Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2023, Az.: 14 ME 124/23

Eingliederungshilfe; Einzelbeförderung zur Schule; Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2023
Aktenzeichen
14 ME 124/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 45837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1215.14ME124.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 25.10.2023 - AZ: 4 B 118/23

Amtlicher Leitsatz

Zur Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form einer Einzelbeförderung zur Schule im Einzelfall.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziff. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 25. Oktober 2023 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 2024, Eingliederungshilfe gemäß § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII als sonstige ambulante Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an Schultagen von seinem Wohnort in A-Stadt zum D.-Gymnasium in C. zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 2/5 und der Antragsgegner trägt 3/5 der Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Gründe

I. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit ab 1. November 2023, längstens zunächst bis einschließlich des Monats März 2024, die Kosten für eine Taxi-Einzelbeförderung zum D.-Gymnasium in C. an Schultagen zu übernehmen.

Der am 14. Dezember 2003 geborene Antragsteller wohnt gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in A-Stadt. Bei ihm wurde das Asperger-Syndrom (F.84.5) und ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Derzeit besucht er die 13. Klasse des D.-Gymnasiums in C., das von seinem Wohnort ca. 15 km (Falk Routenplaner) entfernt liegt.

Seit Januar 2018 erhielt der Antragsteller auf Antrag seiner Mutter wegen schulischer Probleme Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in ambulanter Form. Die Hilfe wurde durch unterschiedliche Hilfemaßnahmen, wie eine autismusspezifische Förderung, eine qualifizierte Schulassistenz und sozialpädagogische Familienhilfe gewährt.

Im Oktober 2020 bat die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner erstmals um einen Einzeltransport des Antragstellers zur Schule, da der bisherige Transport mittels Taxibusses nicht reibungslos funktioniere und der Antragsteller durch die Geräusche der anderen Kinder hochgradig gestresst werde.

Im Anschluss an eine Teilhabeprüfung im Juni 2021 stellte der Antragsgegner fest, dass aufgrund einer Beeinträchtigung in den Bereichen Beziehungsqualität und Integration grundsätzlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehe und die Fahrtkosten für den begehrten Einzeltransport übernommen werden könnten. Mit Bescheid vom 8. Juli 2021 erklärte der Antragsgegner daher gegenüber der Mutter des Antragstellers die Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an Schultagen von ihrem Wohnort zum Gymnasium C. mit einem Einzeltaxi.

Nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers bewilligte der Antragsgegner auf dessen Antrag mit Bescheid vom 6. Januar 2022 wiederum Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Einzelbeförderung für den Hin- und Rücktransport zum Gymnasium C.. Mit daran anschließendem Bescheid vom 13. Dezember 2022 wurde die Übernahme der Fahrtkosten bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 zugesagt.

Mit E-Mail vom 3. April 2023 beantragte der Antragsteller die weitere Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für den Hin- und Rücktransport an Schultagen von seinem Wohnort zum Gymnasium in C. ab dem 17. August 2023 (Schuljahr 2023/24). Mit Bescheid vom 12. Juli 2023 lehnte der Antragsgegner die Fortsetzung der Fahrkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe ab, weil ein Bedarf nicht mehr bestehe. Der Antragsteller sei in der Lage, mit dem ÖPNV zum Gymnasium zu fahren.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg (4 A 262/23) erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um vorläufige Übernahme der Fahrtkosten bis Ende Oktober 2023 ersucht. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2023 abgelehnt (4 B 95/23). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine Einzelbeförderung nicht mehr erforderlich und geeignet sei, da eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Antragstellers nicht mehr vorliege, sei nicht zu beanstanden. In Rahmen der Teilhabeprüfung hätten hinsichtlich der Fähigkeiten des Antragstellers zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und seiner Mobilität keine Einschränkungen (mehr) festgestellt werden können. Nach den vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im privaten Rahmen durchaus Bus- und Zugfahrten unternehme und Alltagsgeschäfte erledigen könne. So sei er eigenständig und alleine unter Verwendung seines Schwerbehindertenausweises mit dem Zusatz B mittels Nutzung des öffentlichen Fernverkehrs nach Süddeutschland gefahren, um ein im Internet erworbenes Lego abzuholen. Nach eigenen Angaben des Antragstellers stellten auch Kursfahrten für ihn kein Problem dar. Ausweislich des Schulberichts des D.-Gymnasiums vom 11. Mai 2023 sei die Mobilität des Antragstellers "normal". In der Teilhabeprüfung vom 10. Juli 2023 hätten Fachkräfte geschätzt, dass der Antragsteller keine Probleme habe, sich eigenständig fortzubewegen. Hierzu stünden die pauschalen Angaben des Antragstellers, er könne in Anwesenheit fremder Personen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, in Widerspruch. In der Teilhabeprüfung vom 10. Mai 2023 habe der Antragsteller angegeben, Zug- und Bahnfahrten seien schwierig, er wisse aber nicht, wie es sich anfühle, wenn er alleine mit dem Bus fahren würde. Auf die Nachfrage, ob es dann zu Panikattacken komme, habe er nicht substantiiert antworten können; vielmehr habe er nur angegeben, es nicht zu wissen. Der Antragsteller habe auch viele Anträge auf Kostenübernahme für diverse Freizeitaktivitäten, wie eine Skifreizeit nach Österreich und eine Sprachreise in das europäische Ausland, gestellt. In diesem Zusammenhang seien (lange) Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln offensichtlich kein Problem. Die vorliegende fachärztliche Stellungnahme der Praxis E. vom 8. Juni 2023 sei nicht geeignet, die Einschätzung des Jugendamtes in Frage zu stellen. Die Aussage der Fachärztin, beim Antragsteller würden in öffentlichen Verkehrsmitteln Panikzustände bestehen, sei nicht weiter begründet. Aufgrund der widersprüchlichen und pauschalen Angaben des Antragstellers und seines Verhaltens in der Teilhabeprüfung vom 10. Juli 2023 bestünden auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben.

