Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2017, Az.: 13 ME 62/17

eigene Angaben; bereichsspezifischer Ausweisersatz; Ausweisersatz; Berichtigung; Duldungsbescheinigung; Glaubhaftmachung; Identität; Personalangaben; Sperrung; Zusatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.2017
Aktenzeichen
13 ME 62/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.02.2017 - AZ: 11 B 787/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ist eine Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) mit dem Zusatz nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG versehen, dass die darin eingetragenen Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhten, so setzt eine Berichtigung lediglich voraus, dass die Richtigkeit abweichender Personalangaben glaubhaft gemacht wird, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür ist es eine notwendige, wenngleich nicht hinreichende Bedingung, dass die abweichenden neuen Angaben wahrscheinlicher sind als die bisher eingetragenen.

Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 28. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen (2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus diesen Gründen ist auch für eine Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO kein Raum. Im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2017, soweit dieser die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

a) Hinsichtlich des erstinstanzlich gestellten, ausweislich der Beschwerdeschrift vom 15. März 2017 in der Beschwerdeinstanz als Hauptantrag weiterverfolgten Begehrens des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung gemäß §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG mit den Personalien „ A., geb. 29.4.1977“ zu erteilen,

ist die Beschwerde unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Begehren, obwohl ausdrücklich als Antrag auf Verpflichtung zur Neuerteilung einer Duldung (= Aussetzung der Abschiebung, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) mit den angegebenen abweichenden Personalien formuliert, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Verpflichtung zur entsprechenden Änderung (Berichtigung) der Duldungsbescheinigung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) gedeutet, weil einem Neuerteilungsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, da die Person des Antragstellers (ohne Rücksicht auf die Personalien) zwischen den Beteiligten unstreitig ohnehin bis zum 28. Juni 2017 geduldet werde. Gegen diese Auslegung ist nichts zu erinnern; sie wird auch vom Antragsteller geteilt (vgl. die Ausführungen eingangs der Beschwerdebegründung vom 2. April 2017, Bl. 87 der GA).

bb) Bezüglich des so verstandenen Berichtigungsbegehrens hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag für unbegründet gehalten, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aus §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Dieses Ergebnis stellt der Antragsteller mit seinen Rügen im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage.

(1) Entgegen der Beschwerdebegründung ist ein Anordnungsgrund (die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Berichtigung) nicht glaubhaft gemacht (§ 294 Abs. 1 ZPO).

(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Befürchtung des Antragstellers, die durch Strafanzeige des Antragsgegners bei der Staatsanwaltschaft Aurich vom 9. Januar 2017 (BA 003 a.E.) angeregte Strafverfolgung wegen Verwendung falscher Angaben zu seiner Identität nach § 95 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5 AufenthG einhergehend mit mittelbarer Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB werde sich auch auf Zeiträume nach seinen Einlassungen vom 17. August 2016 (Bl. 43 der BA 003) bzw. 20. September 2016 (Bl. 53 ff., insbes. Bl. 57 f. und 64 der BA 003), die bisher angegebene Identität „C., geb. 29.8.1977“ sei unzutreffend und er sei in Wahrheit „ A., geb. 29.4.1977“, erstrecken. Als rein spekulativ erweisen sich seine Ausführungen dazu, auf welche Zeiträume sich eine etwaige Strafverfolgung auf die Anzeige des Antragsgegners hin bezöge. Die Strafverfolgungsbehörden haben in eigener Zuständigkeit darüber zu befinden, ob der Antragsteller durch eigene Handlung oder erhebliche Unterlassung eine Identitätstäuschung erzeugt bzw. aufrechterhalten hat oder ob er lediglich an früheren Angaben festgehalten wird; in diesem Zusammenhang wird seine Einlassung aus August bzw. September 2016, es habe sich um anfängliche Falschangaben gehandelt, gesondert zu würdigen sein.

