Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 28.03.2007, Az.: 4 A 936/05
Rechtmäßigkeit der Vorschriften einer Abfallgebührensatzung eines Trinkwasserverbandes betreffend die Kalkulation von Abfallbeseitigungsgebühren; Verstoß gegen das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatz entspringende gebührenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip; Folgen mangelnder, europaweiter Ausschreibung der Erbringung von Abfallentsorgungsleistungen für die Wirksamkeit des Abschlusses des Entsorgungsvertrages und die sich aus diesem ergebenden Pflichten
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 28.03.2007
- Aktenzeichen
- 4 A 936/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 16248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2007:0328.4A936.05.0A
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MuA 2007, 299
Verfahrensgegenstand
Abfallbeseitigungsgebühren
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2007
durch
die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Schröder,
die Richterin am Verwaltungsgericht Teichmann,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Gebührenbescheid des Trinkwasserverbandes F. vom 28. April 2005 wird aufgehoben, soweit darin ein 79,92 EUR übersteigender Gebührenbetrag festgesetzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren.
Sie ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G. in H., auf dem der Beklagte für sie einen 60-l-Restabfallbehälter bei vierwöchentlicher Abfuhr bereithält. Hierfür sieht die Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 6.10.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29.11.2004 (AGS) in ihrer Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, Tarifnr. A 1 eine Grundgebühr von 3,30 EUR/Monat und in Tarifnr. D 1 zusätzlich eine Benutzungsgebühr von 6,07 EUR/Monat vor.
Der Satzung liegt eine im Jahr 2004 für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 erstellte Gebührenkalkulation für die Restabfallbehälterabfuhr zugrunde, die für das Jahr 2005 von Gesamtkosten i.H.v. 14.362.835,33 EUR ausgeht.
Hiervon entfallen auf Kosten der Verbrennung/Vorbehandlung/Deponierung von Hausmüll und Sperrmüll 6.918.300,06 EUR, wovon die eigentlichen Beseitigungskosten 5.966.300,06 EUR, "Rückstellungen für Gerichtsverfahren mit der Stadtreinigung I." 952.000,00 EUR ausmachen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 1999 fertig gestellte Müllverwertungsanlage am J. in I. wird von der Müllverwertungsanlage J. GmbH & Co KG (K.) betrieben; aufgrund eines vor Errichtung der Anlage, im Oktober 1995, geschlossenen Vertrages dieser Gesellschaft mit der Stadtreinigung I. (L.), einer Anstalt öffentlichen Rechts, ist letztere berechtigt und verpflichtet, die K. mit Abfällen zur thermischen Verwertung zu beliefern. Die L. benötigte die Anlage seinerzeit lediglich zur Entsorgung von 200.000 t Abfällen. Aus wirtschaftlichen Gründen war es aber sinnvoll, die Anlage auf eine Kapazität von 320.000 t auszulegen. Daher bot die L. dem Beklagten sowie drei weiteren Landkreisen die Nutzung der überschießenden Kapazitäten an. Da die Technische Anleitung Siedlungsabfall ab Juni 2005 die thermische Behandlung von Restabfällen vorsah, ging der Beklagte mit den anderen Landkreisen auf dieses Angebot ein und schloss am 18.12.1995 mit der L. einen Vertrag, in dem sich die Landkreise verpflichteten, über eine Laufzeit von 20 Jahren ab Fertigstellung der Anlage im Jahr 1999 diese jährlich mit 120.000 t Abfall zu beliefern und für die thermische Entsorgung einen Preis von zunächst 295,00 DM/t zzgl. USt. zu zahlen. Über eine Preisanpassungsklausel (§ 6 i.V.m. Anlage 1 des Vertrages) sollte dann regelmäßig der Entwicklung der für den Anlagenbetrieb relevanten Preisindices Rechnung getragen werden. Zu den weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf den Inhalt der Beiakte C Bezug genommen.