Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.08.2003, Az.: 12 LA 93/03

Abtretung; Darlehen; Schonvermögen; Sicherheit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.08.2003
Aktenzeichen
12 LA 93/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 23.01.2003 - AZ: 3 A 84/02

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2003, in dem es die Klage auf Freigabe eines abgetretenen Sparguthabens abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

2

Der vom Kläger vorgetragene Grund für die Zulassung der Berufung – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - liegt nicht vor.

3

Nicht mehr zu prüfen ist im Zulassungsverfahren, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17 a Abs. 5 GVG), auch wenn der öffentlich-rechtliche Charakter von Streitigkeiten um Soziahilfedarlehn in den Einzelheiten zweifelhaft ist (vgl. zu den denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten BGH, Urteil v. 11.6.1987 – III ZR 131/86 - , NVwZ 1988, 92; ferner OLG Schleswig, Urteil v. 4.9.1987 – 14 U 371/85 - , NJW 1988, 2678 ;OVG Münster, Urteil v. 17.5.1988 – 8 A 189/87 - , FEVS 41, 193).

4

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freigabe seines Sparguthabens bei der M zu.

5

Dabei kann hier offen bleiben, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und auf Freigabe des entsprechenden Teils seiner abgetretenen Forderungen – wie vom Verwaltungsgericht angenommen - aus dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung oder aus den Bescheiden der Beklagten ergibt, denn ein solcher Anspruch wäre auf jeden Fall von der Beklagten schon durch die Freigabe der Lebensversicherung des Klägers bei der D. erfüllt worden.

6

Die Beklagte hat die Lebensversicherung des Klägers bei der E. freigegeben, wie sich aus folgendem ergibt:

7

Die Lebensversicherung wurde vom Kläger mit Erklärungen vom 12. Dezember 1996, 28. Januar 1997 und 27. Mai 1997 zunächst an die Beklagte abgetreten. Auf die Aufforderung im Bescheid vom 14. Januar 1998, die Lebensversicherung erneut abzutreten, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 11. Februar 1998 mit, er werde die Lebensversicherung nicht abtreten bzw. die erfolgte Abtretung nicht anzeigen, da die Versicherung ruhe und der Rückkaufswert unter dem Schonbetrag liege. Mit der Abtretung der Vorsorgeversicherung (bei der F.) sei die Angelegenheit erledigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 erklärte sich die Beklagte „mit der Regelung der Beitragsfreistellung“ einverstanden und erbat noch einen Nachweis für die Beitragsfreistellung. Tatsächlich beantragte der Kläger bereits am 10. Februar 1998 eine Umschreibung der Lebensversicherung auf seine Mutter, die von der E. am 14. Februar 1998 vorgenommen wurde.

8

Eine stillschweigende Freigabeerklärung kann schon im Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1998 gesehen werden, da sie auf eine Mitteilung der Abtretung an die G. verzichtete und damit zu erkennen gab, dass sie an der Versicherung als Sicherheit für ihren Anspruch kein Interesse mehr hatte.

9

Dementsprechend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 erklärt, sie habe die Lebensversicherung freigegeben. So ist auch ihr Verhalten zu bewerten, da sie die ihr erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilte weitere Abtretung der Lebensversicherung an die Mutter des Klägers hingenommen und auf die Geltendmachung ihrer insoweit vorrangigen Rechte stillschweigend verzichtet hat.

10

Ob der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den der Bundesgerichtshof im Falle der Leistungsgewährung durch einen Darlehensvertrag aus § 242 BGB abgeleitet hat und der der Rückforderung eines Darlehens entgegenstehen soll, soweit die Darlehenssumme den Wert des vom Hilfeempfänger einzusetzenden Vermögens übersteigt (vgl. BGH, Urteil v. 23.1.1996 – XI ZR 155/95 - , NVwZ 1996, 726), auch bei der hier vorliegenden Darlehensgewährung durch Verwaltungsakt erhoben werden kann, wenn es noch nicht um die Rückforderung des Darlehens, sondern nur um die Freigabe von Sicherheiten geht, ist zweifelhaft. Die Verpflichtung der Beklagten, den unter das Schonvermögen fallenden Teil der abgetretenen Forderungen freizugeben, ergibt sich jedoch auch aus ihren Bescheiden. So hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 14. Januar 1998 ausdrücklich geprüft, ob die D. einzusetzendes Vermögen ist, um dann zu erklären:

11

„Für das Vermögen bei der F. und der H. gilt insgesamt der geschützte Betrag im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG.“ Diese Regelung ist so auszulegen, dass die Beklagte sich die Ansprüche des Klägers nur insoweit als Sicherheit abtreten lassen will, als dass der Kläger auch tatsächlich nach § 88 BSHG verpflichtet ist, diese einzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte verpflichtet, den unter das Schonvermögen fallenden Teil der abgetretenen Forderungen freizugeben.

12

Geschützt ist jedoch nur ein Schonvermögen im Wert von 2500 DM bzw. 1279 EUR.

13

Abzustellen ist insoweit auf den Zeitraum der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, die vom 21. November 1996 bis zum 31. August 1998 erfolgte.

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Höhe des geschonten Vermögens sich für diesen Zeitraum nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a  der Verordnung zur Durchführung des § 88 BSHG vom 11. Februar 1988 (BGBl. I, S. 150) auf den Grundbetrag von 2.500 DM (1279 Euro) beläuft, da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seine Kinder nicht überwiegend unterhalten hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz der Verordnung) und auch nicht voll Erwerbsgeminderter im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung oder diesen Personen gleichgestellter Invalidenrentner (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a 2. Alt. der Verordnung) war.

15

Im Zeitraum der Leistungsgewährung hat der Kläger seine Kinder schon mangels verfügbarem Einkommen nicht überwiegend unterhalten; eine Erwerbsunfähigkeitsrente wurde ihm trotz mehrfacher Anträge erst ab März 2001 gewährt.

16

Der maßgebende Grundbetrag ist nach § 2 Abs. 1 der o.g. Verordnung angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage des Hilfe Suchenden besteht. Bei der Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfes sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen (vgl. LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 RN. 61; OVG Lüneburg, Urteil v. 2.3.1977 – IV A 1/74, FEVS 25, 452). Auch insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass beim Kläger keine kurzfristige besondere Belastung gegeben war, die zu einer Erhöhung des Grundbetrages führen müsste.

17

Für die Höhe des vorhandenen Vermögens ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs, des Bekanntwerdens des Bedarfs oder auf die erste Entscheidung durch den Sozialhilfeträger abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 2.3.1977 – IV A 1/74, FEVS 25, 425). Das ergibt sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz, der für das ganze Sozialhilferecht bestimmend ist (§ 2 BSHG): Wer seine Notlage während ihres Bestehens selbst beseitigen kann, hat keinen Anspruch auf Hilfe.

18

Zu Recht hat die Beklagte daher das bereits bei der Stellung des ersten Sozialhilfeantrages im Juli 1996 vom Kläger angegebene Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung bei der D. sowie des Vorsorgeplanes bei der F. berücksichtigt. Auf die spätere Abtretung der Lebensversicherung an die Mutter des Klägers, die im Februar 1998 erfolgte, kommt es daher nicht an. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass bereits die Kapitallebensversicherung die Grenze des geschonten Vermögens erreicht. Nach dem vom Kläger bei der Antragstellung im Juli 1996 vorgelegten Erhöhungsnachtrag Nr. 1 der D. vom 24.1. 1994 sollte sich der Rückkaufswert der Versicherung bereits zum 1.3.1997 auf 2120 DM belaufen, so dass bis zum Zeitpunkt der Abtretung an die Mutter ein Wert von etwa 2.500 DM zu erwarten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 2002 vorgelegten Erhöhungsnachtrag Nr. 3 der D. vom 23. Januar 1998, denn darin wird nur der Rückkaufswert aus der erreichten Überschussbeteiligung (329 DM), nicht aber der Rückkaufswert der gesamten Versicherung errechnet. Im Übrigen lässt sich der angegebenen Erhöhung des Monatsbeitrages entnehmen, dass der Vertrag zum damaligen Zeitpunkt nicht „ruhend gestellt“ war, wie der Kläger vorträgt.