Im Übrigen wird sich im Hinblick auf § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraussichtlich als relevant erweisen, dass die Person des Antragstellers seit längerem und derzeit nicht nur wegen der ursprünglich angegebenen Identität und Staatsangehörigkeit (staatenlos, aus Palästina) und wegen anhaltender Passlosigkeit, sondern davon unabhängig bereits wegen der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK aufgrund der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem am 15. Juli 2015 geborenen Kind D. nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass den vom Antragsgegner ausgestellten Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG schon wegen des jeweils angekreuzten Zusatzes i.S.d. § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG („Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin/des Inhabers.“) nicht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt und sie deshalb einer Strafbarkeit nach § 271 Abs. 1 StGB nicht zugänglich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - 5 StR 266/09 -, BGHSt 54, 140, juris Rdnrn. 13, 15, 16; noch zur Vorläufervorschrift § 78 Abs. 6 Satz 2 Nr. 10, Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

(b) Soweit der Antragsteller vorbringt, der Antragsgegner veranlasse durch die fortwährende Ausstellung von Duldungsbescheinigungen mit der Identität „C., geb. 29.8.1977“ eine strafbare Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) durch seine Mitarbeiter, ist bereits nicht erkennbar, inwieweit das einen Anordnungsgrund zugunsten des Antragstellers begründen könnte. Im Übrigen entspricht der Begriff der „öffentlichen Urkunde“ i.S.d. § 348 StGB dem des § 271 StGB und ist im vorliegenden Fall wegen des Zusatzes nach § 78a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10, Abs. 5 Satz 2 AufenthG daher gleichermaßen nicht erfüllt (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 348 Rdnr. 4, § 271 Rdnr. 6 m.w.N.).

(c) Soweit der Antragsteller schließlich die Situation, bis zu einer Entscheidung über seinen Berichtigungsklageantrag im Hauptsacheverfahren 11 A 294/17 mit einer eine (etwaige) Falschpersonalie tragenden Duldungsbescheinigung im Rechtsverkehr aufzutreten, als „fortwährend entwürdigende[n] Zwang“ empfindet, wird damit allenfalls ein den etwaigen materiellen Anspruch auf Berichtigung begründender Aspekt, nicht jedoch eine besondere Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes dargetan. Überdies übersieht der Antragsteller, dass er selbst durch seine anfänglichen Angaben während des Asylverfahrens im Jahre 2008 - an denen er mehr als acht Jahre lang festgehalten hat - diese Situation herbeigeführt hat, deren Klärung das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, die hier nicht erfüllt sind (dazu sogleich (2)). Sein diesbezügliches Vorverhalten erhöht hier die Zumutbarkeitsschwelle in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf eine vorläufige Hinnahme der bisher eingetragenen Personalien. Im Übrigen wird allein durch die plötzliche subjektive Einlassung des Antragstellers aus August/September 2016, die bisher von ihm angegebenen und in die Bescheinigung eingetragenen Personalien seien falsch, ohnehin keine objektive Dringlichkeit erzeugt.

(2) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein auf Berichtigung der Personalien hinauslaufender Anordnungsanspruch folge weder aus bereichsspezifischen ausländerrechtlichen Normen noch aus allgemeinem Datenschutzrecht, wird durch die mit der Beschwerde erhobenen Rügen nicht in Frage gestellt.

(a) Soweit der Antragsteller meint, eine Datenberichtigung setze nicht zwingend voraus, dass die Daten, die nach seinem Willen aufgenommen werden sollen („ A., geb. 29.4.1977“), „100%ig bewiesen sind“ (Beschwerdebegründung, Bl. 89 der GA), trifft dies im vorliegenden Fall zwar rechtlich zu (dazu (aa)). Allerdings ändert dies an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nichts, weil die vom Antragsteller erhobenen Rügen, vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände hier nicht ausreichen, die abgesenkten tatsächlichen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung zu erfüllen (dazu (bb)).

(aa) Gegen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, das wie das VG Berlin (vgl. Beschl. v. 13. April 2012 - 13 K 23.12 -, juris Rdnr. 3) im vorliegenden Fall offenbar von einer abgeschlossenen bereichsspezifischen Rechtsgrundlage für einen Änderungs- bzw. Berichtigungsanspruch aus der Zusammenschau des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV mit den §§ 48 Abs. 2, 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG ausgeht, die als Spezialregelung gemäß § 2 Abs. 6 NDSG eine Anwendbarkeit des allgemeinen datenschutzrechtlichen Berichtigungsanspruchs aus §§ 17 Abs. 1, 20 NDSG vollständig verdränge, bestehen aus Sicht des Senats allerdings Bedenken.

