen auseinandergesetzt, ist diesen aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt. Es ist rechtsfehlerfrei, wenn die von der Klägerin vorgeschlagene erste Planungsalternative wegen der erforderlichen, aber aus ökologischen und wasserwirtschaftlichen Gründen ausgeschlossenen Verrohrung des westlichen Grabens des im Osten des "Wolfsburger Weges" verlaufenden sog. "Schwarzen Weges" und wegen der mit der vorgeschlagenen Planungsalternative verbundenen erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt (vgl. dazu den Vermerk vom 10. Januar 2003 über das Abstimmungsgespräch vom 9. Januar 2003 mit Mitarbeitern der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde [Beiakte A, Abschnitt "Vereinbarungen/ Abstimmungen", S. 22]) verworfen worden ist. Ebenso wenig ist es abwägungsfehlerhaft, im südlichen Bereich des "Wolfsburger Weges" den Ist-Zustand nicht beizubehalten. Der gegen diese - zweite - Planalternative sprechende Grund - die fehlende agrarstrukturelle Tragbarkeit dieser Variante - ist planungsrechtlich unbedenklich. Die infolge der Planung zu erwartende Verbesserung des Ackerzuschnitts im Umfang von ca. 18 ha, die nach dem Erläuterungsbericht eine wirtschaftlichere Bestellung und Beregnung dieser Flächen erbringt, und die Verlängerung der Schläge sind die die Planungsentscheidung tragenden Gründe, dem ein mit der Flurbereinigung rechtmäßig zu verfolgendes Ziel zugrunde liegt. Auch die Landwirtschaftskammer Hannover hat als beteiligte Fachbehörde in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2003 (Bl. 175 der Beiakte C) die Verbesserung der Schlaglängen ausdrücklich begrüßt und die von der Beklagten vorgesehene Planung zur Rekultivierung des "Wolfsburger Weges" befürwortet. Die Landwirtschaftskammer Hannover hat darauf hingewiesen, dass es wirtschaftlich nicht mehr rentabel sei, (wie bisher) Schlaglängen von 80m zu bewirtschaften. Gerade in der hier betreffenden Flurlage könnten deutlich längere Schlaglängen von 450m geschaffen werden, die praktisch schon im gesamten Flurbereinigungsgebiet vorhanden seien. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1. den Rückbau und die Rekultivierung des "Wolfsburger Weges" im Wege- und Gewässerplan vorgesehen hat. Der mit der Planung verbundene Nachteil, ein Mehrweg von ca. 270 m infolge der neuen Trassenführung, ist von der Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang ebenfalls erkannt und fehlerfrei in die Abwägung einbezogen worden. Das Abwägungsergebnis ist insoweit nicht zu beanstanden.

24

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin bleiben erfolglos.

25

Dass die Stadt Wolfsburg bei der Eingemeindung der Gemeinde Velstove den Bürgern möglicherweise zugesichert hat, den "Wolfsburger Weg" zu erhalten, ist nicht erheblich. Die Stadt Wolfsburg ist nicht Trägerin der Planung im Flurbereinigungsverfahren. Die Planungsträgerin musste deshalb eventuelle Zusicherungen der Stadt Wolfsburg nicht berücksichtigen. Nicht erheblich ist auch, dass sich der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einstimmig für den Erhalt des Weges (im südlichen Abschnitt) ausgesprochen hat. Selbst eine einstimmige Erklärung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft oder auch der Teilnehmerversammlung selbst bindet den Planungsträger nicht. Nach § 41 Abs. 1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde den Wege- und Gewässerplan nur im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergesellschaft auf. Dies erfordert zwar eine Zusammenarbeit zwischen der Flurbereinigungsbehörde und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft; die Teilnehmergemeinschaft kann allerdings nicht die Art und den Umfang des Ausbaus der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen bestimmen. Die Flurbereinigungsbehörde ist insoweit an die Vorschläge des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft nicht gebunden (vgl. Seehusen/Schwede, aaO, § 41 Rdnr. 9).

