Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 09.03.2012, Az.: 4 A 1567/09
Festsetzung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege; Anwendbarkeit von abgabenrechtlichen Grundsätzen auf einen pauschalisierten Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 09.03.2012
- Aktenzeichen
- 4 A 1567/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 14753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2012:0309.4A1567.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 SGB VIII
- § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII
- § 5 Abs. 1 NKAG
Fundstelle
- Gemeindehaushalt 2012, 119
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für die Förderung ihres Sohnes L. in Kindertagespflege.
Am 26. Oktober 2009 stellten die Kläger einen Antrag auf finanzielle Förderung ihres im April 2008 geborenen Sohnes in Kindertagespflege ab dem 1. Oktober 2009. Im Antragsformular wurde darauf hingewiesen, dass ab Beginn der Tagespflege grundsätzlich ein Kostenbeitrag nach den Regelungen der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege vom 22. Juni 2009 (im Folgenden KBS) an den Beklagten zu zahlen sei; die Höhe des Beitrags werde durch Bescheid mitgeteilt. Die Kläger begründeten den Betreuungsbedarf mit Erwerbstätigkeit sowohl des Kindesvaters als auch der Kindesmutter. Sie gaben an, dass die Betreuung von montags bis freitags jeweils zwischen 8.00 Uhr und 17.30 Uhr benötigt werde und benannten als Tagespflegepersonen Frau M., die über eine Tagespflegeerlaubnis verfügt, für montags, mittwochs (freitags), Frau B., Großmutter väterlicherseits, für donnerstags und Frau N., Großmutter mütterlicherseits, für dienstags (freitags). Ferner gaben sie an, dass ihr Nettoverdienst jeweils in die Stufe 8 der KBS - Jahreseinkommen ab 48.000,00 EUR - einzuordnen sei. Eine nähere Bezifferung des Einkommens erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er die Kindertagespflege für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 fördere; Frau M. solle ihre Stundenabrechnung jeweils beim Beklagten einreichen. Für die Anerkennung der Großmütter als Kindertagespflegepersonen bedürfe es noch weiterer Angaben.
Am 2. November 2009 (Eingangsdatum) beantragten die Kläger bei der Gemeinde H., in deren Gebiet sie ihren Wohnsitz haben, den Ausgleich der nach der KBS zu zahlenden Kostenbeiträge für die Kindertagespflege von L.. Aus der Satzung des Beklagten ergebe sich bei einer Betreuung im Umfang ab 180 Stunden monatlich und einem Jahresnettoeinkommen ab 48.000,00 EUR ein monatlicher Kostenbeitrag von 494,00 EUR. Dieser liege erheblich über den Gebühren für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Gemeinde H., die sich auf 220,00 EUR im Monat beliefen. Sie beantragten einen Ausgleich, da Art. 3 GG eine Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte gebiete. Tagespflege und Betreuung in Tageseinrichtungen seien nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gleichgestellt. Dieses Schreiben leitete die Gemeinde H. an den Beklagten weiter, der den Klägern unter dem 17. November 2009 mitteilte, dass der gewünschte Kostenausgleich nicht möglich sei. Es gebe zwar eine gesetzliche Gleichstellung von Kindertagesstätten und Kindertagespflege; diese bedeute allerdings nur, dass beide Angebote gleichwertige Alternativen darstellten, um einen Betreuungsplatz vorzuhalten. Nicht betroffen von der Gleichstellung seien die inhaltliche Ausgestaltung der Angebote und die hierfür zu entrichtenden Kostenbeiträge. Es handele sich um verschiedene Leistungen, für die unterschiedliche Beiträge erhoben werden könnten. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kindertagespflege im Regelfall um ein hochflexibles Angebot handele, das auch ungünstige Arbeits- und Betreuungszeiten abdecke. Eine Gleichstellung beim Kostenbeitrag könne schon deshalb nicht erfolgen, weil für die Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes und damit auch für die Festsetzung des Beitrags die Gemeinde H. zuständig sei, während die Zuständigkeit für die Kindertagespflege bei dem Beklagten liege. Da jede Kommune eine eigene Satzungshoheit für sich beanspruchen könne, sei eine identische Beitragsgestaltung nicht möglich. Schließlich sei zu bedenken, dass die Gemeinde H. keine gesonderten Gebühren für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren festgesetzt habe und schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben sei.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 11. November 2009 bewilligte der Beklagte die beantragte Förderung des Sohnes der Kläger in Tagespflege für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 und wies darauf hin, dass ein Kostenbeitrag zu entrichten sei; wie viele Betreuungsstunden anerkannt würden und wie hoch der Kostenbeitrag sei, werde monatlich nachträglich mitgeteilt. Mit weiterem, ebenfalls (nur) an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 11. November 2009 erkannte der Beklagte für den Monat Oktober 2009 64 Betreuungsstunden an und setzte den für diesen Monat zu entrichtenden Kostenbeitrag auf 224,00 EUR fest.
