Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.08.2003, Az.: 2 LA 52/02
Eigenverantwortliche Überprüfung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Anwalt; Ausschluss der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist bei Unterlassen der Prüfung; Zurechnung eines Anwaltsverschuldens als Organisationsmangel
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.08.2003
- Aktenzeichen
- 2 LA 52/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 30590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0825.2LA52.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs.1 VwGO
- § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO
- § 85 Abs. 2 ZPO
- § 6 Abs. 1 S. 2 KAVO
- Art. 14 VO (EG) Nr. 1251/99
- Art. 15 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1251/99
Fundstellen
- AnwBl 2004, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
- KF 2004, 64
- NJW 2003, X Heft 44 (Kurzinformation)
- NJW 2003, 3362-3363 (Volltext mit amtl. LS)
- NordÖR 2004, 86 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Werden einem Rechtsanwalt zur Akteneinsicht angeforderte Akten vorgelegt, so ist er zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung verpflichtet, wenn er davon absieht, sogleich den Zulassungsantrag zu begründen.
- 2.
Unterlässt der Rechtsanwalt diese Prüfung, so schließt dies die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist aus.