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten das Verfahren wegen Zeitablaufs übereinstimmend für erledigt erklärt (14 ME 102/23).

Sodann hat der Antragsteller erneut am 16. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung - nunmehr für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis Ende März 2023 - beantragt. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 () hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es an seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 29. August 2023 festhalte. Der Antragsteller habe sich mit den Ausführungen des Gerichts nicht auseinandergesetzt, insbesondere die aufgezeigten Zweifel und Widersprüche nicht ausgeräumt. Selbst wenn der Antragsteller nicht nach Süddeutschland gefahren sein sollte, sei die Einschätzung der Fachkräfte in der Teilhabeprüfung, der Antragsteller habe keine Probleme, sich eigenständig fortzubewegen, nicht zu beanstanden. Denn das Vorhaben des Antragstellers, alleine nach Süddeutschland fahren zu wollen, um Lego abzuholen, zeige bereits, dass es für ihn nicht mit solchen Schwierigkeiten verbunden sein könne, dass eine solche Fahrt ein unüberwindbares Hindernis darstelle. Der nunmehr vorgelegte fachärztliche Befundbericht der Praxis E. vom 22. September 2023 verhalte sich nicht zu der Frage, woher die Annahmen der Fachärztin stammten und räume die aufgezeigten Widersprüche nicht auf.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Er beantragt,

unter Aufhebung der Ziffer 1 des Beschlusses vom 25. Oktober 2023 den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit ab dem 1. November 2023, längstens zunächst bis einschließlich des Monats März 2024, die Kosten für eine Taxi-Einzelbeförderung zum D.-Gymnasium in E. an Schultagen zu gewähren.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2023 ist teilweise zulässig (1.) und - soweit sie zulässig ist - auch begründet (2.).

1. Die Beschwerde ist teilweise zulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde zwar fristgemäß begründet (a)). Allerdings ist die Beschwerde unzulässig, soweit sich der Antrag auf den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zur gerichtlichen Entscheidung bezieht (b)).

a) Die innerhalb der Zweiwochenfrist (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) erhobene Beschwerde ist fristgerecht begründet worden. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung vom 25. Oktober 2023 ist dem Antragsteller am 26. Oktober 2023 zugestellt worden. Mithin ist die Frist zur Begründung der Beschwerde am 27. November 2023 abgelaufen.