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Investitionskosten für die Errichtung der Anlage niedriger als veranschlagt ausgefallen waren, bot die L. den Landkreisen 1998 eine Änderungsvereinbarung an, der zufolge der (Ausgangs-)Preis nur noch 257,00 DM/t zzgl. USt. betragen sollte. Diese Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet; gleichwohl rechneten L. und die betroffenen Landkreise zunächst einvernehmlich auf Basis dieses Preises - unter Berücksichtigung der regelmäßigen Preisanpassungen - ab. Der Vertrag der K. mit der L. und der Vertrag der L. mit den Landkreisen in der Gestalt der angebotenen Änderungsvereinbarung wurden in der Folgezeit mehrfach gutachterlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der in der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 - zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 v. 13.6.1989 - enthaltenen Leitsätze für die Preisermittlung (LSP) überprüft, nämlich durch die Wirtschaftsbehörde I. in ihren Preisprüfungsberichten Nr. 1031/99 vom 7.9.2000 und Nr. 1051/99 vom 11.9.2000 sowie von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. Deutsche Revision in gutachtlichen Stellungnahmen vom 4.12.1998 und vom 13.1.1999. Die Berichte und Stellungnahmen kamen im Ergebnis übereinstimmend zu dem Schluss, dass aus damaliger Sicht die Prognose, es werde sich bei dem vereinbarten Entgelt um einen Selbstkostenpreis - wie ihn die VO PR Nr. 30/53 für nicht marktgängige Leistungen fordert - handeln, nicht zu beanstanden sei, dass aber das verfügbare Datenmaterial eine abschließende Preisprüfung noch nicht zulasse; dies werde erst aufgrund der 2003 anstehenden Nachkalkulation möglich sein.
In einem zweiten Zwischenbericht vom 12.7.2001 (Nr. 70/2001) kritisierte die Wirtschaftsbehörde I. insbesondere die Höhe des von L. und K. berechneten kalkulatorischen Gewinns. Daraufhin behielten die Landkreise seit April 2002 einen Teil des Entgelts (anfangs 8,18 EUR/t zzgl. USt.) zurück und forderten die L. auf, eine Nachkalkulation vorzulegen und auf Basis der Kosten 2003 einen endgültigen Selbstkostenfestpreis für die Vertragslaufzeit zu bilden. Dem kam die L. nicht nach. Stattdessen berechnete sie in der Folgezeit die von den Landkreisen geforderten Entgelte auf Basis eines in ihrem - der SRH - Auftrag von der M. im Februar 2002 erstellten Gutachtens; der darin errechnete Selbstkostenpreis lag noch über dem in der angebotenen Änderungsvereinbarung von 1998 vorgesehenen Preis. Da die Landkreise weiterhin den um anfänglich 8,18 EUR/t netto geminderten Preis der Änderungsvereinbarung zahlten, erhob die L. am 20.7.2004 vor dem Landgericht I. Zahlungsklage auf die jeweilige Differenz zwischen gefordertem und gezahltem Preis (Az. 303 O 346/04). Im Klageverfahren beriefen sich die Landkreise auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Preises, der über dem Selbstkostenpreis i.S.d. Verordnung PR Nr. 30/53 liege; der von der L. geforderte Preis beinhalte einen gemessen an diesen Vorgaben zu hohen kalkulatorischen Gewinn; auch seien in den Verbrennungspreis Kosten eingeflossen, die gar nicht real angefallen seien (z.B. die Gewerbekapitalsteuer). Parallel dazu hatten die Landkreise die Wirtschaftsbehörde I. um eine endgültige Preisprüfung ersucht. Diese setzte indes unter Hinweis auf das anhängige Gerichtsverfahren das Preisprüfungsverfahren bis zum Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung aus. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht äußerte der dortige Vorsitzende am 28.1.2005 Zweifel, ob die Preisprüfungsverordnung auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finde, und regte Vergleichsverhandlungen an. Am 28.11.2006 schlossen die Parteien daraufhin einen Vergleich, nach dem für den durchsatzunabhängigen Verbrennungspreis ab dem Jahre 2003 ein von K. und L. auf der Grundlage der Kosten der Jahre 1999 bis 2003 zu ermittelnder und durch die Wirtschaftsbehörde I. zu überprüfender Selbstkostenfestpreis an die L. zu zahlen sein wird. Die Gewerbekapitalsteuer soll im Verbrennungsentgelt nicht mehr enthalten sein, der kalkulatorische Gewinn für K. und L. soll reduziert werden. Mit einem abschließenden Preisprüfungsbericht ist nach Schätzung der Wirtschaftsbehörde I. bis Juli 2007 zu rechnen.
