Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2017, Az.: 12 LA 166/16

Eignungsbegutachtung; Erteilung Fahrerlaubnis; Verwaltungsgebühr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.05.2017
Aktenzeichen
12 LA 166/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.07.2016 - AZ: 1 A 32/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann keine gesonderte Verwaltungsgebühr erhoben werden.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 81,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr (vgl. Bl. 20 f. der Beiakte - BA - 1) für die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung.

Er ist Inhaber einer libanesischen Fahrerlaubnis, die unter anderem einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B entspricht (vgl. Bl. 16 BA 1), und beantragte am 15. Juli 2014 bei dem Beklagten die gemäß § 31 Abs. 2 FeV geringfügig erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. Am F. November 2014 führte er ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis im deutschen öffentlichen Straßenverkehr. In dem deshalb eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sah die Staatsanwaltschaft G. nach § 153a StPO unter Erteilung einer Auflage von der Erhebung der öffentlichen Klage ab. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter dem 7. Januar 2015 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er, der Kläger, auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Außerdem setzte der Beklagte unter Berufung auf „Abschnitt V, Ziffer 208“ des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) für diese Anordnung eine Gebühr von 81,- EUR fest.

Der gegen die Gebührenfestsetzung erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die angefochtene Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GebOSt ergäben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-sätze für Amtshandlungen im Sinne des § 6a StVG aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Nach der Gebühren-Nummer 208 sei für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV eine Gebühr von 12,80 EUR bis 25,60 EUR vorgesehen. Bei der hiesigen Anordnung handele es sich zwar um eine solche vorbereitende Maßnahme. Die festgesetzte Gebühr liege aber außerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Da dem Beklagten bei der Gebührenfestsetzung ein Ermessensspielraum im vorgegebenen Gebührenrahmen zustehe und eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich einer bestimmten Gebührenhöhe nicht vorliege, werde der Gebührenbescheid in voller Höhe aufgehoben. Es führe zu keinem anderen Ergebnis, dass der Beklagte vortrage, die Gebühren-Nummer 208 sei in dem Bescheid fehlerhaft aufgeführt worden, tatsächlich sei die Gebühr aber nach den Gebühren-Nummern „203.3“ [gemeint ist 202.3] und 399 festgesetzt worden. Denn diese Nummern seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine nach Gebühren-Nummer „203.3“ [gemeint ist 202.3] erforderliche vorangegangene Versagung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis, ein vorangegangener Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder eine Verhängung einer Sperrfrist lägen nicht vor. Das Vorbringen des Beklagten, dass eine Sperrfrist verhängt worden wäre, wenn nicht eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO erfolgt wäre, greife nicht durch. Der Wortlaut der Gebühren-Nummer „203.3“ [gemeint ist 202.3] sei eindeutig auf die tatsächliche und nicht auf die hypothetische Verhängung einer Sperrfrist gerichtet. Auch komme eine Gebührenfestsetzung nach der Gebühren-Nummer 399 nicht in Betracht, da die streitgegenständliche Gebühr nicht für eine sonstige Maßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs erhoben worden sei.

Mit seinem gegen dieses Urteil gerichteten Zulassungsantrag macht der Beklagte allein den Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsgrund, auf den sich der Beklagte beruft, nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder wenn eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Gemessen an diesem Maßstab liegen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis nicht vor.

Der Beklagte macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf der irrigen Annahme des Gerichts, dass die in dem Bescheid fehlerhaft aufgeführte Gebühren-Nummer 208 der Anlage zu der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr sei. Diese Gebühren-Nummer sei ausweislich ihres Wortlauts nicht einschlägig. Er habe ihre fehlerhafte Angabe in dem angefochtenen Bescheid während der mündlichen Verhandlung erster Instanz korrigiert und ausgeführt, dass seine Gebührenfestsetzung auf der Gebühren-Nummer 399 in Verbindung mit der Gebühren-Nummer 202.3 der Anlage beruhe. Zusätzlich zu der Gebühr für die Erteilung der Fahrerlaubnis seien nach der Gebühren-Nummer 202.3 Gebühren für die anlassbezogene Eignungsbegutachtung bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgesehen. Da im vorliegenden Falle noch keine Erteilung der Fahrerlaubnis vorgenommen, sondern lediglich eine sie vorbereitende Maßnahme getroffen worden sei, sei der Grundgedanke der Gebühren-Nummer 202.3 im Rahmen der Gebühren-Nummer 399 anzuwenden. Die festgesetzte Gebühr von 81,- EUR liege im unteren Bereich des Gebührenrahmens, der nach der Gebühren-Nummer 202.3 maßgeblich wäre, und bilde den zeitlichen Aufwand für die Entscheidung zutreffend ab.

