Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.03.2018, Az.: 13 PA 39/18

Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Mitteilung des Überstellungstermins bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG; Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2018
Aktenzeichen
13 PA 39/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0313.13PA39.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 11.01.2018 - AZ: 7 B 31/17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein Eilrechtsstreit im zweiten Rechtszug in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter des Senats zuständig.

  2. 2.

    Ob das aus § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG folgende Verbot, nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist dem Ausländer den Termin der Abschiebung anzukündigen, auch auf Überstellungen aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG etwa in Dublin-Verfahren anzuwenden ist, kann dahinstehen. Für eine vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Mitteilung des Überstellungstermins im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es in der Regel an einem Anordnungsgrund; darüber hinaus ist eine Grundlage für einen auf Terminmitteilung gerichteten Anordnungsanspruch nicht ersichtlich.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren 7 B 31/17 versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 11. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Über die vorliegende Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1, 2. HS. VwGO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

2

Zwar haben die Beteiligten den Eilrechtsstreit 13 ME 38/18 // 7 B 31/17 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. den Beschluss des Berichterstatters des Senats vom heutigen Tage - 13 ME 38/18 -). Eine Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters auch über das davon zu unterscheidende Rechtsmittel der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2018 ist aufgrund der Erledigung (auch) desjenigen Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe begehrt wurde (7 B 31/17), nicht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO begründet. Nach diesen - auf das Beschwerdeverfahren (zweifach) entsprechend § 125 Abs. 1 VwGO anwendbaren - Normen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, der bestellte Berichterstatter des Senats bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, und zwar auch über einen "Antrag" auf Prozesskostenhilfe.

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Nach Ansicht des Senats schließt es bereits der Wortlaut aus, die vorliegende Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen als einen Antrag in diesem Sinne zu verstehen, selbst wenn damit in der Sache der im und für den ersten Rechtszug gestellte Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdewege weiterverfolgt wird (a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1, und v. 4.3.2005 - 22 E 958/04 -, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 12.3.2010 - 3 D 44/10 -, juris Rn. 3; Thüringer OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, juris Rn. 5).

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Sinn und Zweck der Regelungen aus § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie zielen darauf ab, eine Befassung des gesamten Spruchkörpers dann entbehrlich zu machen, wenn nach Erledigung der Hauptsache im erledigten Verfahren nur noch Nebenentscheidungen zu treffen sind. So liegt der Fall hier aber nicht. Im Beschwerdeverfahren ist keine Nebenentscheidung in diesem Sinne zu treffen, sondern zu entscheiden, ob dem Antragsteller durch eine gerichtliche Entscheidung zu Recht Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagt worden ist. Eine Erledigung ist insoweit nicht eingetreten. Auch der Umstand, dass es sich bei § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO um eine die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) modifizierende Ausnahmevorschrift handelt, spricht dagegen, sie über ihren Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.8.2005 - 24 C 05.1190 -, juris Rn. 11 ff., v.a. 14). Allenfalls zur Entscheidung über einen noch offenen, auf das (ebenfalls erledigte) Eilbeschwerdeverfahren 13 ME 38/18 bezogenen Prozesskostenhilfeantrag war der Berichterstatter nach diesen Vorschriften berufen; über die vorliegende Beschwerde hat hingegen der Senat zu entscheiden. Soweit die Konsequenz dieser Differenzierung von der gegenläufigen, auf Seite 2 dieses Beschlusses zitierten obergerichtlichen Judikatur unter dem Gesichtspunkt der mit § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO bezweckten Straffung des Verfahrens und Entlastung der Gerichte als unbefriedigend empfunden wird, handelt es sich um rein rechtspolitische Überlegungen, die de lege lata keine Stütze finden.

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des in erster Instanz verfolgten Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers zu Recht verneint. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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1. In der Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens 7 B 31/17 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2018 ist eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 7 A 382/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017 wiederherzustellen, nicht eingetreten. Dieser Antrag war in diesem Zeitraum unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprach und die materielle Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers ausging. Denn der Bescheid, mit welchem dem Antragsteller differenzierte Anzeigepflichten hinsichtlich (beabsichtigter und spontaner) Aufenthalte außerhalb der Unterkunft für den Zeitraum montags bis freitags von 0.00 bis 6.00 Uhr unter Angabe des abweichenden Aufenthaltsortes auferlegt worden waren, war gemessen an der Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 1 AufenthG) nach Tatbestand und Rechtsfolge offensichtlich rechtmäßig, und bei dem aufgrund einer arg. e § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes vollziehbaren Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach dem Gedanken der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig gewesenen Antragsteller bestand auch wegen der kurzen sechsmonatigen Überstellungsfrist ein besonderes öffentliches Interesse an einer Sicherung der zeitnahen Überstellbarkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens vor einer Entscheidung über die Klage in der Hauptsache (7 A 382/17). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf den Beschluss des Berichterstatters des Senats vom heutigen Tage - 13 ME 38/18 - verwiesen werden, der den Beteiligten bekannt ist.

