Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.07.2024, Az.: 7 A 192/23
Apotheke; Apothekenumsatz; Apothekerkammer; Äquivalenzprinzip; Beitragsbescheid; Gleichbehandlungsgrundsatz; Gleichheitssatz; Großhandelsumsätze; Kammerbeitrag; Satzungsautonomie; Sonderumsätze; Heranziehung zu Beiträgen der Apothekerkammer
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 25.07.2024
- Aktenzeichen
- 7 A 192/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 24469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2024:0725.7A192.23.00
Rechtsgrundlagen
- Beitragsordnung der Apothekerkammer § 1
- Beitragsordnung der Apothekerkammer § 2
- HKG § 8
- GG Art. 3 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
Die im Rahmen des Arzneimittelgroßhandels erwirtschafteten Umsätze einer Apotheke sind Apothekenumsätze im Sinne der Beitragsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen und sind daher bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen. Die Apothekerkammer Niedersachsen ist auch im Lichte der privilegierenden Regelung für Umsätze aus der Krankenhausversorgung nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung für Großhandelsumsätze ebenfalls einen Privilegierungstatbestand zu schaffen. (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2019 4 A 596/16 , juris)
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einbeziehung des Umsatzes aus seinem Arzneimittelgroßhandel in die Bemessung des Mitgliedsbeitrages zur Beklagten für das Jahr 2021.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und seit dem 1. Januar 2002 Inhaber der E. Apotheke, die er in seinen Betriebsräumen unter der Anschrift F. in G. betreibt. Der Kläger ist mit seiner Firma im Handelsregister unter der Registernummer H. eingetragen. Zugleich unterhält der Kläger einen pharmazeutischen Großhandel unter der Firma seiner Apotheke in den benachbarten Geschäftsräumen (I. in G.).
Der Kläger meldete bei der Beklagten über die von ihm beauftragte Steuerberatungsgesellschaft mit Schreiben vom 24. März 2021 einen "Apotheken-Offizin-Umsatz" für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von 3.631.124,00 €. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2021 den Mitgliedsbeitrag des Klägers für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 auf 3.812,64 € fest. Auf Nachforderung der Beklagten meldete der Kläger unter dem 6. Mai 2021 unter Hinweis auf die Umsatzbescheinigung seiner Steuerberaterin für das Kalenderjahr 2020 einen mit seinem pharmazeutischen Großhandel erwirtschafteten Umsatz in Höhe von 22.922.465,00 €. Nach Neuberechnung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2021 den Beitrag auf der Grundlage des Gesamtumsatzes unter Aufhebung des Beitragsbescheides vom 23. April 2021 auf 27.881,28 € fest. Unter Berücksichtigung einer Gutschrift ergab sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 25.021,80 €.
Der Kläger hat am 5. Januar 2022 Klage erhoben.
Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Bescheid berücksichtige bei der Bemessung des Kammerbeitrages Umsätze, die nicht unter den Begriff der Apothekenumsätze im Sinne des § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung fielen. Der Arzneimittelmarkt unterscheide drei voneinander unabhängige Marktteilnehmer, nämlich den pharmazeutischen Hersteller, den pharmazeutischen Großhändler sowie schließlich die Apotheke. Auch nach der Arzneimittelpreisverordnung nähmen der pharmazeutische Großhandel einerseits sowie die Apotheken andererseits unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahr; deshalb werde auch eine unterschiedliche Vergütung gewährt. Der Betrieb einer Apotheke und der Betrieb eines pharmazeutischen Großhandels stellten zwei separate Tätigkeiten und zwei rechtlich selbständige Betriebe dar. Dies schließe zwar nicht aus, dass der Inhaber einer Apotheke zugleich auch einen pharmazeutischen Großhandel betreibe. Es sei allerdings zwingend erforderlich, dass beide Betriebe voneinander räumlich und strukturell getrennt würden; sie unterlägen unterschiedlichen Regelungen. Auch existierten für die Erlaubniserteilung unterschiedliche Aufsichtsbehörden; für die Erteilung einer Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG sei in Niedersachsen nicht die Beklagte, sondern das Gewerbeaufsichtsamt zuständig.
Vor diesem Hintergrund seien Großhandelsumsätze keine Apothekenumsätze im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Beitragsordnung. Er - der Kläger - verfüge über zwei selbstständige Betriebe, nämlich seinen Apothekenbetrieb und den Betrieb eines pharmazeutischen Großhandels, die er in separaten Räumlichkeiten betreibe; er verwende für beide Bereiche unterschiedliche Warenwirtschaftssysteme. Unter den Begriff des Apothekenumsatzes fielen die Umsätze, die die Apotheke als Apothekenbetrieb im Sinne des § 1 der ApoBetrO erwirtschafte. Dies zeige, dass es sich im Anwendungsbereich des § 52a AMG nicht mehr um eine Tätigkeit im Rahmen des Apothekenbetriebs handele, mithin weder die Apothekenbetriebsordnung Anwendung finde, noch die Beklagte als Aufsichtsbehörde zuständig sei und daher diese nicht berechtigt sei, die für diese Bereiche erzielten (apothekenfremden) Umsätze in ihrer Beitragsordnung zu berücksichtigen.