Diesen Darlegungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Soweit der Beklagte die Begründung dafür beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Gebührenfestsetzung in Anwendung der Gebühren-Nummer 208 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1 GebOSt) für rechtswidrig gehalten hat, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Denn der Beklagte macht selbst - zu Recht - nicht (mehr) geltend, er könne die streitigen 81 EUR auf diese Gebühren-Nummer stützen; sie erlaubt vielmehr nur die Erhebung von maximal 25,60 EUR. Nur zur Klarstellung sei daher angemerkt, dass es sich in der Tat bereits aus dem Wortlaut der Gebühren-Nummer 208 ergibt, dass sie nicht einschlägig ist, weil die hier getroffene Maßnahme nicht der Vorbereitung einer der dort genannten Entscheidungen gedient hat, sondern der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Unrichtig ist die Rechtsauffassung des Beklagten, stattdessen sei die Gebühren-Nummer 399 in Verbindung mit der Gebühren-Nummer 202.3 anwendbar. Denn eine solche Gebührenerhebung könnte sich nicht an den Gebührentatbestand der Gebühren-Nummer 202.3 anlehnen (1.), und die Gebührenpflicht aufgrund der mit „Fahrerlaubnis und Führerschein“ in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen ist im 2. Abschnitt unter A Nr. 1 des Gebührentarifs abschließend geregelt (2.).

1. Die Annahme des Beklagten, eine Gebührenerhebung könne sich hier an den Gebührentatbestand der Gebühren-Nummer 202.3 anlehnen, beruht schon auf einem Missverständnis dieser Gebühren-Nummer. Die Gebühren-Nummern 202.1 bis 202.3 enthalten Varianten des in der Gebühren-Nummer 202 beschriebenen Gebührengrundtatbestands. Dabei stellt die Gebühren-Nummer 202.2 Fälle zusammen, in denen gegenüber der Gebühren-Nummer 202.1 eine Privilegierung angezeigt ist, weil ein typischerweise geringerer Verwaltungsaufwand anfällt. Demgegenüber erfasst die Gebühren-Nummer 202.3 (in abschließender Aufzählung) bestimmte Fälle, in denen der Verwaltungsaufwand typischerweise erhöht ist. Den Gebühren-Nummern 202.1 bis 202.3 ist nach dem Grundtatbestand des 202 aber gemeinsam, dass - anders als hier - eine Fahrerlaubnis erteilt worden sein muss (unklar insoweit VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2016 - 10 S 2406/14 -, VRS 131, 160 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 25). Denn die zuständige Landesbehörde soll in der Regel nur bei wichtigen, eine abschließende rechtliche Regelung enthaltenden, verwaltungsgerichtlich anfechtbaren Amtshandlungen zur Gebührenerhebung ermächtigt sein. Daneben sind nur wenige Amtshandlungen für gebührenpflichtig erklärt worden, die eine abschließende Entscheidung lediglich vorbereiten (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.1.1987 - 12 A 191/85 -, NJW 1987, 2457 [OVG Bremen 24.03.1987 - 1 BA 7/87]). Anordnungen von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung in Verwaltungsverfahren zur Ersterteilung einer (deutschen) Fahrerlaubnis gehören nicht dazu. Das erscheint nach der Eigenart solcher Amtshandlungen auch verständlich, wenn sie - wie hier - lediglich in einer Aufklärungsanordnung, und damit in einer unselbstständigen Maßnahme der Beweiserhebung, bestehen. Wird eine solche Aufklärungsanordnung von dem Fahrerlaubnisbewerber befolgt und seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gutachterlich festgestellt, bleibt der Fahrerlaubnisbewerber mit den eigenen Kosten der Eignungsbegutachtung belastet. Da er aber einen erfolgversprechenden - und letztlich auch erfolgreichen - Antrag gestellt hat, erscheint es angemessen, ihm den verursachten erhöhten Verwaltungsaufwand regelmäßig nur maßvoll in Rechnung zu stellen, d. h. lediglich im engen Rahmen des in der Gebühren-Nummer 202.1 vorgesehenen „Zuschlags“ von 10,20 EUR bis 35,80 EUR, und solchen Aufwand nur in den Fällen der Gebühren-Nummer 202.3 etwa stärker zu berücksichtigen, und zwar durch eine Erhöhung der Gebühr innerhalb des dortigen größeren Gebührenrahmens von 33,20 EUR bis 256,00 EUR. Der letztgenannte weite Gebührenrahmen gilt auch bei einer Versagung der Fahrerlaubnis, d. h. bei einer Gebührenerhebung gemäß der Gebühren-Nummer 206, und ermöglicht es so ebenfalls, den erhöhten Verwaltungsaufwand stärker zu berücksichtigen. Dies rechtfertigt sich dort dadurch, dass die Gebührenerhebung, die als weitere Belastung neben den eigenen finanziellen Aufwand des Fahrerlaubnisbewerbers für die Eignungsbegutachtung tritt, einen ungeeigneten und im Ergebnis erfolglosen Antragsteller trifft.

