§ 5 NKAG - Benutzungsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
- Amtliche Abkürzung
- NKAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310010000000
(1) Die Gemeinden und Landkreise erheben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen. Die Gemeinden und Landkreise können niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zu Grunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht. Der Berechnung der Abschreibungen kann der Anschaffungs- oder Herstellungswert oder der Wiederbeschaffungszeitwert zu Grunde gelegt werden.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Bei der Gebührenbemessung und bei der Festlegung der Gebührensätze können soziale Gesichtspunkte, auch zu Gunsten bestimmter Gruppen von Gebührenpflichtigen, berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang und für die Straßenreinigung.
(4) Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr sind zulässig.
(5) Auf Gebühren können anteilig für einzelne Abschnitte des Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen verlangt werden. Diese sind entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten oder vorletzten Abrechnungszeitraum, hilfsweise nach der Inanspruchnahme der Einrichtung in vergleichbaren Fällen, zu bemessen. Die Satzung kann für wiederkehrende grundstücksbezogene Gebühren bestimmen, dass die Gebühr zu den Fälligkeitszeitpunkten der Grundsteuer zu entrichten ist.
(6) Gebührenpflichtiger ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenpflichtigen bestimmen.
(7) Soweit die Umsätze von Einrichtungen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Landkreise die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen.