Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.04.2008, Az.: 1 A 301/06

Kostenersatzanspruch einer Gebietskörperschaft bei Einsatz ihrer Feuerwehr aufgrund eines durch eine Person herbeigeführten Unglücksfalls; Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung der Feuerwehr aus den Mitteln des Aufgabenträgers; Zugrundelegung der betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten einer gesamten Feuerwehr bei der Festsetzung von Pauschalbeträgen für den Kostenersatzanspruch einer Gebietskörperschaft

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
09.04.2008
Aktenzeichen
1 A 301/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 13860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:0409.1A301.06.0A

Fundstelle

  • KommJur 2009, 116-118 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Kosten für einen Feuerwehreinsatz

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 26 Abs. 2 S. 1, 2. Hs NBrandSchG können nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zugrunde gelegt werden. Dem Kostenersatzanspruch unterfallen nur die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Vorhaltekosten können lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als das Feuerwehrpersonal und die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2008
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts F.,
den Richter am Verwaltungsgericht G.,
die Richterin am Verwaltungsgericht H. sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. I. und J.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Kosten für den Einsatz von Personal und Geräten in Höhe von 4.564,00 Euro geltend gemacht hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz der Kosten eines Feuerwehreinsatzes durch die Beklagte.

2

Am 08.07.2005 verursachte der Kläger im Ortsteil K. der Beklagten die Ölverschmutzung des Gewässers L. durch fünf bis sechs Liter eines Heizöl-Wassergemischs. Infolgedessen kam es zum Einsatz von zehn Feuerwehrmännern der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, Ortsfeuerwehr K., die mit einem Löschgruppenfahrzeug LF 8 anrückten und zwischen 15.10 Uhr und 17.10 Uhr den Sachverhalt und den Verursacher der Verschmutzung feststellten und in der L. drei Ölsperren legten.

3

Nach Anhörung des Klägers erließ die Beklagte unter dem 23.06.2006 einen Kostenbescheid über insgesamt 4.736,90 Euro und führte zur Begründung aus, der Kläger sei für die Störung verantwortlich und damit nach ihrer "Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben" (im Folgenden: Feuerwehrsatzung) kostenersatzpflichtig. Im Einzelnen wurden dem Beklagten Personalkosten für zehn Feuerwehrmänner und jeweils zwei Einsatzstunden zu je 58,00 Euro (insgesamt 1.160,00 Euro) sowie die Kosten für das Fahrzeug in Höhe von 1.702,00 Euro pro Stunde (insgesamt 3.404,00 Euro) und von Verbrauchsmaterial (172,90 Euro) in Rechnung gestellt.

4

Am 19.07.2006 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er macht geltend, die Kostensätze der Beklagten für den Einsatz der Feuerwehr gingen erheblich über die hierfür üblichen Sätze hinaus und seien rechtswidrig. Die Umlegung der Vorhaltekosten auf (prognostizierte) tatsächliche Einsatzstunden sei unzulässig, denn die Einrichtungen der Feuerwehr müssten auch dann während des gesamten Jahres vorgehalten werden, wenn sie gar nicht für kostenpflichtige Einsätze gebraucht würden. Aufgrund der Handhabung durch die Beklagte würden die Kosten der unentgeltlichen Einsätze nach § 26 Abs. 1 S. 1 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) auf die potenziell nach Abs. 2 der Norm Kostenpflichtigen mit umgelegt.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie ist der Auffassung, sie habe die Gebührensätze in ihrer Feuerwehrsatzung korrekt berechnet. Insbesondere sei sie berechtigt, entsprechend § 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) ihre Stundensätze kostendeckend zu kalkulieren. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass sie ihre gesamten Vorhaltekosten auf alle - voraussichtlichen - Einsätze verteilt habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.06.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit die Beklagte Kostenersatz für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen und Personal geltend gemacht hat; rechtmäßig ist er lediglich insoweit, als Kosten für Verbrauchsmaterial erhoben worden sind.

