Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.03.2018, Az.: 12 ME 15/18

Feststellung der Fahrerlaubnis bei ausländischem Ausstellermitgliedstaat; Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses; Hinweise auf fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.2018
Aktenzeichen
12 ME 15/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 64081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0320.12ME15.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 20.12.2017 - AZ: 1 B 2320/17

Amtlicher Leitsatz

Beantwortet eine zuständige Behörde des Ausstellermitgliedstaates eine auf die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gerichtete Anfrage deutlich überwiegend mit der Bekundung von Unwissen ("unknown"), scheidet es nicht aus, darin eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der C. geborene Antragsteller wendet sich dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2017 (vgl. Bl. 15 ff. der Gerichtsakte - GA -) zu gewähren. Durch diese Verfügung wurde dem Antragsteller seine tschechische Fahrerlaubnis u. a. der Klasse B (vgl. Bl. 10 der Beiakte - BA - 1) mit der Wirkung entzogen, ihm das Recht abzuerkennen, von ihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht hat diese Verfügung für voraussichtlich rechtmäßig gehalten, und zwar im Hinblick darauf, dass sie sich in einen Verwaltungsakt umdeuten lasse, durch den die (von vornherein) fehlende Berechtigung festgestellt werde, von einer (ausländischen) EU-Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

2

Das Amtsgericht A-Stadt hatte dem Antragsteller aufgrund einer am 13. März 2005 begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration: mindestens 2,18 Promille) durch ein seit dem 18. Mai 2005 rechtskräftiges Urteil (Bl. 3 ff. der Beiakte - BA - 1) die Fahrererlaubnis entzogen. Eine deutsche Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller seither nicht wieder erteilt worden. Die dem Antragsgegner zum Zwecke ihrer "Umschreibung" in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegte, umstrittene tschechische Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller am 14. Dezember 2015 in Tschechien vom Magistrat in Bilina ausgestellt. Auf Nachfrage hatte die zuständige tschechische Behörde unter dem 22. Februar 2017 hierzu u. a. Folgendes angegeben (Bl. 29 BA 1):

3

"According to our information the person has his/her residence in our country based on:

Place of normal residence according to our information:

4

- Place, where person usually lives for at least 185 days each calender year: Unknown

5

- Place of close family members: Unknown

6

- Existence of accomodation: Yes

7

- Place where business is conducted: Yes

8

- Place of property interests: Unknown

9

- Place of administrative links to public authorities and social services (place where person pays taxes, receives social benefits, has a car registered etc.): Unknown"

10

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung im Wesentlichen begründet wie folgt:

11

Die Begründung, die der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben habe, entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch materiell sei die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung habe er zutreffend dargelegt. Dieses öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf weiterhin von der tschechischen Fahrerlaubnis im deutschen Inland Gebrauch zu machen. Bei der vorzunehmenden Abwägung fielen die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die umstrittene Verfügung entscheidend mit ins Gewicht. Diese Klage werde nach summarischer Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben. Dabei könne offenbleiben, ob sich der Antragsgegner bei seiner Entscheidung zu Recht auf § 3 Abs. 1 StVG gestützt habe. Denn jedenfalls könne der auf § 3 Abs. 1 StVG gestützte Bescheid gemäß § 47 VwVfG i. V. m § 1 NVwVfG in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Die Voraussetzungen für eine derartige Feststellung lägen hier vor. Denn der Antragsteller sei nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift gelte die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland gehabt hätten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland werde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohne. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis am 14. Dezember 2015 seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV im Inland gehabt habe und nicht in Tschechien. Dies ergebe sich aus unbestreitbaren Informationen einer tschechischen Behörde. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden könnten, obliege den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei müsse die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reiche es aus, wenn diese Informationen darauf "hinwiesen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. So liege es hier. Die erteilte tschechische Auskunft, die das Gericht wegen seiner eigenen Sprachkenntnisse auch ohne Übersetzung verstehe, sei offensichtlich allein auf melderechtlicher Grundlage erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich das Gericht im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes anschließe, spreche Überwiegendes dafür, bereits in einer derartigen Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweise. Soweit - wie hier - unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorlägen, aus denen sich die Möglichkeit ergebe oder die darauf hinwiesen, dass lediglich ein Scheinwohnsitz begründet worden sei, seien zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die "inländischen Umstände". Diese Umstände ließen hier darauf schließen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 14. Dezember 2015 in Tschechien lediglich einen Scheinwohnsitz begründet gehabt habe, in Wirklichkeit sein Wohnsitz aber in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei. Der Antragsteller sei nach den unbestrittenen Ermittlungen des Antragsgegners seit dem Jahr 1999 durchgehend in A-Stadt gemeldet gewesen. Er habe seit dem Jahr 2009 bei dem Antragsgegner ein Kraftfahrzeug angemeldet gehabt. Demgegenüber habe er die (angebliche) Unterkunft in Tschechien lediglich vorübergehend angemietet. Der Antragsteller habe diesen Umständen, die den Schluss darauf zuließen, dass er in Tschechien lediglich einen Scheinwohnsitz begründet habe, nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Er habe sich lediglich auf den abgeschlossenen Mietvertrag (vgl. Bl. 22 GA) berufen und sich auch in dem vorliegenden Verfahren inhaltlich nicht weiter zu seinem angeblichen Aufenthalt in Tschechien geäußert.