(aaa) Zum einen steht im vorliegenden Fall kein Ausweisersatz i.S.d. §§ 48 Abs. 2 AufenthG, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, sondern eine „bloße“ Duldungsbescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 4 AufenthG in Rede. Denn die Bescheinigung (vgl. BA 003 a.E.) enthält den vorgedruckten Text „Die Inhaberin/der Inhaber genügt mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht.“ und ist auch nicht aus „Ausweisersatz“ bezeichnet, so dass allenfalls auf § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 58 Satz 1 Nr. 2 AufenthV rekurriert werden könnte.

(bbb) Zum anderen ergeben sich Zweifel daran, dass diese Normen allein als eine abschließende Spezialregelung i.S.d. § 2 Abs. 6 NDSG im Hinblick auf eine Berichtigung von Daten in einer Duldungsbescheinigung angesehen werden können. Die landesrechtlichen Normen über Berichtigung, Sperrung, Löschung und Auskunft (hier §§ 16, 17 NDSG), die neben behördlichen Pflichten auch entsprechende Ansprüche des Betroffenen generieren (vgl. § 20 NDSG), sind jedenfalls ergänzend heranzuziehen, soweit keine spezielleren Regelungen gelten (vgl. Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 86 Rdnr. 3; ebenso Hilbrans, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 86 Rdnr. 3), die - wie etwa § 91 AufenthG - Modifikationen bewirken (vgl. Winkelmann, a.a.O., § 91 Rdnr. 2). Eine Berichtigung nach § 35 AZRG ist nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um im Ausländerzentralregister gespeicherte Datensätze geht (vgl. zum Inhalt dieses Anspruchs Beschl. d. 11. Senats des Nds. OVG v. 4. Januar 2012 - 11 ME 386/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.). § 78a Abs. 5 Satz 2 und Abs. 4 AufenthG sieht lediglich vor, welche Angaben und Zusätze in eine Duldungsbescheinigung einzutragen sind; die ausdrückliche Rechtsfolge einer behördlichen Berichtigungspflicht oder eines Berichtigungsanspruchs des Ausländers findet sich darin gerade nicht. Auch die §§ 86 ff. (insbesondere nicht § 90a) AufenthG (Datenschutz) enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften über eine Berichtigung von Duldungsbescheinigungen. Es spricht daher mehr dafür, dass jedenfalls grundsätzlich auf § 17 Abs. 1 i.V.m. § 20 NDSG zurückgegriffen werden muss, d.h. sich der eigentliche Anspruch auf Berichtigung nur aus diesen Vorschriften ergeben kann.

(ccc) Allerdings ist den vom Verwaltungsgericht erwähnten gewichtigen aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Tatbestandsseite des § 17 Abs. 1 NDSG gemäß § 2 Abs. 6 NDSG in der hier zu beurteilenden Konstellation erheblich modifiziert wird. Das gilt insbesondere für das Beweismaß bezogen auf die Richtigkeit der alternativ angegebenen Personalien, deren Eintragung in die Duldungsbescheinigung im Wege der Berichtigung begehrt wird. Nach Ansicht des Senats geben das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; die begrenzte Zweckrichtung der Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, eine Zuordnung der verfügten Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zu der existenten Person des Bescheinigungsinhabers zu ermöglichen; die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anbringung eines Zusatzes nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG, dass darin eingetragene Personalangaben auf den Angaben des Betroffenen beruhen, sowie die zu Recht vom Verwaltungsgericht betonte Begrenztheit der Erkenntnismöglichkeiten der Asyl- und Ausländerbehörden hinsichtlich ausländischer (Personenstands-)Verhältnisse genügend Anlass dafür, sowohl für das Eilverfahren als auch für Zwecke des Hauptsacheverfahrens von einer differenzierten Absenkung des nach § 17 Abs. 1 NDSG grundsätzlich erforderlichen Beweismaßstabs auszugehen.

