Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.03.2018, Az.: 5 LC 21/16
Ausschlussfrist; Pflegeleistungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.03.2018
- Aktenzeichen
- 5 LC 21/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.01.2016 - AZ: 13 A 370/14
Rechtsgrundlagen
- § 27 BBhV
- § 38 BBhV
- § 39 BBhV
- § 54 Abs 1 S 1 BBhV
- § 54 Abs 2 S 2 BBhV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Antragsfrist des § 54 Abs. 11 Satz 2 BBhV bezieht sich auch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 12. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 100.613,38 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres am … November 2011 verstorbenen Vaters Beihilfe in Höhe von 70 Prozent auf Rechnungen des Pflegedienstes C. für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011.
Der Vater der Klägerin war mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Er litt unter anderem an einer unheilbaren Atemmuskelerkrankung. Diese Erkrankung machte es erforderlich, ihn von September 2009 bis zu seinem Tod im November 2011 künstlich zu beatmen und durchgehend durch Pflegepersonal zu betreuen und zu pflegen. Der Vater der Klägerin war deshalb in einer Einrichtung des Pflegedienstes C. untergebracht und erhielt dort die erforderliche künstliche Beatmung und Pflege. Er hatte für den genannten Zeitraum von Fachärzten ausgestellte „Verordnungen häuslicher Krankenpflege“ erhalten, in denen eine tägliche und 24-stündige Behandlungspflege als notwendig attestiert worden war. Die C. hatte mit dem Vater der Klägerin am 15. September 2009 einen Pflegevertrag („Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflege nach SGB V, SGB XI, SGB XII und sonstiger Leistungen“) geschlossen.
Dem vorliegenden Rechtsstreit der Beteiligten war ein Rechtsstreit vor dem Landgericht A-Stadt (2 O 283/11) vorausgegangen. In diesem Rechtsstreit hatte der Vater der Klägerin mit der kurz vor seinem Tod erhobenen Klage vom 9. November 2011 seine private Krankenversicherung auf Zahlung von 75.614,58 € in Anspruch genommen. Hierbei hatte es sich ausweislich der Klageschrift vom 9. November 2011 ausgehend von für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Oktober 2011 von der C. berechneten Gesamtkosten von 364.800 € um 30 Prozent dieser Kosten (30 Prozent von 364.800 € = 109.440 €) abzüglich von der privaten Krankenversicherung geleisteter Zahlungen von 33.825,42 € (109.440 € - 33.825,42 € = 75.614,58 €) handeln sollen. Der Zivilrechtsstreit hatte mit einem nach dem Tod des Vaters der Klägerin am 5. Juni/14. Juni 2012 geschlossenen Vergleich geendet, durch den sich die private Krankenversicherung verpflichtet hatte, an die Klägerin zur Abgeltung der mit der Zivilrechtsklage geltend gemachten Ansprüche 30.000 € zu zahlen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2012 bat die Klägerin die Beklagte, ihr für einen Betrag von 70.000 € eine Kostenzusage zu erteilen. Dabei ging die Klägerin von seit dem 1. September 2009 entstandenen Behandlungs- und Pflegekosten ihres Vaters von insgesamt 100.000 €, dem von der privaten Krankenversicherung im Vergleichswege übernommenen Betrag von 30.000 € und einem Beihilfeanspruch von 70 Prozent der verbliebenen Kosten, das heißt 70.000 €, aus. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2012 auf, die Rechnungen sowie einen Beihilfeantrag einzureichen. Außerdem wies sie auf die als Verjährungsfrist bezeichnete Antragsfrist von einem Jahr hin.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2012 übersandte die Klägerin einen auf den 22. November 2012 datierten Beihilfeantrag, dem jedoch keine Rechnungen beigefügt waren. Am 18. Februar 2013 reichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin 14 Rechnungen der C. für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 nach, mit denen jeweils eine monatliche Pauschale von 11.000 €, insgesamt mithin ein Betrag von 154.000 €, abgerechnet wurde. Sämtliche Rechnungen waren auf den 20. Dezember 2012 ausgestellt.