II.

12

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 20. Dezember 2017 hat keinen Erfolg. Denn die Beschwerdegründe des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beschränkt ist, genügen teilweise nicht den Anforderungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an ihre Darlegung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu stellen sind, und vermögen im Übrigen in der Sache nicht zu überzeugen.

13

Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26).

14

1. Der Antragsteller macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 -, VRS 128, 106 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 09.12.2014 - 16 A 2608/10], hier zitiert nach juris) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners verkannt. Denn die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union biete auch unter Berücksichtigung der sogenannten Akyüz-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C-467/10 [Baris Akyüz] -, NJW 2012, 1341 ff. [EuGH 01.03.2012 - Rs. C-467/10][EuGH 01.03.2012 - Rs. C-467/10], hier zitiert nach juris) keinen Anhalt dafür, dass inländische Erkenntnisse bei der Prüfung der Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis verletzt habe, Berücksichtigung finden dürften. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe zutreffend klargestellt, dass dann, wenn ein Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat auf dem umstrittenen EU-Führerschein eingetragen sei und melderechtliche oder vergleichbare, auf verbindlichen Entscheidungen des Ausstellermitgliedstaates beruhenden Auskünfte fehlten, welche den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne eines Gegenbeweises belegten, eine Nichtanerkennung des Führerscheins nicht in Betracht zu ziehen sei. Insbesondere seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, welche nur geeignet sein, einen Verdacht zu begründen, unzureichend. Denn dies seien keine "unbestreitbaren Informationen". Des Weiteren habe das genannte Oberverwaltungsgericht verdeutlicht, dass sich eine eigenständige Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates verbiete.

15

a) Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie beruhen auf der Überinterpretation einer zudem inzwischen relativierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der von dem Antragsteller für seine Rechtauffassung zitierten Passagen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2014 - 16 A 2608/10 - (VRS 128, 106 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 09.12.2014 - 16 A 2608/10], hier zitiert nach juris, dort nicht Rn. 31, sondern Rn. 29 - am Ende -) ergibt sich insbesondere nicht, dass "unbestreitbare Informationen" notwendig in Gestalt einer verbindlichen "Entscheidung" mit Regelungsgehalt (vergleichbar einem Verwaltungsakt) vorliegen müssten (Nds. OVG, Beschl. v. 4.5.2016 - 12 ME 63/16 -, S. 3 f. des Abdrucks), welche den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne eines Gegenbeweises belegten. Für eine solche einengende Deutung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV besteht zudem kein Bedürfnis, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urt. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 -, juris, Rnrn. 73 ff.) der Aufnahmemitgliedstaat an eine rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedsstaates nicht gebunden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 1.6.2017 - 12 LA 210/16 -, Seite 7 des Abdrucks; Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 -, juris, Rn. 23). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sich inzwischen ausdrücklich (Beschl. v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 -, juris, Rnrn. 14 bis 18) der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen, die wie der beschließende Senat davon ausgehen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen sei, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden könne. Dieser Anschluss ist lediglich mit der Maßgabe geschehen, dass im Ausgangspunkt (wirklich) nur vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses durch den Inhaber der infrage stehenden EU- oder EWR-Fahrerlaubnis hinweisende Umstände berücksichtigt werden könnten. Die von dem Antragsteller in seinen Darlegungen vertretene Rechtsauffassung findet somit in ihrer Absolutheit auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine Stütze.

