Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.08.2003, Az.: 2 LA 101/03

amtsangemessene Alimentation; Berufungszulassung; ernstliche Zweifel; kinderbezogener Ortszuschlag; Vorverfahren; Widerspruchsführer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.08.2003
Aktenzeichen
2 LA 101/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.01.2003 - AZ: 6 A 3138/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rügt ein Beamter, der im Zeitpunkt seiner schriftlichen Rüge Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder ist, gegenüber seinem Dienstherrn, dass seine Alimentation nicht amtsangemessen sei, so erlangt der Beamte nicht allein dadurch die Stellung eines Widerspruchsführers i.S. des Art. 9 § 1 BBVAnpG, dass ihm später ein drittes unterhaltsberechtigtes Kind geboren wird.

Gründe

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Der Zulassungsantrag des beklagten Amtes gegen das Urteil vom 22. Januar 2003, mit dem das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger für die Zeitspanne 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1998 die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile gem. Art. 9 § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999, v. 19.11.1999, BGBl. I S. 2198 (2200) – BBVAnpG 99 -) zu bewilligen, hat Erfolg, soweit es um den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 geht. Denn für diese Zeitspanne hat der Beklagte jedenfalls einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) hinreichend dargelegt, auch liegt dieser Zulassungsgrund der Sache nach vor. Demgegenüber muss der Zulassungsantrag erfolglos bleiben, soweit sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zur Bewilligung von Erhöhungsbeträgen für die Jahre 1997 und 1998 wendet; denn insoweit greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht durch.

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1. Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a) . Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO; vgl. auch Bader, NJW 1998, 409(410) ). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 – 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).

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1.1 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

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Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

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1.2 Nach diesen Grundsätzen genügt der Zulassungsantrag des Beklagten - in Bezug auf die Zeitspanne 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 und den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dem Darlegungserfordernis. Der Beklagte hat nämlich in erkennbar fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dargetan, dass und aus welchen Gründen diese Entscheidung hinsichtlich des Zeitraumes 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 - aus seiner Sicht - ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit begegnet. So hat der Beklagte ausgeführt, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts könne das Schreiben des Klägers vom 6. November 1990 nicht als Widerspruch gegen die dem Kläger damals gewährte Besoldung und als Antrag auf Erhöhung des Kinderanteils im Ortszuschlag i. S. des Art. 9 § 1 BBVAnpG aufgefasst werden; denn im November 1990 habe sich das Widerspruchsbegehren nur auf die tatsächlich gewährte Besoldung (Ortszuschlag) für zwei Kinder beziehen können, weil das dritte Kind des Klägers erst wesentlich später, und zwar im Juli 1993 geboren worden sei. Der Kläger habe daher in den Jahren 1993 bis 1998 nicht die Stellung eines „Widerspruchsführers“ i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 einnehmen können, zumal es auch keinen 'Widerspruch auf Vorrat' gebe. Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 – BVerwG 2 C 48.00 – können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 mit dem Begriff des Widerspruchsführers einen weitergehenden Personenkreis erfassen wollen. Schließlich habe der Kläger nach der Geburt des dritten Kindes nicht darauf verzichten dürfen, dieses Kind ausdrücklich in seinen Widerspruch vom 6. November 1990 gegen den für ihn als zu niedrig angesehenen Kinderanteil im Ortszuschlag (für zwei Kinder) einzubeziehen, erst im Januar 1997 sei dies für die Behörde im Übrigen auch nur indirekt erkennbar geworden.

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1.3 Dem Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 6. November 1990 (auch) für die Zeitspanne 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 einen Widerspruch i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 erhoben, ernstlichen Zweifeln i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegen muss.

