Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2006, Az.: 2 LA 956/04
Streit über die Notwendigkeit einer zahnärztlichen Versorgung nach dem Beihilferecht; Begriff der "Notwendigkeit von Aufwendungen"; Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit einer zahnärztlichen Behandlung; Darlegungsanforderungen an eine Berufungsbegründung wegen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; Notwendigkeit eines hinreichend fallbezogenen und substantiierten Eingehens auf das angefochtene Urteil; Begriff der "ernstlichen Zweifel"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.2006
- Aktenzeichen
- 2 LA 956/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0915.2LA956.04.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 BhV
- § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO
Fundstellen
- DÖD 2007, 34-35 (Volltext mit red. LS)
- DÖV 2007, 130 (amtl. Leitsatz)
- FStNds 2007, 275-276
- NVwZ-RR 2007, V Heft 2 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2007, VI Heft 1 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2007, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2007, 20-21
- ZBR 2007, 106-107 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Führt eine im Vergleich zu einer anderen Heilmethode kostenaufwendigere Heilmethode zu geringeren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit des Patienten, so können die Aufwendungen für die kostenaufwendigere Heilbehandlung gleichwohl als notwendig i.S. des § 5 Abs. 1 BhV anerkannt werden.
Gründe
Der Antrag des beklagten Amtes, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2004 zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage auf Gewährung einer Beihilfe für die zahnärztliche Versorgung zweier Schneidezähne der Klägerin mit adhäsiven Keramikverblendschalen (sog. Veneers) - ohne Überschreitung des Schwellenwerts des 2,3fachen Gebührensatzes - stattgegeben hat, bleibt ohne Erfolg. Denn der allein von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
1.
Der Beklagte hat nicht darlegen können, dass das angefochtene Urteil vom 23. März 2004 ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt ist.
1.1
Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNrn. 77ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).
1.2
Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.
Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, RdNrn. 395 g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124). Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).
1.3
Nach diesen Grundsätzen ist es dem Beklagten nicht gelungen, einen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durchgreifenden Zulassungsgrund darzulegen.
1.3.1
Der Beklagte macht für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, das ihn belastende Urteil vom 23. März 2004 sei deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil in ihm der Begriff der Notwendigkeit der Aufwendungen i. S. des § 5 Abs. 1 BhV verkannt worden sei. Denn die Art der Versorgung der (Schneide-)Zähne der Klägerin, zu der er durch das angefochtene Urteil verpflichtet werde, sei nach § 5 Abs. 1 BhV nicht notwendig, weil eine medizinisch geeignete, kostengünstigere Behandlungsalternative, und zwar die Überkronung der Zähne zur Verfügung stehe. Nach den Beihilfevorschriften könne bei dem Vorhandensein mehrerer geeigneter Maßnahmen der Heilbehandlung nur diejenige als notwendig anerkannt werden, die die geringeren Kosten verursache. Geeignet in diesem Sinne sei aber nicht nur die medizinisch besonders hochwertige, fortschrittliche oder schonende Behandlung; vielmehr sei unter Zugrundelegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabes auch jede andere zumutbare Behandlungsmethode mit einer vergleichbaren Erfolgsaussicht auf Heilung geeignet. Bei richtiger Anwendung dieser Grundsätze hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass es sich bei der zahnärztlichen Versorgung der Klägerin mit Veneers nicht um eine medizinisch notwendige Behandlungsmethode handele. Denn die in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004 gehörte Amtsärztin habe die Versorgung mit Veneers nur als höherwertige, nicht aber als notwendige Versorgung bezeichnet.
1.3.2
Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.
Auszugehen ist davon, dass die Beurteilung, ob eine Heilmaßnahme - hier die zahnmedizinische Versorgung der Schneidezähne Nr. 31 und Nr. 42 - notwendig i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV ist, grundsätzlich dem die Beamtin behandelnden Zahnarzt bzw. dessen zahnärztlichen Heilbehandlungsplan überlassen werden kann, dass also grundsätzlich der Zahnarzt darüber entscheidet, welche Heilmaßnahme sinnvollerweise durchgeführt werden soll, mithin medizinisch notwendig im Sinne der genannten Vorschrift ist (vgl. Topka/Möhle, Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: August 2006, Erl. 2.2 zu § 5). Allerdings sehen die Beihilfevorschriften in § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV ausdrücklich vor, dass in Zweifelsfällen die Beihilfefestsetzungsstelle über die Notwendigkeit der durchgeführten bzw. durchzuführenden Heilmaßnahme zu entscheiden hat und dass sie - die Beihilfefestsetzungsstelle - für ihre Entscheidung das Gutachten eines Amtszahnarztes einholen kann. Denn bei der Entscheidung darüber, ob die durch eine zahnärztliche Anordnung entstandenen Aufwendungen als notwendig und damit als beihilfefähig anerkannt werden können, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.1.1994 - 3 B 92.2566 -, DÖD 1995, 204 u. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2006, Anm. 2 zu § 5). Erweisen sich die Aufwendungen nach diesem Maßstab nicht als notwendig, weil etwa aus kosmetischen Gründen bei der Zahnbehandlung ein besonders kostspieliges Material Verwendung finden soll, dessen Einsatz aber medizinisch nicht notwendig ist, so entfällt eine Beihilfefähigkeit; die Beamtin hat dann diese Kosten selbst zu tragen, die allein aufgrund ihrer, in ihre Eigensphäre fallende Entscheidung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.1968 - BVerwG II C 11.67 -, Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 10 = ZBR 1968, 232 - jeweils nur Leitsatz).