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Den Hinweis der Klägerin, gegen eine Rekultivierung des "Wolfsburger Weges" und eine Einbeziehung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen spreche, dass eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin kaum noch in Betracht komme, weil das Gebiet voll erschlossen und deshalb zu erwarten sei, dass die Flächen einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden würden, musste die Beklagte zu 1. nicht in ihre Planungsüberlegungen einbeziehen. Denn es fehlte zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses im November 2003 (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 121 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; Urt. v. 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337, 347 [BVerwG 23.04.1997 - 11 A 7/97]; Hamb. OVG, Urt. v. 2. Juni 2005 - 2 Bf 345/02 -, NVwZ-RR 2006, 97 [OVG Hamburg 02.06.2005 - 2 Bf 345/02]) an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung derartiger Pläne zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage gerade im hier fraglichen Verfahrensgebiet. In die Abwägungsentscheidung sind Vorhaben, die abwägungserheblich sein könnten, nur dann einzustellen, wenn deren Verwirklichung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtungsweise bei vorhandenen betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 4. Januar 1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen genügen insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5. September 2000 - BVerwG 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = AgrarR 2001, 248). Es bestehen unter diesen Voraussetzungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planungen das Stadium von (ersten) Vorüberlegungen und gutachterlichen Stellungnahmen überschritten haben könnten. So legt die Klägerin bereits selbst in der Begründung ihrer Klage vom 30. Juni 2004 (Bl. 9 der Gerichtsakte) und damit nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt dar, dass derzeit nicht einmal der Standort der fraglichen Anlage konkret feststehe. Ein anderes Bild ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2004. Den vorgelegten Anlagen 4 bis 6 ist allenfalls zu entnehmen, dass etwa im Juli 2004 Vorüberlegungen zu einem möglichen Standort angestellt worden sind; dass die fragliche Biogas-Anlage im Verfahrensgebiet angesiedelt werden könnte, lässt sich aber auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht schließen. Die weitergehende Auffassung der Klägerin, bei einer möglichen Ansiedlung einer Biogas-Anlage am Klärwerk Brackstedt westlich des Flurbereinigungsgebietes würden unweigerlich auch angrenzende Flächen zum Zwecke der Lagerung und Trocknung von nachwachsenden Rohstoffen in Anspruch genommen, ist spekulativ und musste die Beklagte zu 1. in ihre Abwägung nicht einbeziehen. So geht offenbar die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2004 davon aus, dass nur "sinnvollerweise" die in Rede stehenden Flächen im Bereich des "Wolfsburger Weges" für die Zwecke einer Biogas-Anlage genutzt werden könnten. Dies genügt allerdings nicht, um eine Unvollständigkeit des Abwägungsmaterials und eine Fehlerhaftigkeit der Abwägung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt annehmen zu können.

