Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.12.2023, Az.: 18 LP 2/22

Mitbestimmung des Personalrats hinsichtlich der Einführung von Programmen in der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen u.a. zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der EU-Agrarförderung; Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.12.2023
Aktenzeichen
18 LP 2/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1206.18LP2.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.03.2022 - AZ: 9 A 2015/20

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 17. März 2022 zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten über die Mitbestimmung des Antragstellers hinsichtlich der Einführung von Programmen in der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen, die dort unter anderem zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der EU-Agrarförderung eingesetzt werden.

Der Antragsteller ist der bei der Stammdienststelle der LWK Niedersachsen gebildete örtliche Personalrat. Der Beteiligte ist der C. Stammdienststelle der LWK Niedersachsen.

Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt die Förderung der Landwirtschaft aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Diese Fonds werden in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union umgesetzt. Zahlungen aus dem EGFL und dem ELER dürfen nach Art. 10 VO (EU) Nr. 1306/2013 nur durch zugelassene EU-Zahlstellen erfolgen, die unionsrechtlich näher festgelegte Anforderungen erfüllen müssen. Mit Kabinettsbeschluss vom 21. November 1995 hat die Niedersächsische Landesregierung die EU-Zahlstelle mit Hauptsitz im (heutigen) Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) zugelassen. Die EU-Zahlstelle hat die korrekte rechtliche und finanzielle Abwicklung der Fördermaßnahmen des EGFL und des ELER zu gewährleisten und ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem zum Schutz der finanziellen Interessen der EU einzurichten. In diesem Zusammenhang kommt ihr eine umfassende Koordinierungs- und Steuerungsfunktion zu. Die im ML angesiedelte EU-Zahlstelle, die auf der Grundlage zweier Staatsverträge mittlerweile auch für die aus den Fonds EGFL und ELER resultierenden Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig ist, trägt inzwischen die Bezeichnung EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen/Hamburg (zuvor: EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen).

Die - mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aus der Fusion der LWK Hannover und der LWK Weser-Ems hervorgegangene - LWK Niedersachsen ist eine der mittelbaren Landesverwaltung zuzuordnende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Neben Selbstverwaltungsangelegenheiten nimmt sie ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragene staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) unter der Fachaufsicht des jeweils zuständigen Ministeriums wahr. Zu diesen Auftragsangelegenheiten gehören auch die - dem ML in seiner Funktion als EU-Zahlstelle obliegenden - Zahlstellenfunktionen der Bewilligung, der Verwaltungskontrolle und der technischen Prüfung (Vor-Ort-Kontrolle) im Rahmen einzelner Fördermaßnahmen des EGFL sowie des ELER. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden in den - dem Geschäftsbereich 2 "Förderung" zuzuordnenden - Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) entwickelte Programme eingesetzt. Das SLA ist eine dem ML nachgeordnete unmittelbare untere Landesbehörde und die zentrale technische Dienststelle der EU-Zahlstelle. Es ist im Wesentlichen mit dem Betrieb, der Pflege sowie der Neu- und der Weiterentwicklung von Programmen sowie dem Datenmanagement beauftragt und gewährleistet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die technische Abwicklung der Fördermaßnahmen des EGFL sowie des ELER unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben. Mit vom SLA erstellten Programmen, wie etwa ARKoS, werden in den Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen die relevanten Antragsteller-, Antrags- und Vertragsdaten zur EU-Agrarförderung erfasst und bearbeitet, wobei jeder Bearbeitungsschritt mit Datum, Uhrzeit und Kennung des Bearbeiters dokumentiert wird. Die Daten werden sodann beim SLA gespeichert, wo auch die zugehörigen Berechnungen, Abgleiche und die letztendliche Bescheiderstellung durchgeführt werden.

Wegen der Einführung verschiedener Programme in der LWK Niedersachsen, darunter die Programme ProAgrar, ARKoS, ZEUS und FSSP, begehrte der Antragsteller von dem Beteiligten mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens, da insbesondere die Mitbestimmungstatbestände der § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NPersVG betroffen seien. Weil die LWK Niedersachsen die vom SLA erstellten Programme zur Durchführung der Antrags- und Kontrollverfahren zur Auszahlung der EU-Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich einsetze, liege eine Maßnahme der LWK Niedersachsen im personalvertretungsrechtlichen Sinne vor. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Programme aus freier Entscheidung heraus oder auf Weisung des Landes eingesetzt würden. Die Mitbestimmung sei erforderlich, da mit den Programmen die Möglichkeit weitreichender Auswertungen personenbezogener Daten der Beschäftigten der LWK Niedersachsen bestehe, auf deren Grundlage auch unzulässige Verhaltens- und Leistungskontrollen möglich seien. Des Weiteren habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Bereitstellung der Programme durch das SLA sehr verbesserungsbedürftig sei. Es sei den Beschäftigten in den Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen zwar in jedem Jahr gelungen, von den gestellten Anträgen einen sehr hohen Prozentsatz zur Bewilligung zu bringen. Dies habe bei diesen jedoch stets zu erheblichen psychischen Belastungen geführt, da verschiedene Module zu spät bereitgestellt worden seien, Ergebnisabgleiche häufig fehlerhaft und sehr oft Programmabstürze zu verzeichnen gewesen seien. Dies zeige sich letztlich auch am hohen Krankenstand.

Der Beteiligte lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass keine Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bestehe.

