Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2023, Az.: 5 ME 100/23

Offensichtliche Rechtswidrigkeit einer allein auf Disziplinierung des Beamten gerichteten Umsetzung; Schwerer und unzumutbarer Nachteil gegenüber dem Beamten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.12.2023
Aktenzeichen
5 ME 100/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 46782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1214.5ME100.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 08.09.2023 - AZ: 3 B 75/23

Fundstellen

  • DÖV 2024, 281
  • Jura 2024, 904
  • NVwZ-RR 2024, 390-392
  • NordÖR 2024, 150-151
  • ZBR 2024, 203-205

Amtlicher Leitsatz

Eine allein auf Disziplinierung des Beamten gerichtete Umsetzung beruht auf sachfremden Erwägungen und ist deshalb offensichtlich rechtswidrig und geradezu willkürlich. Eine solche Umsetzung stellt einen so schweren und unzumutbaren Nachteil dar, dass der Beamte sie nicht bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Umsetzung des Antragstellers weiter.

Der am ... 1958 geborene Antragsteller leitet seit 1995 das Bauamt der Antragsgegnerin. Er hat seit dem 1. Juni 2001 das Amt eines Bauoberamtsrates (Besoldungsgruppe A 13) inne.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 übertrug die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Wirkung zum 9. Mai 2023 die Aufgaben der Bauleitplanung, soweit diese derzeit noch vom bisherigen Stelleninhaber (dieser hatte sein Arbeitsverhältnis zum 1.7.2023 gekündigt) wahrgenommen werden. Der Antragsteller könne gern Vorschläge unterbreiten, welche Aufgaben seines derzeitigen Dienstpostens vorübergehend zurückzustellen oder gegebenenfalls auf andere Arbeitsplätze übertragen werden müssten. Es bestehe die Bereitschaft, Überstunden anzuordnen.

Mit E-Mail vom 8. Mai 2023 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er könne dem "Wunsch", dass er die Aufgaben der Bauleitplanung übernehme, nicht entsprechen. Das sei so nicht möglich. Er erklärte dazu in der E-Mail vom 12. Mai 2023:

"Gemäß aktueller Organisationsuntersuchung (von Mai 2022) lässt sich feststellen das alle Mitarbeiter in der Bauabteilung vollausgelastet sind. Nach der Stellenbemessung ist noch eine 2/3 Stelle zu besetzen. Auch der Mitarbeiter der Stabsstelle ,Bauleitplanung' ist vollausgelastet. Bei der Erarbeitung der Organisationuntersuchung wurde jeder Arbeitsplatz, bezüglich der Auslastung, genau untersucht. Es wurden alle Arbeiten der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft aufgeführt. D. h., da kann nicht ein Mitarbeiter von heute auf morgen, die komplette Arbeit eines Kollegen übernehmen. Andererseits kann es natürlich möglich sein, wenn entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist, zu überlegen unter welchen Bedingungen die Bauleitplanung wieder ins Bauamt integriert werden kann.

2. Ob deine ,dienstliche Weisung' eine Weisung im Sinne des Beamtenrechts ist, kann ich so nicht eindeutig beurteilen. Da würde ich nach meinem Urlaub, wenn gewünscht, einen Fachjuristen meines Vertrauens befragen.

3. Woher kommt endlich die Annahme, dass ich die fachliche Aufgabe ,Bauleitplanung' überhaupt so kurzfristig übernehmen kann! Vor ca. 10 Jahren wurde die Aufgabe ,Bauleitplanung' aus dem Aufgabenkatalog des Bauamtes, gegen meinen Willen, rausgenommen. D. h., Ich habe seit über 10 Jahren nichts mehr mit Bauleitplanung zu tun. Vorher war ich immer Amtsleiter von fachlich visierte[n] Mitarbeiter[n] (...). Das Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht sind ganz unterschiedliche Sachgebiete."

Mit E-Mail vom 23. Mai 2023 bat der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller, an der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 13. Juni 2023 teilzunehmen. Weiter ordnete er an, dass der Antragsteller dort das Protokoll führen solle. Beides lehnte der Antragsteller ab.

