Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2018, Az.: 4 ME 41/18

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes behördliches Auskunftsersuchen nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I; Pflicht zur Auskunftserteilung; Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts; Überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.03.2018
Aktenzeichen
4 ME 41/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63924
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0327.4ME41.18.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 25.01.2018 - AZ: 3 B 59/18

Amtlicher Leitsatz

§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert nicht, dass die von der Behörde gewählte Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einer materiellen Überprüfung standhält.

Das überwiegende öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer an die Eltern des Auszubildenden gerichteten, offensichtlich rechtmäßigen Aufforderung zur Erteilung von Auskünften nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I ist zu bejahen.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein zivilrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Unterhalt gegeben ist. Die Auskunftspflicht lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass eine Unterhaltspflicht im Sinne einer "Negativ-Evidenz" offensichtlich ausgeschlossen ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 25. Januar 2018 geändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 9. Januar 2018 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 (3 A 330/17) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. August 2017, dessen sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin am 4. Januar 2018 angeordnet hat, zu Unrecht wiederhergestellt.

2

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist sinngemäß auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers vom 9. Januar 2018 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet, weil damit die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 21. August 2017 aufgrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. Januar 2018 wieder gegeben wäre.

3

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht bereits dann wiederherzustellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich unzulänglich begründet worden ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dazu bedarf es einer konkreten und substantiierten Darstellung der wesentlichen Erwägungen, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und dass das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, hinter diesem öffentlichen Interesse zurückzutreten hat (Senatsbeschl. v. 16.4.2015 - 4 ME 63/15 -, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2018, weil darin erläutert wird, dass ohne diese Anordnung die schnelle, die Existenzgrundlage des Studierenden sichernde Umsetzung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht gewährleistet werden könne, die sofortige Vollziehbarkeit des Auskunftsersuchens die Voraussetzung für eine Vorauszahlung nach § 36 BAföG sei und das Interesse des Studierenden an der finanziellen Absicherung seiner Ausbildung das Interesse des Antragstellers überwiege, zumal durch die im Bescheid vom 21. August 2017 enthaltene Aufforderung zur Auskunftserteilung keine Entscheidung über bestehende Unterhaltspflichten getroffen werde. Dass diese Begründung - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von rechtlich irrigen Annahmen ausgeht, ist hingegen unerheblich. Denn eine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren erfolgt nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 16.4.2015 - 4 ME 63/15 -, m.w.N.).

4

Bei Vorliegen einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anhand einer Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 -; Senatsbeschl. v. 17.3.2017 - 4 ME 102/17 -, v. 16.6.2010 - 4 ME 122/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -). Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1995 - 1 VR 1.95 -; Senatsbeschl. v. 16.6.2010 - 4 ME 122/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.9.1998 - 11 VR 6.98 -) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, DVBl. 1974, 566; Senatsbeschl. v. 17.3.2017 - 4 ME 102/17 -, v. 16.6.2010 - 4 ME 122/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -).

5

Hier fällt die Abwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil die Klage des Antragstellers gegen den Auskunftsbescheid vom 21. August 2017 bei summarischer Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 und 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I von dem Antragsteller verlangt, das ausgefüllte Formblatt bzgl. seiner Einkommensverhältnisse für das Kalenderjahr 2015 mitsamt den entsprechenden Nachweisen vorzulegen. Denn diese Angaben und Nachweise sind für die Berechnung des Anspruchs des Sohnes des Antragstellers auf Ausbildungsförderung erforderlich, da nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG Einkommen des Antragstellers nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf den Bedarf seines Sohnes anzurechnen ist. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er bereits für zwei Schulabschlüsse sowie zwei Semester Studium an der Universität C. und sechs Semester Studium in D. Unterhalt geleistet habe und nunmehr nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz stellt auf Bestehen und Höhe eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruchs nicht ab (BVerwG, Beschl. v. 5.7.1994 - 11 B 63.94 -, Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 27). Voraussetzung für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden auf dessen Bedarf ist gerade nicht, dass der Auszubildende im konkreten Einzelfall einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern besitzt (vgl. Senatsbeschl. v. 23.9.2009 - 4 PA 201/09 - und 27.7.2009 - 4 PA 93/09 -). Damit ist die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich vom Einkommen der Eltern des Auszubildenden abhängig, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welcher Höhe dem Auszubildenden ein privatrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zusteht (Senatsbeschl. v. 12.12.2017 - 4 LA 9/17 -). Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht der Eltern - hier des Antragstellers als Vater - nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob der Studierende einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen seine Eltern hat (Senatsbeschl. v. 19.3.2013 - 4 PA 52/13 -; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 47 Rn. 7); mithin lässt sich eine Auskunftspflicht auch nicht mit der Begründung verneinen, dass eine Unterhaltspflicht im Sinne einer "Negativ-Evidenz" ausgeschlossen sei.