Am 31. Juli 2020 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die Einführung der vom SLA erstellten Programme ProAgrar, ARKoS, ZEUS und FSSP in den Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 NPersVG seiner Mitbestimmung unterliege. Da die LWK Niedersachsen die betreffenden Programme zur Durchführung der EU-Agrarfördermaßnahmen in ihren Bewilligungsstellen eingeführt habe, liege eine Maßnahme der Dienststelle im Sinne des § 64 NPersVG vor. Abweichendes ergebe sich nicht daraus, dass die Programme vom SLA im Auftrag und nach den Vorgaben des ML programmiert worden seien. Soweit der Beteiligte dies in Abrede stelle, verkenne er, dass für die Beschäftigten der LWK Niedersachsen keine Pflicht zur Nutzung der Programme bestehe. Es gebe vielmehr auch die Möglichkeit, in den Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen selbst entwickelte oder von einem anderen Anbieter erstellte Programme einzusetzen. Eine Nutzungspflicht ergebe sich auch nicht aus der zwischen dem ML und der LWK Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014, der Zahlstellendienstanweisung vom 9. Oktober 2015 oder der Besonderen Dienstanweisung Verwaltungskontrolle vom 4. Juni 2020. Die LWK Niedersachsen, die keine dem ML unterstellte Landesbehörde sei, entscheide als Selbstverwaltungskörperschaft im Rahmen der rechtlichen Vorgaben selbst über die Art und Weise der Aufgabenerledigung. Das gelte auch für die zur Aufgabenerfüllung verwendeten Programme. Unerheblich für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme sei, ob die LWK Niedersachsen die mit den Programmen erledigten Aufgaben als Auftragsangelegenheit durchführe. Er, der Antragsteller, habe gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung oder Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-, Lohn-, Entgelt- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Heilfürsorge, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht habe der Beteiligte verletzt, indem er ihn, den Antragsteller, weder bei der Festlegung noch bei der Veränderung des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten durch die streitgegenständlichen Programme beteiligt habe. Das Mitbestimmungsrecht solle personalvertretungsrechtlich sicherstellen, dass beim Einsatz automatisierter Verfahren zur Personalverwaltung die persönlichen Belange der Beschäftigten ausreichend Berücksichtigung fänden und der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gewährleistet werde. Die Vorschrift erfasse die automatisierte, d.h. programmgesteuerte Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der unter Einsatz elektronischer Technik und entsprechender Verarbeitungsprogramme die gespeicherten Informationen über personenbezogene Merkmale der Beschäftigten nach einheitlichen Kriterien verwendet werden könnten. Die Datenverarbeitung müsse für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft bestimmt sein. Unter Personalverwaltung seien sämtliche Maßnahmen der Verwaltung zu verstehen, mit denen die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten einer Dienststelle geregelt würden. Personenbezogene Daten der Beschäftigten seien alle individuellen Daten, die im Rahmen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses von Bedeutung seien und auch in die Personalakten Eingang finden könnten. Dazu zählten unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand des Beschäftigten. Mitbestimmungspflichtig sei die Entscheidung der Dienststelle, welches Datenverarbeitungsprogramm verwendet werden solle. Nach dem Datenverarbeitungsprogramm bestimme sich, welche personalbezogenen Daten im Sinne des Begriffs der Datenverarbeitung erfasst würden. Es komme entscheidend darauf an, dass, wie hier, die jeweilige Maßnahme neue Anwendungs- und Auswertungsmöglichkeiten von substantieller Bedeutung unter dem Aspekt einer Gefährdung des Persönlichkeitsschutzes der Beschäftigten eröffne. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG habe er, der Antragsteller, außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung, wesentlichen Erweiterung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Diesen Mitbestimmungstatbestand, der weit auszulegen und dessen Vorliegen von der Rechtsprechung sogar bei der Einführung alltäglicher Standardprogramme wie z.B. Microsoft Excel bejaht worden sei, habe der Beteiligte verletzt, als er ihn, den Antragsteller, weder bei der Einführung noch bei der Anwendung der Programme ProAgrar, ARKoS, ZEUS und FSSP beteiligt habe. Denn mit den Programmen bestehe die Möglichkeit, personenbezogene Daten der Beschäftigten auszuwerten und Verhaltens- und Leistungskontrollen durchzuführen, da jeder Bearbeitungsschritt mit Datum, Uhrzeit und Kennung des Bearbeiters erfasst werde. Die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG diene dem Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten und solle diese vor den besonderen Gefahren schützen, die durch die technische Ermittlung von Daten über das Verhalten oder die Leistung entstünden. Der Begriff der technischen Einrichtungen erfasse dabei auch Programme, die, wie die vorliegenden, Rückschlusse auf die Arbeitsleistung erlaubten. Die betreffenden Programme seien zudem im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG zur Überwachung geeignet. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Dienststelle mit dem Einsatz der Programme eine Überwachung bezwecke oder ob die Programme zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung genutzt würden. Nach der maßgebenden objektiv-finalen Betrachtungsweise komme es allein auf die objektive Eignung an. Sie sei dann gegeben, wenn die Einrichtung wegen ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermögliche, was bei den Programmen der Fall sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass seine Nichtbeteiligung bei der Einführung der vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme ihn in seinen Rechten verletzt hat,

  2. 2.

    den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme einzuleiten.

Der Beteiligte hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Er hat ausgeführt, dass die LWK Niedersachsen die vom SLA erstellten Programme in den Bewilligungsstellen eingeführt habe. Dies habe aber nicht auf einer Entscheidung der dem örtlichen Personalrat personalvertretungsrechtlich zugeordneten Stammdienststelle der LWK Niedersachsen beruht, sodass der Antragsteller schon deshalb nicht zu beteiligen gewesen sei. Die Einführung der Programme stelle sich vielmehr als eine unmittelbar in den Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen wirkende Maßnahme der EU-Zahlstelle dar. Der Antragsteller verkenne, dass der LWK Niedersachsen die - dem ML in seiner Funktion als EU-Zahlstelle obliegenden - Zahlstellenfunktionen der Bewilligung, der Verwaltungskontrolle und der technischen Prüfung (Vor-Ort-Kontrolle) im Rahmen einzelner Fördermaßnahmen des EGFL sowie des ELER nach § 2 Abs. 6 LwKG in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die (LwKAÜVO) sowie der zwischen dem ML - in seiner Funktion als EU-Zahlstelle - und der LWK Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden seien, sodass das ML diesbezüglich gegenüber der LWK Niedersachsen weisungsbefugt sei. Die grundsätzlichen und zentralen Entscheidungen würden von der EU-Zahlstelle getroffen werden. Hierzu gehöre auch die Entscheidung über die Einführung der hier streitgegenständlichen Programme. Insoweit sei auch zu beachten, dass das ML mit Datum vom 3. Oktober 2015 eine Zahlstellendienstanweisung erlassen habe, in der geregelt sei, dass das SLA die zentrale technische Dienststelle der EU-Zahlstelle und mit dem Betrieb, der Pflege sowie der Neu- und Weiterentwicklung von Anwendungen sowie dem Datenmanagement beauftragt sei. Ergänzend hierzu erlasse das ML jährlich zur Antragsbearbeitung und Verwaltungskontrolle der flächenbezogenen Maßnahmen des EGFL und ELER eine Besondere Dienstanweisung Verwaltungskontrolle. Gemäß deren Ziffer 2 "Zuständigkeiten" bedürften die Vorgaben des SLA bezüglich der Erstellung und Anwendung des EDV-Programms (ARKoS) der Genehmigung des jeweiligen Fachreferats. Insoweit seien Schreiben etc. des SLA verbindlich und als Verwaltungsvorschrift anzusehen. Die EDV-Programme würden nach den von der EU-Zahlstelle vorgegebenen Grundsätzen programmiert. Die LWK Niedersachsen könne hingegen keine eigenständigen Vorgaben zur Umsetzung der Programme an das SLA machen. Ungeachtet dessen fehle es auch materiell an einem Mitbestimmungstatbestand. Der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG betreffe ausschließlich die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten zum Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft und sei demzufolge nicht einschlägig. Der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG sei nicht anwendbar, da die eingesetzten Programme objektiv nicht geeignet seien, die Beschäftigten der LWK Niedersachsen in ihrem Verhalten oder ihrer Leistung zu kontrollieren. Die Norm diene dem Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Überwachungseinrichtungen, wobei diese unabhängig von ihrer Zweckbestimmung objektiv geeignet sein müssten, eine Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten vorzunehmen. Entsprechende Kontrollen oder Auswertungen durch die Dienststelle seien mit den zahlungsspezifischen Anwendungen jedoch nicht möglich. Hierzu sei möglicherweise das SLA in der Lage, es sei hierzu aber keinesfalls befugt. Datum, Uhrzeit und Kennung des die Daten ändernden Bearbeiters würden aufgrund von Dokumentationsvorschriften beim SLA gespeichert (eindeutiger Prüfpfad - Anhang I 2. F. VO (EU) Nr. 907/2014). In den Programmen seien nur Funktionalitäten vorhanden und zulässig, die dem SLA durch das ML vorgegeben worden seien. Bearbeiterbezogene (unzulässige) Auswertungen würden dazu nicht zählen. Das SLA und die LWK Niedersachsen hätten auch keine Befugnis, eigene Funktionen ohne Auftrag bzw. Zustimmung des ML in den Programmen zu realisieren. Im Übrigen sei zur Einhaltung des sog. Vier-Augen-Prinzips nach Anhang I 1. B. ii) VO (EU) Nr. 907/2014 ein personalisierter Zugang zu den Systemen zwingend erforderlich. Auch der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG, mit dem die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten bei der Organisation und Gestaltung der Arbeitsplätze beachtet und Belastungen sowie Beeinträchtigungen möglichst weitgehend vermieden werden sollten, sei nicht einschlägig. Die Einführung der streitgegenständlichen Programme führe arbeitsplatzbezogen nicht zu Anforderungen, die über die üblichen Standards für die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, die räumliche Unterbringung und die Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen hinausgingen.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - hat die Anträge mit Beschluss vom 17. März 2022 abgelehnt.

