Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.05.2017, Az.: 6 AD 2/17
Arbeisunfähigkeit; Freizeitaktivität; Genesung; Gesunderhaltungspflicht; Nachweis; Wohlverhaltenspflicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.05.2017
- Aktenzeichen
- 6 AD 2/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.03.2017 - AZ: 7 A 1/15
Rechtsgrundlagen
- § 61 Abs 1 S 1 BBG
- § 61 Abs 1 S 3 BBG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Verweigert ein arbeitsunfähig erkranketer Beamter jegliche Angaben zu seiner Erkrankung, so darf der Dienstherr dem ersten Anschein nach von der Ausübung einer körperlich und/oder psychisch anspruchsvollen Freizeitaktivität während des Genesungszeitraums auf eine Beeinträchtigung der Wiedergenesung schließen.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 7. Kammer - vom 15. März 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen des in erster Linie geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.9.2008 - 6 AD 4/06 -).
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht von einem Verstoß der Klägerin gegen ihre Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und damit ihrer Dienstfähigkeit ausgegangen.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie. Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, setzt sich die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, nach besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht fort, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss der dienstunfähige Beamte Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Er muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so bald wie möglich wieder imstande ist, Dienst zu leisten. Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 17 m. w. N.).
Eines konkreten Nachweises, dass das Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Es genügt, wenn das beanstandete Verhalten im Krankenstand generell geeignet ist, die Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung, d. h. für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter, der sowohl das Krankheitsbild als auch die Umstände der beanstandeten Tätigkeit kennt, auf der Hand liegt, dass Letztere der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist. Diese Annahme liegt umso näher, je zeitlich aufwändiger oder körperlich anstrengender das beanstandete Verhalten des Beamten ist. Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d. h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rdnr. 18 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegenüber ihrem Dienstherrn jegliche Angaben über ihre Erkrankung verweigert, so dass dieser zu der erforderlichen Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nicht imstande ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in einem solchen Fall schon dem ersten Anschein nach von einer körperlich und/oder psychisch anspruchsvollen Freizeitaktivität auf eine Beeinträchtigung der Wiedergenesung geschlossen wird. Wie die Beklagte in ihrer Disziplinarverfügung vom 7. September 2015 ausgeführt hat, hat die Klägerin während der Zeiten der ihr bescheinigten Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2013 und 2014 an drei Reitturnieren in einer hohen Leistungsklasse teilgenommen. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die mit einer solchen Wettkampfsituation verbundene körperliche Anspannung und psychische Belastung in Form eines Erfolgsdrucks hingewiesen (GA, Bl. 12). Diese Belastungen sind durchaus mit den Anforderungen des Dienstes der Klägerin in der Einsatzhundertschaft (2013) bzw. auf dem Flughafen … (2014) vergleichbar. Der Beamtin obliegt es in einem solchen Fall, die Besonderheiten ihrer Erkrankung und die Unbedenklichkeit der konkreten Freizeitaktivität während der Genesungsphase - erforderlichenfalls durch eine ärztliche Bescheinigung - zu belegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beamtin bei einer „Krankschreibung“ gegenüber ihrem Dienstherrn grundsätzlich nicht zu detaillierten Angaben über ihre Erkrankung verpflichtet ist. Verweigert sie Angaben und Belege, die eine nähere Beurteilung der Auswirkungen der körperlich oder psychisch anspruchsvollen Aktivitäten auf ihre Genesung ermöglichen, so hat sie sich dieser zur Vermeidung disziplinarischer Nachteile während der Genesungsphase zu enthalten.
b) Das Verhalten der Klägerin ist vom Verwaltungsgericht zur Recht weiterhin dahingehend gewürdigt worden, dass sie durch ihre Teilnahme an den Reitturnieren gegen ihre allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen habe.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Daraus folgt, dass der Beamte außerdienstlich, d. h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Ein solcher Pflichtenverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Beamte außerdienstlich nicht vorbildlich verhält. Von Beamten wird heutzutage kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Vielmehr setzt eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das außerdienstliche Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rdnr. 23 f. m. w. N.).
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an Reitturnieren eine Ansehensschädigung bewirkt, die einen Verstoß gegen ihre beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht darstellt. Zum Zeitpunkt ihrer Teilnahme war die Klägerin jeweils „krankgeschrieben“. Auch wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht mit Bettlägerigkeit gleichzusetzen ist, musste es aus der Sicht eines verständigen Betrachters doch als widersprüchlich und in hohem Maße irritierend erscheinen, dass die Klägerin einerseits aufgrund ärztlicher Bescheinigungen "krankgeschrieben" war, andererseits gleichwohl die körperlich und psychisch anspruchsvollen Wettkämpfe bestritt. Es liegt nahe, dass ein verständiger Betrachter aus diesem widersprüchlichen Verhalten den Eindruck gewinnen konnte, dass die Klägerin im Krankenstand mache, was sie wolle, ohne sich um die Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu kümmern, und dass der Dienstherr dieses Verhalten hinnehme, ohne dagegen vorzugehen. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen der angefochtenen Disziplinarverfügung (GA, Bl. 12 f.) der Eindruck entstehen konnte, die Klägerin nutze die „Krankschreibungen“, um auf diese Weise überhaupt die Möglichkeit zu haben, trotz enger Dienstpläne an den betreffenden Turnieren teilnehmen zu können. Dass ein solcher Eindruck das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in ihn beeinträchtigt, liegt auf der Hand.
c) Die Ahndung dieses Verhaltens mit einer Geldbuße (§ 7 BDG) in Höhe von 800 € begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Die Bestimmung dieser Maßnahme beruht auf § 13 Abs. 1 BDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rdnr. 32 m. w. N.).
Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin sowohl gegen ihre Gesunderhaltungspflicht als auch gegen ihre Wohlverhaltenspflicht als beamtenrechtlichen Hauptpflichten verstoßen. Dies ist auch wiederholt und öffentlichkeitswirksam geschehen, so dass trotz bislang fehlender straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastung der Klägerin die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße zur Pflichtenmahnung erforderlich ist.
2. Auch der von der Klägerin eher beiläufig angesprochene Zulassungsgrund der Divergenz (§ 64 Abs. 2 BDG i. V m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor bzw. wird nicht in einer den Anforderungen des § 64 Abs. 2 BDG i. v. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht bzw. sich dazu in Widerspruch setzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.7.2001 - BVerwG 9 B 23.01 -, juris Rdnr. 15, m.w.N.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll: VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rdnr. 11). Die Darlegung der schlichten Nichtbeachtung bzw. fehlerhaften Anwendung unbestrittener Rechtssätze reicht für eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz hingegen nicht aus, da in diesen Fällen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil an keiner Stelle dargelegt wird, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil aufgestellt hat, der von einem ebensolchen Rechtssatz des benannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 (a. a. O.) abweicht.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.