Neben der demnach bereits nach dem Grundtatbestand der Gebühren-Nummer 202 erforderlichen Erteilung einer Fahrerlaubnis mangelt es an einer weiteren Voraussetzung für eine Gebührenerhebung in Anlehnung an die Gebühren-Nummer 202.3. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend und vom Beklagten im Zulassungsverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, fehlt es hier nämlich an einer vorangegangenen Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis, einem vorangegangenen Verzicht oder der Verhängung einer Sperrfrist.

Schließlich missdeutet der Beklagte die Gebühren-Nummer 202.3, indem er in deren Gebührentatbestand das zu der Gebühren-Nummer 202.1 gehörende (fakultativ) qualifizierende Tatbestandsmerkmal einer „anlassbezogenen Eignungsbegutachtung“ hineinliest, obwohl sich der Gebührentatbestand der Gebühren-Nummer 202.3 nur aus den Texten der Gebühren-Nummern 202 und 202.3 ergibt. Wie dargelegt, hat für die Erteilungsverfahren ein wegen der Anordnung und/oder Auswertung einer „anlassbezogenen Eignungsbegutachtung“ erhöhter Verwaltungsaufwand nur bei der Gebühren-Nummer 202.1 bereits auf der Ebene des Gebührentatbestands Berücksichtigung gefunden, und zwar durch die dortige Normierung der Voraussetzungen des „Zuschlags“. Er kann ansonsten in den Erteilungsverfahren nur auf der Rechtsfolgenseite, d. h. bei der Bemessung der Gebührenhöhe innerhalb des Gebührenrahmens, namentlich der Gebühren-Nummern 202.3 und 206, seinen Niederschlag finden.

Die Gebührenerhebung durch den Beklagten konnte damit schon nicht auf die Gebühren-Nummer 399 i. V. m. der Gebühren-Nummer 202.3 gestützt werden, weil sich die zweite Hälfte dieser gedanklichen Konstruktion, also die Gebühren-Nummer 202.3, für eine entsprechende Heranziehung nicht eignet.

2. Die getroffene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, lässt sich darüber hinaus nicht als „andere in diesem Abschnitt aufgeführte Maßnahme“ im Sinne der Gebühren-Nummer 399 einordnen. Die Gebührenpflicht aufgrund der mit „Fahrerlaubnis und Führerschein“ in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen ist nämlich im 2. Abschnitt unter A Nr. 1 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr abschließend geregelt; weitere gesondert gebührenpflichtige Amtshandlungen dürfen insoweit von den Straßenverkehrsbehörden nicht „erfunden“ werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.1.1987 - 12 A 191/85 -, a. a. O., S. 2458). Dies unternimmt jedoch der Beklagte, indem er der Sache nach für die vorliegende Fallgestaltung den Gebührentatbestand der Gebühren-Nummer 208 um die Variante einer „Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis“ ergänzt und ihn zudem mit dem Gebührensatz der Gebühren-Nummer 202.3 kombiniert, der ihm, weil höher, angemessener erscheint. Die Straßenverkehrsbehörde darf nicht anstelle des Verordnungsgebers die in der Gebührenordnung vorgenommenen Typisierungen korrigieren oder erweitern und neue Gebührentatbestände schaffen.

Die Gebührenerhebung des Beklagten ist nach alledem rechtswidrig, weil es schon an einem einschlägigen Gebührentatbestand fehlt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).