Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2023, Az.: 10 LB 19/23
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme des ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend Dublin-Rückkehrer bei einer Rücküberstellung nach Slowenien (verneint); Anordnung der Abschiebung nach Slowenien und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.12.2023
- Aktenzeichen
- 10 LB 19/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 46899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:1205.10LB19.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 21.12.2022 - AZ: 15 A 2863/22
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 EMRK
- Art. 4 GRC
Fundstelle
- DÖV 2024, 287
Amtlicher Leitsatz
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend Dublin-Rückkehrer bei einer Rücküberstellung nach Slowenien.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 15. Kammer - vom 21. Dezember 2022 geändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen, die Anordnung der Abschiebung nach Slowenien und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
Der im Jahr 2000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ Afghanistan nach seinen Angaben etwa 2015 und reiste auf dem Landweg unter anderem über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Bosnien und Slowenien am 12. April 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung Nordrhein-Westfalen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 19. April 2022 Kenntnis erhielt. Einen förmlichen Asylantrag stellte der Kläger am 18. Mai 2022. Bei Befragungen durch das Bundesamt gab der Kläger an, bereits in Slowenien Ende März/Anfang April 2022 internationalen Schutz beantragt zu haben, er wolle jedoch mit seiner Familie an einem Ort leben, daher sei er nach Deutschland gekommen, wo sich seine gesamte Familie befinde. In Afghanistan habe er niemanden mehr, dort hätte er auch keine Arbeit. In Griechenland habe er Sozialleistungen erhalten, in Slowenien nicht.
Ein EURODAC-Abgleich ergab für den Kläger sowohl Treffer der Kategorie 1 für Griechenland als auch für Slowenien. Die Beklagte ersuchte zunächst die griechischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers, welche diese jedoch mit Schreiben vom 3. Juni 2022 unter Hinweis auf die Antragstellung in Slowenien mit der Begründung ablehnten, dass die Frist für die slowenischen Behörden, gegenüber Griechenland die Wiederaufnahme des Klägers zu beantragen, bereits abgelaufen sei und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags demnach auf Slowenien übergegangen. Auf das Übernahmeersuchen der Beklagten vom 6. Juni 2022 erklärten die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 2022 ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) und ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Klägers.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juni 2022 - dem Kläger zustellt am 7. Juli 2022 - lehnte die Beklagte daraufhin den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), da Slowenien auf Grund des dort zuvor gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Ziffer 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 13 Monate (Ziffer 4).
Dagegen hat der Kläger am 14. Juli 2022 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung machte er geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da Griechenland der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung seines Asylverfahrens sei. Darüber hinaus bestehe in Slowenien die Wahrscheinlichkeit von Push-Backs auch nach einer Rücküberstellung aus Deutschland und die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass Slowenien das non-refoulement-Gebot nicht beachte.
Durch Beschluss vom 31. August 2022 (- 15 B 2864/22 -) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juni 2022 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Sloweniens aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, da anzunehmen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei Slowenien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handele, so dass auf Grund des normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen sei, dass in Slowenien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt sei. In Slowenien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs für die hier maßgeblichen Personengruppen der Dublin-Rückkehrer bzw. international Schutzberechtigten vor.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2022 den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2022 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Zuständigkeit Sloweniens für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Beklagte übergegangen sei. