Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2018, Az.: 2 ME 1/18

Gewährung eines Nachteilsausgleich in Gestalt einer Zeitverlängerung wegen einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie); Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (sog. Notenschutz) im Fall einer Lese- und Rechtschreibstörung; Notenschutz auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis; Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO bei Teilerledigung des Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.2018
Aktenzeichen
2 ME 1/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0312.2ME1.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 20.12.2017 - AZ: 4 B 58/17

Fundstellen

  • DÖV 2018, 492
  • NVwZ-RR 2018, 618-621
  • NdsVBl 2018, 244-247
  • NordÖR 2018, 240
  • SchuR 2018, 177-179
  • SchuR 2020, 59

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO gilt grundsätzlich auch im Fall einer Teilerledigung des Rechtsstreits.

  2. 2.

    Die Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (sog. Notenschutz) im Fall einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

  3. 3.

    Solange eine solche gesetzliche Grundlage nicht besteht, kann Notenschutz auf der Grundlage einer Verwaltungspraxis nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sich Maßnahmen des Nachteilausgleichs im Einzelfall als ungeeignet erweisen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 10.10.2017 - 2 ME 1547/17 -, v. 20.2.2017 - 2 PA 46/17 - und v. 10.3.2015 - 2 ME 7/15 -, NVwZ-RR 2015, 574, juris, Rdnr. 12 ff.).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 20. Dezember 2017 wird verworfen, soweit sie sich auf die Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils bezieht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die im Jahr 2002 geborene Antragstellerin befindet sich im 10. Schuljahrgang der Antragsgegnerin. Sie leidet seit Jahren an einer Lese- und Rechtschreibstörung. Mit Beschluss der Klassenkonferenz der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2017 wurde der Antragstellerin für das Schuljahr 2017/2018 ein Nachteilsausgleich in Gestalt einer Zeitverlängerung sowie (auf Anfrage) Vorlesehilfen gewährt.

2

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 15. August 2017 die Antragsgegnerin zunächst erfolglos um Mitteilung gebeten hatte, welchen Beschluss die Klassenkonferenz konkret in Bezug auf die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs getroffen habe und wie ihre Behinderung bei der Notengebung berücksichtigt werde, hat sie mit Schriftsatz vom 6. September 2017 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und erstinstanzlich zunächst beantragt,

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  1. 1.

    detailliert Auskunft zu erteilen über Art, Inhalt und Umfang der für das Schuljahr 2017/2018 ausweislich der Bemerkungen im Zeugnis vom 21. Juni 2017 aufgrund des Beschlusses der Klassenkonferenz vom 12. Juni 2017 beschlossenen Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs,

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  1. 2.

    unter Beachtung der Rechtsauffassung des Nds. OVG (Beschluss vom 25.3.2011 - 2 ME 52/11 -)

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    1. a)

      die Rechtschreibfehler der Antragstellerin individuell-konkret insoweit zu überprüfen, ob und in welchem Umfang diese Ausfluss der Behinderung sind und den Prüfungsvorgang nachvollziehbar schriftlich darzulegen und

6
    1. b)

      bei den Rechtschreibfehlern, die Folgen der Behinderung sind, nachvollziehbar schriftlich darzulegen, in welchem Umfang und mit welcher Begründung diese in die Benotung einbezogen wurden,

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  1. 3.

    hilfsweise im Rahmen der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass Rechtschreibfehler der Antragstellerin nicht bewertet werden.

8

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin das Auskunftsbegehren zu dem Antrag zu 1. der Antragstellerin ausweislich deren Schriftsatzes vom 17. November 2017 erfüllt, sodass die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Den im Übrigen aufrechterhaltenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anträge 2. und 3.) hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht insgesamt der Antragstellerin auferlegt. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat es ausgeführt, es entspreche der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der Antragstellerin auch insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und diese Kostenentscheidung näher begründet.

9

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde sowohl hinsichtlich der Sachentscheidung (dazu 2.) als auch hinsichtlich der den erledigten Teil des Rechtsstreits betreffenden Kostenentscheidung (dazu 1.).

10

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat insgesamt keinen Erfolg.

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Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO insgesamt unzulässig ist, weil die Antragstellerin entgegen der Forderung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Beschwerdeantrag nicht formuliert hat. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich das Rechtsschutzziel der Antragstellerin noch hinreichend deutlich.

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1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgesprochene Kostenentscheidung betrifft. In diesem Umfang ist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft.