Der Bürgermeister teilte dem Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin in dessen Sitzung am 7. Juni 2023 mit, die Wahrnehmung der wesentlichen Bauleitplanungsaufgaben sei sichergestellt. Der sich im Vorruhestand befindende ehemalige Bauamtsleiter der Stadt H. werde für die Dauer der Vakanz die Sachbearbeitung im Bereich der Bauleitplanung übernehmen. Dieser werde bis zu zehn Stunden wöchentlich ausschließlich aus dem Homeoffice arbeiten. Der Sitzungsdienst werde übergangsweise vom allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters übernommen. Der Verwaltungsausschuss erörterte, welche dienstrechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf die Verweigerung des Antragstellers zur Verfügung stünden. Es wäre die Einleitung eines Disziplinarverfahrens möglich, dass höchstwahrscheinlich zu einem Verweis führte. Auch die Abordnung des Antragstellers zu einem anderen Dienstherrn wäre denkbar, sofern der andere Dienstherr zustimmte. Der Bürgermeister schlug vor, den Antragsteller von der Bauabteilungsleitung zu entbinden und ihm einen gleichwertigen Dienstposten (mindestens Besoldungsgruppe A 12) zuzuweisen. Die Leitung der Bauabteilung würde dann vom Bürgermeister direkt vorgenommen werden und die Stelle würde ausgeschrieben werden. Die Beigeordneten forderten ein "hartes Vorgehen" gegen den Antragsteller.

Im Gespräch der Beteiligten am 19. Juli 2023 stellte der Bürgermeister der Antragsgegnerin klar, dass im Schreiben vom 5. Mai 2023 der Zusatz "vertretungsweise während der Zeit der Vakanz", also bis zur Neubesetzung der Stelle "Bauleitplanung und Klimaschutz", fehle. Es gehe nur um eine Vakanzvertretung. Der Antragsteller teilte mit, dass er sich bei seiner Arbeitsbelastung nicht in der Lage sehe, diese zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Der Bürgermeister sprach als alternative Möglichkeiten den Vorruhestand des Antragstellers zum 1. September 2023, dessen "Abordnung (befristet, ohne Zustimmung)" zum Landkreis B-Stadt und - wenn auch "nur ungern" - ein Disziplinarverfahren an.

Nachdem sie den Personalrat entsprechend informiert hatte, entband die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2023 von der Leitung des Bauamtes und übertrug ihm "besondere Projektaufgaben" des Dienstpostens "Stabsstelle Bürgermeister für Klimaschutz/Sicherheitsingenieur/Zentrales Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/GEG" jeweils mit Wirkung vom 1. September 2023. Sie wies ihm ein Büro im Mitteltrakt des Kurmittelhauses zu. Dieser nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Dienstposten beinhaltet zu 20 % Aufgaben als Sicherheitsingenieur, zu 35 % Aufgaben als Klimaschutzmanager, zu 25 % Aufgaben des zentralen Gebäude- und Liegenschaftsmanagements und zu 20 % Aufgaben zur Umsetzung des neuen Gebäude-Energiegesetzes.

Dagegen hat der Antragsteller am 8. August 2023 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 8. September 2023 aufgegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Rechtsbehelf in der Hauptsache zu erheben. Der Antragsgegnerin hat es im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum fruchtlosen Ablauf der vorgenannten Frist aufgegeben, im Falle einer Klageerhebung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache den Antragsteller weiter als Leiter des Bauamtes zu beschäftigen.