Nach dieser Norm sind personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 NDSG - wie die hier streitigen Angaben zur Identität und zum Geburtsdatum des Antragstellers - zu berichtigen, wenn sie unrichtig „sind“. Das erfordert grundsätzlich einen Vollbeweis der alternativ angegebenen Daten und führt bei Nichtgelingen dieses Beweises zur materiellen Beweislast des Ausländers, wobei allerdings die vorrangig zu erfüllende Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) in Rechnung zu stellen ist (vgl. zur Parallelvorschrift aus § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG Mallmann, in: Simitis [Hrsg.], BDSG, 8. Aufl. 2014, § 20 Rdnr. 24). An diesem Maßstab ist voraussichtlich auch dann festzuhalten, wenn eine Duldungsbescheinigung ohne den Zusatz nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG ausgestellt wird, weil sie dann - etwa in Form des Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 AufenthG) - als öffentliche Urkunde zugleich die Richtigkeit der eingetragenen Angaben zu bescheinigen vermag.

Im vorliegenden Fall jedoch steht eine Bescheinigung (ohne Ausweisersatzcharakter) mit einem solchen Zusatz in Rede (die in einem früheren Verfahrensabschnitt beantragte Streichung dieses Zusatzes, vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 30. September 2016, Bl. 76 der BA 003, wird offenbar nicht länger begehrt, vgl. die Klageschrift vom 16. Januar 2017, Bl. 3 der GA). Hier erschöpft sich die Funktion der Bescheinigung im Wesentlichen in der Zuordnung der Aussetzung der Abschiebung zur Person des in der Bescheinigung mit einem Lichtbild gezeigten Geduldeten und in der Wiedergabe der zu dieser Person bislang erfassten Daten. Für den Rechtsverkehr ist durch den Zusatz hingegen unmissverständlich klargestellt, dass sich die Urkunde hinsichtlich der Personalangaben keine Beweiskraft beimisst (BGH, Beschl. v. 2. September 2009, a.a.O., Rdnrn. 16 sowie 15 m.w.N. zur Entstehungsgeschichte). Ferner streitet das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dafür, diesen nicht unverhältnismäßig lange an eingeräumt unzutreffenden Angaben zu seiner Identität festzuhalten. Der Senat hält vor diesem Hintergrund den vom Verwaltungsgericht Oldenburg (S. 6 des angefochtenen Beschlusses) im Anschluss an VG Berlin (a.a.O.) vertretenen Ansatz, wonach „die Umschreibung der Duldungsbescheinigung auf bestimmte (andere) Personalien […] allenfalls bestehen [kann], wenn diese Personalien und die Identität des Ausländers zwischenzeitlich eindeutig geklärt sind“, für zu eng. Vernünftigerweise rechtfertigt allein der Zusatz nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Nr. 10 AufenthG es umgekehrt jedoch auch nicht - wie es die Beschwerde aber offenbar vertritt -, die jeweils aktuellen (neuen) Angaben des Betroffenen für eine Berichtigung ausreichen zu lassen, soweit sich für deren Richtigkeit anstelle der bisherigen, nunmehr vom Betroffenen selbst als falsch bezeichneten ursprünglichen Angaben keine Belege finden lassen (vgl. zu dieser Überlegung auch VG Stuttgart, Beschl. v. 21. Juli 2011 - 12 K 690/11 -, juris Rdnr. 7). Nicht ersichtlich ist, dass das Gesetz dem Ausländer insoweit nach dessen Belieben mehrere Versuche der zutreffenden Angabe von Personalien einräumte und dass seine jeweils aktuellen Angaben zugrunde zu legen wären, solange nur der o.g. Zusatz angebracht wird (zu großzügig im rechtlichen Ansatz daher VG Lüneburg, Urt. v. 15. August 2008 - 1 A 23/07 -, juris Rdnrn. 18, 21, für den Parallelfall der Berichtigung einer Bescheinigung über die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung nach §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Asyl(Vf)G). Ebenso wenig reichen bloße Anhaltspunkte aus, dass die alternative Identität richtig sein könnte.