Die von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen beträfen Apothekenumsätze gemäß § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung. Die Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (4 A 29/17) könnten nicht überzeugen und beträfen eine andere Rechtsfrage. Die Beklagte sei gar nicht berechtigt, im Rahmen ihrer Beitragsordnung auch die Umsätze eines pharmazeutischen Großhandels zu berücksichtigen. Die Ermächtigungsgrundlage (§ 8 Abs. 1 HKG) beziehe sich unmittelbar auf die Durchführung der Aufgaben der Kammer. Die Beitragsgrundlage müsse im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben der Kammer stehen und dürfe sich mithin nicht auf Umsätze beziehen, die damit nicht im Zusammenhang stünden. Es sei daher nicht der Wille der Beklagten gewesen sei, auch Umsätze aus einem pharmazeutischen Großhandel in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Regelung des § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung, die berücksichtige, dass der wirtschaftliche Ertrag bei der Belieferung eines Krankenhauses für die Apotheke infolge des Krankenhausprivilegs deutlich niedriger sei als bei der Belieferung normaler Endkunden. Dem trage die Beklagte Rechnung, indem sie diese besonderen Apothekenumsätze lediglich mit einem Drittel berücksichtige. Dies zeige, dass auch die Beklagte hinsichtlich des wirtschaftlichen Ertrags, der sich aus dem Umsatz ergebe, Unterschiede macht. Erst recht sei aber die Marge, die beim Großhandel mit Arzneimitteln erwirtschaftet werden kann, deutlich geringer. Eine derartige Ausnahmeregelung für den pharmazeutischen Großhandel sei nur deshalb nicht getroffen worden, weil dieser Umsatz nicht in den Apothekenumsatz im Sinne dieser Vorschrift falle.
Im Übrigen werde durch eine Aufnahme dieser Umsätze das Äquivalenzprinzip verletzt. Die Grenze dessen, was eine Kammer bei der Beitragsbemessung berücksichtigen dürfe, seien Umsätze, die sich nicht auf den Bereich erstreckten, aufgrund derer die Kammer für die Mitglieder tätig sei. Spätestens dann, wenn Zahlungen berücksichtigt würden, für die die Beklagte gar keine Leistung erbringen könne, sei das Äquivalenzprinzip in rechtswidriger Weise gestört. Eine Durchschnittsapotheke erwirtschafte einen Umsatz von etwa 1,8 Mio. €, worauf ein Kammerbeitrag von ca. 1.900,00 € entfalle. Er - der Kläger - habe es zu dulden, dass er mangels Kappungsgrenze aufgrund seines überdurchschnittlichen Umsatzes einen überdurchschnittlichen Beitrag von ca. 3.800,00 € leiste, obwohl er eine Gegenleistung für diesen höheren Kammerbeitrag nicht erhalte. Rechtlich unzulässig sei aber, sachfremde Umsätze zu berücksichtigen, was fast zu einer Verzehnfachung des Kammerbeitrags führe, ohne dass für einen Cent eine Gegenleistung durch die Beklagte zur Verfügung gestellt werde. Da es sich um eine Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten handele, bedürfe es bei der Beitragsbemessung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG einer restriktiven Interpretation. Großhandelsumsätze würden im Zusammenhang mit den preisgebundenen Arzneimitteln gemäß § 2 Arzneimittelpreisverordnung vergütet. Danach erhalte der pharmazeutische Großhandel ein Fixum von 0,73 € sowie einen Zuschlag auf 3,15%, der jedoch bei 37,80 € gedeckelt sei. Dies sorge bei hochpreisigen Arzneimitteln dafür, dass der Ertrag des Großhandels im Verhältnis zum Preis des Arzneimittels marginal sei. Man könne ein Beispiel bilden, bei dem er - der Kläger - bei einem Großhandelsgeschäft, bei dem ihm laut Gesetz ein Ertrag von insgesamt 38,53 € zustehe, einen Kammerbeitrag von 101,16 € zahlen solle, mithin einen Verlust in Höhe von 62,63 € habe.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2021 i.H.v. 24.068,59 € aufzuheben und
- 2.
die Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen und
- 2.
die Berufung gegen ein der Klage stattgebendes Urteil zuzulassen.