Die Beklagte wandte mit Schreiben vom 28. Februar 2013 und 22. April 2013 ein, dass die übermittelten Rechnungen bei Stellung des Beihilfeantrags noch gar nicht existiert hätten und dass nicht eindeutig ersichtlich sei, dass es sich um Originale handele.
Eine Anfrage der Beklagten vom 7. Mai 2013 bei der C., wann erstmals Rechnungen ausgestellt und in welchem Umfang Leistungen erbracht worden seien, wurde nicht beantwortet.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine korrigierte Rechnung der C. vom 30. April 2013 für den Monat November 2011 über 5.133,38 €.
Mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung der C. vom 30. Mai 2013. Darin führte die C. aus, dass für den gesamten Zeitraum der Behandlung und Pflege des Vaters der Klägerin von September 2009 bis November 2011 noch der beihilferechtliche Anteil von 70 Prozent, nämlich 177.613,38 €, zu entrichten sei. Für den Zeitraum vom Oktober 2010 bis November 2011 wies die C. in der Rechnung vom 30. Mai 2013 als noch nicht bezahlten beihilferechtlichen Anteil von 70 Prozent einen Betrag von 100.613,38 € aus.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die vorgelegte Gesamtaufstellung für die Monate Februar, Mai, Juni, August und November 2011 andere Beträge ausweise als die Pauschale von 11.000 €, die insoweit in den Rechnungen vom 20. Dezember 2012 benannt worden sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 ergänzte die Beklagte, die Gewährung von Beihilfe sei nicht möglich, wenn zu derselben Leistung mehrere Rechnungen mit unterschiedlichen Daten und Beträgen vorlägen.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, in dem die wechselseitigen Positionen dargestellt wurden, hat die Klägerin am 24. Januar 2014 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Untätigkeitsklage erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr als Rechtsnachfolgerin des D. eine Beihilfe zu der von der C. geleisteten häuslichen Krankenpflege für die Monate Oktober 2010 bis November 2011 in Höhe des Bemessungssatzes von 70 Prozent zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Beihilfe zu den von der C. im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 gegenüber ihrem Vater erbrachten Leistungen zu, weil die Beihilfe nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Beihilfe werde gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) grundsätzlich nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt werde. Abweichend davon sei gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV für den Beginn der Frist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht worden sei, hier also der 30. November 2011. Der Beihilfeantrag der Klägerin sei erst am 19. Dezember 2012 und damit nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV bei der Beklagten eingegangen. Für den Beginn der Jahresfrist komme es nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an, weil es sich bei den abgerechneten Leistungen für die Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohnform sowie die Versorgung mit Beatmungspflege um Pflegeleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV handele. Die vorgenannte Vorschrift erfasse sämtliche beihilfefähigen Aufwendungen für Pflegeleistungen im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung. Die Jahresfrist habe deshalb unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung mit dem letzten Tag eines jeden Monats, in dem die Leistungen erbracht worden seien, begonnen. Für den letzten Monat, für den die Klägerin Aufwendungen geltend gemacht habe, das heiße für November 2011, habe die Jahresfrist zur Beantragung von Beihilfe am 30. November 2012 geendet, für die anderen Monate entsprechend früher.
Soweit die Klägerin behauptet habe, es habe im September 2010 eine telefonische Aufforderung seitens der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten gegeben, dass bis zum Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens keine Rechnungen mehr eingereicht werden sollten, und dafür in der mündlichen Verhandlung Beweis angetreten habe, komme es hierauf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Das gelte selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstelle, dass diese Aufforderung so zu verstehen gewesen sei, dass bis zum Abschluss des Zivilrechtsstreits auch kein Beihilfeantrag gestellt werden solle. Denn die Klägerin könne der Beklagten nicht entgegenhalten, diese könne sich auf die Ausschlussfrist nach Treu und Glauben nicht berufen. Das Verstreichen der Jahresfrist bringe den Beihilfeanspruch kraft Gesetzes zum Erlöschen, ohne dass die Beklagte sich hierauf - anders als bei der Einrede der Verjährung - berufen müsse.