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Die Abwägungsentscheidung der Beklagten zu 1. ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil das Gebiet als Sondergebiet für Windkraftanlagen dargestellt ist und deshalb - wie die Klägerin meint - nur noch eine eingeschränkte Landbewirtschaftung möglich sei. Die Beklagte zu 1. hat zunächst rechtsfehlerfrei erkannt, dass der südwestliche Bereich des Verfahrensgebietes von einem "Sondergebiet für Windenergieanlagen gestreift" wird. Diese - nur stellenweise - Überschneidung der landwirtschaftlich genutzten Fläche und des Vorranggebiets für Windkraftanlagen führt allerdings nicht zu einem Konflikt verschiedener Nutzungen, der die Abwägungsentscheidung der Beklagten zu 1. rechtswidrig machen könnte. Die Nutzung einer Fläche zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen und zugleich zu landwirtschaftlichen Zwecken ist nicht von vornherein konfliktträchtig und planungsrechtlich nicht schon grundsätzlich zu beanstanden (vgl. nur: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15. Juli 2002 - 7 A 860/01 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6. März 2002 - 8 C 11470/01 -, BauR 2002, 1205 = BRS 65 Nr. 55). Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung durch die Nutzung einer geringen Teilfläche für die Erzeugung von Windenergie kommen könnte. Dazu hat auch die Klägerin keine näheren Angaben gemacht. Der weitergehende Einwand der Klägerin, wegen der Darstellung des fraglichen Gebietes als Vorranggebiet für Windkraftanlagen müsse das Gebiet rund um den "Wolfsburger Weg" in der jetzigen Form erhalten bleiben, geht fehl. Die in Rede stehende Darstellung als Vorranggebiet verlangt nicht die unveränderte Beibehaltung eines bestimmten Gebietszuschnitts. Solange die der Nutzung des Gebiets als Vorranggebiet für Windkraftanlagen nicht entgegenstehende Darstellung des Gebietes als landwirtschaftliche Nutzfläche nicht geändert wird (vgl. z.B. Sächsisches OVG, Urt. v. 18. Mai 2000 - 1 B 29/98 - NuR 2002, 162), sind Änderungen im Zuschnitt einzelner Teilflächen ohne Belang. Ohne Fehler hat schließlich die Beklagte zu 1. in ihre Abwägungsentscheidung in diesem Zusammenhang auch einstellen dürfen, dass es infolge der derzeitigen Auslastung der Kapazitäten zur Einspeisung von Windenergie in das Stromversorgungsnetz in absehbarer Zeit nicht zur Errichtung von Windkraftanlagen kommen werde. Dagegen hat die Klägerin Einwendungen nicht erhoben. Wenn schließlich die Klägerin meint, die Darstellung eines Teils der Verfahrensgebietes als Vorranggebiet für Windkraftanlagen schließe wegen der Höherwertigkeit der betroffenen Flächen die Möglichkeit wertgleicher Abfindung aus, so hat sie damit keinen Erfolg. Die Frage wertgleicher Abfindung des einzelnen Teilnehmers am Flurbereinigungsverfahren ist nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Wege- und Gewässerplans, sondern ist erst im weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens nach § 44 FlurbG zu behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1, 8) [BVerwG 06.02.1986 - 5 C 40/84].

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Das weitere Vorbringen der Klägerin, durch eine Zusammenlegung der bisher von dem in diesem Bereich diagonal verlaufenden "Wolfsburger Weg" getrennten Flächen werde es zu einer Erschwerung der Landbewirtschaftung kommen, weil die Flächen von sehr unterschiedlicher Bodenqualität seien, führt nicht zum Erfolg der Klage. Nach den von der Beklagten zu 1. vorgelegten sog. Nachschätzungskarten (Bl. 26 ff der Gerichtsakte) ergeben sich Anhaltspunkte, die die Richtigkeit der Angaben der Klägerin bestätigen könnten, nicht. Vielmehr ist den o.g. Unterlagen eher zu entnehmen, dass allenfalls graduelle Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit bestehen, die die von der Klägerin befürchteten Erschwerungen der Landbewirtschaftung nicht nahe legen.