Nachdem sie zunächst beim Beklagten "Widerspruch" eingelegt hatten, haben die Kläger am 25. November 2009 gegen die Bescheide des Beklagten vom 11. November 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführen:
Sie hätten einen Anspruch auf einen Ausgleich des von ihnen geforderten Kostenbeitrags. Die unterschiedliche Behandlung von Tagespflege und Betreuung in Kindertagesstätten verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Nach heutiger Rechtslage sei die Kindertagespflege den Kindertagesstätten gleichgestellt. Beide Betreuungsformen würden aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt. Soweit der Beklagte zur Begründung der Verschiedenartigkeit der Angebote darauf abstelle, dass es sich bei der Kindertagespflege im Regelfall um ein hochflexibles Angebot handele, das auch ungünstige Arbeits- und Betreuungszeiten abdecke, übersehe er, dass die Flexibilität keineswegs stets gewährleistet sei, weil die Tagesmütter häufig nur Öffnungszeiten anböten, die denen der Kindertagesstätten entsprächen. Aus dem Kindertagesstättenbericht 2008 des Beklagten gehe nicht hervor, dass die Tagespflege wegen der größeren Flexibilität ausgebaut werden solle. Es werde in der Tagespflege vielmehr schlicht eine kostengünstigere Alternative gesehen. Die Tagespflege, auf die, wie sich § 4 des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder entnehmen lasse, nur hilfsweise zurückgegriffen werden solle, sei der Betreuung in Kindertagesstätten untergeordnet und damit günstiger, weil die Tagespflegepersonen eine wesentlich kürzere Ausbildung durchliefen als Fachkräfte und daher eine geringere Qualität böten. Auch bestünden hinsichtlich der Ausgestaltung des Betreuungsortes geringere Anforderungen. Die Tatsache, dass die Tagespflege wesentlich günstiger als die Betreuung in Tageseinrichtungen sei, müsse sich auch auf den Elternbeitrag auswirken. Auch die Verletzung der Amtspflicht zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde H. durch die Gemeinde selbst oder den Träger der Jugendhilfe führe zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe der Differenz der Beitragssätze. Der rechtzeitige Ausbau der Plätze in einer Kindertageseinrichtung sei pflichtwidrig unterblieben, die Aufsichtsbehörde sei nicht eingeschritten. Der Umstand, dass sie mangels möglicher Ganztagsbetreuung ihres Sohnes in Kindertagesstätten in der Gemeinde H. auf die Tagespflege hätten zurückgreifen müssen, dürfe sich finanziell nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Die fehlende Regelung der Gebührensätze für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in der Gemeinde H. rechtfertige keine Ungleichbehandlung, weil faktisch die Gebühr für Kinder über drei Jahre erhoben werde. Auch der Hinweis des Beklagten auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten für Tageseinrichtungen und Tagespflege gehe fehl. In beiden Fällen sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d.h. der Beklagte zuständig. Hinsichtlich der Tageseinrichtungen sei die Zuständigkeit lediglich auf die Gemeinde H. übertragen worden. Unterschiedliche Gebühren für Tagespflege und Betreuung in Einrichtungen rechtfertigten sich entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht durch inhaltliche Unterschiede. Auch in Kindergärten sei die Gruppengröße bei der alleinigen Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf sechs Kinder pro Erzieher begrenzt. Die Tagespflege lasse fünf fremde Kinder neben den eigenen Kindern zu. Auch individuelle Betreuungszeiten dienten nicht als Unterscheidungskriterium. In Niedersachsen sei seit 2006 ein Platzsharing und damit die individuelle Verteilung der Betreuungszeit möglich. Außerdem würden auch von Kindertagesstätten individuelle Betreuungszeiten verlangt. Dass Kindertagespflege und Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen gleich zu behandeln seien, ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass das Land Niedersachen die Höhe der Finanzhilfe einheitlich festlege.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen könne der Beklagte den geforderten Elternbeitrag nicht verlangen, weil die KBS nichtig sei. Insoweit sei vorauszuschicken, dass die Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) Geltung beanspruchten, weil es sich bei den Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege, wie von den Verwaltungsgerichten Osnabrück und Göttingen entschieden, im kommunalabgabenrechtlichen Sinne um Benutzungsgebühren handele.
Es fehle bereits an einer Gebührenkalkulation. Eine solche habe der KBS nicht zugrunde gelegen; es seien lediglich allgemeine Erwägungen angestellt worden. Den Ausschüssen und dem Kreistag hätten lediglich Rechenbeispiele vorgelegen, was für die Ausübung des Ermessens nicht ausreiche. An keiner Stelle sei dargelegt worden, wie hoch die insgesamt zu deckenden tatsächlichen Kosten seien und zu welchen Elternbeiträgen diese Kosten ohne Subventionierung geführt hätten. Auch fehle es an der Festlegung einer Kalkulationsperiode, zu der § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG verpflichte. Eine Kalkulation für einen unbegrenzten Zeitraum sei unzulässig. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass eine allgemeine Kostenberechnung für alle Tagesmütter und alle betreuten Kinder nicht ausreiche, weil die einzelnen Tagesmütter als Selbständige tätig und damit jeweils als rechtlich selbständige Einrichtung zu werten seien. Anders als bei Kindertagesstätten könne bei der Tagespflege eine genaue Zuordnung der Kosten je Kind erfolgen, weil eine Kindertagesmutter in Niedersachsen rechtlich gezwungen sei, einen Vertrag mit den Erziehungsberechtigten über die Betreuung des konkreten Kindes zu schließen. Die pauschalierte Festsetzung von Elternbeiträgen ohne konkrete Berechnung finde in § 90 Abs. 1 SGB VIII keine Grundlage. Der Wortlaut der Vorschrift sei mit Blick auf die Rechtsprechung, die sich bislang überwiegend mit Kindergartengebühren beschäftigt habe, unglücklich und missverständlich gewählt. Kindergartengebühren deckten in der Regel nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten, so dass sich die Rechtsprechung vor allem mit der Staffelung der Beiträge und Gebühren nach Einkommen und Kinderzahl, jedoch nicht mit dem Höchstsatz habe beschäftigen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch schon in seinem Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178.97 - entschieden, dass die Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII in zwei Stufen zu berechnen seien. Zunächst sei der Höchstsatz anhand der tatsächlichen Kosten zu ermitteln, anschließend seien die verschiedenen Staffeln zu definieren. Die Höchstgebühr dürfe die tatsächlichen Kosten, die abzüglich der Landeszuschüsse zu ermitteln seien, nicht übersteigen. Obwohl es bei Erlass der KBS schon Erfahrungen mit knapp über 100 Fällen in 2008 gegeben habe, sei es unterblieben, diese Fälle zu analysieren und in die typischen Fallgruppen einzuordnen. Es sei daher davon auszugehen, dass die festgelegten Elternbeiträge völlig aus der Luft gegriffen seien.
