Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.03.2018, Az.: 13 ME 38/18

Abschiebungsanordnung; sofortiges Anerkenntnis; Anzeigepflicht; Aufenthalt; Aufhebung; außerhalb der Unterkunft; Dublin-Bescheid; Erledigung; nächtlicher Hausarrest; aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.03.2018
Aktenzeichen
13 ME 38/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.01.2018 - AZ: 7 B 31/17

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

Der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 11. Januar 2018 einschließlich seiner Kostenentscheidung wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens und - in Abänderung der Streitwertfestsetzung im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - der Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens 7 B 31/17 werden jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt.

2. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus B-Stadt zu den Bedingungen eines in Niedersachsen niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt, soweit darin weiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 A 382/17 des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017 unter Abänderung des in Ziffer 1. genannten Beschlusses begehrt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten den Eilrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das gesamte Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog für unwirksam zu erklären.

Ferner ist über die gesamten Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Antragsteller aufzuerlegen.

a) Für das mit der Beschwerde ausweislich der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2018 (auch) weiterverfolgte Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller den Überstellungstermin über seinen Prozessbevollmächtigten mitzuteilen (Bl. 2, 38 der GA), gilt dies schon deshalb, weil die Beschwerde hinsichtlich dieses Begehrens mangels hinreichender Darlegungen im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig ist. Die Beschwerdebegründung vom 11. Februar 2018 (Bl. 42 f. der GA) setzt sich mit der die Ablehnung dieses Eilantrags tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (dort Seiten 4 f.) überhaupt nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund konnte das erstinstanzlich abgelehnte Eilrechtsschutzbegehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht mehr zulässigerweise weiterverfolgt werden und war daher endgültig ohne Erfolgsaussichten. Dadurch, dass die Beteiligten den Eilrechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ändert sich an diesem Befund nichts.

b) Hinsichtlich des ebenfalls - und angesichts ausreichender Beschwerdebegründung (Bl. 42 f. der GA) zulässigerweise - in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltenen Begehrens des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017 (Bl. 79 ff. der BA 001) erhobenen Anfechtungsklage 7 A 382/17 wiederherzustellen, sind zwar im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entstanden, so dass auch für die Beschwerde und das Eilrechtsschutzbegehren, wäre das gesamte Verfahren nicht beiderseitig für erledigt erklärt worden, hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten, weil die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse aller Voraussicht nach zugunsten des Antragstellers ausgegangen wäre.

Denn nach Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 20. Juni 2017 (Bl. 16 ff. der BA 001) durch Schriftsatz des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2018 (Bl. 46 der GA) wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist und des damit verbundenen Zuständigkeitswechsels hin zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin-III-VO - (ABl. EU Nr. L 180 v. 29.6.2013, S. 31)) ist über den Asylantrag des Antragstellers nunmehr im nationalen Verfahren zu entscheiden. Zur Durchführung dieses Verfahrens kommt dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG als gesetzliches Aufenthaltsrecht zugute. Daraus folgt, dass er derzeit nicht nach §§ 50 Abs. 1, 4 AufenthG ausreisepflichtig und erst recht nicht vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 58 AufenthG ist, was § 46 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite jedoch für den Erlass aufenthaltsrechtlicher Ordnungsverfügungen wie derjenigen im Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017 verlangt. Diese Veränderung im Beschwerdeverfahren ist auch beachtlich. Maßgeblich wäre es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (streitigen) Entscheidung des Senats über die Beschwerde angekommen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller (sich täglich aktualisierende) Anzeigepflichten in Bezug auf ein (beabsichtigtes und spontanes) Fernbleiben von der Unterkunft zu bestimmten Nachtzeiten (montags bis freitags von 0.00 bis 6.00 Uhr) auferlegt worden sind, um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Bereits aus diesen Gründen spricht vieles dafür, dass der Senat der Beschwerde des Antragstellers insoweit hätte stattgeben müssen, wenn nicht - wie geschehen - der Bescheid vom 9. November 2017 aufgehoben und übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden wären.

Indes erlegt der Senat gleichwohl dem Antragsteller - in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 156 VwGO zum sofortigen Anerkenntnis - die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen auf.

aa) Der Antragsgegner hatte zunächst keinen Anlass für ein gerichtliches Verfahren gegeben. Denn bis zum Eintritt des der Sache nach erledigenden Ereignisses (Umsetzung des Zuständigkeitswechsels für das Asylverfahren durch Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 20. Juni 2017) war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 7 A 382/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2017 wiederherzustellen, unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprach und die materielle Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers ausging.

(1) Der Bescheid des Antragsgegners, mit welchem dem Antragsteller differenzierte Anzeigepflichten hinsichtlich vorhersehbarer (beabsichtigter) und kurzfristiger (spontaner) Aufenthalte außerhalb der Unterkunft für den Zeitraum montags bis freitags von 0.00 bis 6.00 Uhr unter Angabe des abweichenden Aufenthaltsortes auferlegt worden waren, war, wie der Antragsgegner zur Begründung seines Kostenantrags im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 (Bl. 50 f. der GA) zutreffend ausgeführt hat, gemessen an der Rechtsgrundlage (§ 46 Abs. 1 AufenthG) nach Tatbestand und Rechtsfolge offensichtlich rechtmäßig.

