Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.08.2003, Az.: 12 ME 283/03
Geltendmachung eines Anspruches auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern lebenden minderjährigen Kindern im eigenen Namen; Berichtigung des Rubrums im Wege der Auslegung des Klageantrags; Einbeziehung der Kinder in das Beschwerdeverfahren bei fehlender Zustimmung der getrennt lebenden Mutter; Umgehung des § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch pauschale Bezugnahme auf von dem Vertretenen verfasste Schriftsätze
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.08.2003
- Aktenzeichen
- 12 ME 283/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0807.12ME283.03.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 BSHG
- § 23 Abs. 2 BSHG
- § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 91 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- FEVS 2004, 348-350
- FamRZ 2004, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- JAmt 2004, 149-150
- NJW 2003, 3503-3504 (Volltext mit red./amtl. LS)
- ZfJ 2004, 154-155
- info also 2004, 276-277 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt muss auch von minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben, im eigenen Namen geltend gemacht werden.
- 2.
Eine Berichtigung des Rubrums und eine Einbeziehung der Kinder ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich, wenn nur der Vater als Beschwerdeführer auftritt und ihm zur Vertretung seiner Kinder die Zustimmung der getrennt lebenden Mutter fehlt.