13

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insoweit § 158 Abs. 2 VwGO entgegen. Hiernach ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Beteiligten den Rechtsstreit in erster Instanz insoweit für erledigt erklärt haben, als die Antragstellerin ursprünglich auch Auskunft über die in ihrem Antrag zu 1. genannten Umstände begehrt hatte, und es deshalb insoweit nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist. An dieser Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ändert sich nichts dadurch, dass das Verwaltungsgericht die Kostenentscheidung hinsichtlich der Teilerledigung in demselben Beschluss getroffen hat, in dem es im Übrigen die rechtshängig gebliebenen Anträge zu 2. und 3. sachlich geprüft und beschieden hat. Eine Kostenentscheidung bei einer Teilerledigung ist auch dann nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, wenn das Gericht die Entscheidung über die Kosten wegen der Teilerledigung in demselben Beschluss getroffen hat, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung genommen hat (BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 - BVerwG 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176, juris, Rdnr. 32 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2007 - 8 ME 171/06 -, juris, Rdnr. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 13.2.2012 - 15 ZB 10.131 -, BayVBl. 2012, 539, juris, Rdnr. 25).

14

Dieser Ausschluss der Anfechtbarkeit entspricht dem Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift dient der Entlastung des gerichtlichen Verfahrens. Ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, soll über die Kosten nicht noch eine Rechtsmittelinstanz entscheiden müssen. Dieser Gesetzeszweck gilt bei einer Teilerledigung nicht weniger als bei einer vollständigen Erledigung der Hauptsache. Im Umfang der Teilerledigung gelangt der Rechtsstreit durch das Rechtsmittel gegen die ergangene Hauptsachentscheidung nicht in die höhere Instanz (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158, Rdrn. 35).

15

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, nach dem erst am Schluss der Instanz in einer einheitlichen Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens zu befinden ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wenn - wie hier - das Verfahren in Teilen auf unterschiedliche Weise beendet worden ist, beruht die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Daraus kann sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine unterschiedliche Anfechtbarkeit ergeben (Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 158, Rdnr. 33). Der Hinweis der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO geht deshalb fehl. Diese Vorschrift schließt lediglich die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung aus, normiert aber nicht die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung selbst; letzteres ist Regelungsgegenstand des § 158 Abs. 2 VwGO mit dem dargestellten Inhalt.

16

Ob die Kostenentscheidung entgegen dieser Ausführungen ausnahmsweise auch hinsichtlich des erledigten Teils mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, wenn hinsichtlich des erledigten und des streitig gebliebenen Teils nicht nur formal, sondern auch sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung ergangen ist - in diesem Sinn etwa BVerwG, Urt. v. 8.9.2005 - 3 C 50.04 -, NJW 2006, 536, juris, Rdnr. 32 f. m.w.N.; a. A. etwa VG Freiburg, Urt. v. 19.6.2008 - 1 K 2155/07 -, juris, Rdnr. 43 - kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn hinsichtlich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Verwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zu dem nicht erledigten Teil Bezug genommen. Es hat die Kostenentscheidung insoweit vielmehr auf die (Ermessens-)Erwägung gestützt, dass es der Antragstellerin angesichts der zeitlichen Abläufe zumutbar gewesen wäre, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts die begehrte Auskunft erneut telefonisch oder schriftlich bei der Antragsgegnerin einzufordern, zumal eine besondere Dringlichkeit nicht bestanden habe und die Mutter der Antragstellerin einen zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 vereinbarten Termin mit der Englischlehrerin der Antragstellerin, in dem unter anderem auch Auskunft bezüglich des Nachteilsausgleichs hätte erteilt werden können, kurzfristig abgesagt habe.

17

Deshalb ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung der auf der Grundlage des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO beruhenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwehrt. Der Beschwerdeeinwand der Antragstellerin, die hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien "äußerst befremdlich" und das Verwaltungsgericht habe insoweit den "Rechtsgedanken des § 161 Abs. 3 VwGO" missachtet, geht mithin ins Leere.

18

2. Die Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen ist unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat die noch im Streit stehenden Anträge der Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass hinsichtlich des Antrages zu 2. bereits Bedenken an der Zulässigkeit bestünden, weil die Antragstellerin eine Dokumentation ihrer schriftlichen Leistungen außergerichtlich nicht zuvor geltend gemacht habe, und dass ungeachtet dessen diese Anträge in der Sache keinen Erfolg haben könnten. Bereits die Eilbedürftigkeit und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei fraglich, weil die Bewertungen der Rechtschreibleistungen der Antragstellerin im Nachhinein überprüft werden könnten. Jedenfalls sei hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Diese Anträge seien mittelbar bzw. unmittelbar auf die Gewährung von Notenschutz gerichtet mit dem Ziel, dass von den allgemein geltenden Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung abgewichen werden solle. Auf die Gewährung eines derartigen Notenschutzes bestehe in Niedersachsen nach der Rechtsprechung des Senats indes grundsätzlich kein Anspruch; aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich nichts anderes.