Der Antragsteller war aufgrund der Zustellung (§ 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG) einer auf Italien bezogenen, arg. e § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes vollziehbaren Abschiebungsanordnung (Ziffer 3. des Dublin-Bescheides vom 20. Juni 2017) aufgrund des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nach dem Gedanken der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil hierdurch die gesetzlich begründete Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG vollziehbar erloschen war (vgl. zu diesem Zusammenhang Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 34 Rn. 6 f.). Mit dem Argument, aufgrund der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. August 2017 - 5 B 219/17 - und vom 20. September 2017 - 5 B 373/17 - vorläufig bestätigten Abschiebungsanordnung habe der Antragsteller bis zur Zustellung des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2017 - 2 BvR 2060/17 - am 17. November 2017 nicht als vollziehbar ausreisepflichtig angesehen und nicht abgeschoben werden dürfen, so dass es am 9. November 2017 (bzw. am Zustellungstag 14. November 2017, Bl. 83 der BA 001) an der Erfüllung des Tatbestandes von § 46 Abs. 1 AufenthG gefehlt habe, dringt der Antragsteller nicht durch. Bei der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 13 Nr. 8a BVerfGG und dem zugehörigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG handelt es sich um außerordentliche Rechtsbehelfe, denen ein Suspensiveffekt kraft Einlegung nicht zukommt. Anderslautende vorläufige Regelungen für den vorliegenden Einzelfall aufgrund des § 32 Abs. 1 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen.

Die Auferlegung von Anzeigepflichten diente im Sinne des § 46 Abs. 1 AufenthG der Förderung der Abschiebung des zunächst vollziehbar ausreisepflichtig gewesenen Antragstellers, bei dem bereits ein Überstellungsversuch vom 27. September 2017 an seiner fehlenden Anwesenheit gescheitert war (Bl. 33 der Teilakte „Überstellung Italien“ in der BA 001). Die im vorliegenden Fall angeordnete Rechtsfolge einer bloßen Pflicht zur Anzeige absehbaren oder spontanen Fernbleibens von der Unterkunft unter Angabe des abweichenden Aufenthaltsortes begegnete auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.1.2018 - 13 PA 405/17 -, V.n.b., S. 4 f. des Beschlussabdrucks). Wegen der Einzelheiten nimmt der Berichterstatter des Senats auf die Ausführungen auf Seiten 2 bis 4 des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug, die den Beteiligten bekannt sind. Die Konstellation eines freiheitsbeschränkenden „nächtlichen Hausarrests“, wie sie dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 6, zugrunde gelegen hat, war aufgrund des Bescheides vom 9. November 2017 entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht gegeben (vgl. zu dieser Abgrenzung auch den Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.2.2018 - Az.: 13.21 – 12230 / 1-8 (§46) -). Nichts anderes folgt aus der Formulierung in Ziffer 1. Abs. 1 Satz 2 des Bescheides vom 9. November 2017, es sei „davon auszugehen“, dass sich der Antragsteller „grundsätzlich zur Nachtzeit“ in seiner Wohnung aufhalte. Zu Recht betont der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. Februar 2018 (Bl. 50 der GA), dass darin keine Verfügung einer nächtlichen Aufenthaltspflicht gelegen hat. Auch der Berichterstatter des Senats ist der Ansicht, dass dieser Satz - obgleich textlich in einer Tenorziffer verortet - in Wahrheit Teil der Bescheidbegründung gewesen ist. Ihm kam bei objektiver Betrachtung nicht der Gehalt zu, den Antragsteller zu einer Anwesenheit in dessen Wohnung jeweils für die gesamte Nachtzeit zu verpflichten.

(2) Bei dem vollziehbar ausreisepflichtig gewesenen Antragsteller bestand auch wegen der nur kurzen Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, 2. Alt. Dublin-III-Verordnung), neu angelaufen mit Zustellung des ersten ablehnenden Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. August 2017 - 5 B 219/17 - (vgl. zur Berechnung BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016 - BVerwG 1 C 22.15 -, juris Rn. 21 f.), ein besonderes öffentliches Interesse an einer Sicherung der zeitnahen Überstellbarkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens vor einer Entscheidung über die Klage in der Hauptsache (7 A 382/17).

bb) Auf das zwischenzeitliche „Rechtswidrigwerden“ seines Bescheides vom 9. November 2017 hat der Antragsgegner durch Aufhebung dieses Bescheides am 13. Februar 2018 (Bl. 52 der GA) und damit unverzüglich im Sinne eines sofortigen Anerkenntnisses reagiert.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Die beiden unterschiedlichen Eilrechtsschutzbegehren sind nicht (teil)identisch und daher jeweils mit dem hälftigen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Insgesamt ergibt sich daher ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 5.000 EUR. Der Berichterstatter des Senats ändert vor diesem Hintergrund gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Eilverfahren 7 B 31/17 von Amts wegen auf 5.000 EUR ab.

2. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten konnte nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entsprochen werden. Hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestanden (zuletzt) nach dem unter 1. Ausgeführten nur hinsichtlich des Begehrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO, nicht jedoch hinsichtlich des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Beschwerde insoweit bereits unzulässig war (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die beschränkte Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 und 3 ZPO.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht erstattet.