Sie trägt vor: Die geltende Beitragsordnung in der Fassung vom 18. April 2005 entspreche sowohl dem Äquivalenzprinzip als auch dem Gleichheitsgrundsatz. Die Rechtmäßigkeit sei mehrfach festgestellt worden, etwa durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 (Az. 8 LC 31/07). Sie - die Beklagte - habe mit ihrer Beitragsordnung ohne Deckelung des umsatzabhängigen Inhaberbeitrags und überwiegend ohne Differenzierung nach Umsatzarten die durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip bestimmten äußersten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Satzungsautonomie nicht überschritten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie den Umsatz aus dem pharmazeutischen Großhandel mit Arzneimitteln bei der Beitragsveranlagung berücksichtige. Es handele sich hierbei nicht um "sachfremde Umsätze". Vielmehr gehörten sie zum Apothekenbetrieb und würden unter der Firma J. -Apotheke erwirtschaftet; nur diese sei im Handelsregister eingetragen. Sie - die Beklagte - sei nicht verpflichtet, in ihrer Beitragsordnung privilegierende Regelungen für Sonderumsätze aufzunehmen; dies gelte auch für Umsätze aus dem Versandhandelsgeschäft oder dem Großhandelsgeschäft mit Arzneimitteln. Es sei unerheblich, dass es in den bisherigen niedersächsischen Gerichtentscheidungen nicht um Großhandelsumsätze des Apothekenbetriebs gehe, sondern um Umsätze aus dem Versandhandelsbereich, aus der Krankenhausversorgung sowie aus der Versorgung mit Zytostatika. Es sei nicht ersichtlich, warum im Falle von Großhandelsumsätzen etwas anderes gelten solle als für Versandhandelsumsätze. Entscheidender Anknüpfungspunkt sei, dass die Umsätze mit dem Apothekenbetrieb erwirtschaftet würden. Sowohl der Versandhandel mit Arzneimitteln als auch der Großhandel mit Arzneimitteln hätten ihre Rechtsgrundlage im Arzneimittelgesetz und würden durch Vorgaben im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung konkretisiert. Der Kläger versuche sich in scheinbaren Differenzierungen, die es nicht gebe - jedenfalls nicht mit rechtlicher Relevanz. Das Erfordernis einer Privilegierung ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger seinen Großhandel räumlich vom Betrieb der Apotheke getrennt habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Eufach0000000005s für "Mischbetriebe" berufen (Entscheidung vom 3. September 1991), da eine Apotheke, die unter ihrer Firma zugleich einen erlaubnispflichtigen Arzneimittelgroßhandel betreibe, kein Mischbetrieb sei. Unzutreffend sei, dass sie - die Beklagte - im Zusammenhang mit dem pharmazeutischen Großhandel in Apotheken keine Aufgaben habe und der Kläger insofern mit seinem Betrieb des Großhandels nicht von ihrer Tätigkeit in Form von Informations- und Beratungsangeboten und der Interessenvertretung gegenüber Politik und Öffentlichkeit profitiere. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal der Beitragsbemessung, da mit der Höhe der Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunehme. Bei höheren Einkünften dürfe die Bedeutung der Interessenwahrnehmung durch die Kammer entsprechend hoch bewertet werden; dies sei in der Rechtsprechung anerkannt. Die Beitragsstaffelung nach der Höhe des Umsatzes entspreche außerdem dem sozialen Gedanken des Zusammenschlusses von Berufsangehörigen zu einer Organisation zur Erledigung gemeinsamer berufsbezogener Aufgaben. Es sei grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht geboten, dass eine Beitragsordnung eine Kappungsgrenze oder ähnliche Vorkehrungen treffe. Die Beitragsveranlagung treffe den Kläger auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil er seinen pharmazeutischen Großhandel vollständig vom Apothekenbetrieb durch Gründung eines eigenständigen Betriebs unter eigenständiger Firma ausgründen könnte, es mithin selbst in der Hand habe, die Beitragslast zu reduzieren. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 5. Februar 2019 (4 A 29/17) betreffe einen identischen Sachverhalt; die Regeln der umsatzabhängigen Beitragsveranlagung in den Kammersatzungen seien identisch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen vom 18. April 2015 (Beitragsordnung). Danach erhebt die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterhaltung ihrer Einrichtungen Beiträge (Satz 1). Beitragspflichtig sind alle Mitglieder (Satz 2). Die Beklagte unterscheidet nach dieser Beitragsordnung zwischen dem Inhaberbeitrag und dem Mitarbeiterbeitrag (§ 1 Abs. 2).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung zahlt der Inhaber einen Beitrag, der sich nach einem Vomhundertsatz des im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Nettoumsatzes einer oder mehrerer Apotheken im Geltungsbereich der Beitragsordnung bemisst. Der Jahresnettoumsatz erfasst alle Apothekenumsätze in voller Höhe, mit Ausnahme der Umsätze aus der Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln (Satz 2). Der aus der Krankenhausversorgung erzielte Umsatz wird zu einem Drittel in den für die Berechnung des Inhaberbeitrags maßgeblichen Jahresnettoumsatz einbezogen (Satz 3).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen weiter keine Bedenken gegen eine am Umsatz einer Apotheke orientierte Beitragsbemessung (1.). Die Umsätze aus dem Großhandel sind Umsätze im Sinne des § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung (2.). Schließlich ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Umsatz des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln einem besonderen Beitragsmaßstab zu unterwerfen oder beitragsfrei zu lassen (3.).
1. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung ist der Beitragsermittlung die Summe der Umsätze der im Geltungsbereich der Beklagten betriebenen Apotheken zugrunde zu legen. Dies ist rechtlich im Lichte der den berufsständischen Kammern wegen ihrer Selbstverwaltungsautonomie für die Regelung des Beitragsrechts zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit nicht zu beanstanden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris, Rn. 23 m.w.N.)