Der Antragsteller hat am 20. September 2023 beim Verwaltungsgericht Osnabrück Klage (3 A 367/23) erhoben. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Eine Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine innerbehördliche Maßnahme, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt; dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (= Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2012 - BVerwG 2 B 23.12 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 27.3.2019 - 5 ME 163/18 -; Beschluss vom 30.9.2019 - 5 ME 119/19 -; Beschluss vom 4.10.2019 - 5 ME 148/19 -; Beschluss vom 12.7.2021 - 5 LA 188/20 -). Die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen folgt aus seiner Organisationsgewalt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der der betroffene Beamte aufgrund seiner Weisungsgebundenheit Folge zu leisten hat (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen/sachlichen Grund getragen sein (BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - BVerwG 2 A 8.09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 21.6.2012 - BVerwG 2 B 23.12 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 27.3.2019 - 5 ME 163/18 -; Beschluss vom 12.7.2021 - 5 LA 188/20 -). Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21.6.2012 - BVerwG 2 B 23.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 4.7.2014 - BVerwG 2 B 33.14 -, juris Rn. 8). Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung (BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - BVerwG 2 A 8.09 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2013 - 5 ME 151/13 -; Beschluss vom 30.11.2016 - 5 LA 49/16 -; Beschluss vom 27.3.2019 - 5 ME 163/18 -; Beschluss vom 12.7.2021 - 5 LA 188/20 -). Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26.5.2011 - BVerwG 2 A 8.09 -, juris Rn. 19).

Gegenwärtig ist für den beschließenden Senat - auch unter Berücksichtigung des weiten personalwirtschaftlichen Ermessens der Antragsgegnerin - nicht hinreichend erkennbar, dass ein sachlicher Grund für die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers vorliegt. Der Senat folgt vielmehr dem Verwaltungsgericht, das festgestellt hat, die Umsetzung des Antragstellers erscheine als disziplinarische Maßnahme, ohne als solche eingekleidet zu sein, und sei deshalb offensichtlich rechtswidrig.

Der Schwerpunkt der einheitlichen Maßnahme der Umsetzung liegt vorliegend auf der "Wegsetzung" des Antragstellers von dem langjährig von ihm besetzten Dienstposten des Leiters des Bauamtes und weniger auf der "Hinsetzung", d. h. auf der Übertragung des Dienstpostens "Stabsstelle für Klimaschutz/Sicherheitsingenieur/Zentrales Gebäude- und Liegenschaftsmanagement/GEG" (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.7.2021 - 5 LA 188/20 -; OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2023 - 6 A 1822/21 -, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat umfänglich und nachvollziehbar begründet, warum davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin ihrer Umsetzungsentscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt hat, indem es ausgeführt hat (vgl. BA, S. 10 f.):

"Die Umsetzung des Antragstellers erscheint als disziplinarische Maßnahme, ohne als eine solche eingekleidet zu sein. Die Umsetzungsentscheidung der Antragsgegnerin resultiert aus der Weigerung des Antragstellers, zusätzlich zu der Leitung des Bauamtes die Aufgaben der Bauleitplanung zu übernehmen. Diese Weigerung wurde von der Antragsgegnerin von vornherein missbilligt. Aufgrund dessen erörterte die Antragsgegnerin die rechtlichen Möglichkeiten als Dienstherr, auf das Verhalten des Antragstellers zu reagieren. Es wurden ein Disziplinarverfahren und eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn in Betracht gezogen. Da diese Möglichkeiten aus Sicht der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung standen, sollte der Antragsteller von der Leitung der Bauabteilung entbunden und ihm ein ,gleichwertiger Dienstposten (mindestens Besoldungsgruppe A 12) zugewiesen' werden (Bl. 10 der BA 001). Hierbei verkennt die Antragsgegnerin bereits das Recht des nach der Besoldungsgruppe A 13 NBesO besoldeten Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung, welches mit Aufgaben der Besoldungsgruppe A 12 nicht erfüllt wird. Das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller sollte durch ein ,hartes Vorgehen' geprägt sein (Bl. 10 der BA 001). Die endgültige Entscheidung der Umsetzung des Antragstellers erfolgte nach den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin, da sich der Hauptverwaltungsbeamte der Antragsgegnerin durch das ,destruktive Verhalten' des Antragstellers förmlich zur Umsetzungsentscheidung ,gezwungen' sah (Bl. 26 der BA 001). Den disziplinarischen Charakter der Umsetzungsentscheidung unterstreicht auch das abschließende Gespräch zwischen den Beteiligten am 19. Juli 2023, in welchem unmittelbar nach der Mitteilung der anstehenden Umsetzung alternative Möglichkeiten von der Antragsgegnerin angesprochen wurden, welche in dem Vorruhestand des Antragstellers zum 01. September 2023, einer ,Abordnung (befristet, ohne Zustimmung) zum Landkreis B-Stadt' und ,nur ungern' in einem Disziplinarverfahren gesehen wurden (Bl. 29-32 der BA 001).