Die KBS verletze ferner gebührenrechtliche Grundsätze. Der Beklagte habe bewusst eine erhebliche Überdeckung in Kauf genommen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass das Land dem Beklagten einen nicht nur unwesentlichen Teil der Kosten erstatte, nämlich für Kinder unter drei Jahren einen Betrag von 1,68 EUR und für Kinder über drei Jahren einen Betrag von 0,78 EUR pro Betreuungsstunde mit einem zwischen dem Land Niedersachsen und den kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten fiktiven Satz von 3,90 EUR, somit 43% bzw. 20%. Zweck der Förderung des Landes sei nicht die Begünstigung des Beklagten, sondern die Gewährleistung der finanziellen Gleichbehandlung der Kinderbetreuung in Tagespflege und in Tageseinrichtungen. Im konkreten Fall hätte für die Betreuung von L. im Monat Oktober 2009 der festgesetzte Elternbeitrag - 224,00 EUR - um die Zuwendung des Landes von 107,52 EUR - 64 Stunden x 1,68 EUR - verringert werden müssen. Zudem hätten anteilig die Zuschüsse, die der Beklagte den Kommunen für Krippenplätze gewähre, abgesetzt werden müssen. Indem der Beklagte mit dem Argument, hierdurch die Gemeinden zur Errichtung von Krippenplätzen zu ermutigen, nur Krippen bezuschusse, widerspreche er dem vom Land und von ihm selbst angewandten Prinzip der gleichmäßigen Förderung der Kindertagesstätten und Krippen zur Förderung des Ausbaus der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren. Den Trägern der Kindertagesstätten erstatte das Land 43% bzw. 20% der Personalkosten. Durch die Subventionierung nur der Krippen werde den Erziehungsberechtigten das ihnen durch § 5 SGB VIII eingeräumte Wunsch- und Wahlrecht genommen.
Die KBS verstoße weiterhin gegen das Verbot der Quersubventionierung, weil die Elternbeiträge der höchsten Einkommensstufen mit dem Kostenausfall durch einkommensschwache Familien verrechnet würden. Bei der Begünstigung sozial Schwächerer dürfe der entstehende Gebühren- bzw. Kostenausfall nicht auf die übrigen Gebührenschuldner umverteilt werden, sondern sei von der Kommune selbst zu tragen. Das Verbot der Quersubventionierung werde ferner dadurch verletzt, dass die KBS nicht zwischen Elternbeiträgen für Kinder über drei Jahren und für Kinder unter drei Jahren differenziere. Das Land erstatte für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren mehr als für Kinder über drei Jahren, was sich in den Elternbeiträgen wiederspiegeln müsse. Es sei auch außer Acht gelassen worden, dass sehr viele Tagesmütter nicht den Höchstsatz von 3,50 EUR, sondern lediglich 2,80 EUR erhielten. Dies führe dazu, dass die Erziehungsberechtigten, deren Kinder von der "billigen" Tagesmutter betreut würden, einen prozentual höheren Elternbeitrag leisten müssten als die Erziehungsberechtigten, deren Kind bei einer qualifizierten Tagesmutter sei.
Zu.U.nrecht gehe der Beklagte von einem Deckungsgrad von 30% aufgrund von Einnahmeausfällen aus. Einnahmeausfälle seien allein die nicht beigetriebenen Elternbeiträge, die nicht in die Kalkulation einbezogen werden dürften, da sie nicht mit der Leistungserbringung in Verbindung stünden. Die angenommen Einnahmeausfälle seien zudem realitätsfern.
Die KBS verstoße auch wegen der fehlenden Ermessensausübung zur Geschwisterermäßigung gegen die Vorgaben des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Eine Ermäßigung bzw. Freistellung werde nur bei gleichzeitiger Betreuung von Geschwisterkindern in Tagespflege gewährt. Nicht berücksichtigt würden Fälle, in denen ein Kind in einer Tageseinrichtung und ein weiteres in Kindertagespflege betreut werde. In diesen Fällen werde das in Kindertagespflege befindliche Kind nicht subventioniert.
Die KBS verstoße auch gegen § 23 Abs. 2 SGB VIII, indem sie den Ersatz der Sachkosten nicht anhand der tatsächlichen Kosten messe, sondern auf eine Pauschale begrenze. Je nach Betreuung innerhalb des eigenen Haushaltes oder in anderen Räumen könne es zu unterschiedlichen Sachkosten kommen. Das gleiche gelte für die Berechnung des Essensgeldes.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klage des Klägers zu 1. zurückgenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2009 über die Bewilligung und den Kostenbeitrag für Kindertagespflege ihres Sohnes Henri aufzuheben, soweit sie durch diesen Bescheid dem Grunde nach verpflichtet wird, einen Kostenbeitrag zu entrichten,
- 2.
den weiteren Bescheid des Beklagten vom 11. November 2009 über die Abrechnung des Kostenbeitrages für den Monat Oktober 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend: Die Festsetzung des Kostenbeitrags für die Betreuung des Kindes der Kläger in Tagespflege sei auf der Grundlage der KBS zu Recht erfolgt. Die Satzung berücksichtigte die Vorgaben des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Kostenbeiträge für Kindertagespflege zu staffeln seien und als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit in Betracht kämen. Bei Aufstellung der Beitragstabelle seien acht Einkommensgruppen sowie neun Stufen für den Betreuungsumfang festgelegt worden. Als Ausgangspunkt für die Höhe der Kostenbeiträge habe die vom Gesetzgeber bei Erlass des Kinderfördergesetzes vom 10. Dezember 2008 getroffene Feststellung, dass etwa 25% der Ausgaben für Kinder unter drei Jahren durch Kostenbeiträge gedeckt würden, gedient. Die verbleibenden 75% seien zu etwa gleichen Teilen durch den Bund, das Land und die Kommune zu decken. Daraufhin seien die durchschnittlichen Kosten einer Betreuungsstunde unter Einbeziehung der genannten Leistungen berechnet worden. Unter Berücksichtigung etwaiger Einnahmeausfälle sei von vornherein mit einem Deckungsgrad von 30% gerechnet worden. Weiterhin sei davon ausgegangen worden, dass sich das mittlere Jahresfamiliennettoeinkommen zwischen 24.000,00 EUR und 29.000,00 EUR bewege. Die Kostenbeiträge seien daher so festgesetzt worden, dass in dieser mittleren Einkommensgruppe 4 bei einem mittleren Betreuungsumfang in etwa 30% der Kosten als Kostenbeitrag gefordert würden. Davon ausgehend seien Einkommensstaffelungen vorgenommen worden.