2. Die seitens des Klägers im Rahmen des Arzneimittelgroßhandels erwirtschafteten Umsätze sind Umsätze im Sinne des § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung. Erfasst sind in der Regelung alle Apothekenumsätze.
Die beitragspflichtige Tätigkeit des Klägers umfasst die gesamte als Apotheker ausgeübte Tätigkeit, mithin auch seine Tätigkeit als Großhändler. Der Kläger betreibt unter der Anschrift F. in G. die J. -Apotheke. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist der Kläger mit seiner Firma im Handelsregister unter der Registernummer H. eingetragen und unterhält unter der Firma seiner Apotheke einen pharmazeutischen Großhandel in den benachbarten Geschäftsräumen (I. in G.). Die Umsätze aus dem Großhandel gehören damit zum Apothekenbetrieb; sie werden unter der Firma "J. -Apotheke" erwirtschaftet. Da der Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung weit gefasst ist und alle Apothekenumsätze einschließt, also alle Umsätze, die mit dem Apothekenbetrieb erwirtschaftet werden, ist in diesem rechtlichen Zusammenhang unerheblich, dass an den Arzneimittelgroßhandel zusätzliche rechtliche Anforderungen, etwa die Erlaubnispflicht nach § 52a Abs. 7 Arzneimittelgesetz (AMG), gestellt werden. Nicht entscheidend ist insofern, dass es für den Einzelhandel einerseits und den Großhandel andererseits vollständig getrennte Warenkreisläufe gibt. Der Kläger hat für seinen Arzneimittelgroßhandel kein eigenständiges Gewerbe gegründet. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass sämtliche vom Kläger erzielten Umsätze - auch nach seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung - im Rahmen seines Apothekenbetriebes erzielt werden. Der Apothekenbetrieb beinhaltet sowohl Einzel- als auch Großhandelstätigkeiten und hat die Teilnahme am Arzneimittelverkehr zum Gegenstand. Auch der erzielte Großhandelsumsatz ist mithin der Apotheke des Klägers zuzurechnen.
Soweit der Kläger einwendet, die Tätigkeit als Großhändler gehöre nicht zum Kerngeschäft einer Apotheke bzw. eines Apothekers, ist dem nicht zu folgen. Historisch gesehen ist das Gegenteil der Fall; der Arzneimittelgroßhandel ist wie der Arzneimitteleinzelhandel als klassische Tätigkeit eines Apothekers zu begreifen. Erst durch Einfügung des § 52a AMG im Jahr 2004, der die europarechtliche Vorgabe aus Art. 77 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG umsetzte, wurde für den Arzneimittelgroßhandel die gesonderte Erlaubnispflicht und ein eigenständiges Regelungsregime geschaffen. Dass sich der rechtliche Rahmen für diese Tätigkeit geändert hat, bedeutet aber nicht, dass der Großhandel mit Arzneimitteln für einen Apotheker eine wesensfremde Tätigkeit wäre. Vielmehr kann der Kläger für seinen Großhandel, indem auch diese Tätigkeit unter dem Dach seiner Firma erfolgt, das Renommee seiner Apotheke bzw. als Apotheker und auch seine Kompetenz und Qualifikation fruchtbar machen.
Dieser Befund findet zudem Bestätigung bei Betrachtung des Berufsbilds eines Apothekers, das vielfältig und weit gefasst ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung (BapO) ist Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin". Die nicht abschließende Aufzählung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-12 BapO dokumentiert die Breite dieses Berufes: Pharmazeutische Tätigkeiten in diesem Sinne sind nicht auf die klassische Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln als Apotheker in der öffentlichen Apotheke beschränkt, sondern erfassen vielmehr eine Reihe weiterer Tätigkeiten, u.a. in der Industrie, an Universitäten und Lehranstalten oder im öffentlichen Gesundheitswesen. In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BapO sind als pharmazeutische Tätigkeiten ausdrücklich die Lagerung, die Qualitätserhaltung und der Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe erwähnt. Damit ist auch nach dem Bundesverordnungsgeber der Großhandel der pharmazeutischen Tätigkeit und damit der Ausübung des Apothekerberufs zugeordnet.
Im Lichte dieser Erwägungen kann bei einem Apotheker, der unter der Firma seiner Apotheke einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Großhandel nicht zu seinem Kerngeschäft gehört. Die vom Kläger geltend gemachte räumliche und strukturelle Trennung der Tätigkeiten ändert mithin nichts an der Zugehörigkeit beider Umsätze zum Apothekenbetrieb (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris, Rn. 24 m.w.N.; zum Begriff der pharmazeutischen Tätigkeit ausführlich VG München, Urteil vom 2. Juli 2020 - M 16 K 19.1606 -, juris, Rn. 13 ff.).
Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung ergibt sich ferner nicht, dass Sonderumsätze, die etwa im Rahmen einer zusätzlichen Erlaubnis erzielt werden, ausgenommen sein sollen. Der Umstand, dass für Umsätze aus der Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Beitragsordnung eine Sonderregelung geschaffen wurde, spricht für die hier getroffene Auslegung. Denn die Beitragsordnung geht in der besagten Vorschrift offenbar davon aus, dass Umsätze aus der Versorgung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln und damit generell Sonderumsätze außerhalb des Apothekeneinzelhandels bzw. Präsenzbetriebs dem Grunde nach unter die "Apothekenumsätze" fallen, denn sonst wäre die vorgenommene Privilegierung nicht erforderlich. Auch dieser Aspekt spricht dafür, Großhandelsumsätze als Apothekenumsätze zu begreifen.
3. Es besteht aus höherrangigem Recht keine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Beitragsordnung für Umsätze aus besonderen Geschäften - hier des Großhandelsbetriebs mit Arzneimitteln - einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen oder diese Betriebstätigkeit beitragsfrei zu stellen.
Nach § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) erheben die Kammern zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
Vorgaben für die Bemessung von Kammerbeiträgen sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Als Prüfungsmaßstab kommt demnach nur das Verfassungsrecht, und zwar hier insbesondere der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie das aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Äquivalenzprinzip, in Betracht. Der Beklagten kommt aufgrund ihrer Satzungsautonomie bei der Ausgestaltung ihrer Beitragsordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie ist daher nicht gehalten, jedweden Besonderheiten, wie sie bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung zu tragen. Vielmehr kann sie in sachlich vertretbarem Rahmen aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung, bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen und von einer Differenzierung nach bestimmten Modalitäten der Berufsausübung absehen. Das Gericht ist deshalb bei seiner Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraums verlassen hat, nicht jedoch, ob die Beklagte die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, juris, Rn. 7, Nds. OVG, Urteil vom 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris, Rn. 39; Urteil vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 -, juris, Rn. 27; Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 6 A 162/20 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris, Rn. 24).
Die auf dem Großhandelsumsatz des Klägers beruhende Beitragserhebung widerspricht nicht dem Äquivalenzprinzip. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall wie folgt ausgeführt (Urteil vom 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris, Rn. 28 - 31):
"Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein angemessener Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris Rn. 21 = BVerwGE 125, 384). Einzelne Mitglieder dürfen im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (BVerwG, Urt. v. 7. Dezember 2015 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 18 = GewArch 2017, 193 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Die Wahrnehmung der gesetzlich in § 5 Abs. 1 SächsH-KaG näher umschriebenen Aufgaben durch die Beklagte (vgl. auch § 3 der Hauptsatzung der Beklagten v. 23. Dezember 1994, mit späteren Änderungen) wirkt sich regelmäßig nur mittelbar bei ihren einzelnen Mitgliedern aus. Der durch die Tätigkeit der Beklagten vermittelte Nutzen kann daher nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (so NdsOVG a. a. O., juris Rn. 41). Vor diesem Hintergrund ist die in der Beitragsordnung getroffene - grobe - Unterscheidung zwischen dem Inhaberbeitrag und angestellt tätigen Apothekern (§ 1 Abs. 2 BeitrO) und der Beitragsbemessung nach dem Umsatz einerseits und Festbeträgen andererseits grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Differenzierung ist in angemessener Weise vorteilsbezogen und berücksichtigt wie jeder an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfender Beitragsmaßstab, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (vgl. NdsOVG a. a. O., juris Rn. 42).
Die hier allein streitige Beitragsbemessung bezüglich des Großhandelsumsatzes, der den Einzelhandelsumsatz des Klägers um mehr als das 17-fache übersteigt, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Zwar dürfte der dem Kläger aus der Mitgliedschaft erwachsende Vorteil sich nicht in dem gleichen Maße steigern wie der aus den einzelnen Umsatzquellen stammende Umsatz. Der Vorteil im Sinne des Äquivalenzprinzips ist jedoch nicht als rein wirtschaftlicher Vorteil zu verstehen, der sich beim einzelnen Mitglied niederschlägt oder niederschlagen kann. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt und damit das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrnimmt. Bei einem weiter gefassten Vorteilsbegriff, der auch die nicht gegenüber dem einzelnen Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben der Beklagten in den Blick nimmt, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit einer berufsständischen Kammer bei typisierender Betrachtung regelmäßig für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere (BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 - 8 B 38.11 -, juris Rn. 5; vgl. zum Gedanken der Solidargemeinschaft auch BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris Rn. 17; BayVGH Urt. v. 30. März 1992 - 21 B 91.01256 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, juris Rn. 17; Urt. v. Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20). Dies rechtfertigt eine typisierende Beitragsbemessung allein anhand des Umsatzes und unter Verzicht auf eine Differenzierung nach den Quellen dieses Umsatzes (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Oktober 2005 - 5 A 3533/06 -, juris Rn. 10 - 25 m. w. N.).
