Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.08.2003, Az.: 8 ME 131/03
Aufenthaltsbefugnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.08.2003
- Aktenzeichen
- 8 ME 131/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 17.07.2003 - AZ: 11 B 2345/03
Rechtsgrundlagen
- § 32 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Ausländer, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erst nach der behördlichen Entscheidung über ihre Anträge erfüllt haben, werden von der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums nach § 32 des Ausländergesetzes zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) vom 22. Mai 2001 nicht begünstigt.
Gründe
Die Beschwerde, die entgegen der Annahme der Antragsteller keiner Zulassung bedarf, ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Antragsteller nicht verlangen können, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, sie vor der Entscheidung über das beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren 11 A 2516/02 nicht nach Serbien und Montenegro abzuschieben, weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Maßgabe der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums nach § 32 des Ausländergesetzes zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschließlich Kosovo und Montenegro) vom 22. Mai 2001 (Nds. MBl. 2001 S. 492) haben.
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Anordnung steht schon entgegen, dass der Antragsteller zu 1) vom Amtsgericht D. durch Strafbefehl vom 17. Juni 1998 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist (vgl. 3.1 der Anordnung). Dass diese Verurteilung nach § 51 Abs. 1 BZRG inzwischen nicht mehr zum Nachteil des Antragstellers zu 1) verwertet werden darf, weil die Eintragung über die Verurteilung im Bundeszentralregister nach Ablauf der 5-jährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG getilgt worden ist, ändert daran nichts. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass die jetzigen Verhältnisse für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22. Mai 2001 nicht maßgebend sind. Das folgt daraus, dass Anträge von Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien nach Nr. 5 der Anordnung nur bis zum 30. September 2001 gestellt werden konnten und bis spätestens zum 31. März 2002 zu bescheiden waren. Daraus ergibt sich, dass die Ausländer, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erst nach der behördlichen Entscheidung über ihre Anträge erfüllt haben, von der Anordnung des Niedersächsischen Innenministeriums nicht begünstigt werden. Daher kann sich der Antragsteller zu 1) nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen seit dem 17. Juni 2003 im Bundeszentralregister getilgt ist.
Da die Verurteilung des Antragstellers zu 1) nach Nr. 3.1 der Anordnung auch der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für die Antragstellerin zu 2) entgegensteht, muss auch ihrer Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.