Auch sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bzw. nicht mehr möglich, selbst wenn es das Telefongespräch mit dem behaupteten Inhalt gegeben haben sollte, weil die Voraussetzungen des § 32 VwVfG nicht vorlägen. Unterstelle man den behaupteten Inhalt des Telefonats von September 2010 als wahr, käme möglicherweise eine schuldlose Versäumung der Jahresfrist in Betracht. Das Hindernis - das heiße die Vereinbarung, bis zum Ende des Zivilrechtsstreits keine Rechnungen einzureichen bzw. keinen Beihilfeantrag zu stellen - wäre jedoch spätestens Anfang Juli 2012 weggefallen. Denn der Zivilrechtsstreit habe durch den am 5. Juni/14. Juni 2012 geschlossenen und vom Landgericht A-Stadt durch deklaratorischen Beschluss vom 19. Juni 2012 festgestellten Vergleich geendet. Da der Beschluss am 29. Juni 2012 an die Parteien des Zivilrechtsstreits abgesandt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Klägerin Anfang Juli 2012 von der Beendigung des Zivilrechtsstreits Kenntnis erlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Jahresfrist für die Beantragung der Beihilfe für die Monate Juli 2011 bis November 2011 noch nicht abgelaufen gewesen. Es wäre geboten gewesen, umgehend Beihilfe zu beantragen. Angesichts des klaren Wortlauts von § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV erscheine es auch nicht als Überspannung der Sorgfaltspflichten, von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu fordern, jedenfalls vorsorglich einen Beihilfeantrag zu stellen, selbst wenn er nach ihrer damaligen Rechtssauffassung noch nicht erforderlich gewesen sei.
Soweit es den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 betreffe, sei die Jahresfrist Anfang Juli 2012 zwar bereits abgelaufen gewesen. Insoweit hätte die Klägerin aber innerhalb von zwei Wochen, das heiße bis Ende Juli 2011, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können. Einen solchen Wiedereinsetzungsantrag habe die Klägerin jedoch nicht gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil noch nicht ober- und höchstrichterlich geklärt sei, ob sich § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV auf sämtliche Arten von Pflegeleistungen beziehe oder bestimmte Arten von Pflegeleistungen nicht davon erfasst seien.
Die Klägerin hat am 23. Februar 2016 gegen das ihr am 8. Februar 2016 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV für den Beginn der Jahresfrist auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an. Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV sei nicht einschlägig, weil sie - die Klägerin - keine Kostenerstattung für Pflegeleistungen im Sinne dieser Vorschrift geltend mache, sondern für Leistungen in einem Krankheitsfall. Mit dem Begriff der Pflegeleistungen seien die in Kapitel 3 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Leistungen gemeint, nicht dagegen Leistungen einer ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege nach § 27 BBhV, wie sie bei ihrem Vater erforderlich gewesen sei. Der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV sprächen dagegen, diese Vorschrift extensiv auszulegen und die häusliche Krankenpflege nach § 27 BBhV, die in der Regel nur wenige Wochen verordnungsfähig sei, der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV zu unterwerfen. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege würden im Gegensatz zu Pflegeleistungen nach dem Kapitel 3 der Bundesbeihilfeverordnung in der Regel nicht monatlich abgerechnet, sondern unregelmäßig nach der Erbringung der Leistungen. Daher gelte für diese Leistungen der Fristbeginn ab Rechnungslegung. Dass im vorliegenden Fall die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege ausnahmsweise über einen längeren Zeitraum beansprucht worden sei, könne an der grundsätzlichen Systematik des § 54 BBhV nichts ändern.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, bei der durchgeführten ambulanten Pflege habe es sich nicht um eine häusliche Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV gehandelt. Die Behandlung einer unheilbaren und letztlich zum Tode führenden Krankheit in einer Intensivpflegeeinrichtung mit 24-Stunden-Betreuung über den Zeitraum von 27 Monaten falle nicht unter den Begriff der Behandlungspflege im Sinne des § 27 BBhV. Es dürfte sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine häusliche Pflege im Sinne des § 38 BBhV oder eine vollstationäre Pflege im Sinne des § 39 BBhV gehandelt haben. Pflegeleistungen im Sinne der §§ 38, 39 BBhV unterfielen unzweifelhaft der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV. Gegen die Annahme einer häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV spreche auch, dass die C. die Pflegeleistungen - wie bei der Pflege allgemein üblich - jeweils für ganze Monate in Rechnung gestellt habe.