Die Anträge im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seien zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Antragstellers auf Beteiligung bestehe nicht, da schon keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne des § 64 Abs. 2 NPersVG vorliege. Ob ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 NPersVG gegeben sei, könne deshalb dahinstehen. Der Beteiligte habe mit der Einführung der streitgegenständlichen Programme für die Durchführung der Antrags- und Kontrollverfahren zur Auszahlung der EU-Beihilfen im landwirtschaftlichen Bereich keine Maßnahme getroffen, die nach § 67 NPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers in seiner Funktion als örtlicher Personalrat unterliege. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn sei jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststelle zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühre und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahre. Hier handele es sich nicht um eine Maßnahme der in Anspruch genommenen Dienststelle, sondern vielmehr um eine Maßnahme des ML, das der nachgeordneten Dienststelle die Entscheidung über die Regelung entzogen habe. Deshalb habe, wenn überhaupt, der Hauptpersonalrat beim ML beteiligt werden müssen. Eine ministerielle Entscheidung, die an den nachgeordneten Bereich gerichtet sei, sei zwar dann keine Maßnahme des Ministeriums im personalvertretungsrechtlichen Sinn, wenn sie Rechte und Pflichten für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs nicht begründe, sondern sich darin erschöpfe, den nachgeordneten Dienststellen Instruktionen zu erteilen, und ihnen auf dieser Grundlage die Durchführung überlasse. Für Weisungen der obersten Dienstbehörde sei es geradezu typisch, dass sie die Dienststellen des nachgeordneten Bereichs darauf festlegten, organisatorische Gestaltungsspielräume in bestimmter Weise auszufüllen. Dadurch erführen die Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten noch keine Änderung, solange die Umsetzung den nachgeordneten Dienststellen überlassen bleibe. Für diese Bewertung sei unerheblich, ob die von der Weisung betroffenen Spielräume durch Gesetz oder - wie hier - Verwaltungsvereinbarung eröffnet worden seien. Selbst wenn der Dienststellenleiter von der ihm vorgesetzten Behörde zu einer Maßnahme angewiesen werde, beseitige das die Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle und mit ihr die Zuständigkeit der ihr zugeordneten örtlichen Personalvertretung durch die innerdienstliche Weisung nicht. Die Entscheidungszuständigkeit der nachgeordneten Dienststelle werde nicht dadurch berührt, dass sie eine strikte Weisung der übergeordneten Dienststelle befolge. Eine das Mitbestimmungsrecht einer örtlichen Personalvertretung ausschließende Anordnung der übergeordneten Dienststelle sei allerdings dann gegeben, wenn sich die Anordnung nicht in einer internen Weisung erschöpfe, sondern im Wege des Selbsteintritts der nachgeordneten Dienststelle die Zuständigkeit für die Regelung entziehe. Wenn die Nutzung und der Einsatz eines zentral verwalteten Informationstechnikverfahrens unmittelbar und zwingend durch die oberste Dienstbehörde angeordnet worden sei, fehle der nachgeordneten Dienststelle die Entscheidungszuständigkeit. Wenn dem nachgeordneten Dienststellenleiter keinerlei Spielraum mehr zukomme, auch nicht bei der Umsetzung der Vorgabe, also der örtlichen Implementierung, könne der Entscheidung der obersten Dienstbehörde Maßnahmecharakter zuwachsen. Hier komme dem örtlichen Dienststellenleiter bei der Einführung und Verwendung der von dem SLA als Teil des ML in seiner Funktion als EU-Zahlstelle entwickelten Programme kein Entscheidungsspielraum zu, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründe. Zur Entscheidung über die Einführung und Verwendung der hier streitgegenständlichen Programme sei allein die EU-Zahlstelle im ML befugt. Mit der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 zwischen dem ML in seiner Funktion als EU-Zahlstelle und der LWK Niedersachsen seien Letztgenannter die Zahlstellenfunktionen Bewilligung, Verwaltungskontrollen und technische Prüfung der Zahlungen für EU-Fördermaßnahmen zur Erfüllung nach Weisung des ML übertragen worden. Das Weisungsrecht liege danach bei dem nach § 34 Abs. 1 LwKG zuständigen Ministerium, das die Rechts- und Fachaufsicht ausübe, da es sich um eine Auftragsangelegenheit und nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der LWK Niedersachsen handele. Die grundsätzlichen und zentralen Entscheidungen für das Zahlstellenverfahren würden gemäß § 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EU) Nr. 1306/2013 von der EU-Zahlstelle getroffen werden. Gemäß § 3 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 bündelten sich bei der EU-Zahlstelle die gesamten Verantwortungs-, Zahlungs- und Kommunikationsstränge im Land in Bezug auf das Zahlstellenverfahren. Die EU-Zahlstelle sei der LWK Niedersachsen gegenüber in Bezug auf das Zahlstellenverfahren weisungsbefugt. Da die LWK Niedersachsen eine mittelbare Landesbehörde Niedersachsens sei, bestehe im Hinblick auf Auftragsangelegenheiten ein Über-/Unterordnungsverhältnis, in dessen Rahmen die LWK Niedersachsen an die Vorgaben aus der Verwaltungsvereinbarung gebunden sei. Gemäß § 2 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 seien bei der Übertragung einzelner Zahlstellenfunktionen und bei deren Ausübung durch die LWK Niedersachsen die Vorgaben der unter § 2 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 genannten Rechtsgrundlagen und etwaiges einschlägiges Recht, in der jeweils gültigen Fassung, in vollem Umfang zu beachten. Darunter fielen gemäß § 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 auch die Zahlstellendienstanweisung und die Besonderen Dienstanweisungen. Die Zahlstellendienstanweisung vom 9. Oktober 2015 regele den Aufbau der EU-Zahlstelle und die Rahmenbedingungen zur Abwicklung sämtlicher Fördermaßnahmen des EGFL und des ELER für das Land Niedersachsen und Bremen. Sie gebe für alle am EU-Zahlstellenverfahren beteiligten Stellen die nach EU-Vorgaben einzuhaltenden allgemeinen Standards für das EU-Zahlstellenverfahren vor. Unter Punkt II.1.1.1.5 sei geregelt, dass das SLA als Teil der EU-Zahlstelle die zentrale technische Dienststelle der EU-Zahlstelle sei. Darin werde weiter bestimmt, dass das SLA als nachgeordnete Behörde des ML im Wesentlichen mit dem Betrieb, der Pflege sowie der Neu- und Weiterentwicklung von Anwendungen sowie dem Datenmanagement beauftragt sei. Die Aufgabe des SLA bestehe danach darin, die von den Auftraggebern anzuwendenden Vorschriften und Vorgaben u.a. aus den Bereichen landwirtschaftlicher und marktwirtschaftlicher Fördermaßnahmen datenverarbeitungstechnisch umzusetzen, den Betrieb, die Steuerung und die Betreuung der Datenbanken vorzunehmen, das Systemmanagement für die zentrale IT-Umgebung sowie das IT-Management der beteiligten Ämter wahrzunehmen und diese zu beraten. Im Rahmen der technischen Abwicklung der EU-Förderung der Fonds EGFL und ELER arbeite das SLA eng mit den Auftraggebern zusammen und stimme sich laufend über die umzusetzenden Aufgaben ab. Das ML sei Auftraggeber der zu verwendenden Programme und erteile die offizielle Freigabe dafür. Die Verantwortlichkeit für die Programme liege damit ausschließlich beim ML. Die LWK Niedersachsen sei lediglich zur Nutzung verpflichtet. Ergänzend zur Zahlstellendienstanweisung hätten das ML und das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zur Antragsbearbeitung und Verwaltungskontrolle der flächenbezogenen Maßnahmen des EGFL und ELER die Besondere Dienstanweisung Verwaltungskontrolle erlassen. Gemäß deren Ziffer 2. sei das SLA für die gesamte EDV-technische Umsetzung nach den geltenden Bestimmungen zuständig. Zu dessen Aufgaben gehörten insbesondere: die Bereitstellung der EDV-Programme, die Berichterstattung der landes- und bundesweiten Datenabgleiche, die geobasierte Antragstellung mit Überlappungsprüfung und geobasierter Schlagwartung sowie der Berücksichtigung der Flächenmeldungen von Antragstellenden mit Betriebssitz in anderen Bundesländern, die statistischen Auswertungen, die Aufbewahrung und Sicherung der Daten sowie bei den ELER-Maßnahmen die Bereitstellung der Daten für die Evaluierung und das Monitoring. Die Vorgaben des SLA bezüglich der Erstellung und Anwendung des EDV-Programms (z.B. ARKoS) bedürften nach der Besonderen Dienstanweisung Verwaltungskontrolle der Genehmigung des jeweiligen Fachreferats des Ministeriums. Insoweit seien Schreiben etc. des SLA für die LWK Niedersachsen verbindlich und als Verwaltungsvorschrift anzusehen. Die EDV-Programme würden nach den von der EU-Zahlstelle vorgegebenen Grundsätzen programmiert. Die LWK Niedersachsen könne keine eigenständigen Vorgaben zur Umsetzung von Programmen an das SLA geben.

Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg richtet sich die am 8. April 2022 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

Zur Begründung der Beschwerde erneuert und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beteiligte mit der Einführung der Programme, die in der LWK Niedersachsen alle noch verwendet würden, keine Maßnahme getroffen habe, die nach § 67 NPersVG seiner Mitbestimmung unterliege. Es liege in der Entscheidungshoheit der Dienststellenleitung, zu entscheiden, ob und mit welchen Programmen in der LWK Niedersachsen gearbeitet werde. Die Entscheidungshoheit werde auch nicht durch eine Weisung des ML oder aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen entzogen. Die LWK Niedersachsen sei die Selbstverwaltungsorganisation der Landwirtschaft in Niedersachsen. Sie verwalte ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Die Rechtsaufsicht führe das ML. Das ML sei jedoch gegenüber der LWK Niedersachsen und ihren Beschäftigten nicht weisungsbefugt, sondern der Direktor übe als Vorgesetzter das Weisungsrecht aus. Die LWK Niedersachsen sei keine nachgeordnete Behörde des ML, sondern eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, sodass eine Maßnahme des ML den Beteiligten nicht binden und ihm die Entscheidung über die Regelung nicht entziehen könne. Nach § 2 Abs. 6 LwKG könne die Landesregierung, nicht aber das ML, durch Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung an die LWK Niedersachsen übertragen. Die Benutzung der streitgegenständlichen Programme sei jedoch keine Auftragsangelegenheit, die der LWK Niedersachsen durch Verordnung der Landesregierung übertragen worden sei. Allerdings sei der LWK Niedersachsen durch die LwKAÜVO die Zuständigkeit für einzelne Maßnahmen übertragen worden. Nach § 1 Nr. 42 LwKAÜVO sei der LWK Niedersachsen auch der Aufgabenbereich Gewährung von Beihilfen und Zahlungen zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Dass die LWK Niedersachsen diesen Aufgabenbereich zu bearbeiten habe, werde nicht in Abrede gestellt. Allerdings führe die Übertragung des Aufgabenbereichs nicht dazu, dass die LWK Niedersachsen nicht mehr entscheiden könne, mit welchen Programmen sie die übertragenen Aufgaben erledige. Das Verwaltungsgericht gehe fehl in der Annahme, dem C. LWK Niedersachsen stehe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014, an deren Abschluss er, der Antragsteller, nicht beteiligt gewesen sei, kein eigener Entscheidungsspielraum bei der Einführung und Anwendung der streitgegenständlichen Programme zu. Dabei sei zu beachten, dass durch diese Verwaltungsvereinbarung und die darauf aufbauende Zahlstellendienstanweisung eine dem Grunde nach beteiligungspflichtige Maßnahme der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats entzogen werde. Im personalvertretungsrechtlichen Sinne könne die LWK Niedersachsen ohne seine Beteiligung aber keine Verwaltungsvereinbarung schließen, die ein Weisungsrecht des ML schaffe, welches nach den rechtlichen Vorgaben des LwKG nicht gegeben sei und im Ergebnis zum Unterlaufen seines Mitbestimmungsrechts führe. Da die Verwaltungsvereinbarung hinsichtlich der einzusetzenden Programme die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme nicht berücksichtige, sei diese rechtswidrig und könne nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, dass der Beteiligte keine eigene Entscheidungshoheit mehr habe. Zu den einzelnen Programmen sei noch zu ergänzen, dass das Programm ARKoS ein Paket verschiedener im SLA entwickelter Programme umfasse, wobei die Rahmenanwendung die Grundaufrufstelle bilde. Mit ARKoS könnten die Antragsteller-, Antrags- und Vertragsdaten zur Agrarförderung erfasst und bearbeitet werden. Über den Batch-Server könnten auf der Datenbankmaschine UNIX-Programme angestoßen und die Ergebnisse ins Programm geholt werden. Die Datenerfassung erfolge in der LWK Niedersachsen. Die zugehörigen Berechnungen, die ZID-Abgleiche und die Bescheiderstellung würden im SLA durchgeführt werden. ZEUS sei die Zahlstellen-EU-Software und ein Programm, mit dem die operative Zahlstelle die in ARKoS bewilligten Beträge zur Auszahlung bringe. GELA sei das Nachfolgeprogramm von ARKoS, das für Förderanträge ab dem Jahr 2023 verwendet werde. Bei dem fälschlicherweise bisher als FSSP bezeichneten Programm handele es sich um das Programm "Forstförderprogramm 2", das FFP 2 abgekürzt werde. Das Programm FKat sei ein Programm für das Dauergrünlandkataster. Das Programm SDVNI sei ein Programm zur Stammdatenverwaltung. Bei dem Programm JINA handele es sich um ein Kartenprogramm u.a. für Geo-, Kataster- und Antragsdaten sowie für Luftbilder, Gebietskulissen und VOK-Grafiken.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 17. März 2022 aufzuheben und

  1. 1.

    festzustellen, dass seine Nichtbeteiligung bei der Einführung der vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme ihn in seinen Rechten verletzt hat und

  2. 2.

    den Beteiligten zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der vom Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme einzuleiten.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 27. Oktober 2023 hat der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 17. März 2022 zu ändern und festzustellen, dass die Einführung der vom Servicezentrum für Landesentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme ARKoS, GELA, ProAgrar, FKat, SDVNI, ZEUS, JINA und FFP 2 in der nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG seinem Mitbestimmungsrecht unterfällt.

Nach weiterem gerichtlichen Hinweis vom 15. November 2023 hat der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 17. März 2022 zu ändern und festzustellen, dass die Einführung der vom Servicezentrum für Landesentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme ARKoS, ProAgrar und ZEUS in der nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG seinem Mitbestimmungsrecht unterfällt.

