Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.11.2007, Az.: 8 A 61/06

Heranziehung zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren; Begriff des Benutzers der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung als Schuldner für Straßenreinigungsgebühren; Sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße bei einem Anliegergrundstück

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.11.2007
Aktenzeichen
8 A 61/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 53791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2007:1119.8A61.06.0A

Verfahrensgegenstand

Straßenreinigungsgebühr

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 8. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2007
durch
den Richter am Verwaltungsgericht von Krosigk als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung von Straßenreinigungsgebühren durch die Beklagte.

2

Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks D. 7 in Braunschweig. Das Grundstück der Kläger liegt am Kopfende der Straße D.. Mit seiner rückwärtigen Front grenzt das Grundstück in einer Grundstückslänge von 33 m an die E. (B 248) an, die der Reinigungsklasse III zugeordnet ist. Zwischen der Grundstücksgrenze und der Fahrbahn der E. liegen eine Fußweg und ein Grünstreifen, der den Fußweg von der E. abgrenzt. Im Übrigen ist ein Zugang vom klägerischen Grundstück zur E. vorhanden. Die Fahrbahn der E. wird von der Beklagten gereinigt.

3

Die Beklagte zog die Kläger durch Abgabenbescheid vom 08.12.2005 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.278,46 Euro für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2005, und durch Abgabenbescheid vom 09.01.2006 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 320,76 Euro für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 und durch Abgabenbescheid vom 05.01.2007 zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 304,92 Euro für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 heran.

4

Dagegen haben die Kläger jeweils rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht, dass ihr Grundstück mit seiner Rückseite an der E. (B 248) nicht anliege. Denn ihr Grundstück sei durch einen Grünstreifen und einen Fußweg von der Fahrbahn getrennt. Bei der E. (B 248) handele es sich um eine äußerst stark befahrene Durchgangsstraße. Die Verschmutzung werde vor allem durch den Durchgangsverkehr verursacht. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Reinigung der Bundesstraße und des dazugehörigen Fußweges als übertragene Aufgabe wahrnehme und dafür Kostenerstattung bzw. Zuschüsse vom Bund erhalte, die aus Steuermitteln fließen würden. Da die Kläger Steuerzahler seien, würden sie durch die Gebührenerhebung doppelt belastet werden. Eine weitere Doppelbelastung erfolge im Übrigen auch dadurch, dass der Kehrricht, der bei der Straßenreinigung aufgesammelt werde, der Müllverbrennung zugeführt werde. Da die Kläger auch zur Zahlung von Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen würden, würden sie auch in dieser Hinsicht doppelt belastet werden. Schließlich habe die Beklagte im Zuge der aktuellen Straßenreinigungsgebührensatzung die Straßenreinigungsgebühren um durchschnittlich 15% angehoben. Dies sei nicht nachvollziehbar.

5

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 08.12.2005, 09.01.2006 und 05.01.2007 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren von der Beklagten festgesetzt worden sind.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

7

Sie tritt dem Vorbringen der Kläger aus den Gründen der angefochtenen Bescheide entgegen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte 8 A 66/03, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 08.12.2005, 09.01.2006 und 05.01.2007 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

10

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit § 5 Nds. Kommunalabgabengesetz i.V.m. der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 21.12.2004 i.d.F. der 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 17.11.2005, der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20.12.2005 und der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19.12.2006, der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2002 und der Verordnung zur Regelung von Art und Umfang der Klassen der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