Zwar ist innerhalb dieser Frist zum vorliegenden, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch mitgeteilten Aktenzeichen eine Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht eingegangen. Auch kann auf einen gesonderten Begründungsschriftsatz, der sich in einer Bezugnahme erschöpfen kann, selbst dann nicht verzichtet werden, wenn in einem denselben Lebenssachverhalt betreffenden Parallelverfahren eine Beschwerdebegründung vorgelegt wurde (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28.10.2003 - 8 S 2274/03 -, juris Rn. 2). Allerdings hat der Antragsteller am 17. November 2023 unter Nennung des Aktenzeichens des parallelen Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahrens (14 PA 125/23) eine Beschwerdebegründung vorgelegt, die sich bei sachgerechter Auslegung auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht. Der Schriftsatz setzt sich mit der Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auseinander und beschränkt sich nicht auf die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags. Dies wird dadurch gestützt, dass der Antragsteller bereits die Einlegung der Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in einem Schriftsatz zusammengefasst hatte. Der Schriftsatz im Verfahren 14 PA 125/23 kann daher - auch wenn das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens nicht genannt worden ist - sowohl dem Verfahren 14 PA 125/23 als auch dem vorliegenden Verfahren 14 ME 124/23 zugeordnet werden.

b) Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sich der Antrag auf den zukünftigen Zeitraum bis zum 31. März 2024 bezieht. Soweit der Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine Einzelbeförderung zum Gymnasium C. an Schultagen ab dem 1. November 2023 bis zur gerichtlichen Entscheidung gerichtet ist, ist der Antrag dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben nach der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Antragsgegner keine Einzelbeförderung durch ein Taxiunternehmen mehr in Anspruch genommen. Nachträglich ist dies auch nicht möglich. Es sind also keine Kosten angefallen, eine Kostenübernahme scheidet - unabhängig davon, dass eine nachträgliche Übernahme für eine begehrte Maßnahme bereits entstandener Kosten im Wege des Eilrechtsschutzes allenfalls unter besonderen Umständen in Betracht zu ziehen sein könnte - schon deshalb aus. Der Antragsteller hätte im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daher von vornherein die Verpflichtung des Antragsgegners beantragen müssen, ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Kosten für die Einzelbeförderung vorläufig zu übernehmen.

2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz entsprechen müssen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung (zum Aktenzeichen 14 PA 125/23, vgl. unter 1.) vom 9. November 2023, das durch den Schriftsatz vom 23. November 2023 noch ergänzt wurde, gebietet eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Für den Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) erforderlich, dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zur Übernahme der Kosten für eine Einzelbeförderung zum Gymnasium in C. zu verpflichten, ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dies steht einer stattgebenden Eilentscheidung aber nicht generell entgegen, da auch der umgekehrte Fall einer Ablehnung der begehrten Anordnung vollendete Tatsachen (nämlich zu Lasten des Antragstellers) schaffen und insoweit ebenfalls eine spätere Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen könnte (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a m.w.N.). In Anbetracht dieser Besonderheiten ist für eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung zu fordern, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht und das weitere Abwarten für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5 und 7 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Gründe für das Bestehen eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Einzelbeförderung von seinem Wohnort zum Gymnasium in C. deutlich überwiegen (a)) und ihm das Vorenthalten der Übernahme nicht länger zuzumuten ist (b)).

a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - der angesichts des Alters des am 14. Dezember 2003 geborenen Antragstellers allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt - erhalten junge Volljährige (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Die Hilfe muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch - bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist. Dass die Ermöglichung des regelmäßigen Besuchs des Gymnasiums C. geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers und seine Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern, zeigt die positive Entwicklung seiner schulischen Leistungen seit seinem Wechsel auf dieses Gymnasium im November 2018 (vgl. zu dem Wechsel den Hilfeverlauf, Stand: 12/2020, der sich mehrfach in den Verwaltungsakten findet, z.B. Bd. VI Bl. 262, und aus dem sich auch die erheblichen Schulprobleme des Antragstellers vor seinem Wechsel ergeben). Der Antragsteller hat dazu erstinstanzlich einen fachärztlichen Befundbericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. E. vom 22. September 2023 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass es bei dem Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung zu ausgeprägten Schulschwierigkeiten bis zur Schulverweigerung gekommen sei, die durch einen Wechsel des schulischen Umfeldes soweit habe stabilisiert werden können, dass der Abschluss der 12. Klasse mit guten schulischen Leistungen erfolgt sei. Auch die Schule hat dem Antragsteller in dem Schulbericht vom 11. Mai 2023 (vgl. Bd. XIV der Verwaltungsakten S. 545) durchweg gute Leistungen bescheinigt.