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 (- 2 A 46/22 -, veröffentlicht bei juris) gestützt und die Auffassung vertreten, dass systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem darin bestünden, dass es in Slowenien seit langem und in erheblichem Umfang zu gewaltsamen Push-Backs komme, und die nachgewiesenen Kettenabschiebungen von Österreich und Italien über Slowenien nach Kroatien und weiter nach Bosnien-Herzegowina ein deutlicher Beleg dafür seien, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohen könne und ihnen damit ihr Recht auf ein Asylverfahren in rechtswidriger Weise vorenthalten werde.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2023 (- 10 LA 9/23 -) die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil das Verwaltungsgericht keine konkreten Erkenntnisse dafür angeführt habe, dass Dublin-Rückkehrern eine Verletzung ihrer Rechte drohe. Allein aus dem Umstand, dass es zu sogenannten Push-Backs an der slowenisch-kroatischen Grenze und zu Kettenabschiebungen gekommen sei, könne nicht gefolgert werden, dass eine solche Verfahrensweise auch Dublin-Rückkehrern drohe.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung auf ihren Bescheid vom 14. Juni 2022, ihren Zulassungsantrag und den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer nach der aktuellen Quellenlage gerade nicht von Push-Backs betroffen seien. Es gebe zwar kein offizielles Border-Monitoring in Slowenien, jedoch seien verschiedene NGOs vor Ort und würden nichts Derartiges berichten, obwohl es zahlreiche Dublin-Transfers nach Slowenien gegeben habe. Dublin-Rückkehrer würden bei der Rückführung üblicherweise von einem Sozialarbeiter in Empfang genommen, der sie über die materiellen Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren informiere und zu einer zuständigen Stelle für die Aufnahme von Asylanträgen sowie zu einer Unterkunft bringe. Zudem lasse die nationale Leitlinie der aktuellen slowenischen Regierung zur Verbesserung des Asylverfahrens erwarten, dass es jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung der Bedingungen für Dublin-Rückkehrer komme.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und hat im Berufungszulassungsverfahren auf die dokumentierten Push-Backs verwiesen, die illegale Rückführungen darstellten. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass bei Dublin-Rückkehrern anders gehandelt werde. Die Beklagte habe keine Erkenntnisse, was mit den von ihr zurückgeführten Personen passiere. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem geltend gemacht, dass er im Falle einer Rückführung einen Folgeantrag stellen müsse und damit keine Chance auf die Geltendmachung seiner Asylgründe und ein erfolgreiches Asylverfahren habe. Darüber hinaus gebe es zwar keine positiven Berichte über Kettenabschiebungen oder Push-Backs von Dublin-Rückkehrern, jedoch könnten NGOs derartige Vorgänge auch gar nicht kontrollieren. Auffällig sei insbesondere die erhebliche Diskrepanz zwischen den gestellten Asylanträgen und den sehr wenigen positiven sowie negativen Entscheidungen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es auch in diesen Fällen zu Abschiebungen komme.
Der Kläger hat auf Befragen des Gerichts berichtet, dass er in Slowenien nur kurz befragt worden sei, es habe keine richtige Anhörung stattgefunden. Als er gesagt habe, er wolle in Slowenien keinen Asylantrag stellen, sondern weiter zu seiner Familie nach Deutschland, habe man ihm gesagt, er solle gehen, wohin er wolle. So sei er dann weiter nach Deutschland gereist. Er habe zuvor etwa zwei Wochen in einer Sammelunterkunft und danach zwei Tage in einer Wohnung verbracht. Es habe dort jeweils drei Mahlzeiten am Tag und ein Taschengeld von 20 EUR pro Monat gegeben. Seine gesamte Familie, so sein Vater und seine Großmutter sowie mehrere Tanten, Onkel und Geschwister, lebe seit circa acht Jahren in Deutschland.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, die so zu verstehen ist, dass sie nur gegen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 14. Juni 2022 durch das Verwaltungsgericht gerichtet ist, hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur vollständigen Klageabweisung.
Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des die Beklagte vertretenden Bundesamtes vom 14. Juni 2022 zu Unrecht aufgehoben. Denn der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Auch ist seine Feststellung, dass im Fall des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Slowenien nicht vorliegen, in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Sein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig, weil Slowenien aufgrund des dort zuvor gestellten Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 b) und Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die ursprüngliche Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO auf Grund des Versäumnisses der slowenischen Behörden, innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland zu richten, auf Slowenien übergegangen. Folgerichtig haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 2022 ihre Zuständigkeit für die Prüfung des klägerischen Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO erklärt (lfd. Nr. 51 der elektronischen Beiakte).
