Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.03.2018, Az.: 13 F 65/18
Zulässigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme eines Prozesskostenhilfeverfahrens; Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.03.2018
- Aktenzeichen
- 13 F 65/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 64083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0306.13F65.18.00
Rechtsgrundlagen
- § 153 Abs. 1 VwGO
- § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO
- § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO
- § 578 ZPO
- § 114 ZPO
- § 115 ZPO
- § 121 ZPO
- § 579 ZPO
- § 580 ZPO
- § 581 ZPO
Fundstellen
- DVBl 2018, 603-604
- DÖV 2018, 420
- NordÖR 2018, 359
Amtlicher Leitsatz
Entscheidungen, mit denen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO und die daran anknüpfende Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO abgelehnt worden sind, unterliegen nicht der Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO.
Tenor:
Die Wiederaufnahmeanträge der Klägerin werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Wiederaufnahmeverfahren.
Gründe
Die im Schriftsatz vom 29. Januar 2018 erhobenen "Nichtigkeitsklagen" und gestellten Wiederaufnahmeanträge sind bei verständiger Würdigung des tatsächlichen Begehrens der Klägerin dahin auszulegen, dass sie eine Aufhebung der Entscheidungen des Senats über ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
- vom 25. Februar 2015 im Verfahren 13 F 65/18 (vormals 21 F 1/15),
- vom 6. November 2017 in den Verfahren 13 F 64/17 bis 13 F 91/17 und 13 F 188/17,
- vom 4. Dezember 2017 in den Verfahren 13 F 109/17 bis 13 F 113/17,
- vom 6. Dezember 2017 im Verfahren 13 F 232/17 und
- vom 14. Dezember 2017 im Verfahren 13 F 114/17
und die Wiederaufnahme der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prozesskostenhilfeverfahren begehrt. Denn eine Sachentscheidung des Senats ist in den Entschädigungsklageverfahren mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin nach § 12a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bisher nicht ergangen.
Die so verstandenen Wiederaufnahmeanträge sind unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Der Senat entscheidet über die Wiederaufnahmeanträge nach § 153 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 585 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Richtet sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss, sind "allgemeine Vorschriften" im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 585 ZPO die Vorschriften über das Prozesskostenhilfeverfahren in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts durch Beschluss, der grundsätzlich im schriftlichen Verfahren erlassen wird (vgl. nur Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn. 612).
Es widerspräche der Zielsetzung des § 585 ZPO, wenn nach der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über einen (unzulässigen) Wiederaufnahmeantrag mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden werden müsste. Dies wäre auch sachwidrig, weil die Ablehnung eines (unzulässigen) Wiederaufnahmeantrages kein aufwendigeres Verfahren rechtfertigen kann als die Behandlung des vorausgegangenen gerichtlichen Verfahrens selbst (vgl. Senatsbeschl. v. 4.11.2017 - 13 ME 367/17 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 19.3.1990 - 2T 1/90 -, NJW 1990, 2337).
Vor der danach durch Beschluss (vgl. BVerwG Beschl. v. 8.4.2015 - BVerwG 1 A 7.15 -, juris Rn. 2; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 16.1.2006 - 4 Bf 435/03 -, NVwZ-RR 2006, 839 [OVG Hamburg 16.01.2006 - 4 Bf 435/03]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2002 - 21 A 4534/02 -, NVwZ-RR 2003, 535; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 153 Rn. 24 (Stand: September 2004)) zu treffenden Entscheidung ist nach den hier anzuwendenden Verfahrensbestimmungen in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO eine Anhörung aller Beteiligten nicht obligatorisch. Eine Stellungnahme des Beklagten erachtet der Senat im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 ZPO hier weder für erforderlich noch für zweckmäßig, da ihm die Klage mangels Zahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin bisher nicht zugestellt worden ist.
2. Die Anträge auf Wiederaufnahme sind nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO bereits nicht statthaft (a.) und mangels schlüssiger Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes (b.) auch sonst unzulässig.
a. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage setzt nach dem Wortlaut des § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das betreffende Verfahren durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen wurde. Das Wiederaufnahmeverfahren ist aber entsprechend seinem Zweck, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit unanfechtbare Gerichtsentscheidungen nachträglich zu korrigieren, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.1.1992 - 2 BvR 40/92 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 4.2.2002 - BVerwG 4 B 51.01 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.9.2014 - 5 LA 57/14 -, NVwZ-RR 2015, 77, 78 jeweils m.w.N.). An die Stelle der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.4.2015, a.a.O.; Beschl. v. 26.3.1997 - BVerwG 5 A 1.97, 5 PKH 14.97 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31).
Danach sind die hier angegriffenen Beschlüsse, mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO und die daran anknüpfende Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO versagt worden sind, von vorneherein nicht wiederaufnahmefähig. Denn sie sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2007 - 1 BvR 2347/05 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 17.3.2015 - BVerwG 5 A 1.15, 5 PKH 15.15 -, juris Rn. 12 m.w.N.) und daher keine einem Endurteil im Sinne des § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO gleichzustellenden verfahrensbeendenden Beschlüsse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.10.2017 - 9 S 17.1153 -, juris Rn. 7).
b. Die Anträge auf Wiederaufnahme sind auch mangels schlüssiger Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes unzulässig.
Ein Wiederaufnahmeantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller einen nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund hinreichend schlüssig dargelegt hat (vgl. BFH, Urt. v. 29.1.2015 - I K 1/14 -, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 25.11.1994 - V ZR 124/93 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 21.8.1979 - BVerwG VII B 143.77 -, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.7.2013 - 6 BV 13.1273 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.6.1994 - 25 A 2856/91 -, NVwZ 1995, 95; OVG Bremen, Beschl. v. 19.3.1990, a.a.O. jeweils m.w.N.). Ein Wiederaufnahmegrund ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn die vorgebrachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - den behaupteten Wiederaufnahmegrund ergeben.
Daran fehlt es hier offensichtlich. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Wiederaufnahmeanträge lediglich auf "§ 579 Abs. 1 bis 3 ZPO ... bei Vorlage absoluten Revisionsgründe, hier Verfahrensmangel, Vorgehen bei Befangenheit und bei Ausschuss kraft Gesetzes, nicht nach Vorschrift besetzter Senat, u.a." verwiesen, ohne auch nur im Ansatz nachvollziehbar aufzuzeigen, welche tatsächlichen Umstände eine Wiederaufnahme der Prozesskostenhilfeverfahren rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2015, a.a.O., Rn. 15). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Gerichtskostengesetz sieht für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme eines Prozesskostenhilfeverfahrens den Ansatz von Gerichtskosten nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 591 ZPO, § 152 Abs. 1 VwGO).