In Fällen der begehrten Berichtigung einer Duldungsbescheinigung mit einem Zusatz nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG muss es nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung und Abwägung aller erwähnten verfassungs- und ausländerrechtlichen Aspekte vielmehr genügen, dass die Richtigkeit der alternativ behaupteten Daten überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. glaubhaft gemacht wird. In diesem Zusammenhang ist eine im Vergleich zu den alten Angaben gegebene höhere Wahrscheinlichkeit der neuen Angaben lediglich notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Das hat zur Konsequenz, dass die in derartigen Duldungsbescheinigungen enthaltenen ursprünglichen eigenen Angaben des Betroffenen solange eingetragen (gespeichert) bleiben und einer Verarbeitung (insbesondere Nutzung) zugrunde gelegt werden dürfen, bis sich aussagekräftige Belege für eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit nunmehr abweichend angegebener Inhalte ergeben.

(ddd) Im vorliegenden Eilverfahren ist - schon wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache, die hier im Hinblick auf die nur noch bis zum 28. Juni 2017 gültige Bescheinigung begehrt wird und ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ermöglicht werden könnte - ebenfalls eine Glaubhaftmachung der Richtigkeit der abweichenden Identitätsangaben erforderlich, aber auch ausreichend. Hierfür muss - anders als der Antragsteller meint - nicht stets und zwingend das Original eines aktuell gültigen Nationalpasses vorgelegt werden, auch wenn dieses in erster Linie als Mittel der Glaubhaftmachung (bzw. sogar als Beweismittel) in Frage kommen dürfte. Vielmehr kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der alternativen Angaben auch anhand von Originalen anderer Identitätsdokumente belegt werden, wenn diese als überwiegend echt angesehen werden (vgl. zu einer solchen Konstellation im Ergebnis zutreffend VG Lüneburg, Urt. v. 15. August 2008, a.a.O., Rdnr. 23). Hierzu könnte auch die Vorlage des Originals eines (nach Prüfung mindestens überwiegend als echt eingestuften) Nationalpasses gehören, dessen Geltungsdauer bereits abgelaufen ist.

(bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Antragsteller jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die abweichende Identität „ A., geb. 29.4.1977“ in Erfüllung der unter (aa) dargelegten Mindestvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

Ob die zunächst angegebenen Personalien „C., geb. 29.8.1977“ zutreffen oder nicht, ist hier ebenso wenig erwiesen wie der Wahrheitsgehalt der Identität „ A., geb. 29.4.1977“. Über die bloße schlichte Einlassung des Antragstellers aus dem Herbst 2016 hinausgehend gibt es derzeit keine Anzeichen dafür, dass der Antragsteller nicht „C., geb. 29.8.1977“, sondern „ A., geb. 29.4.1977“ ist. Damit fehlt es bereits an der o.g. notwendigen Voraussetzung, dass die neu angegebene Identität wahrscheinlicher sein muss als die bisher angegebene.

(aaa) Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner gehe - wie dessen Strafanzeige gegen ihn vom 9. Januar 2017 zeige - selbst fest davon aus, dass die in der Duldungsbescheinigung eingetragenen Daten „C., geb. 29.8.1977“ unzutreffend seien, und soweit der Antragsteller verlangt, der Staat dürfe jedenfalls Daten, die unstreitig falsch sind, nicht bewusst verbreiten, wird damit weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass die nunmehr vom Antragsteller stattdessen benannte Identität „ A., geb. 29.4.1977“ richtig ist. Die Herstellung eines solchen Bezugs zu den alternativ benannten Daten wäre jedoch notwendige Voraussetzung eines hier mit dem Hauptantrag geltend gemachten Berichtigungsanspruchs, der gerade auf die Ersetzung der in der Duldungsbescheinigung eingetragenen Daten durch bestimmte abweichende Daten und nicht auf schlichte Löschung dort eingetragener, aber als falsch bezeichneter Daten abzielt. Ob eine einfache Löschung mit Blick auf die oben erwähnte verbliebene Funktion der „bloßen“ Duldungsbescheinigung in Betracht käme, muss nicht entschieden werden. Die neu angegebenen Daten erlangen im Übrigen allein durch eine etwaige Überzeugung auch des Antragsgegners von der Falschheit der bisherigen Daten keinen höheren Grad an Richtigkeitswahrscheinlichkeit.