Der Antragsteller kann als junger Volljähriger Eingliederungshilfe allerdings nur beanspruchen, wenn zusätzlich zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Nach der Regelungssystematik des § 35a SGB VIII verlangt eine Hilfemaßnahme nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Tatbestandsvoraussetzung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zunächst ein Abweichen der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen - im Rahmen des § 41 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII auch eines jungen Volljährigen - vom Lebensalterstypischen mit hoher Wahrscheinlichkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals beim Antragsteller ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darüber hinaus bedarf es nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beim Betroffenen einer - aus der vom Alterstypischen abweichenden seelischen Gesundheit abgeleiteten - zumindest drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Teilhabebeeinträchtigung). Während § 35a Abs. 1a SGB VIII Maßgaben für die Feststellung der seelischen Behinderung trifft und diese spezialisierten Fachkräften, wie beispielsweise psychologischen Psychotherapeuten, überantwortet, obliegt die Feststellung des Vorliegens der - drohenden - Teilhabebeeinträchtigung wie auch die Festlegung der geeigneten Hilfemaßnahmen, um der Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen, dem Jugendamt. Unter dessen Federführung haben ärztliche und sozialpädagogische Fachkräfte nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahme ist das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar und besteht auf Seiten des Jugendamts kein Beurteilungsspielraum (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.6.2014 - 12 A 659/14 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe insoweit vorliegt, als er nach wie vor nicht in der Lage ist, das von ihm besuchte Gymnasium mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

Der Antragsteller hat zunächst eine persönliche Erklärung abgegeben, in der er ausführlich und nachvollziehbar schildert, wie es ihm ergeht, wenn er versucht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, und warum ihm dies nicht möglich ist. Er führt insbesondere aus:

"Meine Einschränkungen betreffend öffentlicher Verkehrsmittel machen sich bemerkbar, dass ich durch große Menschenmassen Overloads und Meltdowns erleide und somit nicht in der Lage bin mich dort aufzuhalten. Es äußert sich ein Gefühl von Gelähmtheit und Panikattacken, wenn Personen neben mir sitzen oder mich nicht durchlassen, ich nicht wegrücken oder gar entfliehen kann. Man befindet sich im Bus oder in der Bahn in einem sehr engen Raum mit vielen Personen, worin sich meine Panikattacken noch stärker bemerkbar machen, wenn dazu noch laute Geräusche kommen. Ich habe Angst vor Menschen, die Kontakt zu mir im Bus suchen, die beispielsweise lange Gespräche mit mir beginnen wollen oder auch nur nach dem Weg fragen. Ich fühle mich zudem bedrängt, wenn ich stehen muss und mir dann Menschen zu nahe kommen, dieses macht sich in heftigen Körperschmerzen bemerkbar. Menschen fallen auch durch ihren für mich unangenehmen Körpergeruch auf, womit ich komplett überfordert bin und Schwindelanfälle und Übelkeit erleide und nicht in der Lage bin öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Es kommt auch oft vor, dass Buslinien und Bahnen ihre Zeiten nicht einhalten, was mich so immens stresst, dass ich Overloads erleide und nicht in der Lage bin vernünftig zu denken und zu handeln. Geräusche von Menschen wie ekeliges Husten oder permanentes Nase hochziehen oder röchelnde Atemgeräusche und knisternde Tüten und diverse andere Geräusche bringen mich an den Rand des Wahnsinns und der Verzweiflung."

Der Antragsteller führt in seiner Erklärung zudem aus, dass er einige Versuche unternommen habe, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, diese aber jeweils wegen Weinkrämpfen und Luftnot habe abbrechen müssen. So habe er zusammen mit seinem älteren Bruder in den Herbstferien 2022 versucht, eine Busfahrt nach A-Stadt zu unternehmen. Er habe nicht einmal in den Bus einsteigen können, da er heftige Panikattacken und ein Gelähmtheitsgefühl erlitten habe und sich habe übergeben müssen. Ebenso habe er bereits im Mai 2021 mit seiner Mutter eine Bahnfahrt nach F. unternehmen wollen, um gekauftes Lego-Spielzeug abzuholen. Auch dabei habe er bereits nicht in den Zug einsteigen können. Weiter erläutert der Antragsteller, dass er zwar an der Studienfahrt nach G. teilgenommen habe, dass die Hin- und Rückfahrt im Bus für ihn aber sehr schwer gewesen sei. Im Bus sei es sehr eng gewesen, so dass er keine Möglichkeit gehabt hätte, sich zu bewegen. Er habe zahlreiche Schweißattacken gehabt und ihm sei sehr übel gewesen. Er habe im Voraus zudem Medikamente genommen, die er von seiner Psychiaterin erhalten habe, um mehr zu schlafen. Trotz allem sei es sehr problematisch gewesen und sie hätten seinetwegen oft anhalten müssen.