Die Frist von sechs Monaten für die Überstellung des Klägers nach Slowenien hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 c) Dublin III-VO noch nicht zu laufen begonnen, da dieser im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung erwirkt hat. Deshalb ist die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-VO zum sogenannten Selbsteintritt verpflichtet, weil in Slowenien keine systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, wie den Kläger, bestehen, welche die Zuständigkeit der Beklagten begründen könnten. Denn es sind im Entscheidungszeitpunkt keine hinreichenden Gründe für die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK bei einer Rücküberstellung nach Slowenien feststellbar.
Art. 4 GRC verbietet ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und hat mit seiner fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78). Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.). Hat ein Schutzsuchender hinreichend dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist das mit der Rechtssache befasste Gericht - wie auch zuvor die mit der Sache befassten Behörden - verpflichtet, die aktuelle Sachlage aufzuklären, und die deutschen Behörden haben gegebenenfalls Zusicherungen der Behörden des zuständigen Mitgliedsstaates einzuholen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris 15 f. und 18 f.). Das Gericht hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90). Solche Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91 f.). Dies ist im Allgemeinen insbesondere der Fall, wenn die zurück zu überstellende Person in dem zuständigen Mitgliedsstaat ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basis- bzw. Notbehandlung erhalten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12). Diese Mindestbedürfnisse werden auch schlagwortartig mit "Brot, Bett und Seife" zusammengefasst. Bei Familien mit Kindern kann sich eine Gefährdung der durch Art. 4 GRC geschützten Rechte auch daraus ergeben, dass der bzw. die Betroffene(n) nicht zugleich die eigene Existenz und die seiner bzw. ihrer Familie sichern können (BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 25 bis 28; zu allem Vorstehenden vgl. bereits Senatsbeschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 -, juris Rn. 21, und Senatsurteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 24).
Ohne Bedeutung ist demnach für sich genommen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen und/oder Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85 und 92), anerkannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können (EuGH, a.a.O., juris Rn. 94), Integrationsprogramme mangelhaft sind (EuGH, a.a.O., juris Rn. 96) oder die Asylbewerber sich in einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichneten Situation befinden, sofern die genannten Mindestbedürfnisse in dem Mitgliedstaat weiterhin tatsächlich gedeckt werden können und sie sich damit nicht in einer solch schwerwiegenden Lage oder einer Situation extremer materieller Not befinden, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, a.a.O., juris Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 10).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem in sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und zu den erforderlichen Tatsachenfeststellungen weiter ausgeführt (Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13):
"Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84). Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen."
Von diesen Maßstäben ausgehend, wird die erforderliche hohe Schwelle der Erheblichkeit systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Rücküberstellung nach Slowenien, während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK zu erfahren, nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel zur Rückkehr von Asylsuchenden nach Slowenien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens nicht erreicht.
Zwar war der Zugang zum slowenischen Hoheitsgebiet und in der Folge zu einem Asylverfahren für viele Asylsuchende insbesondere bis Februar 2022 schwierig, da es regelmäßig zu sogenannten Push-Backs insbesondere nach Kroatien auf Grundlage bilateraler Rückführungsabkommen gekommen ist. So soll Slowenien im Zeitraum 2018 bis August 2021 insgesamt 27.000 Personen zurückgeschoben haben (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Slowenien, 9.12.2021, S. 3 f.). Nichtregierungsorganisationen berichteten bezüglich des genannten Zeitraums zudem, dass die slowenischen Grenzbehörden die meisten Asylsuchenden ohne ordnungsgemäßes Verfahren zurückweisen würden, im Rahmen dieser Rückführungen keine Möglichkeit bestanden habe, gegen die Entscheidung der Grenzpolizei Rechtsmittel einzulegen und es darüber hinaus zu Kettenabschiebungen und zu nicht korrekt dokumentierten Asylanträgen gekommen sei (zum Ganzen: BFA, a.a.O., S. 4; AIDA, Country Report: Slovenia, 2021 Update, S. 14; Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Slovenia, S. 1; USDOS, 2021 Country Report on Human Rights Practices - Slovenia, S. 5).