10

Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist grundsätzlich § 26 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG i.V.m. § 2 a der Feuerwehrsatzung. Nach § 26 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG können die Träger der Feuerwehr für andere als die in Absatz 1 der Norm genannten Leistungen Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen. Die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen betreffen den Einsatz der Feuerwehren bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr. Sie sind unentgeltlich und deshalb einer Kostenersatzregelung nach Absatz 2 nicht zugänglich. Dementsprechend hat die Beklagte in dem hier einschlägigen § 2 ihrer Feuerwehrsatzung (entgeltliche Pflichtaufgaben) geregelt, dass Leistungen der Feuerwehr bei Unglücksfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind, kostenersatzpflichtig sind (§ 2 a der Feuerwehrsatzung).

11

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 a der Feuerwehrsatzung sind hier auch erfüllt. Zunächst liegt kein Fall des § 26 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG vor. Die Feuerwehr ist im Rahmen ihrer Pflicht zur Hilfeleistung nach § 1 NBrandSchG tätig geworden, ohne dass eine akute Lebensgefahr für Menschen bestand. Unter Hilfeleistung im Sinne des NBrandSchG versteht man die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (§ 1 Abs. 1 NBrandSchG). Im vorliegenden Fall geht es um eine Hilfeleistung bei einem Unglücksfall. Unter Unglücksfällen sind größere Schadensereignisse aller Art zu verstehen. Es muss sich um die plötzliche Verschlechterung eines Zustandes handeln, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstandes oder einer Katastrophe erfüllt sind. Unglücksfälle in diesem Sinne sind u.a. auch Ölunfälle (Scholz/Runge/Thomas, Kommentar zum NBrandSchG, 6. Auflage, § 2 S. 35 m.w.N.), die im Regelfall den Eintritt einer ernsthaften Umweltgefährdung zur Folge haben. Eine solche Umweltgefahr entstand auch vorliegend durch das Eintreten des Öls in das Gewässer L.. Der Kläger hat den Einsatz der Feuerwehr aufgrund seines Verhaltens erforderlich gemacht und ist damit gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 1 NBrandSchG, § 4 Abs. 1, 1. Spiegelstrich der Feuerwehrsatzung dem Grunde nach kostenerstattungspflichtig; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

12

Dem Kostenersatzanspruch der Beklagten fehlt aber - abgesehen von den Verbrauchsmitteln, s. u. - eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage, soweit es um die Höhe der geltend gemachten Kosten geht. Zwar durfte die Beklagte in ihrer Feuerwehrsatzung nach § 26 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 NBrandSchG Pauschalen für die nach § 26 Abs. 2 S. 1, Hs. 1 NBrandSchG zu erstattenden Kosten festlegen. Jedoch sind die in dem Kosten- und Gebührentarif der Feuerwehrsatzung unter 1.1.1 (Personal der Freiwilligen Feuerwehr - Grundbetrag -) und 2.2.1 (Einsatz von Fahrzeugen - Löschgruppenfahrzeug LF 8) festgesetzten Erstattungsbeträge materiell-rechtlich unwirksam, da die zugrunde gelegten Kosten nicht in dieser Höhe in die Berechnung der Pauschalen einbezogen werden durften.

13

Bei der Festsetzung der Pauschalbeträge nach § 26 Abs. 2 S. 1, Hs. 2 NBrandSchG können nicht die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zugrunde gelegt werden. Dies hat die Beklagte aber getan, indem sie bei ihrer Kalkulation sämtliche im Jahr anfallenden Vorhaltekosten - das sind die Kosten, die allein dadurch entstehen, dass die Feuerwehr mit ihrem Personal und ihren Einsatzgeräten bereit gehalten wird, ohne dass es bereits zu Einsätzen gekommen ist - lediglich auf die - voraussichtlichen - Jahreseinsatzstunden anstatt auf die gesamten Jahresstunden umgelegt hat. Deshalb enthalten die Pauschalbeträge auch diejenigen Vorhaltekosten, die außerhalb des konkret abgerechneten Einsatzes angefallen sind.