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2. Soweit es den weiteren erstinstanzlich gestellten Antrag angeht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller den Überstellungstermin über seinen Prozessbevollmächtigten mitzuteilen, hat es bereits an der Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) der besonderen Dringlichkeit einer Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (eines Anordnungsgrundes) gefehlt. Dass der Antragsteller in besonderer Weise Vorkehrungen für seine Überstellung nach Italien hätte treffen müssen und deshalb zwingend der Kenntnis des Überstellungstermins bedurft hätte, ist nicht dargetan. Ein allgemeines rechtlich geschütztes Interesse daran, aufgrund der begehrten Mitteilung vorläufig die Möglichkeit zu erlangen, sich einer Durchführung der Überstellung gezielt zu entziehen, kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus dem Antragsteller ein auf Terminmitteilung gerichteter Anordnungsanspruch erwachsen sein soll.

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a) § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, der jedenfalls für Abschiebungen aufgrund einer Abschiebungsandrohung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 34a Abs. 1 Satz 4, 35, 36, 38 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 4, 1. HS., und Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., 71a Abs. 4 AsylG) gilt, verbietet es explizit, dem abzuschiebenden Ausländer nach Ablauf der in diesem Zusammenhang für die freiwillige Ausreise gesetzten Frist (Ausreisefrist) den Termin der Abschiebung anzukündigen. Ob dieses Verbot auch auf Überstellungen aufgrund von Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (sowie § 71 Abs. 4, 2. HS., Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. AsylG) anzuwenden ist, wovon der Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. August 2017 (Az.: 13.22 - 46119.41-1; Bl. 21 der GA) grundsätzlich ausgeht, kann dahinstehen. Hierfür könnte sprechen, dass die Situation einer Anordnung der Abschiebung - die nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG regelmäßig ohne Ausreisefristsetzung und Androhung ergeht - mit derjenigen einer Androhung der Abschiebung bei abgelaufener Ausreisefrist vergleichbar erscheint. In beiden Fällen muss der Abzuschiebende mit der jederzeitigen Durchführung der Abschiebung rechnen, soweit nicht wegen nachträglichen Eintritts von Duldungsgründen eine Aussetzung der Abschiebung (etwa) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch die Ausländerbehörde erfolgt bzw. wegen nachträglich eintretender inlands- oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse die Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge suspendiert oder aufgehoben wird (vgl. zu Letzterem Senatsbeschl. v. 20.6.2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 17).

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b) Die Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Beantwortung, weil selbst dann, wenn das Verbot aus § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG auf Dublin-Fälle nicht (entsprechend) anzuwenden wäre, jedenfalls keine Anspruchsgrundlage dafür ersichtlich ist, dem zu Überstellenden den beabsichtigten Termin einer Überstellung im Wege der Abschiebung mitzuteilen, wie das Verwaltungsgericht auf Seiten 4 f. des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat.

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aa) Ob Art. 6 ff. und Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) eine solche Grundlage vorsehen, kann dahinstehen, weil die unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnungen hinsichtlich der Modalitäten der Überstellung leges speciales gegenüber den Vorschriften der Rückführungsrichtlinie darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 17).

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bb) Aus insoweit vorrangigen Regelungen des Dublin-Systems ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Nach Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 a.E. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin-III-VO - (ABl. EU Nr. L 180 v. 29.6.2013, S. 31), sind in der Überstellungsentscheidung erforderlichenfalls der Ort und der Zeitpunkt anzugeben, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Das betrifft lediglich die Fälle der freiwilligen, "selbstorganisierten Überstellung" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin-Durchführungsverordnung - (ABl. EG Nr. L 222 v. 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.1.2014, ABl. EU Nr. L 39 v. 8.2.2014, S. 1; vgl. zur "selbstorganisierten Überstellung" BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, a.a.O., Rn. 15, 24; Senatsbeschl. v. 20.6.2017, a.a.O., Rn. 21). Daraus kann nach Ansicht des Senats der Umkehrschluss gezogen werden, dass insbesondere bei der nach deutschem Recht im Einklang mit Unionsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, a.a.O., Rn. 19 ff.) grundsätzlich vorgesehenen Überstellung durch zwangsweise Rückführung (Abschiebung) - sei es durch Begleitung bis zum Besteigen des Beförderungsmittels (kontrollierte Ausreise im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. b) Dublin-Durchführungsverordnung, wie sie hier vorgesehen war, vgl. Bl. 21 der Teilakte "Überstellung Italien" in der BA 001) oder durch Eskortierung bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 Abs. 1 lit. c) Dublin-Durchführungsverordnung - eine derartige Mitteilungspflicht nicht besteht und damit dem Betroffenen erst recht kein dahingehender Anspruch eingeräumt ist.