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1.3.1 Auszugehen ist davon, dass der Besoldungsgesetzgeber in Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 seinen Verpflichtungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 3000 = NJW 1999, 1013) nachgekommen ist. In diesem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Höhe der Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den Jahren 1988 bis 1996 für verfassungswidrig erklärt, sondern den Gesetzgeber auch verpflichtet (aaO, S. 330f. = S. 1020), rückwirkend die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass den 12 Klägern des Ausgangsverfahrens des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sowie solchen Beamten, die zeitnah, und zwar während des jeweiligen laufenden Haushaltsjahres als Kläger oder als Widerspruchsführer ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend gemacht hatten, Ansprüche auf eine höhere, verfassungsgemäße Besoldung eingeräumt wurden. Somit könnte der Kläger die von ihm begehrte nachträgliche Bewilligung eines familienbezogenen Gehaltsbestandteils für das im Juli 1993 geborene dritte Kind, also für die Zeitspanne 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1998 nur dann beanspruchen, wenn er schon im Jahre 1993 (oder später) als „Widerspruchsführer“ i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 einen Anspruch auf höhere, verfassungsgemäße Besoldung geltend gemacht hätte. Allerdings ist es wegen der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, wonach gem. § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 192 NBG bei allen Klagen, also auch bei den Leistungs- und Feststellungsklagen, ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist, nicht erforderlich gewesen, dass sich der Kläger für den Anspruch auf die begehrte nachträgliche Bewilligung einer höheren Besoldung bereits als Widerspruchsführer in einem Widerspruchsverfahren befunden hat. Vielmehr hätte es ausgereicht, wie dies das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil insoweit zu Recht hervorgehoben hat, wenn der Kläger noch im Jahre 1993 (und für die Folgejahre) gegen die von ihm als unzureichend charakterisierte Besoldung unmittelbar inhaltlich Widerspruch eingelegt hätte, wobei er die Bezeichnung „Widerspruch“ nicht hätte verwenden müssen, vielmehr auch ein „Antrag“ ausgereicht hätte, wenn dieser nur seinem Inhalt nach als Widerspruch hätte aufgefasst werden müssen (vgl. BVerwG, aaO, S. 94). Bei dem Antrag hätte es sich aber um einen Rechtsbehelf – im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nach den §§ 68ff. VwGO, auf das § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 192 NBG verweist - handeln müssen, der dem Dienstherrn hätte erkennbar machen müssen, wogegen er eingelegt werden sollte und was mit ihm begehrt wurde (BVerwG, aaO).

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1.3.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen (für das Schreiben des Klägers vom 6. November 1990) in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 angenommen. Diese Einschätzung begegnet aber für den Zeitraum 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 ernstlichen Zweifeln i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weshalb insoweit die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Der Kläger hat sich allerdings in seinem Schreiben vom 6. November 1990, wie dies das angefochtene Urteil insoweit zutreffend erkannt hat, nicht nur gegen das nach seiner Ansicht zu niedrig bemessene Kindergeld, sondern – durch die Bezugnahme auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 2 BvL 1/86 (Beschl. v. 22.03.1990, BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061 [BVerfG 22.03.1990 - 2 BvL 1/86]) und die Begriffe „Ortszuschlag“ und „Besoldung/Bezüge“ – auch gegen die Höhe der ihm zum damaligen Zeitpunkt gewährten Bezüge gewandt und damit – wie dies die Regelung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 für den Begriff des Widerspruchsführers voraussetzt – für das Jahr 1990 und die Folgejahre (aufgrund der Präzisierung durch das Schreiben vom 9. Januar 1997 letztlich für die Jahre 1993 bis 1998) unmittelbar inhaltlich Widerspruch gegen die von ihm als unzureichend charakterisierte Besoldung eingelegt. Dieser Widerspruch konnte sich aber nach seinem objektiven Erklärungsinhalt nur gegen eine Besoldung, insbesondere einen Ortszuschlag richten, der dem Kläger für zwei Kinder gewährt wurde, nicht aber, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil meint, (vorsorglich) für drei Kinder; denn im Jahre 1990 war der Kläger nur Vater zweier Kinder, das dritte Kind wurde erst fast drei Jahre später geboren. Nur insoweit, d. h. hinsichtlich eines auf zwei Kinder bezogenen Ortszuschlages, wurde ein Antrag gestellt bzw. Widerspruch erhoben und dem Dienstherrn i. S. der §§ 68ff. VwGO deutlich gemacht, dass insoweit ein Rechtsbehelf durch den Kläger erhoben werden sollte (s. o.).