Nach diesen Grundsätzen begegnet aber die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, die Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Versorgung der Schneidezähne Nr. 31 und Nr. 42 mit adhäsiven Keramikverblendschalen - ohne Überschreitung eines Schwellenwerts des 2,3fachen Gebührensatzes - anzuerkennen, keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie nämlich in dem angefochtenen Urteil auch nach Ansicht des Senats zu Recht hervorgehoben wird, würde es sich bei der zahnärztlichen Versorgung der beiden Schneidezähne nicht etwa nur um eine ästhetischen Bedürfnissen der Klägerin genügende Behandlung handeln. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004 gehörten Amtsärztin, dass es sich bei der Versorgung der Zähne mit Veneers im Einzelfall der Klägerin, die an einer Kiefergelenkserkrankung leidet, gegenüber einer Überkronung um "die zahnmedizinisch bessere Versorgung" handelt. Denn die beiden Schneidezähne sind gesund, so dass bei einer Überkronung anders als bei der Versorgung mit hauchdünnen Veneers erheblich mehr gesunde Zahnsubstanz abgeschliffen werden müsste. Der Umstand, dass die Versorgung der Zähne mit adhäsiven Keramikverblendschalen in die körperliche Substanz der Klägerin in geringerem Umfang eingreifen würde, muss aber dazu führen, dass diese Heilbehandlung (Versorgung der Zähne mit Veneers) als zahnmedizinisch notwendig i. S. des § 5 Abs. 1 BhV anzusehen ist, mögen durch diese Behandlungsform auch höhere Kosten als bei einer Versorgung mit Kronen entstehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten können zumindest in dem hier vorliegenden Fall die höheren Behandlungskosten, wird durch die in Rede stehende Behandlungsweise ein stärkerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beamtin vermieden, nicht dazu führen, ausschließlich in der kostengünstigeren, die Substanz der gesunden Zähne der Klägerin aber stärker in Anspruch nehmenden Behandlungsweise (Überkronung) eine nach Beihilferecht erstattungsfähige Heilbehandlung zu sehen. Wollte man nämlich wie der Beklagte den Begriff der medizinischen Notwendigkeit allein an Kostengesichtspunkten ausrichten, so hätte dies zur Folge, dass Beamte (und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen) im Beihilferecht nicht in angemessener Weise am medizinischen Fortschritt beteiligt werden könnten. Allerdings trifft es zu, dass nicht jede besonders kostenaufwendige Heilbehandlung, die nach dem medizinischen Fortschritt heute möglich ist, als beihilfefähig anerkannt werden kann, weil dies schon dem im Beihilferecht auch zu beachtenden Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel widersprechen würde. Der genannte Grundsatz kann aber auf der anderen Seite nicht dazu führen, dass ein Beihilfeberechtigter oder einer seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf die Vorteile einer dem medizinischen Fortschritt entsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen verzichten muss. Werden dem Beihilfeberechtigten oder dessen berücksichtigungsfähigen Angehörigen durch die 'moderne', aber kostenaufwendigere Heilbehandlung Schmerzen oder ein weitergehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wie hier im Falle der Klägerin erspart, so gebietet es schon die Fürsorgepflicht, auch diese kostenaufwendigere Heilbehandlung als medizinisch notwendig i. S. des § 5 Abs. 1 BhV anzusehen, sofern die höheren Behandlungskosten noch in einem angemessenen Verhältnis zu der 'konventionellen', aber kostengünstigeren (und mit stärkeren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbundenen) Heilmethode stehen. Letzteres ist aber bei den hier in Streit befindlichen Behandlungskosten der Fall; denn die Kosten für die Versorgung mit den adhäsiven Keramikverblendschalen weichen nicht eklatant von den Kosten einer Überkronung der Schneidezähne ab - zumindest dann nicht, wenn bei den Behandlungskosten (wie hier außer Streit) der Schwellenwert des 2,3fachen Gebührensatzes nicht überschritten wird.
Nach alledem unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Versorgung der Schneiderzähne mit Veneers im Falle der Klägerin als zahnmedizinisch notwendig i. S. des § 5 Abs. 1 BhV angesehen und den Beklagten zur Anerkennung einer Beihilfefähigkeit dieser Heilbehandlung verpflichtet hat.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3.
Die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
4.
Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.