Auch das Gebot, dass der Kostenbeitrag nicht die tatsächlichen Kosten überschreiten dürfe, sei beachtet worden. Die in der KBS enthaltenen Fehler bei niedrigem Betreuungsumfang und hohem Einkommen würden durch tatsächliches Verwaltungshandeln korrigiert.
Entgegen der Behauptung der Klägerin verstoße die Kostenbeitragssatzung nicht gegen Art. 3 GG. Eine Ungleichbehandlung setze zunächst voraus, dass beide Vergleichsfälle in seinen Kompetenzbereich fielen. Dies sei hier nicht der Fall. Den Gemeinden sei die Aufgabe der Errichtung, Unterhaltung und des Betriebes von Kindertageseinrichtungen übertragen worden. Grund hierfür sei, dass den Gemeinden die Bedarfe vor Ort sehr viel genauer bekannt seien und sie daher zielgerichteter sowie zeitlich flexibler im Interesse der Gemeindebevölkerung reagieren könnten. Mit der Aufgabenübertragung verbunden sei auch die Festsetzung und Einziehung von Elternbeiträgen. Die Satzungshoheit der jeweiligen Kommune führe im Ergebnis dazu, dass es in seinem Gebiet keine einheitlichen Kindertagesstättenbeiträge gebe, so dass er gehalten gewesen sei, eine eigenständige Regelung zu erlassen. Die Kostenbeitragssatzung für die Tagespflege orientiere sich dennoch teilweise an den gemeindlichen Elternbeiträgen. Im mittleren Einkommensbereich seien bei einer halbtägigen Betreuung die Beiträge zur Tagespflege mit den Gebühren der Kindertagesstätten vergleichbar. Für höhere Einkommensgruppen und bei größerem Betreuungsumfang würden meist höhere Beiträge erhoben. In den meisten Kommunen seien die Beiträge für Ganztagsangebote im Vergleich zu Halbtagsangeboten relativ niedrig, so auch in der Gemeinde H., wo für eine Halbtagsbetreuung 160,00 EUR und für eine Ganztagsbetreuung 220,00 EUR zu zahlen seien. Gesonderte Regelungen für Kinder unter drei Jahres bestünden allerdings nicht. Aufgrund der gemeindlichen Strukturen und der der jeweiligen Bevölkerung angepassten, unterschiedlich geregelten Aufgabenwahrnehmung könnten keine einheitlichen Beiträge für die Kinderbetreuung festgesetzt werden. Er habe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen die Beiträge für die Kindertagespflege festgesetzt, die bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu zahlen seien. Im Ergebnis sei auch eine unterschiedliche Festlegung von Elternbeiträgen sachlich gerechtfertigt. Da es sich zwar um gleichwertige, jedoch nicht um gleiche Leistungen handele, könne im Rahmen der örtlichen Entscheidungshoheit eine Differenzierung erfolgen.
Eine Ungleichbehandelung setzte ferner voraus, dass beide Vergleichsfälle wesentlich gleich seien. Dies sei hier nicht gegeben. Die Tagespflege sei entgegen der Behauptung der Klägerin nicht lediglich eine hilfsweise Alternative zur Betreuung in Tageseinrichtungen, sondern ein eigenständiges Angebot. Die Stärken der Tagespflege gegenüber der Kinderkrippe lägen in der größeren Flexibilität der Betreuungszeiten, der kleineren Gruppe, der intensiveren Zuwendung der Betreuungsperson, der individuellen Bedarfsabdeckung und der familiären Umgebung. Auch sei sie für Familien in dünn besiedelten Gegenden interessant, weil so lange Anfahrtswege zu Einrichtungen vermieden werden könnten. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen sei ebenso eigenständig und finde mit standardisierten Öffnungszeiten entweder in Krippengruppen, altersgemischten Gruppen oder Familiengruppen statt.
Soweit die Klägerin vorbringe, der Gesetzgeber habe festgelegt, dass sich die Höhe der Beiträge für die Tagespflege an denen für die Betreuung in Tageseinrichtungen orientieren solle, treffe dies nicht zu. In der Bundestagsdrucksache 15/3676 S. 41 werde lediglich ausgeführt, dass durch die Neuregelung die kommunalen Gebietskörperschaften auch ohne eine landesrechtliche Regelung in der Lage versetzt würden, für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege sozial gestaffelte Pauschalbeiträge festzusetzen, wobei sie sich hinsichtlich der Höhe der Beiträge an denen für die Tageseinrichtungen orientieren könnten. Im Übrigen sei es dem Bundesgesetzgeber im Rahmen des Föderalismusprinzips nicht gestattet, Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung bundesgesetzlich zu regeln.
Der Aufbau eines qualifizierten Angebots vielfältiger Formen der Tagesbetreuung sowie ihrer Erhaltung und Weiterentwicklung sei mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für die öffentliche Hand verbunden. Im Hinblick auf eine gerechte Lastenverteilung und angesichts der Situation der öffentlichen Haushalte könne gerade Eltern mit höherem Einkommen eine stärkere Beteiligung an den Kosten zugemutet werden.