Eine andere Bewertung ist durch den Hinweis des Klägers auf die zu "Mischbetrieben" ergangene Rechtsprechung nicht veranlasst. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 7. Dezember 2016 - 10 C 11.15 -, juris Rn. 20) hat unter Änderung der vom Kläger angeführten Entscheidung der Vorinstanz (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 8 LB 191/13 -, juris Rn. 28) die Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen wegen der insgesamt gewerblichen Tätigkeit eines gewerbesteuerbefreiten Krankenhausträgers, der zugleich gewerbesteuerpflichtig eine Cafeteria betrieb, unter Zugrundelegung der Kenndaten des Gesamtbetriebs bejaht. Im Fall der Bemessung des Beitrags zu einer Handwerksinnung anhand der Lohnsumme eines Betriebs, dessen Lohnzahlungen ganz überwiegend die zugleich ausgeübte industrielle Tätigkeit betrafen, hat das Bundesverwaltungsgericht die uneingeschränkte Berücksichtigung der Lohnsummen aus der letztgenannten Tätigkeit für mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar gehalten. Bei der aus sozialen Erwägungen erfolgenden Bemessung von Beiträgen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder dürfe diese nicht nur die "innungsfremde" Leistungskraft berücksichtigen, die sich aufgrund der Lohnsumme bei Mischbetrieben der Mitglieder ergebe (Urt. v. 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, juris Rn. 18 f.). Eine den "Mischbetrieben" vergleichbare Situation besteht im Fall des Klägers aber bereits deshalb nicht, weil er sowohl aus dem Einzel-als auch aus dem Großhandel i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 2 BeitrO Umsatze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt und deshalb der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht unterliegt.
Der Kläger wird durch den von ihm zu zahlenden Beitrag auch nicht überproportional zur Finanzierung der Beklagten herangezogen. Sein allein aus dem Großhandelsumsatz berechneter Beitrag von knapp 14.345,24 € im Jahr 2013 liegt zwar weit über dem auf der Grundlage der Umsätze des Jahres 2012 ermittelten Durchschnittsbeitrag von 1.706,84 € einer öffentlichen Apotheke im Freistaat Sachsen. Deren Gesamtzahl belief sich einschließlich der 208 Filialapotheken und der 32 im Großhandel tätigen Apotheken auf zusammen 996 Apotheken. Der Beitrag des Klägers machte im Jahr 2013 aber nur ca. 0,78% des Gesamtbeitragsaufkommens der Beklagten bzw. ca. 0,85% des Beitragsaufkommens aller Apothekeninhaber (ohne Berücksichtigung des Beitrags angestellter Apotheker) aus. Dies reicht für die Annahme einer überproportionalen und das Äquivalenzprinzip verletzenden Inanspruchnahme des Klägers nicht aus (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris Rn. 48 unter Verweis auf VG Gießen, Urt. v. 24. September 2003 - 8 E 2022/01 -, juris Rn. 34)."
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Mit den vorstehend zitierten Erwägungen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht nur entschieden, dass die in diesem Verfahren angefochtene Beitragserhebung von der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer gedeckt ist, sondern auch, dass die Landesapothekerkammer in Sachsen nicht aufgrund höheren Rechts verpflichtet ist, Handelsumsätze von der Bemessungsgrundlage auszunehmen (vgl. bereits den Leitsatz der Entscheidung). Zugrunde lag dem Verfahren die Klage eines Apothekers, der mit seiner Firma Umsätze aus dem Apothekeneinzelhandel und einem Arzneimittelgroßhandel erzielt und sich gegen die Einbeziehung der Umsätze aus der Großhandelstätigkeit bei der Beitragsbemessung wandte.
Insofern sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall auch im Lichte der Rechtslage in Niedersachen übertragbar. Die Rechtslage ist vergleichbar. In diesem Sinne hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur früheren Beitragsordnung 2002 der Beklagten entschieden, dass aus höherrangigem Recht keine Verpflichtung bestand, einen Höchstbeitrag einzuführen oder für Umsätze aus besonderen Geschäften (Sonderumsätze) einen privilegierenden Beitragsmaßstab zu schaffen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, juris, Rn. 38). Das Gericht führte im Hinblick auf die Sonderumsätze wie folgt aus (Rn. 50 - 55):
"bb) Die Beitragsordnung musste entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch keine privilegierende Sonderregelung für Sonderumsätze enthalten, weder für solche aus der Krankenhausversorgung (vgl. § 14 Abs. 4 ApoG) noch für solche aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel oder Medizinprodukte (ebenso VGH München, Beschluss v. 17.8.2005 - 21 ZB 05.257 -; so auch bereits das Urt. v. 30.3.1992 - 21 B 91/01256 -, juris).