11

Nach § 1 der Straßenreinigungsgebührensatzung betreibt die Beklagte die Straßenreinigung nach Maßgabe ihrer Straßenreinigungsverordnung sowie ihrer Straßenreinigungssatzung als öffentliche Einrichtung. Gebührenschuldner sind nach § 5 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den von der Stadt zu reinigenden Straßen anliegen. Als anliegende Grundstücke gelten auch solche Grundstücke, die von der Straße durch eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise (z.B. Graben, Böschung, Stützmauer, Lärmschutzanlage, Straßenbahngleise, Trenn-, Seiten-, Rand-, Sicherheits- und Grünstreifen, sowie zur Straße gehörende Grünlagen) getrennt sind (§ 5 Abs. 2 Straßenreinigungsgebührensatzung). Nach § 2 Abs. 1 Straßenreinigungsgebührensatzung ist Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr die Straßenfrontlänge des Grundstücks auf volle Meter auf- bzw. abgerundet und die Reinigungsklasse, zu der die Straße gehört. Die Gebührensätze bestimmen sich nach § 4 Straßenreinigungsgebührensatzung. Sie variieren entsprechend der Einstufung der Straße in Reinigungsklassen.

12

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren nicht zu beanstanden. Die Straßenreinigungssatzung, die Straßenreinigungsgebührensatzung und die Straßenreinigungsverordnung sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

13

Ihrer Heranziehung als Eigentümer des Grundstücks D. 7 auch zu Straßenreinigungsgebühren für die E. können die Kläger nicht entgegenhalten, ihr Grundstück liege an dieser Straße nicht an, weil zwischen der E. und einem dort eingerichteten Fußweg noch ein Grünstreifen verlaufe, bei dem es sich um eine eigenständige Grünfläche handele, die nicht Straßenbestandteil sei. Dies ergibt sich aus Folgendem:

14

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG gehören zur öffentlichen Straße neben dem Straßengrund, dem Straßenunterbau und der Straßendecke u.a. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege. Liegt zwischen Grundstück und Straße ein Grünstreifen, muss insoweit unterschieden werden: Hat der Grünstreifen aufgrund seiner Größe und Ausgestaltung (z.B. Vorhandensein von Ruhebänken und Blumenbeeten) den Charakter einer eigenständigen Erschließungsanlage (Erholungsanlage), so wird das Grundstück insoweit nicht von der Straße erschlossen (OVG Münster, Urt. vom 21.02.1983 - 2 A 882/82 -, KStZ 1983, 192). Im Übrigen ist zu prüfen, ob der Grünstreifen zur Straße gehört oder nicht. Insoweit ist nicht auf die katastermäßige oder widmungsmäßige Zugehörigkeit des Grünstreifens zur Straße abzustellen, sondern darauf, ob der Grünstreifen bei natürlicher Betrachtungsweise zur Straße gehört (OVG Münster, Urt. vom 21.02.1983, a.a.O.., und OVG Hamburg, Urt. vom 21.09.1968 - II 37/68 -, DÖV 1969, 288; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Stemshorn, 27. Erg.Lfg. [September 2002] § 6 Rn. 148 m.w.N.). Bei einem Anliegergrundstück fehlt im Übrigen die erforderliche "sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße", wenn weder die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit eines Zugangs zur Straße besteht noch die konkrete - nicht nur hypothetische - Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück zu bejahen ist (BVerwG, Urt. vom 10.05.1974 - VII C 26.72 -; Urt. vom 10.05.1974 - VII C 46.72 -, KStZ 1974, 216 sowie Urt. vom 07.04.1989 - 8 C 90.87 -, BVerwGE 81, 371, 372). Demgegenüber verlangt Art. 3 Abs. 1 GG im Straßenreinigungsgebührenrecht nicht einen tatsächlich bestehenden Zugang zu jeder der zu reinigenden Straßen (BVerwG, a.a.O..) und auch nicht die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit einer Zufahrt (OVG Lüneburg, Urt. vom 28.08.1986 - 3 A 22/86 -, Seite 6, sowie Urt. vom 12.12.1989 - 9 L 83/89 -, Seite 16, Urt. vom 13. Februar 1990 - 9 L 112/89 -, S. 15).