Die in die Gebührenkalkulation des Beklagten für die Jahre 2005 bis 2007 eingestellten "Rückstellungen für Gerichtsverfahren mit der Stadtreinigung I." beinhalten zum einen Rückstellungen für die Differenz zwischen dem von den Landkreisen gezahlten und dem von der L. bis Mitte 2004 geforderten Verbrennungspreis i.H.v. jährlich 500.000 EUR; auf diesen Betrag hatte das Rechnungsprüfungsamt des in den Verhandlungen mit der L. federführenden Landkreises N. den Rückstellungsbedarf geschätzt. Zum anderen beinhaltet die Gebührenposition Rückstellungen in Höhe von 452.000 EUR für eine von der L. rückwirkend ab Juli 2004 unter Berufung auf die vereinbarte Preisgleitklausel geltend gemachte Preiserhöhung um 7,21%, deren Berechtigung der Beklagte bei Erstellung der Gebührenkalkulation noch nicht abschließend geprüft hatte.
Eine Ausschreibung der thermischen Verwertung seiner Abfälle hatte der Beklagte vor Abschluss des Vertrages mit der L. nicht durchgeführt. Am 27.11.2006 hat daher die Europäische Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Abl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1) erhoben.
Ferner ist in der Gebührenkalkulation des Beklagten unter der Ziffer 10 g) ein Entgelt für die Einsammlung des Restabfalls im Landkreis O. außerhalb der Stadt O. i.H.v. 1.969.567,53 EUR enthalten. Rechtsgrundlage hierfür war ein ebenfalls ohne öffentliche Ausschreibung zustande gekommener Vertrag des Beklagten mit der Firma P. Q. R. GmbH vom 20.8.1998/5.11.1998. Dem Vertragsschluss zugrunde lag ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S. vom 3.3.1998. Für die Restabfalleinsammlung kam das Gutachten, S. 49, zu einem Selbstkostenpreis für das Jahr 1998 i.H.v. 2.967.967,- DM = 1.517.497,43 EUR. Das Gutachten ging davon aus, dass diese Kostenkalkulation so verlässlich sei, dass ein entsprechender Selbstkostenfestpreis i.S. des Preisrechts, verbunden mit einer Preisgleitklausel, vereinbart werden könne.
Mit Bescheid vom 28.4.2005 zog der Trinkwasserverband F. im Auftrag des Beklagten die Klägerin für das Jahr 2005 zu Abfallgebühren i.H.v. 112,44 EUR, bestehend aus einer Grundgebühr für die Abfallbeseitigung i.H.v. 39,60 EUR (12 x 3,30 EUR) und einer Gebühr für die Bereitstellung einer 60-l-Tonne bei vierwöchentlicher Abfuhr i.H.v. 72,84 EUR (12 x 6,07 EUR) heran. Gegenüber dem 2004 zu zahlenden Betrag von 79,92 EUR stellt dies eine Erhöhung um 32,52 EUR dar.