19

Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragenen Schulden wären nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Falle der Verwertung des Vermögensgegenstandes aus rechtlichen oder zwingenden wirtschaftlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 BSHG aus dem Erlös vor der Deckung des Bedarfs getilgt werden müssen. Es muss mit anderen Worten ein solch enger rechtlicher oder zwingender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verkaufserlös und Schuldforderung bestehen, dass diese vorab aus dem Erlös befriedigt werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 28. Juli 1993 – 4 L 3368/92 - , FEVS 44, 403; LKP-BSHG, a.a.O., § 88 Rn. 20). Das ist hier nicht der Fall, denn die durch Überziehung des Girokontos entstandenen Schulden des Klägers stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu seinen Vermögensgegenständen.

20

Der Einsatz der Lebensversicherung und des Vorsorgeplans stellen für den Kläger auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG dar. Gemäß § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (Satz 1). Dies ist bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (Satz 2).

21

Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend erläutert werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem „wirtschaftlichen Ausverkauf“ führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG kann kein anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen Lebenssachverhalt. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (Vgl. BVerwG Urteil vom 26. Januar 1966 -- V C 88.64 --, BVerwGE 23, 149 ; OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 1989 -- 8 A 329/87 --, FEVS 39, 29).

22

Nach diesen Grundsätzen besteht hier keine Härte für den Kläger, da kein atypischer Fall vorliegt, der nicht von der Regelung des § 88 Abs. 2 BSHG erfasst wäre. Dass ein Vermögen der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dient, muss der Hilfesuchende nachweisen; bloße Absichten oder unverbindliche Erklärungen können nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teils des Vermögens führen (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.12.1997 – 5 C 7/96 -, BVerwGE 106, 105; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage 2002, § 88 Rn. 79). Im Übrigen wird die angemessene Altersicherung in der Regel aus Quellen sichergestellt, die unabhängig vom Vermögen sind (vgl. Schellhorn, a.a.O., § 88 Rn. 78); dies gilt auch für den Kläger, der mittlerweile eine seinen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigende Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht.

23

Soweit der Kläger vorträgt, ihm seien die Abtretungserklärungen regelrecht „abgenötigt“ worden, kann er daraus keine Ansprüche herleiten; insbesondere ergibt sich daraus kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

24

Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch liegt der Rechtsgedanke der §§ 812 ff. BGB zugrunde, nach dem Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden müssen. Im öffentlichen Recht hat sich dieser Rechtsgedanke auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85, 87 m. w. Nachw.).

25

Voraussetzung für einen solchen Erstattungsanspruch wäre, dass es sich bei der Abtretung um eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung handeln würde. Daran fehlt es jedoch, denn der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1996, der sowohl die Gewährung des Darlehens als auch die Verpflichtung des Klägers zur Abtretung regelt, ist wirksam. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 40 SGB X liegt nicht vor.

26

Insbesondere verstößt der Bescheid nicht gegen die guten Sitten (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X), weil der Kläger damit nach seiner Ansicht zur Abtretung „genötigt“ wurde. Lehnt der Hilfesuchende nämlich das rechtsfehlerfreie Angebot ab, die Hilfe zum Lebensunterhalt nur als gesichertes Darlehen zu gewähren, so ist die Verweigerung der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger rechtmäßig (vgl. Beschluss des Senates v. 22.7.1997 – 12 M 3558/97 - , juris Nr. JULR02702294; LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 89 Rn. 5). Gegen eine Sittenwidrigkeit spricht auch, dass der Hilfesuchende nicht gehindert ist, im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtsweg weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form eines Zuschusses geltend zu machen (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 18.2.1996 – 2 BA 42/85 - , FEVS 37, 112). Tatsächlich hat der Kläger jedoch nicht einmal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.