6

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt hier nicht vor. Eine solche könnte dann anzunehmen sein, wenn der Antrag des Studierenden von vornherein ausdrücklich auf die Gewährung einer elternunabhängigen Förderung nach § 11 Abs. 2a oder Abs. 3 BAföG gerichtet gewesen wäre (vgl. Rothe/Blanke, 5. Aufl. Stand August 2017, § 47 Rn. 11). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Berechtigung des Auskunftsverlangens der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass die Voraussetzungen für eine weitere Förderung des Sohnes des Antragstellers nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz offensichtlich nicht gegeben sind. Denn letzteres ist nicht der Fall. Insoweit wird auf die bei summarischer Prüfung nachvollziehbaren und sachlich zutreffenden Ausführungen im Klagebericht des Studentenwerks Ost-Niedersachsen vom 27. September 2017 Bezug genommen, den die Antragsgegnerin ihrer Klageerwiderung vom 4. Oktober 2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 3 A 330/17 beigefügt hat.

7

Sogar wenn man entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung, wie es teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, davon ausgehen wollte, dass ein behördliches Auskunftsverlangen nach § 47 Abs. 6 und 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I voraussetzen würde, dass ein Unterhaltsanspruch des Studierenden gegen die auskunftsverpflichteten Eltern nicht im Sinne einer "Negativ-Evidenz" ausgeschlossen sein dürfte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.9.2014 - 12 B 774/14 -, v. 1.7.2011 - 12 B 521/11 - u. v. 22.7.2010 - 12 A 1065/99 -, jeweils zitiert nach juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 7.7.2010 - 1 B 141/19 - u. v. 23.7.2002 - 5 BS 40/02 -), hätte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller zu Recht die genannten Erklärungen und Nachweise verlangt. Denn davon, dass ein Unterhaltsanspruch des Sohnes des Antragstellers in Bezug auf die Förderung seines Masterstudiums offensichtlich nicht gegeben ist, kann vorliegend keine Rede sein. Die unterhaltsrechtliche Bewertung eines Masterstudiums ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Born, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1610 Rn. 237a; Viefhus, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB Band 4, 8. Aufl. 2017, § 1610 Rn. 436 ff.). Wenn - wie es vorliegend beim Sohn des Antragstellers der Fall sein dürfte - ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang besteht, ist die Bejahung eines Anspruchs auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht fernliegend (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.2.2014 - 1 K 1489/13.MZ -, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.1.2011 - 10 UF 161/10 -, FamRZ 2011, 1067; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 - 15 WF 17/10 -, FamRZ 2010, 1456).

8

Sonstige Gründe, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21. August 2017 entfallen ließen, sind nicht gegeben. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Auskunftsersuchens nicht der Erfüllung der Voraussetzung für eine Vorausleistung nach § 36 BAföG dient. Denn es besteht auch unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ein öffentliches Interesse an der zügigen Durchsetzung eines bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßigen behördlichen Auskunftsersuchens, weil die Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I in erster Linie der Sicherung des gesetzlichen Nachrangs der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungsförderung und nicht der Sicherung der Anspruchsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 BAföG dient.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 188 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).