Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.2018, Az.: 10 PA 26/18

Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens; Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII; Spezifischer Bezug zu der Behinderung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.03.2018
Aktenzeichen
10 PA 26/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0301.10PA26.18.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 18.11.2018 - AZ: 1 BvR 589/18

Fundstellen

  • DÖV 2018, 420
  • FuBW 2018, 867-869
  • FuHe 2018, 722-723
  • FuNds 2019, 108-109
  • KomVerw/T 2018, 427-428
  • NordÖR 2018, 240

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens besteht im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII nur dann, wenn sie behinderungsbedingt sind. Dies ist der Fall, wenn sie einen spezifischen Bezug zu der Behinderung aufweisen (besondere Art der Beförderung, besonders weit entfernter Kindergarten).

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Fahrtkosten für den Besuch des integrativen Waldorfkindergartens " C." im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII.

3

Allerdings ergibt sich dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bereits daraus, dass eine seelische Behinderung bei dem Kläger noch nicht von dem Beklagten im Rahmen des Verfahrens gemäß § 35 a Absatz 1a SGB VIII festgestellt worden ist, obwohl der Beklagte die Kosten für den Besuch des integrativen Kindergartens übernommen hat, weil dies gegebenenfalls im Wege der Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nachzuholen wäre. Auch steht der Übernahme der Fahrtkosten nicht entgegen, dass diese nicht zu den in § 35 a Abs. 2 SGB VIII aufgezählten Hilfeformen zählt. Denn in § 35 a Abs. 2 SGB VIII werden nur die möglichen Hilfeformen aufgeführt. Der Besuch des integrativen Kindergartens gehört demnach zu der in § 35 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII genannten Hilfe in Tageseinrichtungen für Kinder. Die im Rahmen der jeweiligen Hilfeform konkret in Betracht kommenden Arten der Hilfeleistungen werden in § 35 a Abs. 3 i.V.m. (u.a.) § 54 SGB XII näher beschrieben. Die Übernahme von Fahrtkosten wird lediglich in § 54 Abs. 2 SGB XII insoweit angesprochen, als danach behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen, die in einer stationären Einrichtung Eingliederungshilfeleistungen erhalten, Besuchsbeihilfen geleistet werden können. Der Kläger wird indes nicht in einer stationären Einrichtung betreut. Die Aufzählung der möglichen Hilfeleistungen in § 54 SGB XII ist aber nicht abschließend. Denn nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zählen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe "insbesondere" die dort aufgeführten Hilfeleistungen, so dass auch noch weitere Hilfeleistungen in Betracht kommen, soweit diese geeignet sind, die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 35 a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

4

Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht die begehrte Übernahme der Fahrtkosten zu Recht dem allgemeinen Lebensbedarf zugerechnet. Denn Fahrtkosten fallen in der Regel auch bei dem Besuch eines "normalen" Kindergartens an. Fahrtkosten sind nicht behinderungsbedingt, soweit sie keinen spezifischen Bezug zu der Behinderung aufweisen. Ein solcher Bezug ist dann zu bejahen, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung beispielsweise eine besondere Art der Beförderung, wie etwa eine Liegend-Beförderung, erforderlich ist. Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner kommt eine Übernahme der Fahrtkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII dann in Betracht, wenn wegen der Behinderung ein Kindergarten besucht werden muss, der erheblich weiter vom Wohnort des Kindes entfernt ist als ein "normaler" Kindergarten. Denn in diesem Falle entstehen die erhöhten Fahrtkosten gerade wegen der Behinderung des Kindes. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kommt hier eine Kostenübernahme nicht in Betracht, weil der Waldorfkindergarten " C." (D. in A-Stadt) nur ...km bzw. ... Fahrminuten vom Wohnort des Klägers entfernt liegt (berechnet mit dem Google-Routenplaner).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).