Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2018, Az.: 7 ME 9/18
Untersagung der Nutzung einer Paintball-Anlage durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren; Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen; Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.03.2018
- Aktenzeichen
- 7 ME 9/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0319.7ME9.18.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 10.01.2018 - AZ: 13 B 8506/17
Rechtsgrundlage
- § 7 JuSchG
Fundstellen
- DVBl 2018, 799-802
- DÖV 2018, 492
- FuBW 2018, 912-915
- FuHe 2019, 53-56
- GewArch 2018, 295-297
- NVwZ-RR 2018, 573
- NdsVBl 2018, 247-250
- NordÖR 2018, 240
Amtlicher Leitsatz
Der Schutz des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern oder Jugendlichen vor einer von einem Gewerbebetrieb (hier: Paintball-Anlage) ausgehenden Gefährdung, welche den Erlass einer Anordnung nach § 7 JuSchG rechtfertigt, begründet regelmäßig zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut des Jugendschutzes haben sich wirtschaftliche Überlegungen unterzuordnen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer - vom 10. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2018 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. Oktober 2017 (Az. 13 A 7988/17) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2017 abgelehnt. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der von der Antragstellerin betriebenen Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt und für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben gestattet.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht - hinsichtlich der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechenden Gründe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75 [VGH Baden-Württemberg 25.11.2004 - 8 S 1870/04]) - nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Dies gilt umso mehr, als das Beschwerdegericht - über die Beschwerdebegründung hinaus - zu Lasten des Beschwerdeführers auch solche Gründe zu berücksichtigen hat, auf welche sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gestützt hat, die diese aber zu rechtfertigen in der Lage wären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.03.2002 - 7 B 315/02]). Es besteht keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts in Bezug auf die Gründe, die für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2004, a. a. O.).
1. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfehlerfrei festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2017 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Antragstellerin rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. September 2017 nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge. Die Antragsgegnerin führe zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu Ziffer 3. des Bescheides zunächst aus, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gegenüber dem persönlichen und wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin deutlich überwiege. Dieser Begründungsteil ließe sich wohl für nahezu alle Fälle von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz heranziehen. Würde dieser Begründungsteil den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen, dränge sich die Frage auf, wieso der Gesetzgeber nicht von vornherein alle jugendschutzrechtlichen Verfügungen für sofort vollziehbar erklärt habe. Soweit die Antragsgegnerin zu Ziffer 3. des Bescheides zur Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung ausführe, dass ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht vertretbar sei, da bis dahin unzählige Kinder und Jugendliche sich dem Spiel und dessen Gefahren für ihr Wohl aussetzen würden, und dass dies vor allem deshalb unvertretbar sei, da die möglichen Schädigungen nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, stelle auch dies keine ausreichende Begründung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung dar, auch dann nicht, wenn man die Ausführungen zu den Ziffern 1. und 2. des Bescheides ergänzend heranziehe. Es lasse sich nicht erkennen, worin die vom Gewerbebetrieb angeblich zu Lasten von Kindern und Jugendlichen ausgehenden "Gefahren für ihr Wohl" und die "möglichen Schädigungen" bestehen sollen. Das Verwaltungsgericht verweise darauf, dass die den Verwaltungsakt tragenden Gründe zugleich auch die Vollzugsdringlichkeit begründen könnten. Es habe dabei verkannt, dass wegen der offensichtlichen Unschlüssigkeit oder Irrelevanz der Annahmen und Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zur (angeblichen) Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen durch den Gewerbebetrieb diese nicht zur Begründung der Dringlichkeit der Vollziehung herangezogen werden können. Die Antragsgegnerin bleibe eine Erklärung schuldig, warum sie Minderjährigen pauschal die Fähigkeit abspreche, zwischen Spiel und Wirklichkeit zu unterscheiden mit den von der Antragsgegnerin befürchteten negativen Folgen. Es fehle an einer plausiblen Herleitung der angeblichen Gefährdung. Das Verwaltungsgericht hätte daher die angebliche Intensivierung und Irreversibilität dieser Folgen nicht ungeprüft als valides Element der Begründung werten dürfen.
Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht zunächst den - formalen - Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt, wenn eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darstellung des Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist, aus der sich ergibt, dass und warum die Verwaltungsbehörde in diesem Fall dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung (noch) als ausreichend betrachtet hat. Die Antragsgegnerin hat maßgeblich darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes gegenüber dem persönlichen und wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin deutlich überwiege. Ein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung sei nicht vertretbar, da bis dahin unzählige Kinder und Jugendliche sich dem Spiel und dessen Gefahren für ihr Wohl aussetzen würden. Dies sei vor allem deshalb unvertretbar, da die möglichen Schädigungen nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Diese Begründung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (noch) ausreichend. Die Antragsgegnerin hat damit in einer gesonderten Begründung die Erwägungen offengelegt, die sie im konkreten Fall veranlasst haben, von der Möglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Aus ihnen ergibt sich, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und eine entsprechende Abwägung getroffen hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die Annahmen der Antragsgegnerin zutreffend sind und sie die Verfügung materiell rechtfertigen.
b) Gegen die Anordnung des Sofortvollzugs bestehen auch keine durchgreifenden materiellen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
Zwar erfordert § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts hinausgeht. Allerdings kann sich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Einzelfall auch aus denselben Umständen ergeben, wie das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Schutz des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern oder Jugendlichen vor einer von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Gefährdung, welche den Erlass einer Anordnung nach § 7 JuSchG rechtfertigt, begründet regelmäßig - und so auch vorliegend - zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Bei dem Jugendschutz handelt es sich von Bedeutung und Tragweite um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Das Interesse des Jugendschutzes, die körperliche, seelische und geistige Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vor möglichen irreparablen bzw. nur schwer wieder rückgängig zu machenden Schäden zu schützen, stellt im Regelfall bereits für sich genommen ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug da. Diesem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut haben sich wirtschaftliche Überlegungen unterzuordnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.07.2016 - 12 ZB 16.1206 -, juris). Der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht alle jugendschutzrechtlichen Verfügungen kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärt hat, steht der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Denn nicht jede jugendschutzrechtliche Verfügung dient zwangsläufig mit der hier gegebenen Dringlichkeit dem überragend wichtigen Rechtsgut der körperlichen, seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.
Soweit die Antragstellerin ausführt, dass sich nicht erkennen lasse, worin die vom Gewerbebetrieb angeblich zu Lasten von Kindern und Jugendlichen ausgehenden "Gefahren für ihr Wohl" und die "möglichen Schädigungen" bestehen sollen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Sowohl aus dem Bescheid der Antragsgegnerin, insbesondere aus der Begründung der Anordnungen zu den Ziffern 1. und 2., als auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergeben sich die aus dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin resultierenden Gefahren für die seelische und geistige Gesundheit von Kindern und Jugendlichen hinreichend deutlich. Das Verwaltungsgericht stützt seine diesbezügliche Einschätzung maßgeblich auf das psychologische Sachverständigengutachten des Dr. C. vom 05. Februar 2016 (C. 1), dessen Aussagen nach der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall übertragen werden können, obwohl das Gutachten zum Spiel Lasertag erstellt worden ist, während die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin das - deutlich verschärfte - Spiel Paintball betrifft. Der Gutachter Dr. C. kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren das Wirkpotential des Spiels im Hinblick auf die langfristige Verstärkung aggressionsbezogener Wissensstrukturen für diese Altersgruppe als hoch relevant einzuschätzen sei. Hinsichtlich des affektiven Wirkpotentials bestehe bei dieser Altersgruppe noch eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass starke Angstreaktionen erlebt werden. Aus psychologischer Sicht liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren durch das Spiel Schaden nehmen könne. Hinsichtlich der Gruppe der Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren sieht der Gutachter Gefährdungen für risikobehaftete Jugendliche (vgl. Ziffer 7.4 des Gutachtens). Die Annahmen und Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts zur (möglichen) Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen durch den Gewerbebetrieb der Antragstellerin sind - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht offensichtlich unschlüssig oder irrelevant. Das der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte psychologische Sachverständigengutachten des Dr. C. vom 05. Februar 2016 begründet für den vorliegenden Fall hinreichend die Möglichkeit der Gefährdung der geistigen und seelischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Das Gutachten leidet auch nicht an offensichtlichen und gravierenden Fehlern (vgl. dazu ergänzend unter 2.). Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin bleibe eine Erklärung schuldig, warum sie Minderjährigen pauschal die Fähigkeit abspreche, zwischen Spiel und Wirklichkeit zu unterscheiden, ergibt sich diese Erklärung zum einen aus dem von dem Verwaltungsgericht zitierten Gutachten C. 1 und zum anderen liefert das Verwaltungsgericht selbst für das Spiel Paintball als realitätsnähere Variante gegenüber dem Spiel Lasertag eine entsprechende Erklärung.