Was die Umsätze aus dem Verkauf nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel oder Medizinprodukte bzw. darauf gerichteter Dienstleistungen der Apotheker betrifft, so hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr selbst konzediert, dass das Verwaltungsgericht seiner Begründung ein Berufsbild des Apothekers zugrunde gelegt hat, welches dem heutigen Stand der Dinge nicht mehr entspricht. Im Übrigen belegt bereits der Umstand, dass das Apothekenrecht z.B. in § 25 Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO - den Verkauf nicht apothekenpflichtiger Arzneimittel oder Medizinprodukte benennt, dass aus Sicht des Normgebers der Verkauf derartiger Produkte oder darauf gerichtete Dienstleistungen keine einem Apotheker berufsfremde Tätigkeit ist. Demzufolge beschränkt sich die Aufgabe der Beklagten auch nicht auf eine Überwachung und Beratung der Apotheker bei ihrer im Vordergrund stehenden Aufgabe der Arzneimittelversorgung, sondern umfasst ihre gesamte Berufsausübung, zu der eben auch die benannten Nebengeschäfte gehören. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass sich die Beklagte tatsächlich dieser ergänzenden Aufgabe nicht annähme. Vielmehr hat sie in der Vergangenheit eine Vielzahl von werbewirksamen Aktionen initiiert, mit denen Apotheken in ihrer über die Arzneimittelversorgung hinausgehenden Funktion als allgemeine Anlaufstelle für Fragen der Gesundheit präsentiert werden, etwa bei der Ernährungs-, Impf- und Babybetreuungsberatung sowie bei bestimmten Dienstleistungen, etwa dem Messen des Blutdruckes bzw. des Blutzuckerspiegels oder dem Verleih von Hilfsmitteln.
Eine unterschiedliche Behandlung der einzelnen Umsatzanteile würde zudem verkennen, dass jeder Apotheker beim Verkauf aller Produkte und beim Anbieten aller Dienstleistungen in seiner Apotheke ganz erheblich von dem Renommee seines Berufsstandes profitiert, das durch die Lobbyarbeit der Apothekerkammern gefördert wird. Dieser Umstand wird beispielsweise beim exklusiven Vertrieb diverser Markenprodukte durch Apotheken genutzt. Auch der Kläger macht sich diesen Wettbewerbsvorteil zunutze, wenn er nichtapothekenpflichtige Arzneimittel, Medizinprodukte oder sonstige Waren unter dem Namen E. -Apotheke vertreibt, anstatt diesen Bereich betrieblich auszugliedern und insoweit unter anderem Namen ohne den Zusatz "Apotheke" zu vertreiben.
Eine differenzierte Behandlung der mit der Versorgung von Krankenhäusern erzielten Umsätze ist ebenfalls nicht geboten. Sie ist insbesondere nicht deshalb verfassungsrechtlich zwingend, weil insoweit - anders für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel nach der Arzneimittelpreisverordnung - AMPreisV - weder für Arzneimittel (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AMPreisV in der im Jahr 2004 anzuwendenden Fassung der Änderung v. 14.11.2003, BGBl. I S. 2190) noch für sonstige Produkte normativ eine Preisspanne vorgegeben ist. Ein umsatzbezogener Beitragsmaßstab lässt derartige Umstände typischerweise ebenso außer Betracht wie das unternehmerische Geschick des jeweiligen Beitragspflichtigen.
Die einheitliche Erfassung von Umsätzen bei der Beitragsbemessung stellt der Sache nach eine Pauschalierung dar, welche der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität für zulässig gehalten hat, solange die dadurch entstehende Gleich- oder Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung statt (vgl. Senatsbeschl. v. 9.12.2002 - 8 LA 156/02 -, NVwZ-RR 2003, 664 f., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, BVerwGE 92, 24 ff; und Beschl. v. 28.3.1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ-RR 1995, 594 ff., m. w. N.). Das gilt auch hier.
Wesentliche Besonderheiten, denen im Rahmen eines differenzierten Systems bei der Beitragsbemessung gleichwohl Rechnung getragen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Denn es ist bereits nicht erkennbar, dass der Gewinn (vor Steuern) aus den in den Blick genommenen Umsatzanteilen generell wesentlich geringer wäre als der aus den übrigen Umsatzanteilen. Das hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht einmal für seine eigenen Apotheken substantiiert belegt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 wäre letzteres bereits deshalb erforderlich gewesen, weil die AMPreisVO seit dieser Zeit für Fertigarzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, einen Festzuschlag von 3 % auf den Großhandelspreis zuzüglich 8,10 EUR vorsieht, der sich der Höhe nach nicht erkennbar von dem unterscheidet, was der Kläger schriftsätzlich als "Handlings-Fee" für den Bereich der Krankenhausversorgung angegeben hat (7 - 10% über dem Großhandelspreis). Unabhängig davon hängt es aber selbstverständlich auch vom jeweiligen Verhandlungsgeschick und der Konkurrenz des ein Krankenhaus oder - wie der Kläger jedenfalls mit seiner Hauptapotheke - eine Vielzahl von Krankenhäusern versorgenden Apothekers ab, welche Preise er durchsetzen kann, und von seinem Organisationsvermögen, welchen Gewinn er daraus erzielt. Zudem besagt auch der einem Apotheker nach der AMPreisV zustehende Aufschlag noch nichts über den aus der preisgebundenen Arzneimittelversorgung im Ergebnis, d.h. etwa nach Abzug der Personal- und Vorratshaltungskosten, im Einzelfall zu erzielenden Gewinn aus. Nach alledem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich - trotz ggf. unterschiedlicher Preisspannen - der Gewinn aus der weniger personalintensiven Krankenhausversorgung grundlegend von dem Gewinn unterscheidet, den ein Apotheker aus seiner sehr viel beratungsintensiveren Tätigkeit in seiner Apotheke im Übrigen erwirtschaftet."