16

b) Ohne dass die Beschwerde des Antragstellers, die keine entsprechend einzelfallbezogenen Darlegungen enthält, insoweit Anlass zu weiterer obergerichtlicher Prüfung gäbe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner soeben zitierten Entscheidung vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - (juris, Rn. 20) - im Gegensatz zu dem beschließenden Senat in der von dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Entscheidung vom 29. März 2016 - 12 ME 32/16 - (NJW 2016, 2132 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9) - den Standpunkt eingenommen hat, es erscheine als zu weitgehend, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat - etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts des Betroffenen seien unbekannt ("unknown") - als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten. Das hierfür von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angeführte Argument, der Gerichtshof der Europäischen Union habe hervorgehoben, auch die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe, vermag indessen nicht zu überzeugen. Denn eine gänzlich unterlassene Prüfung der Umstände des Aufenthalts des Betroffenen ist in ihrer Indizwirkung nicht mit einer Unwissenheit zu vergleichen, die eine zuständige Behörden des Ausstellermitgliederstaates auf gezielte Nachfrage hinsichtlich solcher Umstände erklärt, über die sie im Falle eines tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat hätte etwas in Erfahrung bringen müssen.

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c) Aus der hiesigen behördlichen Auskunft des Ausstellermitgliedstaates vom 22. Februar 2017 (Bl. 29 BA 1), die auch der beschließende Senat aufgrund eigener Sprachkenntnisse zu verstehen vermag, ergibt sich im Übrigen, dass abgesehen von der Existenz einer Unterkunft und einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien über den Antragsteller beim zuständigen Ministerium des Ausstellermitgliedstaates nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Es ist weder bekannt, ob der Antragsteller dort gewöhnlich für zumindest 185 Tage eines Kalenderjahres lebte, noch ob er dort enge Familienangehörige, Vermögensinteressen oder Kontakte zu Behörden oder sozialen Diensten hatte. Da Tschechien ein moderner "Industriestaat" ist, ist eine derartige "Spurlosigkeit" einer Person mit angeblichem dortigen ordentlichen Wohnsitzes mehr als fragwürdig. Die Beschwerde des Antragstellers erfordert jedoch keine abschließende Beurteilung des Indizwertes dieser Auskunft, weil die dargelegten Beschwerdegründe ihrerseits auf den Inhalt der Auskunft nicht näher eingehen.

