Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.03.2018, Az.: 2 NB 74/18

Amtsermittlungspflicht; EMS; Evaluation; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung; Kapazitätsfestsetzungsnorm; Modellstudiengang; Sammelbeschluss; außerkapazitärer Studienplatz; Studienplatz; Studienplatzkapazität; Universität Oldenburg; Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.03.2018
Aktenzeichen
2 NB 74/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.12.2017 - AZ: 12 C 7856/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Regelung des § 72 Abs. 13 NHG handelt es sich um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor beruht (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris).
2. Der Modellstudiengang Humanmedizin - European Medical School (EMS) - der Universität Oldenburg befindet sich auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch in der Erprobungsphase.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 18. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat keinen Erfolg.

Durch (Sammel-)Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 12 C 7353/17 u.a. -, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge von insgesamt acht Antragstellern, unter anderem den Antrag des Antragstellers des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, auf vorläufige Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes im international angelegten (Modell-)Studiengang Humanmedizin – European Medical School Oldenburg/Groningen (EMS) – der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2017/2018 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die die Begrenzung auf 40 Studienplätze legitimierende Wirkung des sich aus dem Vertrag der Antragsgegnerin mit der Rijksuniversiteit Groningen ergebenden Engpasses weiterhin bestehe und die Erprobungsphase dieses Studiengangs noch nicht abgeschlossen sei.

Die von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen nicht durch.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller als Verfahrensfehler zum einen die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss sieben weitere Antragsteller einbezogen habe, ohne in erkennbarer Weise das gesamte Vorbringen sämtlicher Antragsteller offenzulegen und hinreichend zu würdigen, sowie zum anderen die unterlassene Beiziehung näher bezeichneter Unterlagen. Unabhängig davon, dass derartige Verfahrensfehler für sich genommen nicht den geltend gemachten materiell-rechtlichen (Anordnungs-)Anspruch begründen würden, gilt Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat die insgesamt acht Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht förmlich verbunden, sondern lediglich in einem sogenannten Sammelbeschluss zusammengefasst (vgl. hierzu allgemein Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 2011, Rdnr. 54 ff. m.w.N.). Hieraus folgert der Antragsteller zu Unrecht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Auch bei einer derartigen Vorgehensweise hat der einzelne Antragsteller keinen Anspruch darauf zu erfahren, „welches Vorbringen die übrigen Antragsteller zur Begründung ihres Anspruchs geltend gemacht haben“. Der Antragsteller verkennt zudem, dass das Verwaltungsgericht – anders als das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO – ungeachtet des Beteiligtenvorbringens im Grundsatz einer umfänglichen Amtsermittlungspflicht unterliegt (kritisch hierzu aus Rechtsanwaltssicht Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnr. 49 ff. m.w.N.). Die aus Sicht des Antragstellers von dem Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Beiziehung diverser Unterlagen kann der Beschwerde – wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt – ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 13 NHG (früher § 72 Abs. 15 NHG a.F.), wonach die jährliche Zulassungszahl für den hier im Streit stehenden Studiengang ab dem Wintersemester 2012/2013 auf 40 festgesetzt wird, um eine Kapazitätsfestsetzungsnorm handelt, die ohne weitere Kapazitätsermittlung allein auf einem einzigen limitierenden Faktor, d.h. einer Engpasssituation beruht. Steht die limitierende Wirkung eines Engpasses fest, bedarf es keiner weiteren Berechnung nach der Kapazitätsverordnung (vgl. Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris). Diese Limitierung besteht im gegenwärtigen Studienjahr 2017/2018 unverändert fort.