Soweit die Klägerin rüge, die KBS sei nichtig, weil ihr keine rechtmäßige Kalkulation zugrunde gelegen habe und gebührenrechtliche Grundsätze verletzt seien, beziehe sie sich auf Regelungen, Grundsätze und Rechtsprechung, die für die Kalkulation von öffentlich-rechtlichen Gebühren Geltung beanspruchten, jedoch nicht auf die Erhebung von Kostenbeiträgen für Angebote der Kindertagespflege Anwendung fänden. Mit der Kostenbeitragssatzung seien keine öffentlich-rechtlichen Gebühren festgesetzt worden, sondern eine Grundlage für die Festsetzung eines Kostenbeitrags in pauschalierter Form nach § 90 Abs. 1 SGB VIII geschaffen worden. Mit der Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass die Jugendhilfeträger für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege pauschalierte Kostenbeiträge festsetzen könnten. Bei einem Kostenbeitrag handele es sich nicht um eine Gebühr im abgabenrechtlichen Sinne, weshalb die Grundsätze des Abgabenrechts auch nicht maßgeblich seien. Stattdessen seien die Regelungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu beachten, wonach Kostenbeiträge zu staffeln seien. Die möglichen Kriterien für eine Staffelung seien in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII aufgezählt. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 entschieden, dass die Benachteiligung von Familien mit höherem Einkommen, die für ihre Kinder Tageseinrichtungen in Anspruch nähmen, nicht gegen Art. 3 GG verstoße, da sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Bei der Staffelung der Kostenbeiträge bestehe eine weite Gestaltungsfreiheit für kommunales Satzungs- bzw. Landesrecht. Die Beitragsstaffelung sei notwendigerweise pauschalierend durchzuführen.
Im Jahr 2010 habe er 875.292,59 EUR für Tagespflegegelder und Sozialleistungen für Tageseltern aufgewendet. Dem hätten Gesamterträge in Höhe von 522.427,87 EUR gegenübergestanden. Hiervon hätten im Verwaltungsverfahren Kostenbeiträge in Höhe von 231.783,65 EUR beschieden werden, allerdings nicht alle als Einnahmen realisiert werden können. Rein theoretisch seien maximal 26% der Ausgaben über Elternbeiträge refinanziert worden. Von Quersubventionierung oder gar doppelter Vergütung könne somit keine Rede sein.
Die Klägerin irre darüber hinaus mit ihren Ausführungen zur Einordnung der Finanzhilfe des Landes. Zweck dieser Hilfe sei nicht, die konkreten Kosten im Einzelfall zu decken, sondern die Unterstützung des Jugendhilfeträgers bei der Durchführung der Aufgabe Kindertagesbetreuung. Auf die Landeszuwendung bestehe kein Rechtsanspruch. Diese werde vielmehr im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt, und zwar in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Nur als Berechnungsgrundlage stelle das Land auf die insgesamt gewährten Betreuungsstunden ab. Der vom Land angesetzte Stundensatz von 3,90 EUR stelle einen Durchschnittssatz dar und beinhalte nicht nur die direkten Zahlungen an die Tagespflegepersonen, sondern auch die indirekten Leistungen wie Zuschüsse für Altersvorsorge, Unfall- und Krankenversicherung sowie Aus- und Fortbildungskosten.
Die Überlegungen der Klägerin zur Geschwisterermäßigung träfen nicht zu. Im Rahmen des§ 90 Abs. 1 SGB VIII sei nicht zwingend ein Geschwisterrabatt zu gewähren. In einigen Kommunen im Kreisgebiet gebe es entsprechende Regelungen nicht. Er habe sich dafür entschieden, eine Geschwisterermäßigung nur dann zu gewähren, wenn mehrere Kinder in Tagespflege betreut würden. Nur insoweit bestehe auch eine eigene Zuständigkeit.
Die Behauptung der Klägerin, die angesetzten Einnahmeausfälle seien realitätsfern, treffe nicht zu.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, dass durch die vom Beklagten den Gemeinden gewährten Zuschüsse für Krippenplätze das Wunsch- und Wahlrecht der Nutzer von Kindertagespflege beeinträchtigt werde, übersehe sie, dass der Kreistag die Zuschüsse beschlossen habe, um Anreize zum Krippenausbau zu schaffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu dieser beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Soweit der Kläger zu 1. seine Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2.
Die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. November 2009, durch den der Beklagte sie zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 224,00 EUR für die Betreuung ihres Sohnes L. in Kindertagespflege an 64 Tagen im Monat Oktober 2009 herangezogen hat, ist zulässig, aber unbegründet.
Da die Klägerin ausdrücklich die Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides begehrt, liegen ihre Ausführungen zu einemAnspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen gefordertem Kostenbeitrag und bei Betreuung Henris in einer Kindertagesstätte anfallenden Gebühren neben der Sache.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. der KBS des Beklagten.
Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden (§ 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII).
Das Land Niedersachsen hat von der bundesrechtlich vorgesehenen Ermächtigung nur insoweit Gebrauch gemacht, als es in § 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder geregelt hat, dass die Sätze der Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten und Kinderspielkreisen nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder gestaffelt werden sollen. Im Hinblick auf die Kindertagespflege fehlt es bislang an einer gesetzlichen Regelung. Einer solchen landesrechtlichen Regelung bedarf es allerdings auch nicht, um Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Kindertagespflege festsetzen zu können.§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ermächtigt den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar, bei Inanspruchnahme der genannten Angebote eine Kostenbeteiligung zu erheben (BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, [...]; Hauck, SGB VIII, § 90 Rn. 7a).