Zuletzt beantragt der Antragsteller nur noch,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 17. März 2022 zu ändern und festzustellen, dass die Einführung der vom Servicezentrum für Landesentwicklung und Agrarförderung erstellten Programme ARKoS und ZEUS in der nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG seinem Mitbestimmungsrecht unterfällt.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er beanstandet, dass die sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren zunächst weiterverfolgten Anträge nicht hinreichend bestimmt gewesen seien, da unklar geblieben sei, auf welche Programme sich diese erstreckt hätten. Im Übrigen verteidigt er die erstinstanzliche Entscheidung. Die Einführung der streitgegenständlichen Programme in den Bewilligungsstellen der LWK Niedersachsen stelle aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen keine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 NPersVG der Dienststelle dar, bei welcher der Antragsteller als örtlicher Personalrat gebildet worden sei. Es handele sich vielmehr um eine Maßnahme des ML, mit welcher der LWK Niedersachsen die Entscheidung hierüber entzogen worden sei. Die Beschwerdebegründung zeuge von einem grundsätzlichen Fehlverständnis des Antragstellers von Natur und Wesen der Auftragsangelegenheiten sowie der damit untrennbar einhergehenden Fachaufsicht des ML. Insoweit sei auch auf Art. 57 Abs. 4 und 5 NdsVerf zu verweisen, wonach das Land Niedersachsen, hier vertreten durch das ML, durch seine Aufsicht die Beachtung der Gesetze und die weisungsgemäße Erfüllung der Auftragsangelegenheiten sicherstelle. Die Ausübung der Fachaufsicht in Gestalt des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen bewege sich grundsätzlich auch im Rahmen der Befugnisse der Fachaufsichtsbehörde. Auch der konkrete, vom Antragsteller monierte Inhalt der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 bewege sich im zulässigen Rahmen derartiger mit entsprechender Fachaufsicht verbundener Auftragsangelegenheiten. Der Antragsteller verkenne auch, dass es sich bei der LwKAÜVO sehr wohl um eine Verordnung der Landesregierung handele. In §§ 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 werde zudem auf die gemäß der LwKAÜVO in jeweils gültiger Fassung zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben Bezug genommen. Die LwKAÜVO habe auch bereits am 31. Oktober 2014 mit leicht abweichendem Inhalt existiert. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Mitbestimmung des Antragstellers durch die LWK Niedersachsen, wie auch heute noch, seien der LWK Niedersachsen nach der LwKAÜVO im erforderlichen Umfang Auftragsangelegenheiten übertragen worden, weshalb die Einführung der streitgegenständlichen Programme nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen habe.

In dem Zusammenhang sei auch nochmals klarzustellen, dass es auf seiner Seite hinsichtlich der Einführung der streitgegenständlichen Programme vor dem Hintergrund der einschlägigen Bindungen im Rahmen der Erledigung der Auftragsangelegenheiten durch die LWK Niedersachsen auf dem Gebiet der Agrarförderung keine personalvertretungsrechtlich relevante Willensbildung gegeben habe. Im Zusammenhang mit der Einführung der Programme ProAgrar, ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen hätten ihm auch keinerlei Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume zugestanden. Die Beschäftigten der LWK Niedersachsen seien zur Nutzung der Programme verpflichtet. Dies ergebe sich aus den Zahlstellendienstanweisungen und den Besonderen Dienstanweisungen in der zum Zeitpunkt der Einführung der Programme gültigen Fassung. Außerdem sei insoweit auf die zwischen dem ML und der LWK Hannover sowie der LWK Weser-Ems geschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 2. Dezember 2004 und die bereits angeführte Verwaltungsvereinbarung vom 31. Oktober 2014 zu verweisen. Die Programme ProAgrar, ARKoS und ZEUS würden nicht auf kammereigenen Rechnern "aufgespielt" oder gespeichert werden und dies sei auch in der Vergangenheit nicht erfolgt. Die Einführung der Programme in der LWK Niedersachsen habe sich vielmehr dergestalt vollzogen, dass die Programme vom Auftraggeber, ML/EU-Zahlstelle, für den Produktivgang freigegeben worden seien. Sodann habe das SLA den Produktivgang gegenüber den Beschäftigten der LWK Niedersachsen schriftlich angekündigt. Den dortigen Beschäftigten sei dann ein Anwenderzugriff auf die auf Servern des Landes Niedersachsen gespeicherten und vom SLA betreuten Programme ProAgrar, ARKoS und ZEUS ermöglicht worden. Das Programm ProAgrar sei erstmals im Jahr 2005 in der LWK Hannover und der LWK Weser-Ems und ab deren Fusion zur LWK Niedersachsen am 1. Januar 2006 auch dort genutzt worden. Angesichts des Vorhandenseins des Programms ProAgrar im Jahr 2005 bei den Rechtsvorgängerinnen der LWK Niedersachsen werde bezweifelt, dass es bei der Rechtsnachfolgerin, der LWK Niedersachsen, durch die schlichte Weiternutzung überhaupt zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gekommen sein könne. Inzwischen könne das Programm ProAgrar ohnehin nicht mehr von den Beschäftigten der LWK Niedersachsen genutzt werden, da diesen die Zugriffsrechte hierfür endgültig entzogen worden seien. Insofern stelle sich auch die Frage, ob sich der vorliegende Rechtsstreit nicht teilweise erledigt habe. Das Programm ZEUS, das kein Programm des SLA, sondern ein Programm der EU-Zahlstelle sei, werde in der LWK Niedersachsen ebenfalls bereits seit dem 1. Januar 2006 und auch aktuell noch genutzt. Davor sei es bereits in der LWK Hannover und der LWK Weser-Ems angewandt worden, sodass sich auch hier die Frage stelle, ob die schlichte Weiternutzung des Programms in der LWK Niedersachsen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sein könne. Das Programm ARKoS, das am 15. April 2015 in der LWK Niedersachsen eingeführt worden sei, sei inzwischen in weiten Teilen durch das Nachfolgeprogramm GELA, welches für Anträge ab dem Antragsjahr 2023 zum Einsatz komme, abgelöst worden. Auch insoweit stelle sich daher die Frage der Erledigung. ARKoS werde nur noch für Nacharbeiten und eventuelle Rückforderungen der vergangenen Jahre genutzt. Da im EU-Förderbereich der Verjährungszeitraum 10 Jahre betrage, könne die Restnutzung von ARKoS allerdings endgültig frühestens Ende 2032 eingestellt werden. Zu dem vom Antragsteller angesprochenen Programm FSSP sei schließlich anzumerken, dass dies ausschließlich dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der LWK Niedersachsen zuzurechnen sei und nicht im Zusammenhang mit dem SLA und Auftragsangelegenheiten stehe. Außerdem sei der Personalrat in dessen Einführung eingebunden gewesen und habe zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden ist.

II.

1. Soweit der Antragsteller die Beschwerde gegen die Ablehnung seiner erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren zunächst unverändert weiterverfolgten Anträge zu 1. und 2. sowie die mit Schriftsätzen vom 14. November 2023 und vom 4. Dezember 2023 erklärte Antragsänderung im Hinblick auf den in der mündlichen Anhörung vom 6. Dezember 2023 zuletzt noch gestellten Antrag zum Teil nicht weiterverfolgt hat, liegt darin eine konkludent erklärte teilweise Rücknahme seiner Beschwerde, sodass das Beschwerdeverfahren insoweit gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG einzustellen ist (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 18. Aufl. 2020, § 83 Rn. 28).

2. Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 9. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 17. März 2022 zurückzuweisen.