Doch bereits diese Situation für Asylsuchende in Slowenien, die von der Situation von Dublin-Rückkehrern zu unterscheiden ist, hat sich seit Februar 2022 erheblich verbessert, weil der allgemeine Zugang zum Asylverfahren in Slowenien deutlich leichter geworden ist, nachdem sich die kroatischen Behörden seit Februar 2022 geweigert haben, Personen auf Grundlage des bilateralen Rückübernahmeübereinkommens in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen. Infolgedessen sank der Prozentsatz der Personen, die nach Kroatien überstellt wurden, ohne in Slowenien internationalen Schutz zu beantragen, erheblich (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 12, 31). So haben im Jahr 2022 nach der offiziellen slowenischen Polizeistatistik 31.447 Personen die Absicht geäußert, in Slowenien internationalen Schutz zu beantragen, was eine Steigerung von 456,6 % im Vergleich zum Vorjahr darstellt (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 31; die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation Slowenien des BFA vom 14.11.2023, S. 3 spricht dagegen von 6.787 Asylanträgen). Es kam zudem im Jahr 2022 bei 7,4 % der Personen, die die slowenische Grenze illegal überschritten hatten, zu Rücküberstellungen in ein Nachbarland, während dies im Jahr 2021 noch bei 39 % der illegal eingereisten Personen der Fall war (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 31). Auch im aktuellen US State Department Bericht zur Menschenrechtslage vom 20. März 2023 heißt es, dass die slowenische Polizei ihre Praxis, Migranten an der Grenze zurückzuschieben, ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, Asylanträge zu stellen, im März 2022 beendet habe (USDOS 03/2023, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Slovenia, 2.e. Protection of Refugees: "Police stopped pushing back migrants at the border without considering them for asylum after the government adopted a readmission agreement with Croatia in March, according to NGOs"; ebenso: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 5). Die vom Verwaltungsgericht angenommene allgemeine Gefahr von Push-Backs und Kettenabschiebungen, auf die es seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, besteht daher nach der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr oder zumindest nicht mehr in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausmaß.
Es ist jedoch für die Annahme einer drohenden Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ohnehin nicht ausreichend, dass überhaupt erhebliche systemische Schwachstellen des Asylsystems und gravierende Rechtsverletzungen gegenüber einem anderen Personenkreis bestehen. Erforderlich ist vielmehr nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7.3.2022 - 1 B 21.22 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 22.23 -, juris Rn. 14), dass aufgrund dieser Schwachstellen des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gerade die rechtsschutzsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (siehe hierzu auch das Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 128, betreffend Kroatien). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es erforderlich, dass gerade der betroffene Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (Urteil vom 22.2.2022 - C-403/20 -, juris Rn. 31). Insofern reicht es daher keineswegs, dass für einen anderen Personenkreis aufgrund von Schwachstellen des Asylsystems die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC besteht. Es muss vielmehr gerade dem Kläger aufgrund der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen konkret eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem ernsthaften Risiko (real risk) drohen, was hier aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel über die Situation von Dublin-Rückkehrern in Slowenien nicht angenommen werden kann.
Denn der Kläger würde als Dublin-Rückkehrer unmittelbar nach seiner Ankunft als Asylbewerber gelten und dürfte während des Asylverfahrens nicht abgeschoben werden (vgl. AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 77). Sein Asylverfahren würde fortgesetzt werden bzw. es steht ihm frei, einen neuen Asylantrag zu stellen. Das Problem der Push-Backs und des verweigerten Zugangs zum Asylverfahren besteht bzw. bestand nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln in erster Linie an der slowenischen Grenze, betraf aber gerade nicht die Gruppe der in Slowenien bereits registrierten Dublin-Rückkehrer, deren Asylanträge durch die slowenischen Behörden schon aufgenommen worden sind und hinsichtlich deren Prüfung diese ihre Aufnahmebereitschaft gegenüber den deutschen Behörden ausdrücklich erklärt haben, die in einem förmlichen Verfahren nach Slowenien rücküberstellt werden und deren Situation sich daher insgesamt erheblich von der Situation der Asylsuchenden nach einem (unerlaubten) Grenzübertritt unterscheidet. Insoweit wird einheitlich davon berichtet, dass Dublin-Rückkehrer keinen Hindernissen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren begegnen. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer eine Abschiebung in die Nachbarländer zu befürchten haben. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, welches auf Grund der Beteiligung Sloweniens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern sowie des Vorliegens von Push-Backs nicht ausschließt, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer dieser Praktiken werden könnten, bestehen angesichts der eindeutigen Erkenntnislage keine tatsächlichen Anhaltspunkte. So enthält der im Mai 2023 veröffentlichte Länderbericht der Asylum Information Database (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 77) folgende Ausführungen:
"Es gibt keine Hindernisse für Asylbewerber, die aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt werden, was den Zugang zum Asylverfahren betrifft. Wie das Verfassungsgericht bestätigt hat, gelten Dublin-Rückkehrer ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Slowenien als Asylbewerber.
