Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.08.2003, Az.: 12 PA 212/03
Haushaltsangehörige; Rundfunkgebührenbefreiung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.08.2003
- Aktenzeichen
- 12 PA 212/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.05.2003 - AZ: 3 A 4850/02
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 1 Nr 7 BefreiungsV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen ist auch dann das gesamte Einkommen aller Haushaltsangehörigen maßgebend, wenn neben dem Antragsteller weitere Haushaltsangehörige gebührenpflichtig sind.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihrer Klage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen begehrt, die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehlt.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239) werden auf Antrag Personen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen das Eineinhalbfache des Regelsatzes der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand zuzüglich des Einfachen des Regelsatzes für sonstige Haushaltsangehörige und 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jede dem Haushalt angehörende Person, die erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung ist, sowie zuzüglich der Kosten der Unterkunft nicht übersteigt.
Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht, denn das Einkommen ihrer Haushaltsgemeinschaft übersteigt die maßgebliche Bedarfsgrenze.
Die vom Beklagten vorgenommene Berechnung ist nicht zu beanstanden. Sie wird von der Klägerin in der Beschwerdeschrift nur mit dem Argument angegriffen, es könne nicht sein, dass das Einkommen von in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen, die bereits Rundfunkgebühren zahlen, bei der Frage der Gebührenpflicht weiterer Personen noch einmal herangezogen werde. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2003 in zutreffender Weise befasst. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefreiungsVO knüpft eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen ausdrücklich an eine gemeinsame Einkommensberechnung der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen an, ohne dass es auf die Rundfunkgebührenpflicht der weiteren Haushaltsangehörigen ankäme. Vielmehr sieht diese Regelung für jeden weiteren Haushaltsangehörigen Einkommensfreibeträge nach Maßgabe der Regelsätze der Sozialhilfe vor. Diese aber umfassen auch die Bedarfsgruppe der „persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens“, zu der auch die Entrichtung von Rundfunkgebühren zählt. Auf diese Weise hat der Verordnungsgeber der Möglichkeit der Gebührenpflicht auch der weiteren Haushaltsangehörigen hinreichend Rechnung getragen, ohne dass sie aus der Berechnung herauszunehmen wären.