Gegen den Gebührenbescheid für 2005 hat die Klägerin am 23.5.2005 in Höhe der Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Gebührenkalkulation sei in verschiedenen Punkten zu beanstanden. Dies betreffe zum einen die Kosten aus dem Vertrag mit der L.. Dieser Vertrag sei ohne Ausschreibung zustande gekommen, die Verbrennungskosten seien schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Zudem sei das festgelegte Verbrennungsentgelt überhöht; die Klägerin beziehe sich insoweit auf die Urteile der erkennenden Kammer vom 22.11.2006 - Az. u.a. 4 A 333/05 - und des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12.12.2006 - Az. u.a. 3 A 27/05 -, in denen diese die Abfallgebührensatzungen der ebenfalls am Vertrag mit der L. beteiligten Landkreise T.) und N. als nichtig betrachtet haben. Rechtswidrig sei neben der Berücksichtigung der Müllverbrennungskosten im Übrigen auch die Berücksichtigung der an die Firma Q. U. gezahlten Entgelte für das Einsammeln des Restmülls außerhalb der Stadt O.; der diesbezügliche Vertrag sei ohne vorangegangene öffentliche Ausschreibung zustande gekommen. Für das Gebiet der Stadt V. habe 2005 nunmehr eine Ausschreibung stattgefunden, wobei wesentlich günstigere Preise erzielt worden seien, als man der Firma P. Q. zuvor gezahlt habe; dies belege, dass auch die zuvor und für das Gebiet außerhalb der Stadt V. gezahlten Entgelte überhöht seien. Für die der Firma Q. durch die Ausschreibung letztlich entgangenen Einnahmen sei ihr zudem in einem am 11.1.2006 beendeten Schiedsverfahren Schadensersatz geleistet worden; dieser habe ebenfalls nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen. Weiterhin würden für die Grundstücke der Deponie H. Pachtzinsen gezahlt, die jährlich um 5% stiegen. Es sei absehbar, dass sich in Zukunft daraus unverhältnismäßige Beträge ergeben würden. Schließlich sammelten private Unternehmer, namentlich die W. GmbH, im Gebiet des Beklagten teilweise kostenlos Papier und Glas ein. Der Beklagte habe von den beteiligten Unternehmen für die Erlaubnis hierzu Entgelte fordern und diese mit den eigenen Kosten der Abfallentsorgung verrechnen müssen.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Trinkwasserverbandes Stader Land vom 28.4.2005 aufzuheben, soweit darin ein 79,92 EUR übersteigender Gebührenbetrag festgesetzt worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er geht von der Erforderlichkeit und Berücksichtigungsfähigkeit aller in die Gebührenkalkulation eingestellten Positionen aus. Hinsichtlich der Müllverbrennungskosten aus dem Vertrag mit der L. beruft er sich auf ein Normenkontrollurteil des Nds. OVG vom 28.3.2001 - 9 K 4037/00, in dem dieses die Berücksichtigung des Entgelts aus diesem Vertrag in der damaligen Gebührenkalkulation des Landkreises N. mit der Begründung gebilligt hatte, der Landkreis habe auf Basis der damals vorhandenen Preisprüfungsberichte davon ausgehen können, dass das vereinbarte Entgelt ein Selbstkostenpreis im Sinne des Preisprüfungsrechts sei und als solcher dem Erforderlichkeitsprinzip genüge. Ergänzend hat er am 23.3.2007 ein Gutachten der X. Unternehmensberatung GmbH vom Februar 2007 vorgelegt. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass der an die L. in der ersten Jahreshälfte 2004 tatsächlich gezahlte Verbrennungspreis von 145,55 EUR/t zzgl. USt. zwar bei Lieferung frei Anlage über, unter Einbeziehung fiktiver Transportkosten vom Landkreis O. zu der jeweiligen MVA aber rd. 20 EUR/t unter den durchschnittlich gezahlten Verbrennungspreisen in einem Umkreis von 800 km lag. Hieraus, so der Beklagte, ergebe sich nunmehr die preisrechtliche Angemessenheit des von der L. geforderten Entgeltes. Ein derartiges Gutachten könne er noch im Gerichtsverfahren nachreichen; die Klägerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf Fehler in der Gebührenermittlung berufen, wenn im Ergebnis sogar ein noch höherer Gebührensatz hätte gerechtfertigt werden können. Jedenfalls aber habe er für die Forderungen der L. in die Gebührenkalkulation Rückstellungen einstellen dürfen, da das Prozessrisiko dem "Risiko" entsprochen hätte, dass das von der L. geforderte Verbrennungsentgelt preisrechtlich angemessen und daher von den Gebührenschuldnern zu tragen sei. Die am 28.1.2005 geäußerten Zweifel des Vorsitzenden der Landgerichtskammer an der Anwendbarkeit von Preisprüfungsrecht auf den Vertrag und damit die Möglichkeit, dass der Prozess verloren werden könnte, ohne dass damit die gebührenrechtliche Erforderlichkeit des von der L. geforderten Entgelts nachgewiesen wäre, sei ihm zum Zeitpunkt der Kalkulation noch nicht bekannt gewesen. Das Entgelt für das Einsammeln des Hausmülls durch die Firma Q. sei vertraglich als Selbstkostenpreis ausgestaltet und daher nach der oben zitierten Rechtsprechung des Nds. OVG unbedenklich. Schadensersatzzahlungen aus dem 2006 geschlossenen Schiedsvertrag seien in die 2004 erstellte Gebührenkalkulation zwangsläufig ohnehin nicht eingeflossen. Die Höhe der Pachtzinsen für das Gelände der Deponie H. sei gerechtfertigt, da die Flächen nach ihrer Rückgabe vom Eigentümer nicht mehr verwendbar seien und vom Beklagten rekultiviert werden müssten. Der gewerblichen Altpapiersammlung durch die W. liege kein Vertrag mit dem Beklagten zugrunde. Die W. benötige hierfür auch keine Genehmigung oder sonstige positive Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers; sie sei nicht Dritte i.S.d. § 16 KrW/AbfG.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die den Beteiligten bekannten Urteile der Kammer vom 22.11.2006 - Az. u.a. 4 A 333/05 - und des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 12.12.2006 - Az. u.a. 3 A 27/05 - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der durch den Trinkwasserverband F. erlassene Bescheid des Beklagten vom 28.4.2005 ist in der angefochtenen Höhe rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheids ist hinsichtlich der persönlichen Gebührenpflichtigkeit der Klägerin § 6 Abs. 1 AGS i.V.m. § 4 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten, hinsichtlich der Entstehung der Gebührenpflicht § 5 Abs. 1 AGS und hinsichtlich ihrer Höhe §§ 2, 3 Abs. 1 AGS i.V.m. Tarifnrn. A 1, C 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 der Satzung. Letztere Vorschriften sind rechtswidrig und damit nichtig, da in die der Gebührengestaltung zugrunde liegende Gebührenkalkulation (§ 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - NKAG) des Beklagten vom 25.10.2004 Kosten unter Verstoß gegen das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgrundsatz entspringende gebührenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip eingestellt wurden.