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Wenn das angefochtene Urteil demgegenüber meint, auch im Jahre 1990 sei noch zweifelhaft gewesen, ob die einem Beamten mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern gewährte Alimentation verfassungsgemäß gewesen sei, weshalb es gerechtfertigt sei, „den Widerspruch des Jahres 1990 fortwirken und mit der Geburt des dritten Kindes auch Aktualität erlangen zu lassen“, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Alimentation der Beamten mit mehr als zwei Kindern für verfassungswidrig erklärt und nur insoweit dem Besoldungsgeber aufgegeben, für diese Beamtengruppe (für die Jahre 1988 bis 1996) Abhilfe zu schaffen (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, aaO), auch war es in das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers gestellt, inwieweit er zu dieser Beamtengruppe gehörenden Beamten, mögen diese sich auch in der Vergangenheit gegen eine ihrer Ansicht nach zu niedrige Besoldung gewandt haben, rückwirkend eine höhere Besoldung gewähren wollte; denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht für geboten angesehen. Der Besoldungsgesetzgeber hat daher - dies ist in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend berücksichtigt worden – in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 nur in eingeschränktem Maße einen Anspruch auf rückwirkende Besoldungserhöhung begründet, und zwar nur für „Widerspruchsführer“ (Antragsteller i. S. des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 28.6.2001, aaO). Es kann deshalb für die Stellung eines „Widerspruchsführers“ (Antragstellers) i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ausgereicht haben, dass sich ein nicht der Gruppe der von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 erfassten Beamten (Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern) zuzurechnender Beamter gegen die ihm nicht amtsangemessene Besoldung in der Vergangenheit gewandt hat und später (ohne erneuten Antrag/Widerspruch) in diese Gruppe 'hineingewachsen' ist.

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Eine derartige Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 würde im Übrigen dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (aaO, S. 94) auch betonten Grundsatz widersprechen, wonach der Rechtsbehelf für den Dienstherrn erkennbar machen muss, wogegen der Rechtsbehelf eingelegt wird und was mit ihm begehrt wird; vielmehr würde es sich andernfalls um einen unzulässigen (s. BVerwG, Urt. v. 6.2.1985 – BVerwG 8 C 53 u. 54.83 -, BayVBl. 1985, 605) Rechtsbehelf  'auf Vorrat' handeln.

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1.4 Ist die Berufung – für die Zeitspanne 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 – schon nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, so kann offen bleiben, ob insoweit Zulassungsgründe auch nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO von dem Beklagten dargelegt worden sind (und auch vorliegen).

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2. Der Zulassungsantrag muss aber erfolglos bleiben, soweit der Beklagte mit seinem (unbeschränkt erhobenen) Antrag auch die Zulassung der Berufung hinsichtlich der in dem angefochtenen Urteil auch zugesprochenen Bewilligungen familienbezogener Gehaltsbestandteile (für das dritte Kind) für die Jahre 1997 und 1998 begehrt; denn insoweit greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO nicht durch.

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2.1 Soweit der Beklagte geltend macht, die Berufung gegen das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 zuzulassen, weil auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Beklagte berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass der Kläger mit seinem Schreiben vom 9. Januar 1997 zumindest für die Jahre 1997 und 1998 einen Widerspruch (Antrag)  i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 gegen die in Bezug auf den Ortszuschlag nicht angemessene Alimentation erhoben hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er bereits Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder gewesen ist. Allerdings hat der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Januar 1997 auf seinen Widerspruch vom 6. November 1990 Bezug genommen und diesen auf den Zeitraum ab 1. Juli 1993 beschränkt. Hierdurch und durch die in dem Schreiben vom 9. Januar 1997 enthaltene Formulierung, er begehre eine angemessene Alimentation für das dritte Kind nur noch ab Juli 1993, hat der Kläger aber nach den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (aaO) entwickelten Grundsätzen hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, zumindest ab dem Haushaltsjahr 1997 den ihm verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung (als Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder) geltend zu machen. Hierbei hat es sich nicht, wie der Beklagte meint, lediglich um eine für den Dienstherrn „indirekt“ erkennbare Anspruchsstellung, sondern um einen für den Dienstherrn eindeutigen Rechtsbehelf zur Erlangung einer amtsangemessenen Alimentation gehandelt.