(bbb) Die Bezugnahme des Antragstellers auf die mit Schriftsatz vom 20. September 2016 (Bl. 53 ff. der BA 003) vorgelegten einfachen Kopien des Teils eines nach eigenen Angaben abgelaufenen algerischen Nationalpasses (Bl. 64 der BA 003) und einer algerischen Geburtsurkunde (Bl. 57 f. der BA 003) reicht für eine Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Identität „ A., geb. 29.4.1977“ gleichermaßen nicht aus, weil diese Kopien keine Echtheitsprüfung und Zuordnung zur existenten Person des Antragstellers ermöglichen. Dem am 23. August 2016 ausgestellten, als Geburtsurkunde bezeichneten Dokument fehlt es bereits an einem eine derartige Zuordnung gewährleistenden Lichtbild. Die Passkopie zeigt zwar ein Lichtbild. Zumindest wäre jedoch eine Überprüfung der Echtheit dieses - wenngleich nicht mehr gültigen - Passes erforderlich, die bislang mangels mehrfach folgenlos angekündigter Vorlage des Originals durch den Antragsteller nicht geschehen konnte, obwohl - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - diesem eine solche Vorlage bereits nach seinen eigenen Einlassungen vor der Ausländerbehörde möglich und zumutbar ist.

(ccc) Aus den sonstigen Umständen geht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die nunmehr angegebenen Personalien zutreffen, ebenfalls nicht hervor. Zwar mutmaßte das Regierungspräsidium Gießen - Zentrale Ausländerbehörde - bereits aufgrund einer von der Bundespolizei durchgeführten Sprachanalyse angesichts des arabischen Dialekts des Antragstellers, dass dieser - wie von ihm nunmehr angegeben - mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus Algerien stamme (vgl. Schreiben vom 15. Dezember 2010, Bl. 13 f. der BA 002). Dieser Umstand erhöht allerdings die Wahrscheinlichkeit der nunmehr angegebenen Personalien nicht nennenswert, weil mit dieser Sprachanalyse konkrete Angaben zum Name, Vornamen oder Geburtsdatum ohnehin nicht verbunden waren. Im Übrigen ist der Dolmetscher E. aufgrund eines am 17. August 2016 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs zu der abweichenden Einschätzung gelangt, der arabische Dialekt des Antragstellers sei marokkanischer oder tunesischer Provenienz (Bl. 42 der BA 003).

(b) Zu keinem anderen Ergebnis führte es im vorliegenden Fall, wenn man - abweichend von dem unter (a) Ausgeführten - entsprechend einer weiteren Rüge des Antragstellers ungeachtet des § 2 Abs. 6 NDSGallein§§ 17 Abs. 1, 20 NDSG für anwendbar hielte.

Denn der in § 17 Abs. 1 NDSG statuierte Maßstab für einen Berichtigungsanspruch wäre dann bei einer Duldungsbescheinigung ungeachtet des Zusatzes nach § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG - wie ausgeführt - sogar strenger als der durch diese aufenthaltsrechtlichen Normen modifizierte. Für den hier gegebenen non-liquet-Fall sieht § 17 Abs. 1 NDSG gerade keine Berichtigung der Daten vor. Vielmehr kommt dann als Surrogat - seine Anwendbarkeit vorausgesetzt - lediglich eine Sperrung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NDSG in Betracht (vgl. die Ausführungen von Mallmann, a.a.O., zu den Parallelvorschriften § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDSG).

b) Dem erst in der Beschwerdeinstanz angefügten Hilfsantrag,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Datensatz „C., geb. 29.8.1977“ in der Duldung des Antragstellers zu sperren (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 NDSG),

mit dem nach verständiger Auslegung eine Sperrung der betreffenden Daten in der erteilten Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG begehrt wird, bleibt der Erfolg ebenfalls versagt.