Der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller zuletzt noch verfolgte Antrag ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (a.). Er ist zulässig (b.), aber unbegründet (c.).

a. Der vom Antragsteller zuletzt noch verfolgte Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzustellen, dass die Einführung der vom SLA erstellten Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG seinem Mitbestimmungsrecht unterfällt, ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Denn die darin liegende Antragsänderung ist aufgrund der vom Beteiligten in der mündlichen Anhörung vom 6. Dezember 2023 erklärten Zustimmung gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ArbGG zulässig.

b. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig.

aa. Das vom Antragsteller zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: BVerwG, Beschl. v. 23.9.1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 22) eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 NPersVGstatthaft. Zu den Streitigkeiten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NPersVG zählen auch solche, die auf die Klärung gerichtet sind, ob eine Personalvertretung bestimmte Rechte, wie z.B. auf Anhörung, Einsicht in Unterlagen, Kostenersatz oder, worum es hier geht, auf Mitbestimmung hat (vgl. Senatsbeschl. v. 23.6.2022 - 18 LP 3/21 -, juris Rn. 66; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 18. Aufl. 2020, § 83 Rn. 5).

bb. Dem Antragsteller fehlt im Hinblick auf sein konkretes Feststellungsbegehren auch nicht das für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 12.11.2019 - 18 LP 3/18 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Nach dem Vorbringen des Antragstellers erscheint es jedenfalls möglich und ist es nicht von vorneherein nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass in der Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen eine Maßnahme des Dienststellenleiters der LWK Niedersachsen zu erblicken ist, die nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG seiner Mitbestimmung als örtlich zuständigem Personalrat unterliegt.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt vorliegend auch nicht deshalb, weil sich die für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens anlassgebende Maßnahme erledigt hat. Eine Erledigung ist zu verneinen, solange die streitige Maßnahme noch rechtswirksam ist, sie also nicht jegliche, die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats berührende Wirkung verloren hat und es rechtlich und tatsächlich möglich ist, sie zu ändern oder für die Zukunft rückgängig zu machen, sodass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Sinn macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2022 - BVerwG 5 P 3.21 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 9.8.2022 - BVerwG 5 P 14.21 -, juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt hat sich die auf die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS bezogene Maßnahme noch nicht erledigt. Denn diese Programme werden in der LWK Niedersachsen nach wie vor angewandt. Beim Programm ZEUS steht dies außer Frage, Gleiches gilt aber auch für das Programm ARKoS. Letzteres wurde zwar nur für Förderanträge bis zum Jahr 2022 genutzt und ist inzwischen durch das Nachfolgeprogramm GELA abgelöst worden. Die Förderanträge bis zum Jahr 2022 sind von den Beschäftigten der LWK Niedersachsen mit dem Programm ARKoS aber noch nicht abschließend bearbeitet worden. Außerdem müssen diese noch für Nacharbeiten sowie für etwaige Rückforderungen auf das Programm ARKoS zugreifen. Die Restnutzung von ARKoS kann nach den Angaben des Beteiligten aufgrund von Verjährungsvorschriften im Bereich der EU-Agrarförderung frühestens Ende des Jahres 2032 endgültig eingestellt werden.

c. Der Antrag ist aber unbegründet.

Der Antragsteller kann die von ihm begehrte Feststellung nicht beanspruchen.

Die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen unterfällt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 67 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 NPersVG.

Es fehlt insoweit, wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den ursprünglich gestellten Anträgen im Ergebnis zutreffend angenommen hat, schon an einer Maßnahme des Dienststellenleiters der LWK Niedersachsen im personalvertretungsrechtlichen Sinne, hinsichtlich derer dem Antragsteller in seiner Funktion als örtlicher Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zustehen kann.

Nach § 68 Abs. 1 NPersVG kann eine Maßnahme, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Vor diesem Hintergrund hat der Leiter einer Dienststelle, wenn er beabsichtigt, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne der §§ 65 ff. NPersVG zu treffen, nach § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG den Personalrat ordnungsgemäß zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Hat der Leiter einer Dienststelle - entgegen des in § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG geregelten personalvertretungsrechtlichen "Normalfalls" - eine Maßnahme ohne die an sich erforderliche Mitbestimmung des Personalrats bereits getroffen, muss insoweit das Mitbestimmungsverfahren grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 23.6.2022 - 18 LP 3/21 -, juris Rn. 66; Senatsbeschl. v. 20.5.2015 - 18 LP 4/14 -, juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 28.8.2014 - 18 LP 3/14 -, juris Rn. 27).

Hier lässt sich für den Fachsenat aber bereits nicht feststellen, dass der beteiligte C. LWK Niedersachsen im Zusammenhang mit der Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen eine Maßnahme beabsichtigt oder eine Maßnahme getroffen hat.

Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG eine Handlung oder Entscheidung zu verstehen, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Dem entspricht es, wenn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung versteht, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.2023 - BVerwG 5 P 3.22 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.7.2021 - BVerwG 5 PB 11.20 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 19.9.2012 - BVerwG 6 P 3.11 -, juris Rn. 23).

Nach dem - an den Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG ("Einführung [...] technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen") angelehnten - Begriffsverständnis des Fachsenats bedeutet dies hinsichtlich der Einführung eines Programms auf einer Dienststelle, dass der Leiter der Dienststelle insoweit im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG eine (ggf. mitbestimmungsbedürftige) Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne beabsichtigt, wenn er die Entscheidung über das "Ob" oder das "Wie" der Anschaffung eines Programms getroffen hat. Letzteres umfasst nähere Modalitäten wie etwa die Entscheidung über die Zweckbestimmung des Programms, die Auswahl des Anbieters und Modells, die Art und Anzahl einzelner Komponenten, den Zeitpunkt der Einführung, die Art der Installation, den Ort der Verwendung in räumlicher und personeller Hinsicht sowie unmittelbar auf die Einführung bezogene Vorbereitungsmaßnahmen. Werden diese Entscheidungen umgesetzt und gelangt das Programm erstmalig zur Anwendung, ist die Einführungsphase abgeschlossen und liegt im personalvertretungsrechtlichen Sinne eine getroffene Maßnahme vor (vgl. zum Begriff der "Einführung" in der vergleichbaren Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Richardi, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 87 Rn. 525 f.; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, § 87 BetrVG Rn. 58; Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2022, § 87 BetrVG Rn. 159; BeckOK, Arbeitsrecht, § 87 BetrVG Rn. 96 f. (Stand: 1.9.2023); Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 87 Rn. 254).

Gemessen daran hat der C. LWK Niedersachsen hier im Hinblick auf die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne beabsichtigt und eine solche auch nicht getroffen.

Die Verfahrensbeteiligten hatten im erstinstanzlichen Verfahren zwar noch übereinstimmend vorgetragen, dass der C. LWK Niedersachsen die Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen "eingeführt" habe. Dies trifft nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze, wie auch das weitere Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben hat, aber nicht zu.

aa. Denn der Fachsenat kann nicht feststellen, dass der C. LWK Niedersachsen über das "Ob" oder das "Wie" der Anschaffung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen entschieden und insoweit eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne beabsichtigt hat. In tatsächlicher Hinsicht ist vielmehr davon auszugehen, dass es, wie der Beteiligte wiederholt ausdrücklich vorgetragen und der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, insoweit keine Willensbildung aufseiten des Dienststellenleiters der LWK Niedersachsen gegeben hat, sondern die in Rede stehenden Programme allein im Auftrag und nach den Vorgaben des ML bzw. der dort angesiedelten EU-Zahlstelle durch das SLA oder ggf. andere Stellen entwickelt worden sind, um diese unter anderem in der LWK Niedersachsen von bestimmten Beschäftigten zur Erfüllung festgelegter Aufgaben zur Anwendung gelangen zu lassen. Hierauf deutet auch die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Vorläufige besondere Dienstanweisung zur Abwicklung der Sammelanträge Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006 mittels zentraler automatischer Datenverarbeitung vom 1. Juni 2006 (BDA 2006) hin, wenn es dort heißt:

"Alle Antragsdaten werden im vom SLA zur Verfügung gestellten und nach Zustimmung des ML freigegebenen EDV-Programm von dem/der Bearbeiter/in der LWK erfasst bzw. gemäß Tz. 3.1.2 verarbeitet."

(vgl. BDA 2006, S. 8; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Die Bewilligung erfolgt mittels der vom SLA erstellten und nach Zustimmung des ML freigegebenen EDV-Programme unter Berücksichtigung der Vorgaben des ML."

(vgl. BDA 2006, S. 15; mit Hervorh. d. Fachsenats)

In der Allgemeinen Dienstanweisung zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und für das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie vom 16. Oktober 2005 (ZDA 2005) wird hierzu - in einer ebenfalls für die dargestellte Rollenverteilung sprechenden Weise - unter anderem ausgeführt:

"Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (SLA) nimmt - soweit nichts anderes geregelt ist - die Aufgabe der zentralen technischen Dienststelle der ZS wahr. Dies umfasst die Bereiche Rechenzentrumsbetrieb, Systementwicklung, Programmierung und Wartung der zentralen IT-Anwendungen."