Antragsteller, die aus Slowenien fliehen, während ihr Asylverfahren in erster Instanz anhängig ist, und im Rahmen einer Dublin-Überstellung zurückgeführt werden, können einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt. Wenn ein Antragsteller jedoch nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids flieht, wird dieser nach Ablauf der 15-tägigen Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. der 3-tägigen Frist im Falle eines beschleunigten Verfahrens rechtskräftig, und wenn der Asylbewerber zurückgeschickt wird, besteht die einzige Möglichkeit des Zugangs zum Asylverfahren in einem Folgeantrag. Dasselbe gilt, wenn der Ablehnungsbescheid in Abwesenheit des Antragstellers durch Untertauchen ergeht. Wenn der Antragsteller nach Einreichung eines Rechtsbehelfs untertaucht, stellt das Gericht das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresses ein, der Ablehnungsbescheid wird rechtskräftig und im Falle der Rückkehr bleibt dem Antragsteller wiederum nur das Folgeantragsverfahren.
Ähnlich wie andere Asylbewerber müssen überstellte Asylbewerber aufgrund des Rückstaus von Anträgen 3-10 Tage warten, bis sie ihren Antrag einreichen können. Nach der Antragstellung haben sie dieselben Rechte wie andere Asylbewerber und werden im Asylbewerberheim oder seiner Außenstelle untergebracht."
Doch selbst wenn die Verweisung auf das Folgeantragsverfahren gegen Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verstoßen sollte und in diesem Falle die Gefahr bestehen könnte, dass ein Antragsteller keine Anhörung mehr erhält, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, würde sich hieraus unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ergeben (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 84-87).
Sofern auch von Kettenabschiebungen von Migranten berichtet wird, die von Italien oder Österreich aus zurückgeschoben wurden (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 B 47/22 -, juris Rn. 34), ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Dublin-Rückkehrer gehandelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher mangels entsprechender Anhaltspunkte von vornherein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend Dublin-Rückkehrer im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. auch VG Greifswald, Beschluss vom 19.7.2023 - 3 B 645/22 HGW -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 17.7.2023 - A 9 K 6108/22 -, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 18.7.2022 - 7 L 587/22.WI.A -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8.7.2022 - A 5 K 1362/22 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2020 - W 8 S 20.50299 -, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.9.2020 - 5 L 744/20 -, juris; VG Bremen, Beschluss vom 14.1.2020 - 4 V 2702/19 -, juris). Denn aus dem Vorliegen von Push-Backs an den EU-Außengrenzen sowie von Kettenabschiebungen kann nicht geschlossen werden, dass von dieser Praxis gerade auch Dublin Rückkehrer - wie der Kläger - betroffen sind (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 -, juris Rn. 124 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2023 - A 4 S 2666/22 -, juris Rn. 36 ff. zur Situation in Kroatien).