Nach alledem ergeben sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer ausschließlich sachwidrige Erwägungen der Antragsgegnerin und keine sachlichen (dienstlichen) Gründe, die die Umsetzung als Organisationsentscheidung tragen könnten."

Soweit die Antragsgegnerin gerügt hat, dass Verwaltungsgericht habe sich in dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise mit ihrem (erstinstanzlichen) Vortrag auseinandergesetzt, wonach die Umsetzung des Antragstellers zwar als Reaktion auf dessen Verhalten erfolgt sei, dieses Verhalten und dessen Auswirkungen aber sehr wohl einen dienstlichen Grund für die Umsetzung darstellten (vgl. Beschwerdebegründung - BB - vom 22.9.2023, S. 2 [Bl. 71/GA]), so ist klarzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 4. September 2023 (Bl. 36 ff./GA) zunächst ausgeführt hat, die Wegsetzung des Antragstellers sei aufgrund dessen "konkreten Fehlverhaltens" erfolgt. Der Antragsteller habe "gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Beratung und Unterstützung von Vorgesetzten gem. § 35 Abs. 1 S. 1 BeamtStG verstoßen". Noch gravierender sei sein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Weisung, an der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Planungsausschusses am 13. Juni 2023 teilzunehmen und dort Protokoll zu führen.

Die vorgenannten Formulierungen beziehen sich nicht auf eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Antragsgegnerin, sondern stellen allein Disziplinarvorwürfe dar. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 4. September 2023 anschließend zwar behauptet, dieses Verhalten des Antragstellers habe dazu beigetragen, ihren Dienstbetrieb zu beeinträchtigen und dies wäre bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten des Leiters des Bauamtes weiterhin der Fall. Bei ihr handele es sich um eine kleine Verwaltung mit lediglich drei Ämtern. Die Amtsleitungen hätten eine herausgehobene Führungsposition inne, mit der auch eine Vorbildfunktion für die übrige Verwaltung verbunden sei. Beamte seien verpflichtet, sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Zu der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gehöre es auch, bei Bedarf Mehrarbeit und auch Dienst außerhalb der üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Antragsteller habe sich "in äußerst renitenter Weise" geweigert, dienstliche Weisungen zu befolgen und ihm übertragene zumutbare Aufgaben wahrzunehmen und habe durch sein Verhalten bewiesen, dass er als Führungskraft nicht mehr tragbar sei. Das Verhalten des Antragstellers sei in ihre Verwaltung nicht unbemerkt geblieben. Wäre das Verhalten des Antragstellers folgenlos geblieben, wäre damit "ein fatales Signal" an die übrigen Beschäftigten verbunden gewesen (vgl. Antragserwiderung vom 4.9.2023, S. 3 f. [Bl. 38 f./GA]). Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wiederholt (vgl. BB vom 22.9.2023, S. 2 [Bl. 71/GA]), es führt indes nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit der Sache nach auf disziplinare Gesichtspunkte abgestellt und verkannt, dass das richtige Mittel, um "Signale" an ihre übrigen Mitarbeiter auszusenden, ein gegen den Antragsteller gerichtetes Disziplinarverfahren gewesen wäre. Sachlicher Grund für die Wegsetzung des Antragstellers ist offenbar nicht, dass die weitere Leitung des Bauamtes durch den Antragsteller zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes geführt hätte. Dieser war und ist - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - bereit, seine bisherigen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. Die Antragsgegnerin hat ihre Umsetzungsentscheidung auch nicht damit begründet, der Antragsteller sei seinen bisherigen Verpflichtungen als Leiter des Bauamtes nicht (ausreichend) nachgekommen. Sie hat allein auf dessen "renitente" Verweigerung der Übernahme neuer Aufgaben und dessen Vorbildfunktion abgestellt. Eine konkrete Beeinträchtigung des Dienstbetriebs, die nur durch die Wegsetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten des Leiters des Bauamtes behoben bzw. vermieden werden könnte, hat sie nicht dargelegt.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Denn die streitgegenständliche Umsetzung, die offensichtlich rechtswidrig ist, führte für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen.

Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im besonderen Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Zudem wird mit der Rückumsetzung die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen. An die besondere Dringlichkeit der Sache, die es rechtfertigt, schon vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auf vorläufiger Grundlage bestimmte Anordnungen zu treffen, sind deshalb umso strengere Anforderungen zu stellen, je weitergehender die begehrte Anordnung ausfallen soll und je weitergehender diese die eigentliche Hauptsache vorwegnimmt. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen einer Umsetzung nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen (Nds. OVG, Beschluss vom 14.6.2021 - 5 ME 70/21 -; Beschluss vom 3.12.2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 B 631/18 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 18).

Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Dies gilt auch, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2014 - 6 B 1021/14 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 20).

Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.6.2021 - 5 ME 70/21 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 für den Fall einer fehlenden nachvollziehbaren Begründung; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 6, 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16). Zumindest dann, wenn die Umsetzung eines Beamten willkürlich erfolgt, liegt ein unzumutbarer Nachteil für diesen vor (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 24; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.10.2018 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 16). Wollte man den Beamten auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines unter Umstände mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er den durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Denn da die Umsetzung für den Beamten durch die Veränderung seines konkreten Arbeitsbereichs in örtlicher, inhaltlicher bzw. personeller Hinsicht unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, stellt sich eine solche Umsetzung als fürsorgewidrig dar. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens zugemutet wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.6.2021 - 5 ME 70/21 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2019 - 6 B 1459/18 -, juris Rn. 22 ff.).

Hiervon ausgehend ist im Streitfall ein Anordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung gegeben. Die Unzumutbarkeit der angegriffenen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die Umsetzung des Antragstellers - wie oben ausgeführt - de facto als Disziplinarmaßnahme darstellt, weil sie ausschließlich dem Zweck der Disziplinierung des Antragstellers dienen soll ("hartes Vorgehen" gegen ihn). Eine allein auf Disziplinierung des Antragstellers gerichtete Umsetzungsverfügung beruht auf sachfremden Erwägungen und ist deshalb offensichtlich rechtswidrig und geradezu willkürlich. Klarzustellen ist insoweit, dass die Disziplinierung eines Beamten unter Einhaltung der Voraussetzungen eines förmlichen Disziplinarverfahrens erfolgen muss und auf abschließende Disziplinarmaßnahmen begrenzt ist. Eine Umsetzung ist keine nach dem Katalog des § 6 NDiszG zulässige Disziplinarmaßnahme. Eine derartige Disziplinierungsmaßnahme außerhalb eines geordneten Diisziplinarverfahrens wie die hier streitige Umsetzungsverfügung stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte eines Beamten und damit einen schweren und unzumutbaren Nachteil dar. Er hat sie deshalb nicht bis zum Ausgang eines unter Umstände mehrere Jahre andauernden Hauptsachverfahrens hinzunehmen. Hat der Antragsteller demnach bereits deshalb einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, kann dahinstehen, ob weitere Besonderheiten des Einzelfalls - wie etwa die Übertragung einer neuen erheblich unterwertigen Tätigkeit (siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 B 631/18 -, juris Rn. 10 ff.) oder eine vergleichsweise zeitnahe Pensionierung des Antragstellers - gleichfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 2.8.2013 - 5 ME 151/13 -; Beschluss vom 25.1.2018 - 5 ME 232/17 -; Beschluss vom 27.3.2019 - 5 ME 163/18 -) ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Umsetzung eines Beamten der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen, ohne dass dieser Wert - wie in anderen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zu halbieren wäre.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).