aa) Denn er stellt sich als eine in der Beschwerdeinstanz unzulässige Antragserweiterung dar. „Sperren“ bedeutet nach der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 NDSG gegebenen Legaldefinition das Kennzeichnen personenbezogener Daten (mit einem Sperrvermerk, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 NDSG), um ihre weitere Verarbeitung - insbesondere das „Nutzen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 NDSG als inhaltliches Auswerten - einzuschränken (vgl. hierzu § 17 Abs. 3 Satz 3 NDSG). Ein derartiges Sperrungsbegehren war weder explizit noch konkludent Gegenstand des Eilverfahrens 11 B 787/17 vor dem Verwaltungsgericht und kann somit nach Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 4 (insbes. Sätze 3, 4 und 6) VwGO bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage auch nicht im Wege der Antragserweiterung (entsprechend § 91 VwGO) erstmals in der Beschwerdeinstanz zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, weil dies - entgegen der gesetzgeberisch gewollten Konzentration des Beschwerdeverfahrens auf die Gründe, die vom Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und dem erstinstanzlichen Streitgegenstand geltend gemacht werden - zu einer erstmaligen materiell-rechtlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht führen würde, die dem Straffungs- und Beschleunigungsziel der besonderen Regelungen über die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuwiderliefe (vgl. Beschl. d. Senats v. 4. Oktober 2013 - 13 ME 134/13 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; Beschl. d. 11. Senats des Nds. OVG v. 4. August 2010 - 11 ME 279/10 -, juris Rdnr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rdnr. 33; jeweils m.w.N.). Soweit Ausnahmen von dem Verbot einer Änderung des Antragsgegenstands bei einer Veränderung der Sachlage vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zu machen sein können (vgl. Beschl. d. 2. Senats des Nds. OVG v. 15. Oktober 2009 - 2 ME 307/09 -, juris Rdnrn. 28 f.; Kopp/Schenke, a.a.O.), liegen diese nicht vor.

bb) Darüber hinaus wäre auch dieser Antrag unbegründet, weil auch mit der Beschwerdebegründung entgegen §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO bereits ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller zeigt schon nicht hinreichend deutlich auf, welchen Vorteil eine Sperrung von Einträgen in der ihm ausgestellten Duldungsbescheinigung für ihn hätte und dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung über seinen Berichtigungsklageantrag (Nr. 2 der Klageschrift vom 16. Januar 2017, Bl. 3 der GA) im Hauptsacheverfahren 11 A 294/17 - d.h. dringend - eines derartigen Sperrvermerks bedürfte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Fehlen eines Anordnungsgrundes für eine vorläufige Berichtigung unter 2. a) bb) (1) verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage dahinstehen, ob ein auf Sperrung der Daten in der Duldungsbescheinigung gerichteter Anordnungsanspruch des Antragstellers aus § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NDSG glaubhaft gemacht ist oder ob diese allgemeine datenschutzrechtliche Norm gemäß § 2 Abs. 6 NDSG durch bereichsspezifische Datenschutzregelungen aus dem Ausländerrecht verdrängt wird bzw. jedenfalls ihre Anwendbarkeit durch die Zweckrichtung der Duldungsbescheinigung, selbst unter den Bedingungen einer nicht zweifelsfrei geklärten Identität Geduldeter eine Zuordnung der verfügten Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu einer bestimmten existenten Person (hier der des Antragsteller) zu ermöglichen, beschränkt ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NDSG ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter personenbezogener Daten durch den Betroffenen, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten festgestellt werden kann, bereits ausreichte, um einen Sperrungsanspruch zu erzeugen. Wie bereits ausgeführt, lässt es § 78a Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 AufenthG demgegenüber zu, in einer Duldungsbescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 4 AufenthG die ursprünglichen eigenen Angaben des Betroffenen solange zu speichern und sonst wie zu verarbeiten, bis sich aussagekräftige Belege für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit nunmehr abweichend angegebener Inhalte ergeben. Mit diesem Verständnis der Normen des Aufenthaltsrechts und der Zielrichtung einer Duldungsbescheinigung könnte ein Sperrungsanspruch unter den erleichterten Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NDSG unvereinbar sein. Eine abschließende Entscheidung hierzu ist jedoch, wie ausgeführt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 1.5 Satz 2, 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).