Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.08.2003, Az.: 9 LA 42/03

Ausstellungsfläche; Baumarkt; Bemessung; Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehrsbeitragspflicht; Heimwerkermarkt; Maßstab; Verkaufsfläche; Vorteil

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.08.2003
Aktenzeichen
9 LA 42/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.12.2002 - AZ: 5 A 141/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Bau- und Heimwerkermarkt hat vom Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 9 Abs. 2 NKAG.

Die Größe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche ist bei Bau- und Heimwerkermärkten ein sachgerechter Maßstab für die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags.

Gründe

1

Die Klägerin, ein Bau- und Heimwerkermarkt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für insgesamt sechs Jahre.

2

Sie sieht sich als nicht durch den Fremdenverkehr bevorteilt und damit als nicht beitragspflichtig an, weil Urlauber in einem Fremdenverkehrsgebiet nicht vorwiegend C.-Märkte., die es in fast jeder größeren Stadt gebe und die ein angeglichenes Sortiment hätten, besuchten. Außerdem würden im Gebiet der Beklagten nur wenige fremdenverkehrsspezifische Bauvorhaben durchgeführt.

3

Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Klägerin hat als Bau- und Heimwerkermarkt vom Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 9 Abs. 2 NKAG. Denn sie hat die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr im Gebiet der Beklagten Gewinne zu erzielen. Zum einen darf davon ausgegangen werden, dass auch Touristen Bau- und Heimwerkermärkte besuchen und dort jedenfalls leicht transportable Gegenstände einkaufen. Denn Märkte wie C. bieten heutzutage erfahrungsgemäß nicht mehr nur den klassischen Bau- und Heimwerkerbedarf abdeckende Waren an, sondern auch Sortimente, die - wie z.B. Unterhaltungselektronik, Elektroartikel, Porzellan und Geschirr - dem allgemeinen Lebensbedarf dienen. In der Möglichkeit, dass ein Teil des Warensortiments auch von Touristen gekauft wird, liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil für die Klägerin. Darüber hinaus wird die Klägerin durch den Fremdenverkehr mittelbar bevorteilt, weil für die Herstellung und Aufrechterhaltung der dem Tourismus dienenden Einrichtungen, insbesondere auch baulicher Anlagen, zahlreiche Materialien erforderlich sind, die im Bau- und Heimwerkermarkt gekauft werden können. Dieser Vorteil besteht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur in strukturstarken Gegenden, sondern auch dann, wenn sich der Fremdenverkehr weniger intensiv darstellt. In welchem Umfang der Geschäftsgewinn durch den Fremdenverkehr im Einzelfall genau erhöht wird, ist für die Beitragspflicht unerheblich, weil letztere nicht an die tatsächliche Höhe erzielter Gewinne, sondern an die Möglichkeit zur Gewinnerzielung anknüpft.

4

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin ferner dagegen, dass Beitragsmaßstab die Größe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche ist (6938 qm). Sie hält diesen Maßstab bei Bau- und Heimwerkermärkten aus mehreren Gründen für sachwidrig: Baumärkte benötigten mehr Fläche als z.B. Bekleidungsgeschäfte. Der Profit vom Fremdenverkehr hänge nicht nur von der Größe der Geschäftsräume ab. Bei Baustoffhändlern werde - wie früher auch bei Baumärkten - auf die Anzahl der Arbeitskräfte abgestellt. Es sei ein leichtes, die Ausstellungsfläche zwecks Beitragsminderung missbräuchlich als Lagerfläche zu deklarieren.

5

Diese Einwände sind nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrags nach der verfügbaren Verkaufs- und Ausstellungsfläche hervorzurufen. Ein den Anforderungen des § 9 NKAG genügender Beitragsmaßstab muss so beschaffen sein, dass er sich an den aus dem Fremdenverkehr erzielbaren Vorteilen orientiert und die Beitragslasten sachgerecht und angemessen auf die vom Fremdenverkehr Begünstigten verteilt. Zulässig sind mithin alle Maßstäbe, die einen Rückschluss auf die mit dem Fremdenverkehr verbundenen Gewinnmöglichkeiten zulassen. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität darf der Maßstab an leicht feststellbare Bemessungsfaktoren anknüpfen und grobmaschig sein. Insbesondere können Abgabepflichtige zu bestimmten Personengruppen zusammengefasst werden, so lange sie im Wesentlichen gleiche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen können.

6

Diesen Grundsätzen genügt die Regelung in Nr. 18 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten, wonach bei Inhabern von Discountgeschäften, Super- und Verbrauchermärkten sowie SB-Warengeschäften, Baustoffmärkten, Möbelgeschäften und Großmärkten abzustellen ist auf die Größe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche. Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen bei der Wahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht alle Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die Höhe des Vorteils von Bedeutung sind. Ausreichend ist vielmehr die Berücksichtigung eines für die Gewinnmöglichkeiten besonders aussagekräftigen Kriteriums. Als Letzteres kann die Größe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche angesehen werden. Je mehr Waren ein Markt aufgrund der Größe seiner Verkaufs- und Ausstellungsfläche anbieten kann, desto größer werden häufig seine Möglichkeiten sein, Gewinne - auch durch den Verkauf an Touristen oder dem Fremdenverkehr dienende Einrichtungen - zu erzielen. Dass der pro qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche erzielbare Gewinn bei den unterschiedlichen Unternehmenstypen (z.B. Bekleidungsgeschäften einerseits und Baumärkten andererseits) unterschiedlich sein mag, braucht bei der Wahl des Beitragsmaßstabs angesichts der aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässigen Pauschalierung nicht zwingend berücksichtigt zu werden. Die von der Klägerin angesprochene Gefahr, dass Ausstellungsfläche missbräuchlich als Lagerfläche deklariert werden könne, würde das Abstellen auf die Verkaufs- und Ausstellungsfläche erst dann ausschließen, wenn sie den Maßstab wegen der Täuschungsmöglichkeiten als generell nicht praktikabel und untauglich erscheinen ließe. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.

7

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anhang zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten zwischen Baumärkten einerseits und Baustoffhändlern andererseits (Nr. 30b) differenziert und die Klägerin nicht als - lediglich - Baustoffhändlerin eingestuft wird. Ein Baustoffhändler wendet sich schwerpunktmäßig nicht an den Endverbraucher, sondern an das Bauhandwerk. Er strebt in erster Linie nicht den Kundenbesuch an, sondern liefert überwiegend nach Bestellung, so dass für seine Gewinnmöglichkeiten die - vor allem auch durch Arbeitskräfte gewährleistete - Lieferkapazität, nicht aber die Verkaufs- und Ausstellungsfläche im Vordergrund steht. Daher ist es sachgerecht, beim Baustoffhändler nicht an diese Fläche, sondern an ein anderes Kriterium, vorliegend die Anzahl der Arbeitskräfte, anzuknüpfen. Im Gegensatz zum Baustoffhändler verfolgt die Klägerin schwerpunktmäßig die Unternehmensstrategie, den Endverbraucher mittels ihrer Verkaufs- und Ausstellungsfläche zum Kauf zu bewegen. Da ihre Gewinnmöglichkeiten mit dem Umfang dieser Fläche steigen, ist es vertretbar, auf deren Größe abzustellen und den Baumarkt wie die anderen in der Nr. 18 genannten Unternehmenstypen zu behandeln, bei denen ebenfalls die Verkaufs- und Ausstellungsfläche von maßgebender Bedeutung für die Gewinnmöglichkeiten ist.