Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2003, Az.: 12 LA 686/02

Aussetzung; Aussetzung der Betriebsgenehmigung; Betriebsgenehmigung; Bilanz; einseitige Erledigungserklärung; Erledigung; Erledigung der Hauptsache; finanzielle Leistungsfähigkeit; Luftverkehr; Nettokapital

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2003
Aktenzeichen
12 LA 686/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.08.2002 - AZ: 2 A 449/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer luftverkehrsrechtlichen Aussetzungsverfügung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen.

2. Die Erledigung einer luftverkehrsrechtlichen Aussetzungsverfügung kann im Berufungszulassungsverfahren festgestellt werden.

Gründe

1

Der Rechtsstreit, in dem die Klägerin die durch das Luftfahrt–Bundesamt verfügte Aussetzung ihrer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen bekämpft hat, ist im Hauptverfahren und zugleich im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung erledigt.

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Nachdem die von der Klägerin im Zulassungsantragsverfahren abgegebene Erledigungserklärung einseitig geblieben ist, weil sich die Beklagte dieser Erklärung entgegen der Anregung des Senats nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO angeschlossen, sondern der Erledigung widersprochen hat, hat sich der Streit um die Begründetheit des – zulässigen – Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt. Der Sache nach hat die Klägerin durch ihre einseitige Erledigungserklärung von ihrem bisherigen Klagebegehren in Gestalt der Anfechtung der Aussetzungsverfügung des Bundesamtes und von ihrem Berufungszulassungsantrag Abstand genommen und begehrt statt dessen die prozessuale Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, weil sie die Grundlage ihres Begehrens nachträglich entfallen sieht (vgl. zu der einseitigen Erledigungserklärung allgemein: BVerwG, Urt.v.24.7.1980 – BVerwG 3 C 120.79 -,BVerwGE 60, 328, 330; Urt.v. 25.4.1989 – 9 C 61/88 -, BVerwGE 82, 41, 42 ff; Urt.v. 22.1.1993 – 8 C 40/92 -, NVwZ 1993, 979 f; Kopp/ Schenke, VwGO, 13., Aufl. 2003, § 161, Rn. 20). Die entsprechende Feststellung hat der Senat uneingeschränkt zu treffen, denn die Erledigung des Hauptverfahrens hat zugleich die Erledigung des Zulassungsantragsverfahrens zur Folge, weil ein Rechtsschutzinteresse für dessen Fortführung fehlt (so für die Konstellation des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 28.8.1985 - BVerwG 8 B 128.84 -, BVerwGE 72, 93 f.; Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134/92 -, NVwZ – RR 1994, 547 f, unter Aufgabe der früheren mit Beschl. v. 18.9.1969 – VIII B 200.67 -, BVerwGE 34, 40 ff. vertretenen abweichenden Ansicht; vgl. weiterhin: Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, § 161, Rn. 35); das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog für unwirksam zu erklären.

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Es spricht allerdings Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Bescheid des Luftfahrt-Bundesamtes vom 23. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 27. Juni 2001 auf der Grundlage des Art. 5 Absätze 5 und 7a der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 und des § 20 Absätze 3 und 4 LuftVG zu Recht ergangen war, weil die Klägerin bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides jedenfalls weder einen durch das Luftfahrt-Bundesamt nach Art. 5 Abs. 7a S. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 geforderten, jederzeit zu erbringenden Nachweis eines Nettokapitals von 80.000 ECU beigebracht, noch die Auflage Nr. I. 5. 4 der ihr erteilten Betriebsgenehmigung vom 6. Dezember 1993 erfüllt hatte, wonach sie bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung des vorausgegangenen Geschäftsjahres vorlegen muss. Auf diese eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin ermöglichenden Unterlagen hatte das Bundesamt seine Vorlageaufforderung, die es zunächst in einer Reihe von inhaltlich nicht durchweg übereinstimmenden Schreiben auch auf andere Unterlagen bezogen hatte, in seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2000 und ausweislich der Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 im Ergebnis beschränkt.

