Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.02.2009, Az.: 4 OB 215/08

Bestehen von Beteiligungsrechten anerkannter Naturschutzverbände in dem Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)- Richtlinie; Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.02.2009
Aktenzeichen
4 OB 215/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0219.4OB215.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 05.05.2008 - AZ: 1 A 510/08

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 416
  • NordÖR 2009, 212-213
  • NuR 2009, 287-288 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZUR 2009, 267-268

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Unterlassungsklage ist nur derjenige beizuladen, der von den Auswirkungen der begehrten Unterlassung unmittelbar in seinen Rechten getroffen wird.

  2. 2.
    1. a.

      Zu diesen Rechten können auch Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzverbände gehören.

    2. b.

      In dem Verfahren nach Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt, stehen den Naturschutzverbänden allerdings keine Beteiligungsrechte zu.

Ablehnung der Beiladung eines anerkannten Naturschutzverbandes

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat eine Beiladung des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

2

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen und eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO aus Ermessensgründen abzulehnen ist. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

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Eine Beiladung ist nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig und unmittelbar in Rechte der Dritten eingegriffen wird, d.h. ihre Rechte gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschl. v. 13.6.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207). Bei einer Unterlassungsklage, wie sie hier erhoben worden ist, ist daher grundsätzlich nur derjenige notwendig beizuladen, der von den Auswirkungen der begehrten Unterlassung unmittelbar in seinen Rechten getroffen wird (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 65 Rn. 148; Posser/Wolff, VwGO, § 65 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht notwendig beizuladen.

4

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von dem Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, hat dieser gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung des Einvernehmens gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Aufnahme des Gebiets "Unterems und Außenems" zum Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie), so dass er von den Auswirkungen der gegen die Einvernehmenserteilung gerichteten Unterlassungsklage der Klägerin nicht in einem materiellen Recht getroffen werden kann.

5

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich auch im Hinblick auf die den anerkannten Naturschutzverbänden, zu denen der Beschwerdeführer gehört, zustehenden Beteiligungs- und Klagerechte keine andere Beurteilung. Zwar muss es sich bei den rechtlichen Interessen des Beizuladenden nach § 65 VwGO nicht notwendig um materielle Rechte handeln, sondern es genügen grundsätzlich auch qualifizierte Verfahrensrechte wie die Beteiligungsrechte anerkannter Naturschutzverbände nach § 60 Abs. 2 BNatSchG, § 60 a NNatG (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 65 Rn. 82, 87). Eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO setzt allerdings voraus, dass derartige Beteiligungsrechte überhaupt bestehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

6

Die im vorliegenden Verfahren streitige Einvernehmenserteilung durch die Beklagte ist Teil des mehrstufigen Verfahrens der Festsetzung von Habitatschutzgebieten nach der FFH-Richtlinie. Nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie wählen die Mitgliedstaaten, nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG durch die zuständigen Landesbehörden, in einer ersten Phase anhand der in der FFH-Richtlinie vorgegebenen Kriterien geeignete Schutzgebiete aus. Diese Gebiete werden nach Herstellung des Benehmens vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission benannt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNatSchG). In einer zweiten Phase erstellt die Kommission nach Art. 4 Abs. 2 FFH-Richtlinie auf der Basis der Vorschläge im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. In diesem Verfahren stehen dem Beschwerdeführer aber keine Beteiligungsrechte nach §§ 60 BNatSchG, 60 a NNatG zu. Das gilt auch in Bezug auf die Erteilung des Einvernehmens durch die Mitgliedsstaaten. Folglich greift die gerichtliche Entscheidung über die Unterlassungsklage der Klägerin nicht gleichzeitig und unmittelbar in Rechte des Beschwerdeführers ein.