29

Die weitergehende Befürchtung der Klägerin, durch die Rekultivierung des südlichen Teilstücks des "Wolfsburger Weges" und durch den neuen Zuschnitt der betroffenen Fläche verblieben nicht zu bewirtschaftende Restflächen im Bereich nördlich des Weges E.-Nr. 111.10 bis zum Wald sowie im Süden ebenfalls im Bereich des Waldes, ist nicht begründet. Wie sich aus der dem Senat vorliegenden Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen ergibt, sind die behaupteten Erschwernisse der Landbewirtschaftung nördlich des Weges E.-Nr. 111.10 nicht durch die Rekultivierung des südlichen Teilabschnitts des "Wolfsburger Weges" bedingt, sondern allenfalls durch die Neuanlage des Wegs E.-Nr. 111.10, und führen jedenfalls im Vergleich zum bisherigen Zuschnitt und der bisherigen Bearbeitung der Flächen nicht zu einer signifikanten Verschlechterung der Landbewirtschaftung in diesem Bereich. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die im hier angegriffenen Wege- und Gewässerplan vorgesehene Bewirtschaftungsrichtung von Ost nach West verläuft und deshalb kurze Schlaglängen zwischen dem Weg E.-Nr. 111.10 und dem nördlichen Waldstück vermieden werden. Die Landwirtschaftskammer Hannover hat dazu - wie oben bereits dargelegt - in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2003 (Bl. 175 der Beiakte C) mitgeteilt, dass die von der Beklagten zu 1. verfolgte Variante "Am Wolfsburgischen Moor" von ihr mitgetragen werde und dazu auf die verbesserten Bewirtschaftungsbedingungen durch eine Verlängerung der Schlaglängen verwiesen. Das Gleiche gilt auch für den südlichen Bereich der südlich des Weges E.-Nr. 111.10 liegenden Fläche. Auch hier sind planungserhebliche Einschränkungen der Landbewirtschaftung, die dem Klagebegehren der Klägerin zum Erfolg verhelfen könnten, nicht erkennbar.

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Das Vorbringen der Klägerin, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft lehne die geplanten Wendehämmer E.-Nrn. 115.20 und 116.30 einstimmig ab und favorisiere statt der Planung der Beklagten zu 1. die Anlage eines Rundweges, bleibt ebenfalls erfolglos. Die Beklagte zu 1. hat nachvollziehbar in ihrem Erläuterungsbericht dargelegt, dass die Verwirklichung der planerischen Vorstellungen der Klägerin wegen der Qualität des Standortes (feuchter anmooriger Standort, der die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfülle) einen deutlich höheren bautechnischen Aufwand erfordere, der mit einem erheblich stärkeren Eingriff in den Naturhaushalt verbunden sei. Letztlich räumt dies auch die Klägerin ein, wenn sie in der Begründung ihres Widerspruchs vom 22. Januar 2004 ausführt, dass "der naturschutzrechtliche Ausgleich erhöht" sei. Wenn die Beklagte zu 1. sich unter diesen Voraussetzungen und unter Abwägung der widerstreitenden Belange für die Anlage von Wendehämmern entscheidet, so ist dies unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht fehlerhaft.

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Erfolglos bleibt die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, es werde der Ausbau des gesamten Weges E.-Nr. 107 gefordert, weil es sich um den am stärksten, zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Weg handele, und eine Kostensenkung könne durch einen Verzicht auf die Verlegung des Weges E.-Nr. 701 nach E.-Nr. 106 erreicht werden. Die Erwägungen der Beklagten zu 1., der Weg befinde sich im Verhältnis zu anderen, auf vorhandener Trasse auszubauenden Wegen im Verfahrensgebiet in einem annehmbaren Zustand, die Rübenabfuhr könne auf anderen Wegen gewährleistet werden und durch die Drehung der Bewirtschaftungsrichtung der anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen komme dem Weg zukünftig eine andere, geringere Bedeutung zu, sind hinreichend und tragen die Planentscheidung. Nicht zu Lasten der Planung der Beklagten zu 1. ist ausschlaggebend, dass es durch den Rückbau des Weges E.-Nr. 701 und die Neuanlage des Weges E.-Nr. 106 zu einer Verschwenkung der Verkehrsführung in Nord-Süd-Richtung kommt, die besonders die Rübenabfuhr in den Einmündungsbereichen der Wege E.-Nrn. 109 und 107 und der Wege E.-Nrn. 107 und 106 erschweren könnte. Es ist nicht zu beanstanden, die von der Klägerin befürchteten Nachteile hinter die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen für die Flächen beiderseits des Weges E.-Nr. 106 zurückzustellen und durch eine Bewirtschaftung der Schläge von Ost nach West verwinkelte oder spitz zulaufende Schläge im Bereich des zurückzubauenden Weges E.-Nr. 701 zu vermeiden.