Dabei geht die Kammer mit dem Nds. Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.3.2001 - 9 K 4037/00), der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 21.11.2001 - 3 A 2005/99) und der Europäischen Kommission davon aus, dass dem Abschluss des Entsorgungsvertrages mit der Stadtreinigung I. am 18.12.1995 eine (europaweite) Ausschreibung hätte vorangehen müssen. Dies ergibt sich, unabhängig von den Vorgaben der Richtlinie 92/50/EWG, bereits aus § 32 Abs. 1 GemHVO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, führt das Fehlen der erforderlichen Ausschreibung zwar nicht zur Rechtswidrigkeit einer Berücksichtigung von vertraglich vereinbarten Entgelten für Fremdleistungen in der Gebührenkalkulation. Jedoch muss die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft auf andere geeignete Weise nachweisen, dass das vereinbarte und in die Kalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Ihr obliegt also eine 'Darlegungs- und Plausibilisierungspflicht (so zu Recht Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Kommentar -, Stand: 35. Erg.Liefg., September 2006, § 6 Rdnr. 738a), die vor allem den Nachweis erfordert, dass die vereinbarten Entgelte in jeder Hinsicht markt- und wettbewerbsgerecht sind und daher niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können. Der Nachweis wird in aller Regel geführt sein, wenn der geschlossene Vertrag den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entspricht. Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 mit den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP). Zur Überprüfung von Preisen für Aufträge der öffentlichen Hand sind darin Bestimmungen zur Preisermittlung nach Selbstkosten enthalten. Im Anwendungsbereich der Preisprüfungsverordnung entspricht die Berücksichtigung eines Entgelts, das über dem nach diesen Vorschriften ermittelten höchstzulässigen Preis liegt, in der Gebührenkalkulation schon deshalb nicht dem gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip, weil eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 i.V.m. § 134 BGB nichtig wäre (Nds. OVG, Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172 ff.; Urt. v. 22.1.1999 - 9 L 1803/97, NVwZ 1999, 1128 ff.; Urt. v. 28.3.2001, a.a.O.). Auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung können jedoch die Leitsätze zur Preisermittlung in Ermangelung anderer Anhaltspunkte zur Ermittlung eines markt- und wettbewerbsgerechten Entgelts herangezogen werden. Enthält das vertraglich vereinbarte Entgelt etwa einen Gewinn, der über dem nach Nr. 51, 52 LSP Angemessenen liegt, oder sind in das Entgelt Kosten eingestellt, die beim Vertragspartner des Entsorgungsträgers gar nicht angefallen sind, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich in einer Wettbewerbssituation ein günstigerer Anbieter gefunden hätte.
Dabei kommt es nach der genannten Rechtsprechung nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis - quasi im Nachhinein gesehen - tatsächlich ein Selbstkostenpreis im Sinne der LSP ist. Maßgeblich sei danach vielmehr, ob der Beklagte bei den Prognosen, die er anlässlich seiner Kalkulationen anstellen musste, davon ausgehen durfte, es werde sich bei dem mit der Stadtreinigung vereinbarten Preis voraussichtlich um einen Selbstkostenpreis im Sinne der LSP handeln (vgl. Nds. OVG, a.a.O.). Dieser Auffassung des Nds. OVG schließt sich die Kammer an. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der in eine Gebührenkalkulation eingestellten Kosten handelt es sich um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung des Satzungsgebers (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht a.a.O. § 6 Rn. 740 m.w.N.). Notwendiges Korrelat zu dieser eingeschränkten Ergebniskontrolle ist, dass der Einrichtungsträger die Erforderlichkeit von Kosten auf Grund einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Umstände zu beurteilen hat.