7

Es liegt auf der Hand, dass sich ein gleichzeitiger und unmittelbarer Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers durch die gerichtliche Entscheidung auch nicht damit begründen lässt, im Falle der von der Klägerin begehrten Unterlassung der Erteilung des Einvernehmens würden dem Beschwerdeführer Beteiligungsrechte vorenthalten, die im Falle der Erteilung des klagegegenständlichen Einvernehmens entstünden. Dies gilt umsomehr, als die Erteilung des Einvernehmens keineswegs zwangsläufig zur Entstehung eines Beteiligungsrechts des Beschwerdeführers führt. Der Beschwerdeführer wäre zwar zu beteiligen, wenn die Naturschutzbehörde aufgrund der Erstellung der Gemeinschaftsliste mitwirkungspflichtige Maßnahmen ergreift wie die Ausweisung von Schutzgebieten nach Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie i.V.m. § 34 b Abs. 2 NNatG, §§ 24, 26 bis 28 NNatG. Ob und in welchem Umfang infolge der Einvernehmenserteilung Beteiligungsrechte entstehen werden, lässt sich vorab aber nicht abschätzen. So führt die Erteilung des Einvernehmens durch den Mitgliedstaat nicht einmal automatisch dazu, dass das betreffende Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wird. Das Einvernehmen ist zwar eine der Voraussetzungen dafür, dass ein Gebiet in den Entwurf der Liste aufgenommen wird. Die Kommission kann sich aufgrund des ihr nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie zustehenden eigenen Beurteilungsspielraums aber gegen die Aufnahme des Gebiets in den Entwurf der Liste entscheiden. Außerdem kann auch das weitere Verfahren nach Art. 21 FFH-Richtlinie dazu führen, dass ein von der Kommission in den Entwurf der Liste aufgenommenes Gebiet nicht in der endgültigen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die in die Liste aufgenommenen Gebiete nach Art. 4 Abs. 5 FFH-Richtlinie zwar den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie unterliegen. Es kann jedoch weder allgemein festgestellt werden, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste überhaupt getroffen werden, noch ob der Beschwerdeführer daran zu beteiligen sein wird. Durch die Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste werden die darin zulässigen Nutzungen nicht endgültig festgelegt. Den örtlichen Naturschutzbehörden verbleibt vielmehr ein weites Spektrum an Maßnahmen zur Sicherung der Schutzziele und deren Konkretisierung durch gebietsspezifische Ge- und Verbote insbesondere im Hinblick auf situationsgebundene Gefährdungen und Störungspotenziale. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden, wird häufig von Beurteilungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der Naturschutzbehörden abhängen. Zudem ist durch die FFH-Richtlinie keine bestimmte Handlungsform zur Gewährleistung des notwendigen Schutzes vorgegeben. Der Schutz muss also gar nicht zwingend durch einseitige hoheitliche Maßnahmen, insbesondere durch Erklärung des betroffenen Gebiets mit gemeinschaftlicher Bedeutung zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 24, 26 bis 28 NNatG erfolgen (§ 34 b Abs. 2 NNatG). Vielmehr lässt § 34 b Abs. 4 NNatG in Übereinstimmung mit Art. 6 FFH-Richtlinie ausdrücklich auch vertragliche Vereinbarungen zu, soweit dadurch ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird.

8

Eine Beiladung des Beschwerdeführers ist weiterhin nicht im Hinblick auf den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten in dem Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Emssperrwerk vor dem Bundesverwaltungsgericht geschlossenen "Emsvergleich" notwendig im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO. Denn die Entscheidung über die auf Unterlassung der Einvernehmenserteilung gerichtete Klage kann sich auch nicht unmittelbar und gleichzeitig auf Rechte des Beschwerdeführers aus dem geschlossenen Vergleich auswirken. Das gleiche gilt für anhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Beschwerdeführer beteiligt ist. Etwaige Auswirkungen auf diese wären lediglich faktischer und mittelbarer Natur, was für eine notwendige Beiladung nicht ausreicht.

9

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung besteht auch kein Anspruch auf eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO. Eine solche Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt werden, d.h. dass sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Beteiligten im Klageverfahren verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 11 A 50.97 -, NVwZ-RR 1999, 276). Das ist der Fall, wenn eine in der Sache ergehende Entscheidung zwar für den Dritten ohne seine Beiladung keine Rechtswirkung entfaltet, gleichwohl aber seine Rechtsstellung unter Umständen bereits in tatsächlicher Hinsicht oder wegen der faktischen Präjudizwirkung der Entscheidung jedenfalls bereits faktisch beeinträchtigen würde (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist zweifelhaft, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Denn der Senat hält es mit dem Verwaltungsgericht jedenfalls für ermessensgerecht, den Beschwerdeführer nicht zum Verfahren beizuladen, da eine Beiladung des Beschwerdeführers weder unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie als zweckmäßig noch im Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers als erforderlich anzusehen ist und auch für eine umfassende Sachaufklärung nicht notwendig ist.