Der Antragsteller hat zudem eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter, Frau H., vorgelegt. Die Mutter erklärt darin u.a., dass der Antragsteller weiterhin nicht in der Lage sei, das Gymnasium in C. mit dem öffentlichen Schulbus zu erreichen. Er habe daher im aktuelle Schuljahr schon erhebliche Fehlzeiten angehäuft. Der Antragsteller habe in den Hilfeplangesprächen keineswegs mitgeteilt, dass er mit einer Vielzahl ihm unbekannter Personen bei ständigen Veränderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne. Sie selbst könne aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass der Antragsteller auch im Rahmen ihrer Anwesenheit bzw. Begleitung versucht habe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Diese Versuche seien immer gescheitert, weil der Antragsteller immer Panikattacken bekommen habe, so dass die Fahrten, zumeist bereits kurz nach ihrem Beginn, hätten abgebrochen werden müssen. Bei einem dieser Versuche sei auch ihr zweiter Sohn, der Bruder des Antragstellers, dabei gewesen.

Des Weiteren hat der Antragsteller eine Erklärung seines Bruders I. vorgelegt. Dieser bestätigt, dass er zusammen mit dem Antragsteller in den Herbstferien 2022 versucht habe, Bus zu fahren. Dies sei gescheitert, weil der Antragsteller an der Bushaltestelle Panikanfälle bekommen habe, wie gelähmt und ihm schwindelig gewesen sei.

Außerdem hat der Antragsteller einen gegenüber der Stellungnahme vom 8. Juni 2023 ausführlicheren fachärztlichen Befundbericht seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. D. vom 22. September vorgelegt. Darin heißt es:

"Herr A. leidet an verschiedenen Erkrankungen, seit der Kindheit ist ein Asperger Autismus bekannt (F84.5), weiterhin rezidivierende depressive Episoden (F33.1) und eine soziale Phobie (F40.1).

(...)

Aufgrund der Erkrankung war es bei Herrn A. zu ausgeprägten Schulschwierigkeiten bis zur Schulverweigerung gekommen, die durch einen Wechsel des schulischen Umfeldes soweit stabilisiert werden konnten, dass der Abschluss der 12. Schulklasse mit guten schulischen Leistungen erfolgte.

Weiterhin bestehen aber ausgeprägte Schwierigkeiten öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, Busfahrten sind zwar in Einzelfällen in einem Sicherheit, Halt gebenden, bekanntem sozialen Umfeld wie z.B. auf einer Klassenfahrt unter hoher Anstrengung möglich gewesen, dass auch mit Unterstützung einer Psychopharmaka-Medikation und zum Teil intensiven telefonischen Kontakten zur Mutter, ist diese Möglichkeit aber im Rahmen des normalen Schulverkehrs nicht möglich, da in veränderten Situationen, bei Enge durch vielfältige Menschengruppen eine deutliche Reizüberflutung, Affektlabilität auftritt, dieses bei auch unterlagernder depressiver Grundstimmung von Herrn A. nicht kompensiert werden kann.

Dieses lässt sich sowohl fremdanamnestisch eruieren, eine depressive Stimmungsabsenkung ist auch testpsychologisch nachgewiesen.

Der Schulalltag mit z.Z. acht bis zehn Stunden bedeutet für A. schon eine ausgeprägte Anforderung, Beanspruchung, so dass dann die Kraft, der Antrieb fehlt auf anderem Wege die Schule zu erreichen, dieses in den letzten Wochen schon zu Schulausfällen geführt hat.

Herr A. ist aufgrund der Autismus-Erkrankung auf eine regelmäßige, verlässliche unterstützende Umgebung angewiesen, die Flexibilität in Bezug auf wechselnde Personengruppen, Verarbeitung von sozialen Kommunikationsanforderungen, der Reizverarbeitung ist deutlich erschwert, so dass zum konstanten regelmäßigen Erreichen unverändert ein Einzeltransport zur Schule erforderlich ist."

Aus diesen vorgelegten (eidesstattlichen) Erklärungen und der fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers. Auch wenn die Fachärztin nicht genauer darlegt, wie sie zu der Einschätzung, der Antragsteller habe nach wie vor Schwierigkeiten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, gekommen ist, weist sie zumindest darauf hin, dass sich dies durch eine Fremdanamnese habe eruieren lassen. Zudem hat der Antragsgegner diese Teilhabebeeinträchtigung während der letzten Jahre selbst anerkannt, so dass eher eine Veränderung dieser Beeinträchtigung erklärungsbedürftig wäre.

Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller seit September 2021 über insgesamt zwei Schuljahre (2021/22; 2022/23) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Kosten für die Beförderung im Einzeltaxi zum Gymnasium C. gewährt hat. Er ist daher für diesen Zeitraum offensichtlich von einer entsprechenden Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers ausgegangen, auch wenn sich dazu in den vorgelegten, inhaltlich und zeitlich außergewöhnlich ungeordneten Verwaltungsvorgängen weder entsprechende ärztliche Stellungnahmen noch sozialpädagogische Einschätzungen finden lassen. Der Antragsgegner muss daher jedenfalls plausibel erklären, dass die von ihm selbst seinerzeit festgestellte Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers nunmehr entfallen ist. Das Protokoll der Teilhabeprüfung vom 10. Juli 2023 genügt dafür nicht. So bleibt unklar, auf welcher Basis die beteiligten Fachkräfte zu der Einschätzung gelangt sind, der Antragsteller habe keine Probleme, sich eigenständig fortzubewegen. Dafür hätte umso mehr Anlass bestanden, als dies nach Einschätzung des Antragsgegners in den Jahren zuvor ja gerade nicht der Fall gewesen war. Die protokollierte Aussage des Antragstellers, er wisse nicht, wie es sich anfühle, wenn er alleine Bus fahre, vermag daran nichts zu ändern. Aus dem Protokoll der Teilhabeprüfung ergibt sich nicht hinreichend deutlich, ob dem Antragsteller der Inhalt und die Bedeutung der Fragen ausreichend klar waren. Auch soweit sich aus dem Schulbericht des D.-Gymnasiums vom 11. Mai 2023 ergibt, dass die Mobilität des Antragstellers "normal" sei, wird nicht näher erläutert, was dies bedeute und ob damit auch geäußert werden solle, dass es für den Antragsteller kein (psychisches) Problem darstelle, die Schule täglich mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen. Falls dies der Fall sein sollte, hätte auch hier angesichts der bisherigen Situation Anlass bestanden, dies genauer darzulegen. Der Antragsgegner hätte hier, sofern er sich auf diese Äußerungen stützen möchte, genauere Informationen einholen müssen. Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der Antragsteller privat mit dem Bus gefahren sei, um beispielsweise Lego in Süddeutschland abzuholen oder um in der Innenstadt von F. zu musizieren, gibt es dafür keine Belege und wird vom Antragsgegner nicht näher untermauert, geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat dies seinerseits in Abrede gestellt.

Der Antragsteller hat auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass vorliegend allein die beantragte Maßnahme in Betracht kommt, um seiner Teilhabebeeinträchtigung zu begegnen. Will ein Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamtes darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (BayVGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 30). Dafür spricht schon, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit mit der Kostenübernahme für eine Einzelbeförderung auf die Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers reagiert hat. Er hat darin offensichtlich die gebotene Maßnahme gesehen. Zwar ist zwischenzeitlich in dem Protokoll zur Teilhabeprüfung vom 18.10.2022 (Verwaltungsakte Bl. 396) einmal ein Mobilitätstraining angesprochen worden, dies aber nicht erkennbar weiterverfolgt worden. Jedenfalls lässt sich dazu in der Akte nichts finden.

b) Auch den erforderlichen Anordnungsgrund hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Er hat einen Beleg der Schule über die für die Erreichung der Abiturprüfung bereits kritischen Fehlzeiten in Biologie und Englisch vorgelegt und auch erläutert, dass eine regelmäßige Teilnahme am Schulunterricht für ihn derzeit nicht zu schaffen ist, da er die erhebliche Wegstrecke nicht täglich mit seinem alten Fahrrad zurücklegen könne und sich auch nur gelegentlich für ihn eine Mitfahrgelegenheit biete. Damit kann für die nähere Zukunft eine stress- und behinderungsfreie Bewältigung des Schulalltags nicht erwartet werden und es droht der Verlust effektiver Schulzeit (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.5.2012 - 12 B 499/12 -, juris Rn. 12)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner vollständig, da das Verwaltungsgericht noch vor dem 1. November 2023 entschieden hatte und der Antrag auch insoweit noch zulässig war. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).