20

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

21

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Der Senat tritt der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei, dass die Antragstellerin mit ihren Anträgen zu 2. und 3. der Sache nach auf eine Abweichung von den jeweils geltenden Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung und damit auf den sogenannten Notenschutz abzielt. Bei seiner Prüfung hat es entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder die Rechtsprechung des Senats noch die des Bundesverfassungsgerichts missachtet. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die mit der des Senats übereinstimmt - können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vermittelt indes keinen Anspruch auf Notenschutz, d.h. auf Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 29.7.2015 - BVerwG 6 C 35.14 -, NVwZ 2016, 541, juris, Rdnr. 20 und 30 f., jeweils m.w.N.). Vielmehr ist es dem Landesgesetzgeber vorbehalten, grundlegende Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz für behinderte Schülerinnen und Schüler zu treffen; dies gilt insbesondere für die Gewährung von Notenschutz in Abschlussprüfungen und Vermerke über diese in Abschlusszeugnissen. Da es in Niedersachsen an einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist auch nach der Rechtsprechung des Senats bereits deshalb die Gewährung von Notenschutz rechtswidrig (vgl. Senatsbeschl. v. 20.2.2017 - 2 PA 46/17 -). Hierzu verhält sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht näher.

23

Ihr Hinweis auf die bisherige - nach ihrer Darstellung als "mittlerweile ... ständig zu bezeichnende" - Rechtsprechung des Senats zu der Frage, ob eine schematische Bewertung der Rechtschreibfehler unzulässig sei, sondern vielmehr eine Einzelfallbetrachtung dergestalt zu erfolgen habe, dass die Legasthenie im Rahmen des pädagogischen Ermessens grundsätzlich zu berücksichtigen sei, verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Fall einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung ein Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren grundsätzlich erforderlich. Ein solcher wird der Antragstellerin von der Antragsgegnerin indes gewährt und ist hier nicht im Streit. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf den hier streitgegenständlichen Notenschutz besteht hingegen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats gerade nicht, sondern kommt - ungeachtet des Umstandes, dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf - allenfalls als ultima ratio erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sich im Einzelfall als ungeeignet erwiesen haben (Senatsbeschl. v. 10.10.2017 - 2 ME 1547/17 -, v. 20.2.2017 - 2 PA 46/17 - und v. 10.3.2015 - 2 ME 7/15 -, NVwZ-RR 2015, 574, juris, Rdnr. 12 ff. m.w.N.).

24

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Erwägungen des Senats zu Recht ausgeführt, dass Derartiges im Fall der Antragstellerin nicht ersichtlich ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf Folgendes hingewiesen: Wenn Prüflinge in ihrer Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt seien, sei ihnen nach den Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen - EBAVO-Sek I - grundsätzlich ein Nachteilsausgleich in Form von Änderungen der äußeren Prüfungsbedingungen zu gewähren. Im Fall von schriftlichen Prüfungen seien dies typischerweise die Verlängerung der Bearbeitungszeit und die Benutzung technischer Hilfsmittel. Hierbei sei zudem eine Differenzierung des zu gewährenden Nachteilsausgleichs nach den zu prüfenden Fächern erforderlich. In denjenigen Fächern, in denen es - wie insbesondere in Mathematik und in den Naturwissenschaften - nicht primär auf Lese- und Rechtschreibfähigkeiten ankomme, werde eine festgestellte Legasthenie generell nur rudimentäre und daher zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Notenbildung haben können. Ein darüber hinaus gehender Notenschutz komme in Ausnahmefällen als ultima ratio erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sich im Einzelfall als ungeeignet erwiesen hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin erhalte in den Fächern Deutsch und Englisch ausreichende Hilfestellungen. Sie nutze die ihr in diesen Fächern gewährten Schreibzeitverlängerungen und der Vorlesehilfen indes gar nicht oder nicht in vollem Umfang, erziele aber durchweg gute Noten. Ein wegen der Schreibzeitverlängerungen erforderliches Wechseln des Raumes sei genauso wie die Zuhilfenahme von Vorlesekräften nicht diskriminierend. Daher sei nicht ersichtlich, dass die der Antragstellerin gewährten Angebote des Nachteilsausgleichs nicht ausreichend seien, um die aus der Lese- und Rechtschreibstörung resultierenden Einschränkungen angemessen zu kompensieren. Die Entscheidung über einen Punktabzug wegen Rechtschreibfehlern liege im pädagogischen Verantwortungsbereich der Lehrkraft. Diese müsse entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht dokumentieren, welche Rechtschreibfehler im Einzelnen behinderungsbedingt seien und welche Rechtschreibfehler in ihre Bewertung in welchem Umfang mit eingeflossen seien. Es müsse nur nachvollziehbar dargelegt werden, wie die Lehrkraft zu ihrem Gesamtergebnis gelangt sei. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass bei der Bewertung der bisher im laufenden Schuljahr angefertigten Aufsichtsarbeiten in willkürlicher Weise von den bestehenden Vorgaben abgewichen worden sei.