Vor der ihm bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit, einen Kostenbeitrag im Bereich der Kindertagespflege zu erheben, hat der Beklagte durch Erlass der KBS Gebrauch gemacht. Nach § 1 KBS ist die Förderung in Kindertagespflege eine Leistung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die Fördervoraussetzungen, die Höhe der laufenden Geldleistung sowie der Umfang und die Ausgestaltung der Förderung werden in den vom Jugendhilfeausschuss des Beklagten beschlossenen Grundsätzen zur Kindertagespflege geregelt. In § 2 KBS ist bestimmt, dass für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben wird. Kostenbeitragsschuldner sind die Eltern des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird; diese haften als Gesamtschuldner (§ 3 Abs. 1 KBS). Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrags richtet sich nach dem Einkommen, der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und nach der durchschnittlichen Betreuungszeit. Der zu entrichtende Kostenbeitrag ist der Beitragstaffel in der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Beitragstaffelung geht von einem kindergeldberechtigten Kind aus. Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in der Familie wird das maßgebende Jahresnettoeinkommen um 2.000,00 EUR gemindert (§ 4 KBS). § 5 KBS regelt die Geschwisterermäßigung. Danach ermäßigt sich der Kostenbeitrag um 50%, wenn ein weiteres Kind in Kindertagespflege betreut wird. Werden mehr als zwei Kinder in Kindertagespflege betreut, ist für die weiteren Kinder kein Kostenbeitrag zu leisten. Nach § 6 Abs. 3 KBS gelten als Einkommen die positiven Nettoeinkünfte aus den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Einkommensteuergesetz, die sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge ergeben, bzw. der Gewinn. Über die Höhe des Kostenbeitrags ergeht ein schriftlicher Bescheid. Der Kostenbeitrag wird jeweils zum 10. eines Monats fällig. Soweit der Betreuungsumfang und damit auch die Höhe des Kostenbeitrags monatlich schwankend sind, wird der Kostenbeitrag nachträglich festgesetzt (§ 7 Abs. 1 KBS). Nach der Beitragsstaffel beläuft sich der Kostenbeitrag bei Betreuung eines Kindes in Tagespflege bei einer monatlichen Betreuungszeit von 60 bis 79 Stunden und bei einem Jahreseinkommen ab 48.000,00 EUR auf monatlich 230,00 EUR.
Ausgehend hiervon ist die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 224,00 EUR für die Betreuung ihres Sohnes L. an 64 Stunden im Monat Oktober 2009 nicht zu beanstanden. Die KBS des Beklagten begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken. Die satzungsmäßigen Bestimmungen sind von dem Beklagten beachtet worden.
Die Einwände der Klägerin gegen ihre Heranziehung greifen insgesamt nicht durch.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei dem pauschalierten Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege entgegen der von der Klägerin und den Verwaltungsgerichten Osnabrück (Urteil vom 27. Januar 2010 - 4 A 185/08 -) und Göttingen (Urteil vom 5. August 2010 - 2 A 118/09 -) vertretenen Auffassung um keine Abgabe im Sinne des NKAG, namentlich um Benutzungsgebühren, handelt und abgabenrechtliche Grundsätze daher keine direkte Gültigkeit beanspru-chen können (so auch Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 31. März 2011 - 3 A 67/10 -; vgl. auch Hauck, SGB VIII, § 90 Rn. 6a). Benutzungsgebühren können nach § 5 Abs. 1 NKAG als Gegenleistung für die Inanspruchnahmeöffentlicher Einrichtungen erhoben werden. Eine öffentliche Einrichtung ist eine Zusammenfassung personeller Kräfte und sachlicher Mittel in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung zur dauernden Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Rosenzweig/Freese, NKAG, § 5 Rn. 31). Dieser Definition unterfällt unzweifelhaft weder die einzelne Tagespflegeperson noch das Angebot Kindertagespflege als solches. Handelt es sich bei dem für die Betreuung eines Kindes in Tagespflege verlangten Kostenbeitrag nicht um eine Benutzungsgebühr i.S.d. NKAG, so folgt daraus zugleich, dass der Beklagte die Kostenbeiträge nicht anhand einer Kalkulation "im engen Sinne" ermitteln musste, d.h. Vorgaben des NKAG zu Kalkulationsperioden etc. nicht beachtet werden mussten.
Eine Satzung, die die Erhebung von Kostenbeiträgen im Bereich der Kindertagespflege regelt, ist allerdings an den Vorgaben des§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu messen, ferner darf sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Die wesentliche Vorgabe für den Satzungsgeber folgt aus der Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach die Kostenbeiträge zu staffeln sind, wobei gemäß Satz 3 als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden können. Innerhalb dieser Vorgabe ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers weit.
Die KBS setzt die Vorgaben des § 90 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VIII um, indem sie eine Staffelung des Kostenbeitrags nach Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und Betreuungsumfang vorsieht. In der Beitragstabelle sind acht Einkommensgruppen und neun Betreuungsumfangsstufen aufgeführt.
Bei der Bemessung der Kostenbeteiligung sind die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten, die sich insbesondere aus dem Gleichheitssatz, dem Schutzgebot der Familie sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Diese Grenzen sind vorliegend beachtet worden.
Der Einwand der Klägerin, dass sie bei Betreuung ihres Sohnes in einer Tageseinrichtung einen geringeren Beitrag zu leisten hätte als bei der gegebenen Betreuung durch eines Tagespflegekraft und hierdurch der Gleichheitssatz verletzt werde, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, dass es sich bei den Betreuungsformen Tagespflege und Tageseinrichtung zwar um gleichwertige, jedoch nicht um (im Wesentlichen) gleiche handeln dürfte, vergleicht die Klägerin "Äpfel mit Birnen". Sie macht geltend, dass für eine Ganztagesbetreuung von L. in Kindertagesstätten in der Gemeinde H. eine Gebühr von monatlich 220,00 EUR angefallen wäre, während sich der Kostenbeitrag für eine Betreuung in Kindertagespflege an 180 oder mehr Stunden monatlich auf 494,00 EUR belaufe. Insoweit übersieht sie zum einen, dass nach ihrem eigenen Vortrag im streitgegenständlichen Zeitraum keine Krippenplätze in der Gemeinde H. angeboten wurden und die von ihr genannte Gebühr für die Ganztagesbetreuung von über Dreijährigen nicht zwangsläufig identisch mit einer Gebühr für die Betreuung von unter Dreijährigen, wenn sie denn angeboten würde, sein muss. Zum anderen lässt die Klägerin außer Acht, dass jede Kommune eine eigene Satzungshoheit für sich beanspruchen und dementsprechend die Gebühr für den Besuch von Kindertagesstätten/Krippen unterschiedlich festsetzen kann.