15

Das Grundstück der Kläger grenzt hier unmittelbar an die E. an, da es unmittelbar an den Grünstreifen angrenzt, der mit dem Gehweg zur Fahrbahn hin nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG Bestandteil der öffentlichen Straße ist. Hier hat der Grünstreifen nicht den Charakter einer eigenständigen Erschließungsanlage, sondern gehört bei natürlicher Betrachtungsweise zur Straße. Dass zwischen der von der Beklagten zu reinigenden Teileinrichtung (Fahrbahn) und dem anliegenden Grundstück der Kläger weitere Teileinrichtungen (Grünstreifen, Gehweg) gelegen sind, ist daher für die Gebührenpflicht unmaßgeblich (OVG Lüneburg, Urt. vom 13.02.1990, a.a.O..). Für die Annahme, dass eine besondere Beziehung zwischen der gereinigten Straße und dem anliegenden Grundstück der Kläger besteht, reicht die Möglichkeit einer Schaffung eines Zuganges aus (Urt. OVG Lüneburg vom 28.08.1986, a.a.O..). Ein solcher Zugang ist im Übrigen bereits vorhanden.

16

Die von den Klägern bereits in dem vorangegangenen Verfahren 8 A 66/03 geäußerte Überlegung, dass die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren wegen einer nicht vorgenommenen Gebührenminderung fehlerhaft sei, ist rechtlich unbeachtlich. Nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungsgebührensatzung beträgt der nicht umlagefähige Teil der Kosten der Straßenreinigung 25%. Die Festlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Dieser hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Anliegerstraßen einerseits und der Straßen andererseits, die nicht nur dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren (BVerwG, Urt. vom 07.04.1989 - 8 C 90/87 -, KStZ 1989, 192 f.). Den Anforderungen des Gleichheitssatzes wird im Hinblick auf das öffentliche Reinigungsinteresse Genüge getan, wenn der von der gemeindlichen Straßenreinigung für das Allgemeininteresse aufgewendete Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten insgesamt abgesetzt wird. Zulässig ist es insoweit aber auch, dass der Kostenanteil für das Allgemeininteresse differenziert nur von den Gebührenpflichtigen mit Grundstücken an anderen als Anliegerstraßen zu tragen ist, sodass die Gebührenminderung dann nur denjenigen Gebührenpflichtigen zugute kommt, deren Grundstücke an zugleich im Allgemeininteresse reinigungsbedürftigen Straßen anliegen (BVerwG, Urt. vom 07.04.1989, a.a.O.., Driehaus, a.a.O.., § 6 Rn. 744). Da die Beklagte den Allgemeinanteil bei den Kosten für die Straßenreinigung insgesamt abgesetzt hat, haben die Kläger als Anlieger des Grundstücks D. 7 keinen Anspruch darauf, dass der Kostenaufwand für das Allgemeininteresse nochmals bei ihren Straßenreinigungsgebühren berücksichtigt wird.

17

Zuschüsse von anderen Rechtsträgern für die Reinigung von Bundesstraßen erhält die Beklagte nicht, da die Stadt nach § 52 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NStrG auch für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen reinigungspflichtig ist. Eine Doppelbelastung liegt insoweit nicht vor.

18

Daneben sind die Kläger keiner weiteren Doppelbelastung ausgesetzt, weil der Kehrricht der Straßenreinigung der Müllverbrennung zugeführt wird. Aus der Vorlage 10171/05 über die Neufassung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten bzw. aus dem darin aufgeführten wesentlichen Bestandteil der Gebührenkalkulation (auf die das Gericht im vollen Umfang Bezug nimmt, vgl. Blatt 31 bis Blatt 69 der GA) ergibt sich, dass die im Rahmen der Straßenreinigung aufgesammelten Kehrrichtmengen als besonderer Posten im Rahmen der Straßenreinigungsgebühren kalkuliert sind. Folglich enthält die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für die Restabfallbehälter nicht die Entsorgungskosten für die Straßenreinigungsabfälle. Dies ergibt sich zweifelsfrei für das Gericht aus der Vorlage für die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 (Ziff. 2.2.2.1.9, vgl. Blatt 51 der GA).

19

Soweit die Kläger auf die gestiegenen Gebühren hinweisen, ergibt sich daraus ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Grenzen für Gebührenerhöhungen sieht das NKAG nicht vor.