25

Die Antragstellerin tritt mit ihrem Beschwerdevorbringen dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Umstand, dass sie die angebotenen Schreibzeitverlängerungen nicht voll ausnutze und bereits deshalb ein weitergehender Notenschutz nicht verlangt werden könne, nicht entgegen. Ihr Einwand, sie leide nicht nur an einer Lesestörung, sondern auch an einer Rechtschreibstörung, für die eine reine Zeitverlängerung nicht ausreichend sei, greift nicht durch. Auch bei einer Rechtschreibstörung kommen Hilfeleistungen im äußeren Prüfungsablauf wie etwa die Bereitstellung von Rechtschreibprogrammen und/oder eines Laptops in Betracht. Letzterer kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin sehr wohl ein geeignetes Hilfsmittel zur Milderung einer Rechtschreibstörung sein. Etwaig bestehende Anwendungsprobleme können durch Einweisung in die Handhabung in dieses Hilfsmittel und durch vorherige Übung beseitigt werden.

26

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik besagt nichts anderes. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2016 (BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 [BVerfG 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12], juris) verhält sich entscheidungserheblich nicht zu dem hier interessierenden Problemkreis, sondern stellt allein auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit prozessrechtlichen Fragen im Zulassungsrecht nach § 124 Abs. 2 VwGO ab. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, das Fehlen eines Landesgesetzes bedeute "nichts anderes, als dass unmittelbarer Prüfungsmaßstab das Grundgesetz" sei, liegt neben der Sache. Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, die mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.2.2014 - 3 M 358/13 -, NVwZ-RR 2014, 560, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 5.2.2010 - 7 A 2406/09.Z -, NVwZ-RR 2010, 767, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.6.2009 - OVG 3 M 16.09 -, juris) in Einklang steht, ergibt sich aus den Grundrechten gerade kein unmittelbar zwingender Anspruch auf den von der Antragstellerin eingeforderten Notenschutz. Dass zu diesem Problemkreis zurzeit beim Bundesverfassungsgericht noch Verfassungsbeschwerden anhängig sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

27

Da mithin ein Anspruch auf Notenschutz auch im Fall einer Lese- und Rechtschreibstörung - jedenfalls solange eine normative Entscheidung des zuständigen Landesgesetzgebers hierzu nicht besteht - nicht gegeben ist, bedarf es auch nicht der von der Antragstellerin mit ihren Anträgen zu 2 a und 2 b eingeforderten Dokumentation einer Fehleranalyse. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung muss nach dem oben Gesagten im Fall der Benotung eines legasthenen Schülers auch nicht "logisch-zwingend aufgrund der Rechtsprechung des Nds. OVG einmal festgestellt werden, welche konkret-individuelle Ausprägung" vorliege. Daher kann dahinstehen, ob eine sachgerechte Differenzierung der Rechtschreibfehler in der von der Antragstellerin gewünschten "Rechnungslegung" abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten überhaupt durchführbar ist. Jedenfalls kann, wenn man diese Frage verneint, entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht der Schluss gezogen werden, dass dann zwingend Notenschutz zu gewähren ist.

28

Der pauschale Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe es versäumt, in ihrem Fall eine qualifizierte Beschulung zu gewährleisten, erweist sich bereits mit Blick auf das Notenbild in ihrem aktuellen Halbjahreszeugnis als unberechtigt. Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 unmittelbar vor Ende des Schulhalbjahres und nach den Zeugniskonferenzen vorgelegten Entwurf des Zeugnisses des 1. Halbjahres des laufenden Schuljahres entsprechen sowohl das Arbeitsverhalten als auch das Sozialverhalten der Antragstellerin den Erwartungen "in vollem Umfang" und die Benotung der einzelnen Fächer lautet auf 1 x "befriedigend", 3 x "sehr gut" und ansonsten 9 x "gut" (darunter Deutsch und Englisch). Deshalb erschließt sich dem Senat auch nicht, dass - wie die Antragstellerin meint - die Aussagekraft der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kommentare der Lehrkräfte in den Fächern Deutsch und Englisch zur Benotung der Rechtschreibung "sinnfrei" seien.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).