Auch der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit wird durch die KBS gewahrt. Nach der - zu Kindergartenbeiträgen ergangenen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 (1 BvR 178.97, BVerfGE 97, 332 ff.) sind einkommensbezogene Beitragsstaffeln unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit unter Berücksichtigung des dem Satzungsgeber bei der Festlegung der Beitragsmaßstäbe und Beitragssätze zukommenden weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums jedenfalls unbedenklich, solange selbst der Höchstsatz die tatsächlichen Kosten nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Nutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die den vollen Satz zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen. Zwar werden die Eltern bei der einkommensbezogenen Staffelung der Beiträge ungleich behandelt. Die ungleiche Behandlung wird aber durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe - Chancengleichheit in Bezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten der Kinder - gerechtfertigt.
Es kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Kosten der Tagespflege allein anhand der der jeweiligen Tagespflegeperson gewährten Leistungen zu ermitteln sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ergibt sich keine Verletzung des Kostenüberschreitungsgebots.
Nach den Grundsätzen zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII im Landkreis Stade (in der hier anzuwendenden Fassung vom 28. Mai 2009), auf die in § 1 KBS Bezug genommen wird, zahlt der Beklagte qualifizierten Tagespflegepersonen ein Tagespflegegeld je Kind von 3,50 EUR pro Betreuungsstunde, wobei das Tagespflegegeld den Sachaufwand inklusive Essensgeld, die Förderleistung sowie einen Anteil für die Vor- und Nachbereitung und die administrativen Aufgaben der Tagespflegeperson beinhaltet. Zusätzlich werden nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Da nicht alle Tagespflegepersonen selbst unfall-, renten-, kranken- und pflegeversichert sind, können die an sie seitens des Beklagten zu gewährenden Leistungen unterschiedlich hoch ausfallen. So kann es in einigen Fällen, insbesondere bei hohem Einkommen und niedrigem Betreuungsumfang, dazu kommen, dass der in der KBS festgesetzte Kostenbeitrag die tatsächlichen Leistungen an die Tagespflegeperson überschreitet. Bei dem Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII handelt es sich jedoch um eine pauschalierte Kostenbeteiligung, die regelmäßig die Gefahr in sich birgt, dass es in einzelnen Fällen zu "Ungereimtheiten" kommen kann. Diesem Umstand trägt der Beklagte durch seine Verwaltungspraxis Rechnung, den sich aus der KBS ergebenden Kostenbeitrag, wie auch vorliegend, auf die tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen. Zwar wäre es zur Vermeidung von Missverständnissen und Irritationen bei den Erziehungsberechtigten wünschenswert, die "Deckelung" in die KBS aufzunehmen. Die fehlende Regelung macht die Satzung indessen nicht unwirksam.
Die tatsächlichen Kosten sind entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht dergestalt zu ermitteln, dass von den Geldleistungen an die jeweilige Tagespflegeperson die Landeszuwendungen abzusetzen sind. Im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte die Förderung nach der Richtlinie des Landes Niedersachsen über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebotes insbesondere für unter Dreijährige vom 23. März 2007 (Nds.MBl. 2007, S. 289 f.) in der Fassung der zum 1. Januar 2009 wirksam gewordenen Änderung durch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienfreundlichen Infrastrukturen und zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebotes insbesondere für unter Dreijährige vom 14. Oktober 2009 (Nds.MBl. 2009, S. 934 f.). Danach hat das Land unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsvorsorge ein erhebliches Interesse an der Verbesserung und Ausweitung des Kinderbetreuungsangebots und gewährt nach Maßgabe der Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Verbesserung des qualitativen und quantitativen Betreuungsangebotes insbesondere für unter Dreijährige, der frühkindlichen Bildung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Vernetzung von Betreuungsangeboten. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Förderung der Kindertagespflege (Ziffer 1.1). Gefördert wird u.a. die Bereitstellung verlässlicher, flexibler, bedarfsgerechter und ggfls. altersübergreifender Betreuung - Kindertagespflege - (Ziffer 2.3). Die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für Kindertagespflegepersonen im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt, und zwar pro Betreuungsstunde in Höhe von insgesamt (Anteil Land und Bundesanteil) 1,38 EUR in 2009 und 1,56 EUR in 2010 (Ziffern 1.2, 5 a und 5 c aa). Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie können die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind andere öffentliche, freie oder private Träger (Ziffer 3). Aus der Richtlinie ergibt sich eindeutig, dass die Zuwendungen für Kindertagespflegepersonen nicht für den konkreten Einzelfall gewährt werden, sondern die Jugendhilfeträger bei der Durchführung der Aufgabe Kindertagespflege unterstützen sollen, wobei die geleisteten Betreuungsstunden lediglich als Berechnungsgrundlage dienen. Dies folgt nicht nur aus dem Zuwendungszweck, nämlich die Verbesserung und Ausweitung des Kinderbetreuungsangebotes, sondern auch aus den Umständen, dass die Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und im Rahmen einer Projektförderung gewährt wird und Zuwendungsempfänger die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind und diese die Zuwendung lediglich an weitere Träger weiterleiten dürfen.