Diese Erwägungen sind auf die Großhandelsumsätze, die in der Entscheidung nicht explizit genannt sind, übertragbar. Auch wenn sich die Beklagte inzwischen eine neue Beitragsordnung gegeben hat, sind die o.g. Grundsätze ebenso auf das neue Regelwerk übertragbar. Die aktuelle Beitragssatzung enthält eine Privilegierung für Sonderumsätze aus der Krankenhausversorgung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3), die es in der Beitragssatzung von 2002 nicht gegeben hatte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Beklagte nicht aus höherrangigem Recht verpflichtet war, eine solche Regelung zu schaffen. Die Beklagte hat dies gleichwohl getan. Dies ist eine kammerpolitische Entscheidung gewesen, die die für die Beitragssatzung zuständige Kammerversammlung im Rahmen ihrer Satzungsautonomie getroffen hat (vgl. 25 Nr. 1 c) HKG). Daraus folgt im Lichte der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht, dass auch für andere Sonderumsätze - wie die hier in Rede stehenden Großhandelsumsätze - ein Privilegierungstatbestand geschaffen werden müsste.
Die Existenz einer privilegierenden Regelung für Umsätze aus der Krankenhausversorgung führt nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme einer dem Kläger günstigen Regelung im Bereich der Großhandelsumsätze (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 27. Juli 2016 - 1 A 171/15 -, juris, Rn. 42). Auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist die Differenzierung hinsichtlich der Beitragsermäßigung nicht zu beanstanden, da zwischen Großhandelshandelsumsätzen einerseits und den Umsätzen aus der Krankenhausversorgung andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Dies betrifft die Tätigkeiten an sich, aber auch insbesondere die Unterschiedlichkeit des jeweiligen Regelungsregimes, auf die auch der Kläger an anderer Stelle hingewiesen hat: Die Anforderungen für die Versorgung eines Krankenhauses durch eine mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) versehenen Apotheke ergeben sich insbesondere aus § 14 Abs. 4 und 5 ApoG, der verschiedene Verpflichtungen des Apothekers statuiert (etwa die unverzügliche und bedarfsgerechte Zurverfügungstellung der Arzneimittel und eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals). Der Großhandel mit Arzneimittel unterliegt dagegen der Erlaubnispflicht nach § 52a AMG, für die andere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. insbesondere die Anforderungen nach § 52a Abs. 2 AMG).
Die Auswahl des Maßstabs für die Beitragsbemessung obliegt der Beklagten im Rahmen ihres weiten Satzungsermessens (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 A 596/16 -, juris, Rn. 15 zu Versandhandelsumsätzen). Für den Fall der Krankenhausversorgung entschied auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30. März 1992 (21 B 91.01256 -, juris, Rn. 21), dass es gleichgültig sei, wie der Apotheker seine Umsätze erziele, also ob er "im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation bei niedrigen Gewinnen günstige Konditionen anbietet und dadurch etwaige Mitbewerber aus dem Feld schlägt. Diese auf eigenverantwortlicher Kalkulation des einzelnen Bewerbers beruhende Reduzierung des Gewinns muss bei der Bemessung des Kammerbeitrags nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass der Apotheker für den Bereich der Krankenhausversorgung einen entsprechend niedrigeren Beitrag zu entrichten hätte." Diese Argumentation lässt sich auf eine hier vorliegende Großhandelstätigkeit übertragen (vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. September 2011 - Au 2 K 11.539 -, juris, Rn. 13).
Soweit der Kläger vorbringt, dass er durch die Einbeziehung des Großhandelsumsatzes und den damit einhergehenden höheren Beitrag keine zusätzlichen Vorteile habe, verfängt dieser Einwand nicht. Es ist mit der Rechtsprechung des Eufach0000000005s davon auszugehen, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird im allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugutekommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris, Rn. 13). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beklagten als Interessenvertretung der Apotheker dem Kläger auch im Hinblick auf seinen Arzneimittelgroßhandel zugutekommt. Ein Apotheker profitiert beim Verkauf sämtlicher Produkte und beim Anbieten aller Dienstleistungen im Rahmen seines Apothekenbetriebs ganz erheblich von dem Renommee seines Berufsstandes, das durch die Lobbyarbeit der Apothekerkammern gefördert wird.
4. Es sind keine Fehler bei der Ermittlung der Beitragshöhe ersichtlich und von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Der Vomhundertsatz beträgt nach Beschluss der Kammerversammlung vom 22. April 2021 für das Beitragsjahr 2021 0,105 % (vgl. § 4 der Beitragsordnung). Maßgeblich ist der im Vorjahr erwirtschaftete Nettoumsatz (§ 2 Abs. 3 der Beitragsordnung). Für das Beitragsjahr 2021 vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 war mithin der im Kalenderjahr 2020 erwirtschaftete Nettoumsatz von den Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern zugrunde zu legen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
III. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer misst der Frage der Einbeziehung von Großhandelsumsätzen in die Bemessung des Apothekerkammerbeitrages grundsätzliche Bedeutung zu.