Der Hinweis des Antragstellers auf die bisherige Senatsrechtsprechung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin mit fortschreitendem Ausbau des Modellstudiengangs detaillierte Berechnungen anhand der ansonsten gültigen Kapazitätsmaßstäbe anstellen muss, weil diese Grundlage für die nach § 72 Abs. 13 Satz 2 NHG vorgeschriebene externe Evaluation durch den Wissenschaftsrat und die gemäß Satz 3 dieser Vorschrift vorgesehene Vorlage des Ergebnisses dieser Evaluation an den Niedersächsischen Landtag nebst einer Stellungnahme der Landesregierung zur weiteren Entwicklung dieses Modellstudiengangs sind. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Evaluation aber erst zum 1. Oktober 2019 und die Vorlage im Niedersächsischen Landtag erst zum 30. Juni 2020 vorgesehen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Ein gesetzgeberischer Verstoß gegen höherrangiges Recht in Gestalt des Kapazitätserschöpfungsgebots liegt insbesondere nicht darin, dass der Gesetzgeber eine Evaluierung erst nach Ablauf von acht Jahren vorgesehen hat (Senatsbeschl. v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris, Rdnr. 38). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass sich der Modellstudiengang auch im gegenwärtigen Wintersemester noch in der Erprobungsphase befinde. Überdies habe die Kohorte der Studierenden, die zum Wintersemester 2012/2013 das Studium aufgenommen hätten, ihr Studium noch nicht beendet. Hierzu verhält sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht näher. Bei seinem Einwand, die Erprobungsphase von fünf Jahren sei inzwischen abgelaufen, verkennt der Antragsteller, dass die Erprobungsphase nicht nur die Beendigung des Studiums einer Kohorte, sondern auch einen darüberhinausgehenden Zeitraum der Evaluation umfasst. Seine Kritik, der Modellversuch der Antragsgegnerin binde über einen Zeitraum von zehn Jahren in einem erheblichen Umfang Finanzmittel des Landes Niedersachsen, die andere Universitäten für die Ausbildung einer wesentlich größeren Anzahl von Studierenden nutzen könnten, geht fehl. Es besteht lediglich ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten, nicht auf die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten. Der Aufbau eines neuen Modellstudiengangs, der – wie hier – nicht einen vergleichbaren „klassischen“ Studiengang ablöst, stellt sich in erster Linie als Akt der Schaffung neuer Kapazitäten dar und kann deshalb allenfalls in Teilbereichen daraufhin untersucht werden, ob er dem Gebot der Kapazitätserschöpfung gerecht wird (Senatsbeschl. v. 12.2.2016 - 2 NB 46/16 -).

Da der Modellstudiengang der Antragsgegnerin eine Unterteilung in einen vorklinischen und einen klinischen Abschnitt der Ausbildung nicht vorsieht, sondern gerade durch eine Verknüpfung von vorklinischen und klinischen Studieninhalten geprägt ist, kommt – wie von dem Antragsteller gefordert – eine „Erhöhung der Aufnahmekapazität wenigstens für den ersten Studienabschnitt auf mindestens 60 od. 70 od. 80 Studienplätze“ und damit einhergehend eine vorläufige Zulassung des Antragstellers jedenfalls zum ersten, auf drei Jahre angelegten Studienabschnitt nicht in Betracht. Daher kommt es auch nicht vorrangig auf die Ausstattung des Lehrpersonals bei der Antragsgegnerin an.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Parallele zu der Entscheidung des Senats zum Modellstudiengang Hannibal der Medizinischen Hochschule C-Stadt - MHH - vom 22. September 2017 (- 2 NB 944/17 -, juris) nicht gegeben. In dieser Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, es sei insbesondere mit Blick auf den inzwischen 11-jährigen Lauf dieses Modellstudiengangs davon auszugehen, dass die in § 17 Abs. 2 NdsKapVO enthaltene Berechnungsvorgabe zur Ermittlung der Patientenkapazität aller Voraussicht nach nichtig sei, sodass die MHH im Ergebnis verpflichtet sei, über die festgesetzte Zahl von 270 weitere 20 Studienplatzbewerberinnen und -bewerber aufzunehmen. Im Gegensatz hierzu orientiert sich die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an dem Engpass an der Universität Groningen, den die Antragsgegnerin nicht einseitig beheben kann. Der Gesetzgeber kann einen vorhandenen, nicht vermeidbaren Engpass zum Anlass für eine gesetzliche Festsetzung der Zulassungszahl nehmen (Senatsbeschl. v. 4.5.2015 - 2 NB 73/15 - und v. 20.3.2014 - 2 NB 15/14 -, juris, Rdnr. 20 ff.).

Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (- 1 BvL 3/14 u.a. -, NJW 2018, 361) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht Vorgaben zur Ausgestaltung des Studienplatzvergabesystems innerhalb der festgesetzten Kapazität gemacht und sich insbesondere zur Zulässigkeit einer Wartezeitquote verhalten. Im vorliegenden Verfahren des Antragstellers stellen sich die dort entscheidungserheblichen Fragestellungen nicht, sondern es geht ausschließlich um die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).