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin und damit zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt nicht zum Erfolg.
Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, dass sich die angegriffene jugendschutzrechtliche Verfügung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehe. Das Verwaltungsgericht hätte seine Einschätzung bezüglich der Annahme einer Gefährdung nicht auf das Gutachten des Dr. C. vom 05. Februar 2016 (C. 1) stützen dürfen, da dieses offensichtliche gravierende Fehler aufweise, welche es wertlos machten. Dr. C. habe versucht, seine Risikoprognose auf das General Aggression Model (GAM) zu stützen. Ihm sei es nicht gelungen zu erklären, warum er Lasertag als objektiv und subjektiv "gewalthaltig" oder als "aggressives Spiel" bewerte. Dr. C. habe an keiner Stelle des Gutachtens den Begriff der Aggression überhaupt und/oder mit dem Definitionssinn, welchen die Schöpfer des GAM ihm gegeben haben, wiedergegeben und unter diesen subsumiert. Menschliche Aggression sei nach den Schöpfern des GAM jedes auf eine andere Person gerichtete Verhalten, welches mit der direkten (unmittelbaren) Absicht, Leid zuzufügen, ausgeübt werde. Aggression setze danach voraus, dass der Ausübende mit der Absicht handele, echtes Leid zuzufügen und er sein Handeln zur Erreichung dieses Zwecks als tauglich erachte und zudem glaube, dass sein Ziel dem Verhalten zu entgehen wünscht. Unter diese tragende Definition könne kein Aspekt des Lasertagspiels - und auch nicht des Paintballspiels - subsumiert werden. Das Tatbestandsmerkmal der "Leidzufügungseignung" nebst dem darauf gerichteten subjektiven Element sei nicht erfüllt. Die Spieler hätten nicht die Absicht, sich echtes Leid zuzufügen, und könnten ihr Handeln wegen der äußerst geringen Mündungsenergie der verwendeten Farbmarkierungsspielgeräte auch nicht als zur Erreichung eines solchen Zwecks tauglich erachten. Das Spiel könne daher keine "aggressiven Gedanken und Gefühle" im Sinne des GAM hervorrufen. Unabhängig davon ziehe das Verwaltungsgericht weitere falsche Schlüsse. Insbesondere hätte sich das Verwaltungsgericht die Ausführungen in Ziffer 7.3 des Gutachtens C. 1 angesichts der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu den durchgängig positiven Reaktionen minderjähriger Spielteilnehmer und zu den Verhältnissen in ihrer Anlage nicht zu eigen machen dürfen. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht die Gutachten der Einrichtung "D." und des Dr. E. zum Anlass nehmen müssen, das Gutachten C. 1 in Frage zu stellen.
Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Aufsatz "Human Aggression" von F. und G. des Department of Psychology der Iowa State University vermag der Senat die von der Antragstellerin proklamierte Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Dr. C. vom 05. Februar 2016 (C. 1), auf das sich die erstinstanzliche Entscheidung stützt, nicht abzuleiten. Zwar wird in diesem Aufsatz der Begriff der Aggression in dem von der Antragstellerin zitierten Sinn beschrieben. Allerdings ergibt sich daraus aus der Sicht des Senats nicht eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder gar Wertlosigkeit des Gutachtens C. 1. Denn mit ihrem Verweis auf den Aufsatz "Human Aggression" hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die These des Diplom-Psychologen Dr. C., das Spiel Paintball könne aggressive Gedanken und Gefühle hervorrufen, nicht tragfähig ist. Auch wenn das Spiel Paintball wohl nicht auf die Zufügung echten Leides gerichtet ist und damit selbst den Begriff der Aggression voraussichtlich nicht erfüllt, mag es - wie von Dr. C. dargelegt - trotzdem dazu geeignet sein, aggressive Gedanken und Gefühle hervorzurufen. Auch bei gewalthaltigen Computerspielen, die in dem Aufsatz "Human Aggression" als klassisches Beispiel für situative Inputvariablen des General Aggression Models beschrieben werden, hat der am Computer sitzende Spieler nicht die Absicht, anderen Personen echtes Leid zuzufügen. Trotzdem ist wohl weitgehend unumstritten, dass gewalthaltige Computerspiele aggressive Gedanken und Gefühle hervorrufen können. So führt auch Dr. C. unter Ziffer 2.2.2 seines Gutachtens vom 05. Februar 2016 aus, dass das General Aggression Model ein übergreifendes psychologisches Vorhersagemodell für die Entstehung von Aggressivität darstelle und es sich zudem bei Beschreibung der Wirkungen gewalthaltiger Medien im Allgemeinen und gewalthaltiger Computerspiele im Besonderen bewährt habe. Entscheidend ist danach nicht, dass bereits die in Rede stehenden situativen Inputvariablen selbst - hier das Spiel Paintball - den Begriff der Aggression erfüllen, sondern ob sie in einem zweiten Schritt dazu geeignet sind, aggressive Gedanken und Gefühle hervorzurufen. Dies hat der sachverständige Diplom-Psychologe Dr. C. in seinem Gutachten vom 05. Februar 2016 bejaht. Das Ergebnis wird von der Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Auch die weiteren Rügen der Antragstellerin vermögen nicht zu überzeugen. Soweit das Verwaltungsgericht unter anderem auf den Seiten 8 und 9 des Beschlussabdrucks das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. April 2016 zitiert und in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter Ziffer 7.3 des Gutachtens C. 1 wiedergegeben werden, kann die Antragstellerin nicht bemängeln, das Verwaltungsgericht hätte sich diese Ausführungen vor dem Hintergrund ihrer eidesstattlichen Versicherung, insbesondere zu den Verhältnissen in ihrer Anlage, nicht zu eigen machen dürfen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg nebst Bezugnahme auf das Gutachten C. 1, die sich mit einer Lasertag-Anlage befassen, nicht ohne weitere Prüfung zu eigen gemacht. Vielmehr hat es sich auf den nachfolgenden Seiten seines Beschlussabdrucks umfangreich mit der Übertragbarkeit der Aussagen auf das Spiel Paintball im Allgemeinen und die Anlage der Antragstellerin im Besonderen beschäftigt. Diese umfangreichen Ausführungen werden von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt.
Soweit die Antragstellerin kritisiert, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 11 seines Beschlussabdrucks davon ausgehe, für "Mädchen" werde ein Leih-Brustpanzer ausgegeben, während es sich tatsächlich um einen Leih-Brustpanzer für "Frauen" handele, vermag der Senat diese Kritik nicht nachzuvollziehen. Auf der Homepage der Antragstellerin (http://paintball-oldenburg.de/preise) heißt es unter dem Abschnitt "Paintball ab 12 Jahren ab 17 €", dass ein "Leih-Brustpanzer für Mädchen kostenlos" zur Verfügung gestellt werde. Das Verwaltungsgericht verweist zu Recht zudem auf die Anlage zur Betriebsbeschreibung (vgl. Blatt 5 der Beiakte 003), in der sich "Angaben zur Ausstattung für das Jugendlichen-Paintball ab 12 Jahren" befinden. Danach handelt es sich bei dem Brustpanzer um einen "Brust- und Rückenpanzer, der vor schmerzhaften Treffern schützt". Die Antragstellerin geht danach offenbar selbst von möglichen schmerzhaften Treffern aus.