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cc) Auch nationalrechtliche Regelungen geben einen solchen Anspruch nicht her.

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(1) Das gilt zunächst für das einfache Recht. § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, nach welchem die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, betrifft nur die Abschiebung aus der Haft heraus (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) und ist daher hier nicht einschlägig. Die von § 60a Abs. 5 Satz 4, 1. HS. AufenthG vorausgesetzte Konstellation einer durch Duldungswiderruf vorgesehenen Abschiebung, welche nach dieser Vorschrift mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt gewesen ist, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. zum Anwendungsbereich Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, juris Rn. 4), so dass sich auch die nachfolgende Pflicht zur Wiederholung der Ankündigung bei einer mehr als einjährigen Duldungserneuerung (§ 60a Abs. 5 Satz 4, 2. HS. AufenthG) nicht ergeben kann. Insoweit kann dahinstehen, welchen Inhalt die nach all diesen mitgliedstaatlichen Vorschriften vorgesehene "Ankündigung" im Einzelnen haben müsste, das heißt ob sie sich insbesondere auch auf konkrete Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Einleitung der Abschiebung bezöge.

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(2) Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung schließlich darauf, dass dem von einer Überstellung betroffenen Ausländer auch aus dem verfassungsrechtlich statuierten Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kein Anspruch auf Mitteilung des Überstellungstermins erwächst. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hierauf implizit der stattgebende Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2017 (- 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15) hindeutet. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidung - sozusagen als "Rahmen" - zugrunde gelegt, dass in dem zu beurteilenden Fall der Termin der Abschiebung einfachgesetzlich gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht mitgeteilt werden dürfe, und hat von dieser Prämisse ausgehend konkretisiert, welche Anforderungen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Einzelnen an die Ausgestaltung effektiven (Eil-)Rechtsschutzes (Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessualen Regelungen) insbesondere im Hinblick auf abgesenkte Voraussetzungen eines auf vorläufige gerichtliche Untersagung der Aufenthaltsbeendigung gerichteten Rechtsschutzbedürfnisses im Zustand jederzeit drohender Abschiebung stellt. Dabei hat es die Gültigkeit des einfachgesetzlichen Verbots aus § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht in Frage gestellt. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verbot einem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herzuleitenden Anspruch auf Mitteilung des Termins diametral entgegenstünde.

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(3) Auch die Schutzwirkungen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (ggf. in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG) dürften einen Terminmitteilungsanspruch nicht vermitteln. Soweit eine Überstellung über die bloße Anwesenheit hinaus (etwa aus gesundheitlichen Gründen) eine besondere Mitwirkung des zu überstellenden Ausländers erfordern sollte, auf die sich dieser in Kenntnis des Termins vorbereiten müsste - wofür sich im vorliegenden Fall ohnehin keine Anhaltspunkte ergeben -, wäre dies keine Frage einer Mitteilungspflicht, sondern eine der rechtlichen Zulässigkeit (des "Ob") der Abschiebung zu dem von der Behörde vorgesehenen Zeitpunkt ("wann") in Abhängigkeit von einer bestimmten Gestaltung des Abschiebevorgangs (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 20.6.2017, a.a.O., Rn. 23). In diesen Fällen liegt eine Mitteilung des Termins lediglich im (öffentlichen) Interesse der abschiebenden Behörde, die Überstellung an dem von ihr geplanten Tage durchführen zu dürfen; ein subjektives öffentliches Recht des Abzuschiebenden auf Mitteilung folgte daraus nicht. Vielmehr handelte es sich dabei um einen bloßen "Reflex" des behördlichen Handelns.

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III. Die Kostenentscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

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IV. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der wertunabhängigen Festgebühr gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis - nicht veranlasst.