(vgl. ZDA 2005, S. 24; mit Hervorh. d. Fachsenats)

Auch in der Besonderen Dienstanweisung Verwaltungskontrolle vom 29. Mai 2015 (BDA 2015) und in der Allgemeinen Dienstanweisung der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen zur Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und für das Rechnungsabschlussverfahren des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vom 9. Oktober 2015 (ZDA 2015) wird dies deutlich:

"Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung (SLA) ist für die gesamte EDV-technische Umsetzung nach den geltenden Bestimmungen, insbesondere für die Bereitstellung der EDV-Programme, die Berichterstattung, den landes- und bundesweiten Datenabgleich, die statistischen Auswertungen, für die Aufbewahrung und Sicherung der Daten sowie bei den ELER Maßnahmen für die Bereitstellung der Daten für die Evaluierung und das Monitoring zuständig. Die Vorgaben des SLA bezüglich der Erstellung und Anwendung des EDV-Programms bedürfen der Genehmigung des jeweiligen Fachreferates. Insoweit sind Schreiben etc. des SLA für die LWK verbindlich und als Verwaltungsvorschrift anzusehen."

(vgl. BDA 2015, S. 7; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Die Bewilligung erfolgt mittels der vom SLA erstellten und vom Fachreferat freigegebenen EDV-Programme."

(vgl. BDA 2015, S. 30; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Beim SLA handelt es sich um eine untere Landesbehörde, die gemäß den IT-Standards der EU-Zahlstelle grundsätzlich die zentrale technische Dienststelle im EU-Zahlstellenverfahren darstellt. Sie ist zuständig für die DV-technische Umsetzung der von den jeweiligen Auftraggebern auszulegenden Vorschriften und Vorgaben aus den Bereichen der Fördermaßnahmen des EGFL und ELER sowie den Betrieb der DV-Anwendungen, die für mindestens eine der drei Hauptfunktionen Bewilligung, Auszahlung und Verbuchung eingesetzt werden."

(vgl. ZDA 2015, S. 17; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Alle DV-Anwendungen, die für die Funktionen Bewilligung, Auszahlung und Verbuchung eingesetzt werden, müssen auf den Servern im SLA und damit im zertifizierten IT-Verbund betrieben werden. Der Betrieb umfasst auch die Datenhaltung."

(vgl. ZDA 2015, S. 87; mit Hervorh. d. Fachsenats)

Hintergrund hierfür ist nach dem Verständnis des Fachsenats letztlich, dass die beim ML eingerichtete EU-Zahlstelle trotz der erfolgten Übertragung der Zahlstellenfunktionen der Bewilligung, der Verwaltungskontrolle und der technischen Prüfung (Vor-Ort-Kontrolle) im Rahmen einzelner Fördermaßnahmen des EGFL sowie des ELER an die LWK Niedersachsen weiterhin die korrekte rechtliche und finanzielle Abwicklung der Fördermaßnahmen zu gewährleisten sowie die gesamte verwaltungs- und zahlungstechnische Abwicklung zu steuern und zu koordinieren hat, wozu unter anderem auch die Erarbeitung der EDV-Strategie, die Festlegung der DV-Standards und die Sicherstellung der Sicherheit der Informationssysteme gehört (vgl. dazu auch Art. 7 und 8 VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 1 VO (EU) Nr. 907/2014; §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem ML in seiner Funktion als EU-Zahlstelle und der LWK Niedersachsen vom 31. Oktober 2014 (Verwaltungsvereinbarung 2014); ZDA 2005, S. 14 ff.; ZDA 2015, S. 13 f.).

Abweichendes für das Vorliegen einer durch den C. LWK Niedersachsen beabsichtigten Maßnahme ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht daraus, dass der C. LWK Niedersachsen, wie der Antragsteller geltend gemacht hat, die Möglichkeit gehabt habe, anstelle der Programme ARKoS und ZEUS "eigene" Programme zu entwickeln oder entwickeln zu lassen. Selbst wenn dem so wäre, würde hieraus - ersichtlich - keine Entscheidung des Dienststellenleiters der LWK Niedersachsen über das "Ob" oder das "Wie" der Anschaffung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen folgen. Das insoweit allenfalls zu verzeichnende bloße Unterlassen des Dienststellenleiters der LWK Niedersachsen, sich für die Entwicklung "eigener" Programme zu entscheiden, stellt demgegenüber keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 - BVerwG 5 P 2.16 -, juris Rn. 10).

bb. Weiterhin vermag der Fachsenat nicht festzustellen, dass der C. LWK Niedersachsen im Zusammenhang mit der Umsetzung der - demnach von Seiten des ML bzw. der dort angesiedelten EU-Zahlstelle getroffenen - Entscheidung über die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne getroffen hat. Das Programm ZEUS kam in der LWK Niedersachsen erstmalig am 1. Januar 2006, also zum Zeitpunkt der Fusion der LWK Hannover und der LWK Weser-Ems zur LWK Niedersachsen (vgl. § 1 Abs. 1 LwKG i.d.F. v. 1.1.2006), zur Anwendung. Das Programm ARKoS wurde in der LWK Niedersachsen erstmals am 15. April 2015 zur Anwendung gebracht. Dies geschah bei beiden Programmen allerdings nicht aufgrund einer vom C. LWK Niedersachsen vorgenommenen bzw. veranlassten Installation der Programme auf dort vorhandenen IT-Systemen oder in einer ihm sonst personalvertretungsrechtlich zurechenbaren Weise (vgl. zu den hier - offensichtlich - nicht erfüllten Voraussetzungen: BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 - BVerwG 5 P 2.16 -, juris Rn. 12 f.), sondern vielmehr dergestalt, dass die in Rede stehenden Programme vom ML bzw. der dort angesiedelten EU-Zahlstelle für den Produktivgang freigegeben wurden, der Produktivgang daraufhin schriftlich gegenüber der LWK Niedersachsen angekündigt und Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich 2 "Förderung" der LWK Niedersachsen der (Fern-)Zugriff auf die auf Servern des Landes Niedersachsen gespeicherten Programme auf Veranlassung des ML bzw. der dort angesiedelten EU-Zahlstelle zur Erfüllung festgelegter Aufgaben eingeräumt wurde.

cc. In diesem Zusammenhang lässt sich eine vom C. LWK Niedersachsen getroffene Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne auch nicht darin erblicken, dass dieser, wie der Antragsteller vorgebracht hat, im Rahmen der Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen dortige Beschäftigte angewiesen habe, die Programme zur Erfüllung festgelegter Aufgaben anzuwenden.

Der Antragsteller hat weder schriftsätzlich noch auf Nachfrage in der mündlichen Anhörung substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, wann, gegenüber wem und auf welche Weise der C. LWK Niedersachsen eine derartige Anweisung getätigt haben soll. Die insoweit vom Antragsteller geäußerte vage Vermutung, es werde eine solche Anweisung schon gegeben haben, da anderenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschäftigten in der LWK Niedersachsen mit den Programmen arbeiten würden, genügt insoweit ersichtlich nicht.

Aber selbst wenn angenommen wird, dass der C. LWK Niedersachsen in Umsetzung einer vom ML bzw. der dort angesiedelten EU-Zahlstelle stammenden Vorgabe die Beschäftigten der LWK Niedersachsen tatsächlich angewiesen hat, die Programme anzuwenden, wäre darin keine Maßnahme des Dienststellenleiters der LWK Niedersachsen im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu erblicken.

Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass interne Weisungen, die im hierarchischen Verwaltungsaufbau von einer übergeordneten Dienststelle an eine nachgeordnete Dienststelle ergehen (hier: im Verhältnis zwischen dem ML bzw. der dort angesiedelte EU-Zahlstelle und dem C. LWK Niedersachsen im Hinblick auf die Vorgabe zur Anwendung der Programme durch die Beschäftigten der LWK Niedersachsen), die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters der nachgeordneten Dienststelle und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht berühren. Der C. nachgeordneten Verwaltungsebene, der eine strikte Weisung der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle befolgt, trifft vielmehr auch in einem solchen Fall seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich. Anders liegt es allerdings dann, wenn sich das Handeln der übergeordneten Dienststelle nicht in einer internen Weisung erschöpft, sondern die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Wege des Selbsteintritts an sich zieht und eine unmittelbar gestaltende Anordnung erlässt, sodass es keines weiteren Ausführungsaktes auf der nachgeordneten Verwaltungsebene bedarf. In solchen Fällen besteht kein Raum für eine eigenständige Entscheidung des Leiters der nachgeordneten Dienststelle, an welche ein Beteiligungsrecht der bei ihr gebildeten Personalvertretung anknüpfen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2021 - BVerwG 5 PB 11.20 -, juris Rn. 13).

So liegt es hier. Das ML bzw. die dort angesiedelte EU-Zahlstelle hat mit der dort getroffenen Entscheidung über die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS auch bereits verbindlich darüber entschieden, dass die Programme in der LWK Niedersachsen von den dortigen Beschäftigten zur Erfüllung festgelegter Aufgaben anzuwenden sind. Diese Entscheidung hat es dadurch umgesetzt, dass es Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich 2 "Förderung" der LWK Niedersachsen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Zugriffsrechte auf die betreffenden Programme eingeräumt hat. Dafür, dass das ML bzw. die dort angesiedelte EU-Zahlstelle die Beschäftigten aus dem Geschäftsbereich 2 "Förderung" der LWK Niedersachsen im Wege einer unmittelbar gestaltenden Anordnung dazu verpflichtet hat, die Programme ARKoS und ZEUS zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben anzuwenden, sprechen auch die - vorstehend bereits wiedergegebenen - Auszüge aus der BDA 2006 (dort S. 8 und 15), der ZDA 2015 (dort S. 17 und 87) und der BDA 2015 (dort S. 7 und 30) sowie weitere Regelungen in der ZDA 2005 sowie der BDA 2015, die wie folgt lauten:

"Die Bearbeitung der Förder- und Auszahlungsanträge erfolgtgrundsätzlich rechnergestützt. Rechnergestützte Bewilligungs- und Vorprogramme müssen vor Inbetriebnahme von der ZS anerkannt werden. Die Zahlbarmachung und Verbuchung der Förderbeträge sowie die gesamte Rechnungslegung der ZS erfolgt ausnahmslos rechnergestützt über das DV-Programm der ZS (ZEUS)."

(vgl. ZDA 2005, S. 50; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Die Anträge sind den Bestimmungen gemäß und soweit die Bewilligung EDV-technisch unterstützt wird mittels geprüfter und durch die Fachreferate abgenommener (d. h. durch Programmfreigaben) und von der ZS akzeptierter EDV-Programme zu bewilligen."

(vgl. ZDA 2005, S. 74; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Die Bewilligungsstellen haben einen direkten Zugriff auf die Transferdatenbank der ZS, die ein Teil des DV-Programms der ZS ,ZEUS' ist, soweit die Daten nicht über Vorsysteme an die Transferdatenbank der ZS übermittelt werden. Die Daten werden dort von den Bewilligungsstellen erfasst. Die Richtigkeit der Daten ist von zwei Personen durch Hinterlegen der Bearbeiterkennung zu bestätigen. Für Maßnahmen, die vom SLA datenverarbeitungstechnisch betreut werden, werden die Daten von dort nach der Bewilligung direkt an die Transferdatenbank der ZS übermittelt."

(vgl. ZDA 2005, S. 75; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Vom Bearbeiter ist lediglich der Rückforderungsbetrag festzusetzen und im Zahlstellenprogramm ZEUS zu erfassen. Die WEP wird in einem internen Verfahren der operativen ZS berechnet und zugunsten des Landeshaushalts verbucht."

(vgl. ZDA 2005, S. 92; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"In dem dazu zur Verfügung stehenden Bearbeitungsfeld in ARKoS ist zwingend und nachvollziehbar die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums so zu begründen, dass die Entscheidung auch für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar ist."

(vgl. BDA 2015, S. 10; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Bei der Übernahme der Anträge in ARKoS (Anlage 4) werden die erfassten/übernommenen Daten anhand von bestimmten und vorher definierten Plausibilitätsprüfungen im Rahmen der allgemeinen Fehlerprüfung auf offensichtlich unschlüssige Daten bzw. auf Differenzen kontrolliert. Die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen werden im Datenbestand hinterlegt."

(vgl. BDA 2015, S. 21; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Abgelehnte Auszahlungsanträge werden durch die BWST mit dem Status Ablehnung 'A' versehen und ebenfalls zur Zahlstelle (ZEUS) transferiert. Anträge dürfen nicht dauerhaft auf dem Status 'N' verbleiben."

(vgl. BDA 2015, S. 30; mit Hervorh. d. Fachsenats)

"Für bestehende Außenstände ist vom FB 2.2 ein örtliches Debitorenbuch zu führen. Dieses Debitorenbuch ist regelmäßig zweiseitig mit dem Debitorenbuch der Zahlstelle abzugleichen. Zweiseitig bedeutet hier, dass alle Rückforderungen, die im zentralen Debitorenbuch des FB 2.2 enthalten sind, auch im ZEUS-Debitorenbuch erscheinen müssen. Beide Debitorenbücher sind auf dem aktuellen Stand zu halten. Alle Verfahrensstandänderungen im Klagebereich müssen zeitnah von den BWST an den FB 2.2 gemeldet werden, damit von dort die aktuellen Verfahrensstände zeitnah in ZEUS eingepflegt werden können."

(vgl. BDA 2015, S. 33 f.; mit Hervorh. d. Fachsenats)

dd. Schließlich lässt sich die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen dem C. LWK Niedersachsen nicht deshalb in einer die Zuständigkeit des Antragstellers zur Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts begründenden Weise zurechnen, weil, wie der Antragsteller mit verschiedenen Einwänden - der Sache nach - geltend gemacht hat, der C. LWK Niedersachsen und nicht das ML bzw. die dort angesiedelte EU-Zahlstelle hierfür zuständig sei. Denn für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter einer (hier: übergeordneten) Dienststelle nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass einer Maßnahme zuständig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Ob der Dienststellenleiter einer (hier: übergeordneten) Dienststelle nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, ist grundsätzlich keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Als dienststelleninternes Organ ist die Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 NPersVG in der Regel nur zur Mitbestimmung bei solchen Maßnahmen berufen, die von ihrem Partner, mithin der Leitung der "eigenen" Dienststelle, tatsächlich beabsichtigt oder getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2021 - BVerwG 5 PB 11.20 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 17.5.2017 - BVerwG 5 P 2.16 -, juris Rn. 15). An einer vom C. LWK Niedersachsen beabsichtigten oder getroffenen Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne fehlt es hier aber, wie vorstehend ausgeführt, gerade.

Eine personalvertretungsrechtlich unerwünschte Beteiligungslücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.2001 - BVerwG 6 P 7.00 -, juris Rn. 28) entsteht hierdurch nicht, da die ggf. erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung zwar nicht durch den Antragsteller, aber auf anderer Ebene stattfinden kann.

Ob die Einführung der Programme ARKoS und ZEUS in der LWK Niedersachsen einen der hier geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände erfüllt, kann der Fachsenat vor diesem Hintergrund dahinstehen lassen.