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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 KomEinrVO - Überschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die selbständige Wirtschaftsführung kommunaler Einrichtungen (KomEinrVO)
Amtliche Abkürzung
KomEinrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Ergibt sich ein Überschuss, so ist nach den Sätzen 2 bis 5 zu verfahren. 2Ein Überschuss, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 3Von dem verbleibenden Rest darf der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil an den Haushalt der Kommune abgeführt werden. 4Sind nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung Verluste zu erwarten, so ist aus dem verbleibenden Rest insoweit ein Vortrag auf die neue Rechnung vorzunehmen. 5Verbleibt ein Rest, so ist er der Überschussrücklage zuzuführen.

(2) Die der Erneuerung dienende Rücklage und die Überschussrücklage können als innere Darlehen für den Haushalt der Kommune in Anspruch genommen werden, solange sie nicht für ihre Zwecke benötigt werden.