Selbst wenn - wie die Klägerin meine - hier ein Fall der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV vorgelegen haben sollte, wäre kein Grund ersichtlich, diese Art der Pflegeleistung von der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV auszunehmen. Eine Unterscheidung der Pflegearten mit der Konsequenz eines unterschiedlichen Beginns der Jahresfrist des § 54 BBhV dürfte für die Verwaltungspraxis auch kaum tauglich sein. Insbesondere eine Abgrenzung zwischen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV und der häuslichen Pflege im Sinne des § 38 BBhV sei kaum exakt möglich, da keine klaren Unterscheidungsmerkmale existierten. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass weder die Dauer der Pflege noch der Turnus der Rechnungsstellung hinreichend geeignete Unterscheidungskriterien seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Landgerichts A-Stadt (2 O 283/11) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die die C. für im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 gegenüber dem Vater der Klägerin erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt hat, nicht zusteht.
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe ist erloschen, weil die Klägerin die Beihilfe nicht rechtzeitig beantragt hat.
Für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe begehrt wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 LA 342/11 -, m. w. N.).
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung in der hier maßgeblichen, vom 14. Februar 2009 bis zum 25. Juli 2014 geltenden Fassung wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Abweichend hiervon ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV in der vom 14. Februar 2009 bis zum 25. Juli 2014 geltenden Fassung für den Beginn der Frist bei Pflegeleistungen nicht das Rechnungsdatum maßgebend, sondern der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (ebenso § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV in der aktuell geltenden Fassung; im Folgenden für beide Fassungen: § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV (a. F.)).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Leistungen, die die C. im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 gegenüber dem Vater der Klägerin erbracht hat, als „häusliche Krankenpflege“ im Sinne des § 27 BBhV (insoweit in der hier maßgeblichen, vom 14.2.2009 bis zum 19.9.2012 geltenden Fassung; im Folgenden: § 27 BBhV a. F.), als „häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege“ im Sinne des § 38 BBhV (insoweit in der hier maßgeblichen, vom 14.2.2009 bis zum 29.10.2012 geltenden Fassung; im Folgenden: § 38 BBhV a. F.) oder als „vollstationäre Pflege“ im Sinne des § 39 BBhV (insoweit in der hier maßgeblichen, vom 14.2.2009 bis zum 19.9.2012 geltenden Fassung; im Folgenden: § 39 BBhV a. F.) zu qualifizieren sind. Der Vater der Klägerin hatte wegen der unheilbaren Atemmuskelerkrankung, an der er unter anderem gelitten hatte, für September 2009 bis zu seinem Tod im November 2011 von Fachärzten ausgestellte „Verordnungen häuslicher Krankenpflege“ erhalten, in denen eine tägliche und 24-stündige Behandlungspflege als notwendig attestiert worden war. Die C. hatte mit dem Vater der Klägerin am 15. September 2009 einen Pflegevertrag („Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflege nach SGB V, SGB XI, SGB XII und sonstiger Leistungen“) geschlossen. Der Vater der Klägerin war in einer Einrichtung des Pflegedienstes C. untergebracht, hatte dort die erforderliche künstliche Beatmung erhalten und war dort durchgehend von Pflegepersonal betreut und gepflegt worden.