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2. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Vorlage neuer Beweismittel in Gestalt von Kopien seiner tschechischen Bürgerkarte. Denn abgesehen davon, dass er den näheren Inhalt dieses Dokuments nicht in der Gerichtssprache dargelegt hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, § 55 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 GVG), soll sich der Beweiswert der in beglaubigten Ablichtungen vorgelegten Urkunde daraus ergeben, dass die Tschechische Republik seinen damaligen Wohnsitz ordnungsgemäß registrierte und nur derjenige eine solche Bürgerkarte erhalte, der über 185 Tage in einem Kalenderjahr seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik habe. Bereits das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, dass der Antragsteller in Tschechien registriert war, da es angenommen hat, dass auf melderechtlicher Grundlage über ihn Auskunft gegeben worden sei. Welche weiter gehenden Informationen die Bürgerkarte über die "Ordnungsmäßigkeit" dieser Registrierung enthalten und was genau unter "ordnungsgemäß" zu verstehen sein soll, legt der Antragsteller nicht ausreichend dar. Sein Vortrag, eine Bürgerkarte erhalte nur, wer über 185 Tage in einem Kalenderjahr seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik habe, vermag ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen. Die Anwendung und Auslegung des ausländischen - hier tschechischen - Rechts gehört nämlich zu den Umständen, die im Verwaltungsprozess wie Tatsachen behandelt werden (vgl. Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 27.9.2012 - BVerwG 3 C 34.11 -, BVerwGE 144, 220, hier zitiert nach juris, Rn. 17) und deshalb von einem Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst substantiiert darzulegen sind, sofern er sich auf sie zur Begründung seiner Beschwerde berufen möchte (Nds. OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 -, juris, Rn. 15). Konkrete Vorschriften des tschechischen Rechts, aus denen sich ergeben soll, dass nur derjenige eine Bürgerkarte erhält, der über 185 Tage in einem Kalenderjahr seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, hat der Antragsteller indessen in seinen Beschwerdegründen nicht genannt. Vor diesem Hintergrund sind keine entscheidungserheblichen Haupt- oder Hilfsbeweistatsachen ausreichend dargelegt, für die mit der Bürgerkarte ein erheblicher Beweis erbracht werden könnte.

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3. Die Kritik des Antragstellers an der Bejahung eines überwiegenden Vollzugsinteresses durch den Antragsgegner und - diesem folgend - durch das Verwaltungsgericht greift ebenfalls nicht durch. Wie bereits ausgeführt, sind die Darlegungen des Antragstellers nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung so weit in Zweifel zu ziehen, dass daraufhin von einer von ihm vorgetragenen überwiegenden Erfolgsaussicht der zur Hauptsache erhobenen Klage ausgegangen werden müsste. Auch gegen die Bejahung eines überwiegenden Vollzugsinteresses unter dem weiteren Gesichtspunkt der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wendet sich der Antragsteller zu Unrecht. Er macht zwar geltend, dass die von ihm begangene fahrlässige Trunkenheitsfahrt rund 13 Jahre zurückliege. Diese Tat kann ihm aber trotz der inzwischen verstrichenen Zeit entgegengehalten werden, weil sie in dem Verkehrszentralregister nicht tilgungsreif ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 StVG a. F.). Dementsprechend darf auch weiterhin berücksichtigt werden, dass der Antragsteller nicht lediglich betrunken Auto gefahren ist, sondern dabei am frühen Nachmittag eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,18 ? erreicht hatte. Schon wer so viel trinkt, dass er eine Blutalkoholkonzentration von "nur" 1,6 ? oder geringfügig mehr erreicht, und danach noch in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu bedienen, weist eine extrem hohe Giftfestigkeit auf, die auf eine gravierende Alkoholproblematik hindeutet (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan [Hrsg.], Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, zu Kapitel 3.11.1, S. 136, unter 1.5). Das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von um die 2,00 ? indiziert eine Toleranzbildung, die bereits zu den Kriterien der Alkoholabhängigkeit zählt (vgl. Schubert u. a., a. a. O., zu Kapitel 3.11.2, S. 160, unter 2.1.4), welche ihrerseits die Fahreignung in aller Regel ohne weiteres ausschließt (vgl. Nr. 8.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Hiernach spricht viel dafür, dass der Antragsteller schon vor 13 Jahren unter einer Alkoholkrankheit gelitten hat, derentwegen er nicht mehr geeignet war, ein Kraftfahrzeug zu führen. Seinen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, dass er sich zwischenzeitlich einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung unterzogen und seitdem mehr als ein Jahr nachweislich stabil alkoholabstinent gelebt hätte (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Deshalb bestehen weiterhin ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er als Führer eines Kraftfahrzeugs eine akute Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies allein rechtfertigt die Bejahung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung - weshalb dahinstehen kann, inwieweit die anderen Gründe tragen würden, mit denen der Antragsgegner den Sofortvollzug gerechtfertigt hat.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

III.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).