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Das angefochtene Urteil begegnet (hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998) auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit, weil etwa durch einen bestandkräftig gewordenen (ablehnenden) Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2000 über eine Nachbewilligung für die Jahre 1997 und 1998 bereits abschließend zu Lasten des Klägers entschieden worden ist. Insoweit ist in dem angefochtenen Urteil bereits zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Zugang des mit einfachem Brief – per Dienstpost - an den Kläger versandten Bescheides vom 6. Juli 2000 von dem Kläger qualifiziert bestritten worden ist, so dass der durch den Abgangsvermerk und die Versendung per Dienstpost begründete Anscheinsbeweis hier zu Gunsten des Beklagten nicht geführt worden ist (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25.3.2003 – 2 LA 114/02 -, NordÖR 2003, 258(259)). Bei dieser Sachlage konnte sich der Beklage für eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht darauf beschränken, lediglich allgemein und ohne Bezug auf den konkreten Fall des Klägers die Behauptung aufzustellen, es seien „Situationen denkbar, in denen die Berufung auf den Nichtzugang eines Bescheides derart unglaubwürdig ist, dass legitimerweise auf das Institut des Anscheinsbeweises bzw. auf das der gesteigerten Darlegungslast des Betroffenen zurückgegriffen werden muss“. Ein derartiges, ohne konkreten Bezug zu dem Fall des Klägers erfolgtes Vorbringen genügt nicht den an eine hinreichende Darlegung i. S. des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu stellenden Anforderungen.

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2.2 Für die Jahre 1997 und 1998 kommt eine Berufungszulassung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) in Betracht.

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2.2.1 Soweit der Beklagte die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, „ob die vom <Bundesverwaltungsgericht> aufgestellten Grundsätze über die Unzulässigkeit eines vor Erlass des Verwaltungsaktes eingelegten Widerspruchs in gleicher Weise auf beamtenrechtliche (Leistungs-)Widersprüche anzuwenden“ seien, fehlt es für den hier nur noch interessierenden Zeitraum an einer Entscheidungserheblichkeit. Wie bereits dargelegt (s. Tz. 1.3.2) hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 9. Januar 1997 für das Haushaltsjahr 1997 (und für das folgende Haushaltsjahr 1998) einen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juni 2001, aaO) zulässigen Widerspruch/Antrag i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 erhoben/gestellt, der darauf gerichtet gewesen ist, ihm für die Jahre 1997 und 1998 zu einer höheren (amtsangemessenen) Besoldung als Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder zu verhelfen. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage könnte allenfalls für den vor dem Jahre 1997 liegenden Zeitraum Bedeutung gewinnen, für den eine Zulassung aber schon nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu erfolgen hat.

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2.2.2 Auch eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Zulassung führende Divergenz hat der Beklagte für die Jahre 1997 und 1998 nicht darlegen können. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (aaO) entwickelten Grundsätzen in seinem Urteil ausdrücklich zu eigen gemacht hat, also insoweit allenfalls eine nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unbeachtliche Rechtsanwendungsdivergenz vorliegen könnte, liegt nach dem oben (s. Tz. 2.1) Ausgeführten in Gestalt des Schreibens vom 9. Januar 1997 ein auf die Jahre 1997 und 1998 zu beziehender Antrag/Widerspruch i. S. des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 vor, so dass auch in der Sache eine Divergenz zu dem Urteil vom 28. Juni 2001 nicht zu erkennen ist. Dies gilt erst recht für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1985 (aaO); denn das Schreiben vom 9. Januar 1997 erfüllt auch insoweit die Anforderungen, die an einen Rechtsbehelf (Widerspruch/Antrag) zu stellen sind, so dass keine Rede davon sein kann, der Kläger habe für die Jahre 1997 und 1998 lediglich einen (unzulässigen) 'Widerspruch auf Vorrat' erhoben.