14

Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, ihre Berechnungsmethode sei durch § 5 Abs. 1 S. 2 NKAG gedeckt. § 5 NKAG regelt die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken. Für die öffentliche Einrichtung Feuerwehr gilt dieser Kostendeckungsgrundsatz jedoch nicht. § 26 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG berechtigt nicht zur Erhebung von Gebühren, sondern zur Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches. § 1 NKAG stellt ausdrücklich klar, dass dieses Gesetz nur für Steuern, Gebühren und Beiträge gilt. Eine entsprechende Anwendung auf Kostenersatzansprüche ist nicht vorgesehen. Dem Kostenersatz nach § 26 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG unterfallen daher nur die tatsächlich angefallenen Kosten eines konkreten Feuerwehreinsatzes. Vorhaltekosten können lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als das Feuerwehrpersonal und die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben.

15

Dies folgt unmittelbar aus dem NBrandSchG und den dort getroffenen Regelungen über die Kosten der Feuerwehren. Nach den §§ 1, 2 und 25 NBrandSchG haben grundsätzlich die örtlichen Aufgabenträger die Kosten der Einsätze ihrer Feuerwehr zu tragen. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich normiert (vgl. § 25 Abs. 1 S. 2 NBrandSchG). Für Dritte ist der Einsatz der Feuerwehr nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kostenpflichtig. So gibt es neben § 26 Abs. 2 S. 1 NBrandSchG weitere Kostenersatzvorschriften. § 2 Abs. 2 S. 2 NBrandSchG verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen eine benachbarte Gemeinde zum Kostenersatz, wenn sie von einer anderen Gemeinde Nachbarschaftshilfe erhalten hat. Ferner kann eine Erstattung bei einer Sicherheitswache (§ 28 Abs. 1 S. 4 NBrandSchG) verlangt werden. § 26 Abs. 1 S. 2 NBrandSchG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche bei der Gefahrenbekämpfung nach § 26 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG. Aus dieser selektiven Regelung von Erstattungsansprüchen, die jeweils eine besondere Zurechnung des Einsatzes oder die Erforderlichkeit der Vorhaltung mit der Kostenerstattungspflicht verbinden, folgt die Finanzierung der allgemeinen Vorhaltung der Feuerwehr aus den Mitteln des Aufgabenträgers (§ 25 Abs. 1 NBrandSchG). Da die Feuerwehr ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG zum großen Teil unentgeltlich erbringt (§ 26 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG), können die Vorhaltekosten nur insoweit Berücksichtigung finden, als das Personal und die Feuerwehrgeräte in der konkreten Einsatzzeit nicht für andere Aufgaben zur Verfügung gestanden haben. Hieraus folgt zugleich, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde (1 : (24 x 365)) in Betracht kommen kann und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden - wie es die Beklagte getan hat - unzulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 780/93 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2004 - 12 A 1382/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 -; sämtliche Urteile veröffentlicht bei [...]).

16

Nur die erstgenannte Berechnungsweise führt auch zu einer gerechten Abrechnung der Kosten, die der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge gerecht wird. Denn die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten kann es zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger sein kann als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt wird.

17

Bei einer Aufteilung der Vorhaltekosten im Verhältnis 1 : (24 x 365) der Jahreskosten des von der Beklagten in Rechnung gestellten Feuerwehrfahrzeuges und des eingesetzten Personals ergäbe sich ein Betrag, der um ein Vielfaches niedriger wäre als die in Rechnung gestellten Stundensätze von 1.702,00 Euro bzw. von 58,00 Euro. Eine Reduzierung der Stundensätze auf das noch zulässige Maß scheidet hier aus, da nicht die Kammer, sondern nur der Rat der Beklagten befugt ist, den Kostentarif für den Einsatz des Feuerwehrfahrzeuges und der Feuerwehrmänner durch eine neue Satzung festzulegen.

18

Nicht zu beanstanden ist lediglich der angesetzte Betrag für Verbrauchsmittel (Ölbindemittel und Ölbindeschlauch) sowie die hierzu erhobene Verwaltungskostenpauschale. Gemäß Nr. 4 des Kostentarifs wird Verbrauchsmaterial zum jeweiligen Tagespreis zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale von 10% berechnet; gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung hat die Kammer keine Bedenken.

19

Die Beklagte trägt gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO die Verfahrenskosten, weil das Unterliegen des Klägers gering ist.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.