Auch das Verwaltungsgericht München hat in seiner stattgebenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 1.2.2023 - M 10 S 22.50541 -; juris) keine belastbaren Anhaltspunkte dafür benannt, dass von Mitgliedstaaten der Dublin III-VO nach den Regelungen dieser Verordnung nach Slowenien überstellte Personen im Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, möglicherweise auch durch Kettenabschiebung in einen anderen (Verfolger-)Staat, ausgesetzt sind. Auch wenn insoweit die insgesamt geringe Anzahl von Überstellungen nach Slowenien auf Grund der Regelungen der Dublin III-VO berücksichtigt wird - so wurden aus Deutschland in den Jahren 2018-2022 insgesamt 279 Personen nach Slowenien rücküberstellt (Quelle: Eurostat) -, so kann das Fehlen einer validen empirischen Betrachtungsgrundlage nach dem oben dargestellten rechtlichen Maßstab nicht durch andere als tatsachenbasierte Annahmen ersetzt werden (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 19.7.2023 - 3 B 645/22 HGW -, juris Rn. 36). Soweit das Verwaltungsgericht München die Aktualität der im AIDA-Bericht zitierten Entscheidung des slowenischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 (VG München, a.a.O., juris Rn. 38) in Zweifel zieht, liegen seiner eigenen Entscheidung nicht mehr aktuelle Erkenntnismittel zu Grunde, da es die Entwicklung bezüglich der von ihm angeführten bilateralen Rückführungsübereinkommen seit Februar 2022, die zu einer erheblichen Änderung der slowenischen Verwaltungspraxis bzgl. des Zugangs zum Asylverfahren geführt hat (vgl. AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 12, 31; USDOS 03/2023, a.a.O., 2.e.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 5), nicht berücksichtigt hat bzw. nicht hat berücksichtigen können.
Im Falle von Dublin-Rückkehrern kommt auch die vom Verwaltungsgericht München (VG München, a.a.O., juris Rn. 31) angeführte Befugnis der Polizei, im Falle einer "komplexen Krise im Bereich der Migration" selbst zu entscheiden, ob eine Person internationalen Schutz beantragen oder in ein anderes Land zurückgeschickt werden könne, abgesehen davon, dass eine solche Krise zunächst vom Innenministerium festgestellt werden müsste und sodann die entsprechenden Artikel des slowenischen Ausländergesetzes von der Regierung aktiviert werden müssten (vgl. dazu AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 29), in keinem Fall zur Anwendung, da sie bereits als Asylbewerber registriert sind und sich die slowenischen Behörden zu deren Aufnahme und Prüfung des Asylantrags ausdrücklich bereit erklärt haben. Im Übrigen waren die Bestimmungen des Ausländergesetzes, die es den Behörden ermöglichen, Asylbewerbern im Falle einer komplexen Migrationskrise die Einreichung eines Antrags zu verweigern, im Jahr 2022 noch nicht in Kraft und wurden dem slowenischen Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, eine Entscheidung ist - soweit bekannt - noch nicht ergangen (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 12, 29). Jedoch hat die slowenische Regierung im Juni 2022 eine verbindliche Leitlinie herausgegeben, um sicherzustellen, dass die Grenzpolizei das Recht der Menschen auf Asyl in vollem Umfang respektiert (AI, Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Slovenia 2022, 27.3.2023).
Sofern das Verwaltungsgericht seine Annahme im angefochtenen Urteil, dass das Asylsystem in Slowenien (auch) für Dublin-Rückkehrer erhebliche systemische Schwachstellen aufweise, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung begründen könnten, unter anderem auf den Umstand gestützt hat, die Aufnahmebereitschaft Sloweniens stehe auch deshalb in Frage, weil landesweit nur vier Aufnahmeeinrichtungen mit insgesamt 401 Aufnahmeplätzen zur Verfügung stünden, von denen noch im September 2021 lediglich 185 Plätze belegt gewesen seien, kommt diesem Umstand keine Aussagekraft zu. Denn entscheidend ist, dass nach den nunmehr insgesamt 812 Aufnahmeplätzen lediglich eine Auslastung bis zum 31. Dezember 2022 mit 628 Plätzen gegenübersteht (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 82) und Slowenien damit den Aufnahmebedarf in vollem Umfang deckt. Dass dieser nicht höher ist, kann vielfältige Ursachen haben. Neben den Zurückweisungen an der slowenischen Grenze (jedenfalls bis Anfang 2022), dürfte gleichermaßen eine Rolle spielen, dass die überwiegende Mehrheit der in Slowenien asylsuchenden Personen innerhalb kurzer Zeit nach Antragstellung untertaucht (so sind im Jahr 2022 von insgesamt 6.787 Antragstellern 6.305 Personen - mithin etwa 92 % - untergetaucht, AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 88). Slowenien dürfte von Schutzsuchenden eher als Transitland betrachtet werden, wie dies auch der vorliegende Fall des Klägers belegt, dessen vorrangiges Ziel die Bundesrepublik war und der Slowenien nach seinen Angaben nach einem Aufenthalt von lediglich 13 Tagen wieder verlassen hat. Dies kann auch der Hauptgrund für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte erhebliche Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylanträge und der getroffenen Entscheidungen sein. Dass nur über einen geringen Anteil der gestellten Asylanträge tatsächlich entschieden wird, lässt - wie oben dargestellt - mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht den Schluss zu, dass die Asyl(folge)antragsteller während des laufenden Verfahrens abgeschoben würden. Im Übrigen stellt es unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC dar, dass Asylanträge nur eine geringe Erfolgsquote haben.
Systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen selbst, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers im Falle einer Rückführung nach Slowenien begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Nach dem aktuellen Bericht des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl haben Dublin-Rückkehrer in Übereinstimmung mit der Dublin lIl-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 4).
Dazu im Einzelnen:
Dem Kläger wird nach seiner Rücküberstellung mindestens bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag voraussichtlich eine Unterkunft zur Verfügung stehen. Das slowenische Gesetz über internationalen Schutz (Zakon o mednarordni zasciti - IPA) gewährt allen Asylbewerbern unabhängig von dem Verfahren, in dem sie sich befinden, bis zur Vollstreckung einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, wozu auch die Unterbringung im Asylbewerberheim oder einer seiner Außenstellen während des gesamten Verfahrens gehört, Art. 78 Abs. 1 und 2 IPA. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger entweder im Asylbewerberheim in Ljubljana oder einer der drei Außenstellen untergebracht werden würde, da diese jedenfalls im Jahr 2022 noch Kapazitäten aufwiesen (von den insgesamt 812 zur Verfügung stehenden Plätze waren bis zum 31.12.2022 628 Plätze belegt, AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 74 und 82; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 9). Die hygienischen und sonstigen Bedingungen in dem 2017 renovierten Asylbewerberheim und dessen Zweigstellen werden im Allgemeinen als zufriedenstellend angesehen, pro Person sind Zimmerflächen von 3,75-7,5 m2 vorgesehen, die Unterbringung erfolgt in der Regel in Zimmern für zwei bis vier Personen (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 84; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 10).
Die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen erhalten 3 Mahlzeiten pro Tag (Kinder bis zum Alter von 15 Jahren haben Anspruch auf zwei zusätzliche Zwischenmahlzeiten) und eine medizinische Versorgung (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 84). Zu den materiellen Aufnahmebedingungen, auf die Asylbewerber Anspruch haben, zählen zudem Kleidung, Schuhe und Hygieneartikel, medizinische Notversorgung und vollständige medizinische Versorgung im Falle von Kindern (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 11), Zugang zu Bildung, Zugang zum Arbeitsmarkt, humanitäre Hilfe und eine monatliche Beihilfe in Höhe von 18,- EUR (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 74), Art. 78 Abs. 1 und Art. 79 IPA. Verfügen die Asylantragsteller über eigene Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Höhe des monatlichen Mindesteinkommens von 421,89 EUR pro Person haben sie die gesamten oder anteiligen Kosten für die materielle Versorgung selbst zu tragen AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 74), Art. 82 Abs. 3 IPA.