Ferner musste der Beklagte bei der Ermittlung der Kostenbeiträge keine Zuschüsse, wie er sie aufgrund der mit ihnen geschlossenen Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 AG KJHG (vom 14. Dezember 1994 i.d.F. vom 14. Dezember 2009) den Gemeinden/Samtgemeinden zahlt, berücksichtigen. In dieser Vereinbarung hat sich der Beklagte verpflichtet, die Förderung der Kindertagespflege auszubauen und die Qualifizierung, fachliche Beratung, Begleitung und Vermittlung geeigneter Tagespflegepersonen zu übernehmen. Die Gemeinden/Samtgemeinden haben sich verpflichtet, das Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen auszubauen. Der Beklagte beteiligt sich an den Betriebskosten der Tageseinrichtungen, sofern Kinder unter drei Jahren betreut werden, und zwar abhängig von Betreuungsumfang und Zeitraum in Höhe von 160,00 EUR bis 200,00 EUR monatlich pro Kind. Die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten dient offenkundig dem Zweck, für die Gemeinden/Samtgemeinden einen Anreiz zur Schaffung von Krippenplätzen, die zweifelsohne höhere Kosten verursachen als entsprechende Plätze in Kindertagespflege, zu bieten. Ein Rechtsanspruch der Klägerin dahingehend, dass auch die Tagespflege in entsprechendem Umfang bezuschusst werden muss, ergibt sich aus der Vereinbarung nicht.
Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die in der KBS vorgesehenen Kostenbeiträge seien willkürlich festgesetzt worden. Der Beklagte hat die Kostenbeitragstabelle anhand der Berechnung von Musterfällen erstellt. Er hat ausgehend von der bei Erlass des Kinderförderungsgesetzes vom Gesetzgeber getroffenen Festlegung, dass etwa 25% der Ausgaben für unter Dreijährige durch Kostenbeiträge gedeckt werden, die durchschnittlichen Kosten einer Betreuungsstunde ermittelt und unter Berücksichtigung etwaiger Einnahmeausfälle mit einem Deckungsgrad von 30% gerechnet. Weiterhin ist er davon ausgegangen, dass sich das mittlere Familiennettojahreseinkommen zwischen 24.000,00 EUR und 29.000,00 EUR bewegt. Die Kostenbeiträge wurden so festgesetzt, dass in der mittleren Einkommensstufe 4 bei einem mittleren Betreuungsumfang in etwa 30% der Ausgaben gefordert werden. Davon ausgehend hat der Beklagte anhand der Kriterien Einkommen, Zahl der Kinder im Familienhaushalt und Betreuungsumfang Einkommensstaffelungen vorgenommen. Diese Vorgehensweise des Beklagten genügt den Anforderungen an die Berechnung und Festlegung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege. Einer Kalkulation "im engen Sinne", d.h. nach den Maßgaben des Kommunalabgabenrechts, bedurfte es, wie bereits dargelegt, nicht. Eine solche war bei Erlass der KBS auch gar nicht möglich, weil sich seinerzeit - wie vom Beklagten nachvollziehbar vorgetragen - nicht berechnen ließ, wie viele Eltern mit wie vielen Kindern welchen Alters mit welchem Einkommen in welchem Umfang Tagespflege in Anspruch nehmen würden und welche Kostenbeiträge zu realisieren seien.
Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, dass die KBS gegen § 90 Abs. 1 SGB VIII verstoße, weil sie eine Geschwisterermäßigung nur für zeitgleich in Kindertagespflege betreute Geschwisterkinder vorsieht und nicht auch für Geschwisterkinder, die zeitgleich in Tagespflege und in einer Tageseinrichtung betreut werden.
§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII schreibt vor, dass die Kostenbeiträge zu staffeln sind, wobei als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden können. Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie wird in der KBS zum einen dadurch berücksichtigt, dass bei mehr als einem kindergeldberechtigten Kind das maßgebende Jahresnettoeinkommen für jedes weitere Kind um 2000,00 EUR verringert wird (§ 4 Abs. 2), und zum anderen dadurch, dass sich bei Betreuung mehrerer Kinder in Tagespflege der Kostenbeitrag für das zweite Kind um 50% ermäßigt und für die weiteren Kinder kein Kostenbeitrag zu leisten ist (§ 5 Satz 1.). Mit diesen Regelungen genügt die KBS den Vorgaben des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die bundesgesetzliche Regelung verpflichtet den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nicht, eine Geschwisterermäßigung zu gewähren. Wenn der Beklagte dennoch von der Möglichkeit einer solchen Ermäßigung Gebrauch gemacht hat und dabei keine Reduzierung/keinen Erlass des Kostenbeitrags bei Betreuung von Geschwisterkindern in Kindertageseinrichtungen vorgesehen hat, so ist dies von dem ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum gedeckt. Überdies fehlt dem Beklagten für eine Ermäßigung/für einen Erlass von Kostenbeiträgen bei Besuch einer Kindertagesstätte durch Geschwisterkinder die Regelungskompetenz, denn er ist nicht befugt, in seiner Satzung zu Lasten der Kommunen, in denen Geschwisterkinder eine Tageseinrichtung besuchen, eine Ermäßigung der Gebühren oder eine Freistellung von diesen auszusprechen.
Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin, dass die KBS gegen § 23 Abs. 2 SGB VIII verstoße, weil sie den Ersatz der Sachkosten und das Essensgeld nicht anhand der tatsächlichen Kosten messe, sondern auf eine Pauschale begrenze, fehl. Insoweit übersieht die Klägerin bereits, dass die KBS eine solche Pauschale nicht enthält. Zudem umfasst die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VIII lediglich die Erstattung angemessener, nicht hingegen die jeweils tatsächlich entstandenen Kosten.
3.
Ohne Erfolg bleibt die Klage auch mit dem Antrag zu 1.
Die Heranziehung der Klägerin durch Bescheid vom 11. November 2009 zur Zahlung von Kostenbeiträgen für die Betreuung ihres Sohnes L. in Tagespflege dem Grunde nach ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt 2. verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.