20

Die Kläger können auch nicht damit gehört werden, dass die Straßenreinigungsgebühren aufgrund der aktuellen Straßenreinigungsgebührensatzung ohne erkennbaren Anlass um durchschnittlich 15% angehoben worden seien. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Anlass für diese Steigerung der Gebührensätze in der o.a. Vorlage 10171/05 eingehend erläutert (vgl. Blatt 3 ff. der Vorlage bzw. Blatt 33 ff. der GA). Insoweit ist das Vorbringen der Kläger zu unsubstanziiert. Lediglich ergänzend weist das Gericht noch auf Folgendes hin: Der Grund für die Steigerung der Gebührensätze liegt in einer verursachungsgerechten Zuordnung der entstehenden Kosten, die mit der Klarstellungsvereinbarung und der Ergänzungsvereinbarung zum Leistungsvertrag I mit dem Dienstleister ALBA-Braunschweig GmbH zum 1. Januar 2006 vereinbart wurde. In der Vorlage sind in der Folge die einzelnen Kostenelemente der Kalkulation im Übrigen benannt und jeweils erläutert.

21

Soweit sich die Kläger dann auf die Kostenreduzierung durch das Ergebnis der Neuausschreibung hinsichtlich der thermischen Restabfallbehandlung beziehen, verhilft dieser Einwand ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Vertragslaufzeit mit dem neuen Entsorger (Remondes GmbH& Co. KG) beginnt am 1. Februar 2007. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide mit der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2006 ist dieses Argument der Kläger insoweit entscheidungsunerheblich.

22

Darüber hinaus weist das Gericht noch darauf hin, dass die von den Klägern monierte Gebührensteigerung von 15% für das Jahr 2007 unzutreffend ist. Aus der Straßenreinigungsgebührenkalkulation für das Jahr 2007 (Ratsvorlage 10840/06) ergibt sich, dass die Gebührensätze für die Straßenreinigung um durchschnittlich 5,5% gegenüber dem Jahr 2006 gesenkt wurden. Dies lässt sich anhand der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2006 und 2007 auch ohne Weiteres erkennen (Gebührensatz 2007 = 9,24 Euro/m gegenüber 9,72 Euro/m Gebührenssatz 2006). Diese Gebührensenkung beruht zum Teil auch auf den geringeren Kosten für die Entsorgung des im Rahmen der Straßenreinigung anfallenden Restabfalls (vgl. Ziff. 2.3.6 der Vorlage 10840/06). Darüber hinaus ist seit dem 1. Februar 2007 für die Beklagte der neue Müllentsorger Remondis tätig. Insoweit sind die für dessen Aufgabenerfüllung entstehenden Kosten Teil der Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2007, wie der Ratsvorlage 10840/06, Seite 3, zu entnehmen ist. Die Kosten für die Müllentsorgung durch die BKB wurden daher nur bis zum 31. Januar 2007 in die Kalkulation eingestellt. Der Vorhalt der Kläger, die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren beruhe auch für das Jahr 2007 auf den Entsorgungspreisen bei der BKB, geht daher für den Zeitraum ab Februar 2007 fehl.

23

Daneben nehmen die Kläger die bisher an die BKB gezahlten Preise in Bezug und regen an, die Preise für die Müllverbrennung entsprechend dem Ergebnis des Rechtsstreits vor dem Landgericht Braunschweig neu zu berechnen und insoweit die Gebührenfestsetzung anzupassen. Das Gericht weist darauf hin, dass diese Neuberechnung bereits in den Satzungsanpassungen vom November 2005 berücksichtigt wurde. Die angefochtenen Bescheide beruhen also bereits auf dieser Neuberechnung.

24

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass die der Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren zugrunde liegende Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 - 8 A 53/07 - gekommen. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nach eingehender Würdigung der Gründe im vollen Umfang an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf Bezug.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

26

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist.

27

...

von Krosigk