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Die von der Klägerin erhobene Forderung, es seien sog. Sprühschutzhecken auch entlang der Wege E.-Nrn. 107 und 109 anzulegen, mit der sie die von der Beklagten zu 1. verfolgte Planung von Sprühschutzhecken nur entlang sog. übergeordneter Straßen angreift, bleibt erfolglos. Es begegnet keinen planungsrechtlichen Bedenken, wenn der Wege- und Gewässerplan entsprechend der dem Abwasserverband Wolfsburg mit Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 9. Dezember 2002 (Beiakte B) aufgegebenen Pflicht kostenträchtige Sprühschutzhecken nur entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen vorsieht. Die von der Klägerin geforderte Anlage von Sprühschutzhecken an landwirtschaftlich genutzten Wegen ist aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs nicht geboten. Das von der Klägerin offenbar mit der Anlage der Hecken verfolgte Ziel, eine schnelle Kontrolle des gebotenen Verregnungsabstandes zu Wohnbauflächen für jedermann zu ermöglichen, ist ein nicht taugliches Kontrollmittel und deshalb auch nicht geboten. Denn mit dem bereits genannten Bescheid vom 9. Dezember 2002 ist dem Abwasserverband Wolfsburg die "Einhaltung von Abständen der Regner zu den Grundstücksgrenzen von bewohnten Gebäuden" aufgegeben worden, die je nach Art und Düsenöffnung des Regners sowie besonderer Witterungsverhältnisse zwischen 4 m und 150 m betragen. Die Anlage von Sprühschutzhecken ist unter diesen Voraussetzungen ein nicht brauchbares Instrument zur Abstandskontrolle, weil der zulässige Abstand nach der Art und Weise der Beregnung und nach weiteren Faktoren variiert und somit ohnehin nicht für "jedermann" erkennbar ist, ob der jeweils "erforderliche Abstand" eingehalten wird. Der Senat kann unter diesen Voraussetzungen offen lassen, ob es überhaupt geboten gewesen wäre, die Möglichkeit einer Kontrolle der dem Abwasserverband Wolfsburg obliegenden Pflichten durch die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in die Abwägung einzustellen.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die "Grabenführung 300" sei zwar nach der vorgesehenen Planung auf der gesamten Länge mit 1000er Rohren als Durchlass auszubauen, treffe aber an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes bei der Querung der Brackstedter und Hoiltlinger Straße auf ein 800er-Rohr, so dass es im Bereich der Eischotter Straße unweigerlich zu Stauungen und Überschwemmungen komme. Der Gefahr vermehrt auftretender Überschwemmungen ist von der Beklagten zu 1. in Abstimmung mit der Stadt Wolfsburg - Untere Wasserbehörde - durch die Anlage eines Rückhaltebeckens (E.-Nr. 502.20) vorgebeugt, das die zu erwartenden Wassermengen aufnehmen soll. Anhaltspunkte dafür, dass das vorgesehene Rückhaltebecken nicht hinreichend dimensioniert oder sonst mangelhaft sein könnte, bestehen nicht und sind von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden.

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Schließlich bleiben auch die Rügen der Klägerin in Bezug auf den in Aussicht genommenen Autobahnausbau A 39 erfolglos. Dass Teile des Verfahrensgebietes sich im Suchraum für den Trassenverlauf der A 39 befinden, musste die Beklagte zu 1. nicht in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Die Planungen zur Trassierung der A 39 hatten zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht ein Stadium erreicht, das die Einbeziehung des Autobahnausbaus in die Abwägung erforderlich gemacht hätte. Die Aufnahme von Teilen des Verfahrensgebietes in den Suchraum legt endlich die Trasse der Autobahn nicht in einem Maße fest, die ein Absehen von der flurbereinigungsrechtlichen Planung notwendig macht.