Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.08.2003, Az.: 7 ME 152/03

Aufenthaltserlaubnis; Ausländischer Ehegatte; Eheschließung im Bundesgebiet; Versagungsgrund; Visumspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.08.2003
Aktenzeichen
7 ME 152/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.07.2003 - AZ: 6 B 126/03

Gründe

I.

1

Die die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzende Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde - die im Begründungsschriftsatz vom 19. August 2003 enthaltene Formulierung "Antrag auf Zulassung der Beschwerde" wertet der Senat als Versehen - gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2003 abgelehnt worden ist. Damit hat der Antragsgegner einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Folge verneint, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist.

2

Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Auch als Ehefrau eines inzwischen eingebürgerten Deutschen könne der Antragstellerin (derzeit) keine Aufenthaltserlaubnis ereilt werden, weil sie ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Soweit das Gesetz hiervon Ausnahmen zulasse, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt.

3

Die fristgerecht erhobene Beschwerde beruft sich dem gegenüber auf § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DV AuslG -.

II.

4

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe können zu keiner das Verwaltungsgericht abändernden Entscheidung führen, § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO.

5

Dem nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG grundsätzlich bestehenden Anspruch der Antragstellerin als ausländischem Ehegatten eines Deutschen auf eine Aufenthaltserlaubnis steht nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen, weil die Antragstellerin als Asylbewerberin und damit "ohne das erforderliche Visum" eingereist sei.

6

Die Antragstellerin trägt dem gegenüber vor, sich auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1. Alt., DV AuslG berufen zu können, bei dessen Vorliegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise in das Bundesgebiet (also ohne vorherige Beantragung im Heimatland) in Frage kommt.

7

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht erfüllt sind. Abgesehen davon, dass nichts dazu vorgetragen worden ist, ob eine zeitlich begrenzte Abwesenheit der Antragstellerin dem Zweck der "Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" (§ 9 Abs. 2 DV AuslG i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG) hier tatsächlich zuwiderlaufen würde, verlangt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DV AuslG insoweit nach seinem klaren Wortlaut eine "Eheschließung im Bundesgebiet" als anspruchsbegründend. Die Antragstellerin hat ihren am 31. März 2003 eingebürgerten Ehemann jedoch im November 2002 nicht im Bundesgebiet, sondern in Dänemark geheiratet. Damit ist der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bezieht sich das Tatbestandsmerkmal im Satzzusammenhang eindeutig auf das Merkmal "Eheschließung" und nicht isoliert auf das Merkmal "... einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat". Denn Ansprüche oder sonstige Rechte, die das Ausländergesetz oder dessen Durchführungsverordnung gewähren, sind immer solche, die nach deutschem Recht be- oder entstehen bzw. primär im Bundesgebiet ausgeübt werden; dafür bedürfte es keiner gesonderten Erwähnung, wie andere Beispielsfälle des § 9 Abs. 2 Satz 1 DV AuslG - etwa Nr.4 - bestätigen.

8

Diese Auslegung wird auch durch den Zweck der Vorschrift gedeckt. Diese soll verhindern, dass zum Schutz von Ehe und Familie die im Inland bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in unverhältnismäßiger Weise dadurch beeinträchtigt wird, dass der Ehepartner lediglich zur Sichtvermerkserlangung in seinen Heimatstaat reisen muss; besonders augenfällig wird dieser Zweck durch das alternative Tatbestandsmerkmal "Personensorge für ein Kind" (vgl. BT-DS 13/93, Begr. zu Art. 1 Nr. 2 der VO vom 23.2.1993). Dabei ging der Verordnungsgeber ersichtlich davon aus, dass typischerweise eine schützenswerte Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet jedenfalls dann besteht, wenn diese auch dort eingegangen worden ist und der Ausländer sich auf sie beruft. Eine Eheschließung im Ausland dokumentiert dem gegenüber grundsätzlich eine höhere Ortsungebundenheit der Partner. Diese kann der Verordnungsgeber zum Anlass nehmen, bestimmte mit der Wahrung der Lebensgemeinschaft im Inland verbundene ausländerrechtliche Privilegien nicht von vornherein zuzubilligen.