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Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 sowie die Bilanz für das Jahr 2000 hat die Klägerin jedoch - nach Erlass der angefochtenen Bescheide - im Klageverfahren in der ersten Instanz beigebracht. Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat die Klägerin sodann eine nach der Arbeitsanweisung des Luftfahrt-Bundesamtes gefertigte Aufstellung ihres Steuerberaters vom 27. September 2002 vorgelegt, wonach ihr verfügbares Nettokapital zum Jahresabschluss am 31. Dezember 2000 1.886.859,60 DM betrug und für den 31. Dezember 2001 vorläufig mit 1.686.859,60 DM angenommen wurde.

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Jedenfalls im Verfahren des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin damit im Hinblick auf Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Nachweise des verfügbaren Nettokapitals diejenigen Unterlagen beigebracht, die das Luftfahrt-Bundesamt nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides verlangen konnte. Der Umstand, dass die Klägerin - soweit ersichtlich - bisher keine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 übersandt hat, kann sich in diesem Verfahren nicht zu ihren Lasten auswirken. Denn nach der Auflage Nr. I.5.4 der Betriebsgenehmigung vom 6. Dezember 1993 muss eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung eines Geschäftsjahres spätestens erst am 30. Juni des Folgejahres vorgelegt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 27. Juni 2001 konnte das Luftfahrt-Bundesamt mithin weder die Vorlage - der im Gerichtsverfahren beigebrachten – Bilanz für das Jahr 2000, noch der Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr verlangen. Die Klägerin war auch nicht, wovon jedoch das Bundesamt ausgeht, in Bezug auf dieses Verfahren verpflichtet, auch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufend aktuelle Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Nachweise des verfügbaren Nettokapitals vorzulegen. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 bzw. § 20 Abs. 3 und 4 LuftVG ist zur Überzeugung des Senats - vergleichbar wie bei Gewerbeuntersagungen nach § 35 GewO (vgl. hierzu: Marcks, in: Landmann/ Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2003, § 35, Rn. 21 f) - auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (zum gewerberechtlichen Charakter einer luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung: Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrecht, 2. Aufl. 1996, S. 432; zur Vergleichbarkeit des Widerrufs bzw. der Rücknahme einer solchen Genehmigung mit einer Gewerbeuntersagung: Beschl. d. erk. Sen. v. 28.11.2000 - 12 O 3899/00 -). Daraus folgt, dass die durch das Bundesamt erlassene Aussetzungsverfügung gegenstandslos geworden ist und damit ihre Erledigung gefunden hat, nachdem die Klägerin alle diejenigen Unterlagen beigebracht hat, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens über diese Verfügung von ihr gefordert worden waren (zur Erledigung bei einer derartigen Erfüllung eines Ge- bzw. Verbotes: BVerwG, Urt.v. 29.11.1979 – BVerwG 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148, 152; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43, Rn. 201).

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Unberührt von der Erledigung dieses konkreten Verfahrens bleibt die weitere wirtschaftliche Aufsicht durch das Bundesamt nach Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92. Das Bundesamt kann im Rahmen dieser Kontrolle von der Klägerin weiterhin die Vorlage aktueller Urkunden fordern und auf eine nicht fristgerechte Übersendung gegebenenfalls durch Erlass einer neuen Aussetzungsanordnung reagieren. Das Bundesamt hat überdies die Möglichkeit, den Sofortvollzug einer solchen Verfügung anzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist ein billigenswertes Interesse des Bundesamtes analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an einer Sachentscheidung über die Begründetheit des ursprünglichen, nunmehr erledigten Klageantrages bzw. an einer Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urt. v. 14.1.1965 – BVerwG I C 68.61 -, BVerwGE 20, 146, 154 f; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 23 ff.). zu verneinen.