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist entscheidend, dass der Beklagte nach seinem eigenen Verhalten im Verfahren vor dem Landgericht I. zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung bzw. der Erstellung der dieser zugrunde gelegten Gebührenkalkulation davon ausging, dass der von der L. geforderte Verbrennungspreis überhöht war, und nach damaligem Kenntnisstand auch nicht von einer Angemessenheit ausgehen konnte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die am Vertrag mit der L. beteiligten Landkreise der Auffassung waren, im von der L. berechneten und eingeklagten Preis seien real gar nicht angefallene Kosten, namentlich die Gewerbekapitalsteuer, berücksichtigt worden und die L. bzw. K. hätten einen zu hohen kalkulatorischen Gewinn veranschlagt (vgl. zum Ganzen auch VG Stade, Urteil vom 22.11.2006 - Az. u.a. 4 A 333/05 -, VG Lüneburg, Urteil vom 12.12.2006 - Az. u.a. 3 A 27/05 -). Demgegenüber ist es unerheblich, ob der im Herbst 2007 zu erwartende Preisprüfungsbericht der Wirtschaftsbehörde I. auf nachkalkulatorischer Basis die preisrechtliche Unbedenklichkeit des von der L. geforderten und vom Beklagten in seiner Gebührenkalkulation für 2005-2007 durch Bildung von Rücklagen berücksichtigten Entgelts bestätigen oder widerlegen wird. Auch das vom Beklagten nunmehr eingereichte, zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation 2004 aber noch nicht erstellte Gutachten ist letztlich im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, ganz abgesehen davon, dass es lediglich die Wettbewerbsgerechtigkeit des vom Beklagten gezahlten, nicht des durch die Rückstellungen abgesicherten, von der L. geforderten Entgelts betrifft. Es ist nicht Sache des erkennenden Gerichts zu spekulieren, welche Beweismittel der Satzungsgeber, hätte er den Zweifeln an der preisrechtlichen Unbedenklichkeit des geforderten Verbrennungsentgelts die gebührende Bedeutung beigemessen, für nötig gehalten hätte, um für das von der L. geforderte Entgelt eine positive Erforderlichkeitsprognose zu treffen. Diese Entscheidung ist von den zuständigen Organen des Beklagten zu treffen und kann ggf. nachgeholt werden, wenn diese - was zulässig wäre (Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 268; vgl. auch § 2 Abs. 2 NKAG) - die nichtige Vorschrift in der 3. Änderungssatzung rückwirkend durch eine wirksame Gebührenregelung für die Jahre 2005 bis 2007 ersetzten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung des Beklagten vom 29.11.2004 durch das Gericht ist dagegen der Kenntnishorizont des Beklagten zum Erlasszeitpunkt der maßgebliche.
An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Differenz zwischen dem von ihm tatsächlich gezahlten Verbrennungspreis, der immerhin nach den bisherigen, auf vorkalkulatorischer Basis erstellten Preisprüfungsberichten ein Selbstkostenpreis gewesen sein könnte, und dem von der L. geforderten Preis lediglich als Rückstellung in die Gebührenkalkulation eingestellt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass es betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden und in die Bilanz desjenigen Jahres einzustellen, in dem die Verbindlichkeit im Falle ihres Bestehens fällig wäre (ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 2.8.2005 - 3 A 5/05 m.w.N.). In eine Gebührenkalkulation können allerdings nur Rückstellungen für solche ungewissen Verbindlichkeiten eingestellt werden, die im Falle ihres Bestehens auch tatsächlich auf die Gebührenzahler umgelegt werden könnten, deren Eingehung also insbesondere im Falle ihres Bestehens vom gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip gedeckt wäre. Dies wäre allenfalls denkbar gewesen, wenn ein Unterliegen des Beklagten im Prozess vor dem Landgericht I. gleichzeitig bedeutet hätte, dass der von der L. geforderte Verbrennungspreis tatsächlich ein Selbstkostenpreis gewesen wäre. Dies war allerdings nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Vorsitzende der Landgerichtskammer am 28.1.2005 gegenüber den Beteiligten Zweifel an der Anwendbarkeit der VO PR Nr. 30/53 auf die Vereinbarung zwischen der L. und den Landkreisen äußerte, verdeutlicht die Möglichkeit, dass der Beklagte in diesem Prozess selbst dann hätte unterliegen können, wenn der von der L. geforderte Verbrennungspreis preisrechtlich überhöht wäre. Die vom Vorsitzenden der Landgerichtskammer geäußerte rechtliche Bewertung war vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Vertrag zwischen L. und Landkreisen um eine Vereinbarung unter juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also nicht um einen klassischen "öffentlichen Auftrag", wie ihn die VO PR Nr. 30/53 fordert, handelte, auch nicht so abwegig, dass der Beklagte bei seiner Gebührenkalkulation - als der Hinweis in der Tat noch nicht erfolgt war - die Möglichkeit der Unanwendbarkeit öffentlichen Preisrechts hätte ausschließen können; dass er dies seinen Angaben zufolge tatsächlich tat, ändert daran ebenso wenig etwas, wie der Umstand, dass die Wirtschaftsbehörde I. ausweislich eines vom Beklagten eingereichten Schreibens vom 15.3.2007 Preisrecht "nach wie vor" für anwendbar hält.
Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Rückstellungen sind - schon ohne Einbeziehung der Rückstellungen für die ab Juli 2004 von der L. geltend gemachte Preisanpassung - mit rund 3,5% der gesamten vom Beklagten kalkulierten Kosten auch so erheblich, dass ihre fehlerhafte Berücksichtigung die in der Rechtsprechung des Nieders. Oberverwaltungsgerichts anerkannte Bagatellgrenze (vgl. Urt. v. 4.11.2002 - 9 LB 215/02 m.w.N.) deutlich übersteigt. Der Klage war daher stattzugeben.
Da der Beklagte, wie bereits dargestellt, Mängel seiner Gebührensatzung durch Erlass einer neuen Satzung unter Zugrundelegung einer neuen Gebührenkalkulation rückwirkend heilen kann, weist das Gericht im Übrigen vorsorglich darauf hin, dass die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unbegründet sein dürften.
Hinsichtlich der in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten für die Durchführung der Restabfallbeseitigung und Einsammlung von Restabfällen und Wertstoffen im Gebiet des Beklagten mit Ausnahme der Städte O. und V. hat der Beklagte ein auf hinreichend sicherer Grundlage erstelltes Gutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem 1998 vereinbarten Preis um einen Selbstkostenpreis handelte. Nach Maßgabe der oben genannten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer ist dies für den Nachweis der gebührenrechtlichen Erforderlichkeit der gezahlten Entgelte selbst dann ausreichend, wenn eine nach vergaberechtlichen Vorschriften erforderliche (europaweite) Ausschreibung nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat hierzu in seinem Urteil vom 12.12.2006 - 3 A 27/05 - ausgeführt:
Weder der Richtlinie 92/50/EWG (Abl. EG Nr. 1 209, Seite 1 ff) noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben etwaige Verstöße gegen europarechtliche Vergabebestimmungen für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Kosten, die infolge fehlerhafter Vergabe entstanden sind, führen müssen. Die Regelung mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht dem nationalen Recht (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10.660/04 -, NVwZ-RR 2005, 850). Die Richtlinie 92/50/EWG dient dem Schutze des freien Dienstleistungsverkehrs und verbietet die Diskriminierung ausländischer Dienstleister (EuGH, Urt. v. 10.4.03 - Rs. C 20/01 und C -28/01 -, NZBau 2003, 393), drittschützende Wirkung im Hinblick auf eventuelle Gebührenzahler kommt diesen Bestimmungen jedoch nicht zu. Auch das nationale Vergaberecht dient dem Schutz der Bieter und nicht dem Schutz der Gebührenzahler (Schulte/Wiesemann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Randnr. 131).
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer auch für das vorliegende Verfahren an. Soweit die Klägerin geltend macht, Leistungen des Beklagten an die Firma Q. Y. aus einem 2006 geschlossenen Vergleich dürften nicht auf die Gebührenzahler umgelegt werden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass derartige Zahlungen schon denklogisch nicht in die 2004 erstellte Gebührenkalkulation des Beklagten eingeflossen sein können; sie sind im vorliegenden Rechtsstreit daher auch nicht erheblich.
Soweit die Klägerin rügt, die jährliche Erhöhung der an die Erbengemeinschaft Q. gezahlten Pachtzinsen für die Deponie H. um 5% würde langfristig zu überhöhten Zahlungen führen, ist dies für die Gebührenkalkulation für die Jahre 2005-2007 ebenfalls unerheblich. Der Frage, ob die klägerischen Befürchtungen insoweit zutreffen, muss das Gericht daher nicht weiter nachgehen.
Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe es rechtswidrig versäumt, von Privaten, die in seinem Entsorgungsgebiet kostenlos Altglas und Altpapier einsammelten, Entgelte hierfür zu verlangen, nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beklagten auf derartige Entgelte vermag die Kammer nicht zu erkennen; auch die Klägerin hat eine in Betracht kommende Rechtsgrundlage nicht benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 162,60 Euro (= 5 x 32,52 Euro) festgesetzt.
Teichmann
Tepperwien