Der Auffassung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte die Gutachten der Einrichtung "D." vom 22. März 2017 und des Dr. E. vom Februar 2017 zum Anlass nehmen müssen, das Gutachten C. 1 in Frage zu stellen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Gutachten der Einrichtung "D." auf den Seiten 17 und 18 seines Beschlussabdrucks ausführlich befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass es der Bewertung von Dr. C. in seinem Gutachten vom 05. Februar 2016 nicht entgegensteht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in dem Gutachten gewonnen empirischen Aussagen zum Aggressionspotential seien nicht übertragbar auf die verschärfte Spielvariante des Paintballs und stünden im Übrigen im Widerspruch zu anderen empirischen Erhebungen, ist für den Senat nachvollziehbar und wird von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch mit dem Gutachten des Dr. E. hat sich das Verwaltungsgericht auf den Seiten 18 bis 21 seines Beschlussabdrucks intensiv auseinandergesetzt. Soweit die Antragstellerin meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gutachten des Dr. E. illustrierten sehr deutlich das mangelnde Verständnis des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des GAM, welches voraussetze, dass echtes Leid ausgeübt und hervorgerufen werden solle, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen führt Dr. E. in seinem Gutachten vom Februar 2017 unter Ziffer 2.2.1 aus, dass das Markieren im Spiel (Anmerkung des Senats: gemeint ist das Spiel Lasertag) nicht automatisch einen aggressiven Akt bedeute, u. a. weil sich keine bleibenden und erkennbaren Spuren einer Schädigung oder Verletzung beim Gegner "(im Gegensatz zum Ab- oder Beschießen)" erkennen ließen. Im Gegensatz zum Lasertag findet beim Paintball jedoch ein Ab- bzw. Beschießen mit Farbpatronen statt, so dass der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt, die Aussagen des Dr. E. sollten gerade nicht für das Spiel Paintball gelten, von dem er Lasertag ausdrücklich abgrenze.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt damit nicht zum Erfolg.
Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - lediglich von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgehen wollte, da sich die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht herangezogenen Gutachten zum Spiel Lasertag und nicht zum Spiel Paintball verhalten und sich daher im Hauptsacheverfahren die Einholung eines eigenständigen Gutachtens zur Paintball-Anlage der Antragstellerin anbietet, führte dies nicht zum Erfolg. Im Rahmen der danach anzustellenden Folgenabwägung sind die voraussichtlichen Folgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits zu gewichten. Maßgebend sind insoweit nicht nur die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung sowie Natur und Schwere der mit dem Eingriff für den Antragsteller verbundenen Belastung, sondern auch die Möglichkeit, die jeweiligen Folgen der Maßnahme rückgängig zu machen. Diese Folgenabwägung geht - dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend hilfsweise ausgeführt - ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin aus. Auf Seiten der Antragstellerin sind ihre wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Sie hat mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie monatlich finanzielle Einbußen in Höhe von mindestens 2.916,00 € erleiden würde. Diesem wirtschaftlichen Interesse steht das Interesse des Jugendschutzes gegenüber, die seelische und geistige Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vor möglichen irreparablen Schäden zu schützen. Dieses überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Jugendschutzes (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.07.2016, a. a. O.) verdient im Rahmen einer Folgenabwägung den Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, insbesondere weil mögliche gesundheitliche Folgen für Kinder und Jugendliche im Regelfall nicht oder jedenfalls nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können, während etwaige finanzielle Schäden der Antragstellerin im Regelfall ausgeglichen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.