Der Wortlaut der von Fachärzten ausgestellten Verordnungen könnte zwar dafür sprechen, dass es sich um eine häusliche Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV a. F. gehandelt hat, zumal eine häusliche Krankenpflege gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 BBhV a. F. auch die Behandlungspflege umfasst, die auch außerhalb des eigenen Haushalts, zum Beispiel in einer Einrichtung des betreuten Wohnens (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2018, Band 4, Anh. VI/2, § 27 BBhV Rn 30), erbracht werden kann. Für die häusliche Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV a. F. ist jedoch kennzeichnend, dass sie letztlich nur vorübergehend geleistet wird (vgl. Plog/Wiedow, a. a. O., § 27 BBhV Rn 7). Unter häuslicher Krankenpflege versteht die Bundesbeihilfeverordnung zeitlich beschränkte, vorübergehende ärztliche und nichtärztliche Handreichungen und Tätigkeiten - regelmäßig, aber nicht nur, am Patienten -, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, und die nicht notwendigerweise von Ärzten, sondern von Pflegekräften, gegebenenfalls sogar von Personen ohne pflegerische Ausbildung, zum Beispiel Angehörigen, ausgeübt werden können (vgl. Nr. 27.2.1 der gemäß § 57 BBhV von dem Bundesministerium des Innern zu der Bundesbeihilfeverordnung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 14.2.2009, GMBl S. 138, im Folgenden: VwV; vgl. auch Plog/Wiedow, a. a. O., § 27 BBhV Rn 10). Der Vater der Klägerin hatte jedoch während des gesamten Zeitraums seiner Unterbringung in einer Einrichtung des Pflegedienstes C. an einer unheilbaren Atemmuskelerkrankung gelitten, die bis zu seinem Tod im November 2011 eine 27-monatige dauerhafte Unterbringung, eine künstliche Beatmung sowie eine tägliche und 24-stündige Behandlungspflege erforderlich gemacht hatte. Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass es sich angesichts dieser Umstände eher um eine häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege im Sinne des § 38 BBhV a. F. oder um eine vollstationäre Pflege im Sinne des § 39 BBhV a. F. gehandelt hat. Pflegeleistungen im Sinne der zu dem Kapitel 3 („Aufwendungen in Pflegefällen“) der Bundesbeihilfeverordnung gehörenden Bestimmungen der §§ 38 und 39 BBhV a. F. sind unzweifelhaft der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (a. F.), wonach für den Beginn der Antragsfrist bei Pflegeleistungen nicht das Rechnungsdatum maßgebend ist, sondern der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, zuzuordnen.
Es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob die Leistungen, die die C. im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 gegenüber dem Vater der Klägerin erbracht hat, der Vorschrift des § 27 BBhV a. F. oder den §§ 38 und 39 BBhV a. F. zuzuordnen sind. Denn die Antragsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (a. F.) bezieht sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV a. F..
Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (a. F.), die nicht zwischen den verschiedenen Pflegearten differenziert, insbesondere nicht zwischen der in § 27 BBhV a. F. geregelten häuslichen Krankenpflege einerseits und den in § 38 BBhV a. F. („Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege“) sowie § 39 BBhV a. F. („Vollstationäre Pflege“) geregelten Pflegearten andererseits, sondern in pauschaler Form von „Pflegeleistungen“ spricht und diese somit insgesamt erfasst. Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14. Februar 2009 (a. a. O.) enthält keine Hinweise, die dahingehend zu werten wären, dass sich § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (a. F.) nur auf Pflegeleistungen im Sinne der Vorschriften des Kapitels 3 der Bundesbeihilfeverordnung („Aufwendungen in Pflegefällen“) bezieht. Sofern der Verordnungsgeber die nicht in Kapitel 3 der Bundesbeihilfeverordnung geregelte häusliche Krankenpflege (§ 27 BBhV a. F.) von der Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (a. F.) hätte ausnehmen wollen, wäre es geboten gewesen, dies ausdrücklich klarzustellen. Das ist jedoch nicht geschehen.