Asylbewerber haben das Recht auf dringende medizinische Versorgung, die u. a. die medizinische Notfallhilfe und Notfallrettungsdienste auf der Grundlage einer ärztlichen Entscheidung, das Recht auf zahnärztliche Notfallhilfe, Notfallbehandlung auf der Grundlage einer Entscheidung eines behandelnden Arztes und Gesundheitsfürsorge für Frauen umfasst (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 11), Art. 86 Abs. 1 IPA. Gefährdete Personen mit besonderen Bedürfnissen haben außerdem Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsdienste, einschließlich psychotherapeutischer Unterstützung (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 92). In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylbewerbern gewährt werden. Antragsteller, die Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsversorgung benötigen, können von Sozialarbeitern unterstützt werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 11). Eine ggf. notwendige medizinische Versorgung des Klägers, der weder im Rahmen der Anhörungen vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren gravierende gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat, wäre demnach im Falle einer Rückführung nach Slowenien gewährleistet.
Auch für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes in Slowenien ist keine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 4 GRC zu erwarten.
Anerkannte Schutzberechtigte sind verpflichtet, das Aufnahmezentrum innerhalb von 15 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über den Asylantrag zu verlassen. Sofern die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung für bis zu einem Jahr (vormals 18 Monate) ab Schutzgewährung, welche für ein weiteres Jahr verlängert werden kann, wenn Sprach- und kulturelle Trainings in einem bestimmten Mindestumfang besucht werden (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 136; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 12). Der Höchstbetrag für Alleinstehende beträgt 421,89 EUR und entspricht damit dem monatlichen Betrag der Sozialhilfe für slowenische Staatsangehörige (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 13). Im ersten Jahr nach Schutzgewährung besteht die Möglichkeit, die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der sog. Integrationshäuser des Innenministeriums zu ersetzen (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 138; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 12). Diese Unterbringung kann aus medizinischen oder anderen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 138). Bei der privaten Wohnungssuche haben anerkannte Schutzberechtigte oft Probleme im Hinblick auf die hohen Preise und Vorurteile von potentiellen Vermietern. Gemeinnützige Mietwohnungen stehen laut Gesetz nur slowenischen Bürgern zur Verfügung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 13; AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 138). In einigen Gemeinden besteht jedoch auch für anerkannte Schutzberechtigte der Zugang zu gemeinnützigen kommunalen Mietwohnungen. Am 31. Dezember 2022 lebten 626 Personen mit internationalem Schutzstatus in Slowenien in privaten Wohnungen (AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 138).
Anerkannte Schutzberechtigte haben gleichermaßen Zugang zum Gesundheitswesen, zu Sozialleistungen, Bildung, dem Arbeitsmarkt und zur Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Slowenien, 14.11.2023, S. 13). Sie fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Allerdings können Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen ohne eine Zusatzkrankenversicherung oft sehr hoch werden. Sofern anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe beziehen, benötigen sie keine Zusatzversicherung und genießen dennoch die vollen Rechte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 13; AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 144). Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig, auch wenn anerkannte Schutzberechtigte staatliche Unterstützung zur Überwindung der Sprachbarriere erhalten. Auch Nichtregierungsorganisationen bieten insoweit Unterstützung an (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 14). Es besteht ein Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache und freier Zugang zum Arbeitsmarkt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 14; AIDA, Länderbericht: Slowenien, 2022 Update, S. 140).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht arbeitsfähig sein könnte und ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung seiner Existenz in Slowenien nicht möglich sein sollte. Eine besondere Vulnerabilität ist - wie vorstehend ausgeführt - mangels substantiierten Sachvortrags nicht ersichtlich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Suche nach einer Arbeitsstelle in Slowenien für den Kläger auch mit gewissen Schwierigkeiten - z. B. aufgrund der Sprachbarriere oder Vorbehalten gegenüber Migranten (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Slowenien, 14.11.2023, S. 14) - verbunden sein kann. Dies gilt jedoch im Hinblick auf die anzunehmende Sprachbarriere auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Weitere individuelle Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten und eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO notwendig machen würden, lassen sich vorliegend nicht feststellen.
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der angeordneten Abschiebung nach Slowenien (vgl. Ziffern 2 und 3 des Bescheids der Beklagten vom 14. Juni 2022) können nach allem nicht angenommen werden. Auch sind die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des Bescheids) rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen und mangels diesbezüglicher Einwände des Klägers wird insoweit ergänzend auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.