Es besteht auch kein sachlicher Grund, bei der Berechnung der Antragsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BBhV (a. F.) nach der Art der Pflegeleistung zu differenzieren, zumal es - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in der Verwaltungspraxis im Einzelfall mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, insbesondere zwischen der häuslichen Krankenpflege im Sinne des § 27 BBhV a. F. und der häuslichen Pflege im Sinne des § 38 BBhV a. F. zu unterscheiden (vgl. dazu etwa Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2017, § 27 BBhV Rn 1 ff.). Sowohl bei den Maßnahmen, die von § 27 BBhV a. F. erfasst werden, als auch bei den in Kapitel 3 der Bundesbeihilfeverordnung („Aufwendungen in Pflegefällen“) geregelten Maßnahmen handelt es sich um Pflegeleistungen (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a. a. O., Rn 1). Die Vorschrift des § 27 BBhV a. F. ist zwar nicht die zentrale Vorschrift für die Regelung der Beihilfefähigkeit von Pflegeaufwendungen. Sie ist jedoch eine ergänzende Vorschrift zu den zentralen Bestimmungen des Kapitels 3 der Bundesbeihilfeverordnung und muss immer im Kontext mit diesen Bestimmungen gesehen werden. Dies zeigt auch die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BBhV a. F., die ausdrücklich auf § 27 BBhV a. F. verweist (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand: Februar 2010, § 27 BBhV Anm. 3; Plog/Wiedow, a. a. O., § 38 BBhV Rn 16). Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BBhV a. F. sind Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe nicht beihilfefähig, soweit sie nach § 27 BBhV a. F. beihilfefähig sind.
Im vorliegenden Fall kommt es deshalb für den Beginn der Jahresfrist nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV (a. F.) auf die Daten der unterschiedlichen und einander teilweise widersprechenden Rechnungen an, die die C. für die gegenüber dem Vater der Klägerin im Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 erbrachten Leistungen ausgestellt hat (14 Rechnungen vom 20.12.2012 über jeweils 11.000 €; korrigierte Rechnung vom 30.4.2013 für November 2011 über 5.133,38 €; Rechnung vom 30.5.2013 über einen für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 noch nicht gezahlten beihilferechtlichen Anteil von 70 Prozent über 100.613,38 €). Denn die genannten Rechnungen beziehen sich - wie ausgeführt wurde - jedenfalls auf Pflegeleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV (a. F.), so dass für den Beginn der Jahresfrist der letzte Tag des Monats maßgebend ist, in dem die Pflege erbracht wurde. Das ist hier für
- Oktober 2010 der 31. Oktober 2010,
- November 2010 der 30. November 2010,
- Dezember 2010 der 31. Dezember 2010,
- Januar 2011 der 31. Januar 2011,
- Februar 2011 der 28. Februar 2011,
- März 2011 der 31. März 2011,
- April 2011 der 30. April 2011,
- Mai 2011 der 31. Mai 2011,
- Juni 2011 der 30. Juni 2011,
- Juli 2011 der 31. Juli 2011,
- August 2011 der 31. August 2011,
- September 2011 der 30. September 2011,
- Oktober 2011 der 31. Oktober 2011 und
- November 2011 der 30. November 2011.
Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BBhV (a. F.) hat mithin für
- Oktober 2010 am 31. Oktober 2011,
- November 2010 am 30. November 2011,
- Dezember 2010 am 31. Dezember 2011,
- Januar 2011 am 31. Januar 2012,
- Februar 2011 am 28. Februar 2012,
- März 2011 am 31. März 2012,
- April 2011 am 30. April 2012,
- Mai 2011 am 31. Mai 2012,
- Juni 2011 am 30. Juni 2012,
- Juli 2011 am 31. Juli 2012,
- August 2011 am 31. August 2012,
- September 2011 am 30. September 2012,
- Oktober 2011 am 31. Oktober 2012 und
- November 2011 am 30. November 2012
geendet.
Der auf den 22. November 2012 datierte und der Beklagten mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Dezember 2012 übersandte Beihilfeantrag der Klägerin ist jedoch erst am 19. Dezember 2012 und damit nach dem Ablauf der für den jeweiligen Monat maßgeblichen und vorstehend aufgeführten spätestmöglichen Antragszeitpunkte bei der Beklagten eingegangen.
Bei der in § 54 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BBhV (a. F.) geregelten Jahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a. a. O., § 54 BBhV Rn 4). Nach Ablauf der Frist kann der Beihilfeanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Der Fristablauf hat weder die Wirkung, dass der Beihilfeanspruch materiell erlischt, noch führt er zur Verjährung, die von der Festsetzungsstelle ausdrücklich geltend gemacht werden müsste. Vielmehr begründet der Ablauf der Frist ein Festsetzungs- und Auszahlungshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (Plog/Wiedow, a. a. O., § 54 BBhV Rn 7).
Sofern der Betroffene - hier die Klägerin - die Antragsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BBhV (a. F.) versäumt hat, ist ihm unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Nr. 54.1.1 VwV; Plog/Wiedow, a. a. O., § 54 BBhV Rn 19). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur auf Antrag und nur dann zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss außerdem gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen hat, es habe im September 2010 eine telefonische Aufforderung seitens der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten gegeben, dass bis zum Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens keine Rechnungen mehr eingereicht werden sollten, geprüft, ob der Klägerin deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 6 f. UA):
„Auch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bzw. nicht mehr möglich, selbst wenn es das Telefongespräch mit dem behaupteten Inhalt gegeben haben sollte. Obwohl es sich bei § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BBhV um eine Ausschlussfrist handelt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. zur entsprechenden Regelung der alten Beihilfevorschriften, § 17 Abs. 9 BhV: Nds. OVG, Beschl. v. 23.02.2012 - 5 LA 64/11 - m. w. N. zu § 17 Abs. 9 BhV und § 48 Abs. 1 Satz 1 NBhVO; Beschluss vom 22.01.2015 - 5 LA 36/14), sofern die Voraussetzungen des § 32 VwVfG vorliegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt u. a. voraus, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG); der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Unterstellt man den behaupteten Inhalt des Telefonats von September 2010 als wahr, käme möglicherweise eine schuldlose Versäumung der Jahresfrist in Betracht. Das Hindernis - d. h. die Vereinbarung, bis zum Ende des Zivilrechtsstreits keine Rechnungen einzureichen bzw. keinen Beihilfeantrag zu stellen - wäre jedoch spätestens Anfang Juli 2012 weggefallen. Denn der Zivilrechtsstreit endete durch einen Vergleich, den die Parteien durch übereinstimmende Erklärungen vom 05.06.2012 und vom 14.06.2012 geschlossen haben und den das Landgericht A-Stadt durch deklaratorischen Beschluss vom 19.06.2012 festgestellt hat. Da der Beschluss am 29.06.2012 an die Parteien abgesandt wurde, ist davon auszugehen, dass die Klägerin Anfang Juli 2012 von der Beendigung des Zivilrechtsstreits Kenntnis erlangte.
Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist für die Beantragung der Beihilfe für die Monate Juli 2011 bis November 2011 noch nicht abgelaufen. Ein weiterer Grund für die Zurückstellung des Beihilfeantrags war nicht ersichtlich, stattdessen wäre es geboten gewesen, umgehend Beihilfe zu beantragen. Angesichts des klaren Wortlauts von § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBhV erscheint es auch nicht als Überspannung der Sorgfaltspflichten, von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu fordern, jedenfalls vorsorglich einen Beihilfeantrag zu stellen, selbst wenn er nach ihrer damaligen Rechtsauffassung noch nicht erforderlich war.
Soweit es den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 betraf, war die Jahresfrist zwar bereits abgelaufen. Insoweit hätte die Klägerin aber innerhalb von zwei Wochen, d. h. bis Ende Juli 2011 [offensichtlich gemeint: „Ende Juli 2012“], Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können. Einen solchen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt und kann ihn nun nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch nicht mehr stellen.“
Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Der Senat schließt sich den vorstehend wiedergegebenen Gründen des erstinstanzlichen Urteils an und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat legt der Streitwertfestsetzung ebenso wie das Verwaltungsgericht die in der Rechnung der RENAFAN AG vom 30. Mai 2013 (Anlage zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 5.6.2013) für den Zeitraum Oktober 2010 bis November 2011 genannten Beträge (insgesamt 100.613,38 €) zugrunde.