Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2003, Az.: 9 LA 52/03
Arzt; Beitragshöhe; Beitragsmaßstab; Bemessung; Fremdenverkehr; Fremdenverkehrsbeitrag; wirtschaftlicher Vorteil
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.08.2003
- Aktenzeichen
- 9 LA 52/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 11.12.2002 - AZ: 5 A 137/01
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 2 KAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ärzten werden durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 9 Abs. 2 NKAG geboten.
2. Bei der Festlegung der einzelnen Bemessungsmerkmale für die Beitragshöhe sind Typisierungen und Vereinheitlichungen in gewissem Umfang zulässig.
Gründe
Die Beklagte zog den Kläger, einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie, u.a. für das Jahr 1997 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 377,40 DM heran. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der auf § 124 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass auch Ärzte durch den Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile i. S. von § 9 Abs. 2 NKAG erfahren und daher zum Kreis der fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Personen zählen können (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93, 95; VGH München, Urt. v. 24.4.1985 - 4 B 83 A 2649 - KStZ 1986, 38; OVG Koblenz, Urt. v. 7.8.1998 - 6 A 12779/97 - KStZ 2000, 19). Auch der Kläger kann als Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie Gewinne daraus erzielen, dass Touristen seine Praxis aufsuchen. Die für Ärzte geltende Budgetierung ändert daran schon deshalb nichts, weil nicht nur Kassenpatienten ärztliche Praxen aufsuchen. Diese Feststellungen werfen grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen nicht auf und beinhalten auch keine Abweichung von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die ohnehin nicht tatbestandsmäßig i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sein kann, weil danach nur eine Abweichung vom jeweils übergeordneten Instanzgericht einen Zulassungsgrund bildet.
Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht im Blick darauf in Betracht, dass die Beitragskalkulation der Beklagten für "Arzt- und Heilbehandlung, Kur- und Arzneimittel" eine einheitliche, also nicht nach Arztgruppen oder Gruppen von medizinischen Heilberufen näher differenzierte Gewinnquote von 18 % vorsieht. Zwar ist es richtig, dass der Fremdenverkehr einigen Ärztegruppen bessere Gewinnmöglichkeiten verschafft als anderen Ärzten. Gewisse Typisierungen und Vereinheitlichungen sind bei der Festlegung der einzelnen Bemessungsmerkmale für die Beitragshöhe indessen nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich (vgl. z.B. OVG Schleswig, aaO). Die Bildung einer begrenzten Anzahl von Beitragsgruppen bringt es zwangsläufig mit sich, dass Personen bzw. Unternehmen, die unterschiedlich vom Fremdenverkehr profitieren, zusammengefasst werden und daher der gleichen Beitragsbemessung unterliegen. Würde man - entsprechend den Vorstellungen des Klägers - noch weitere Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Ärzte und Heilberufler fordern, so müsste entsprechendes auch für andere Gruppe von Abgabepflichtigen gelten. Eine solche Ausuferung an Differenzierungen würde die Grenzen eines noch angemessenen Verwaltungsaufwands deutlich übersteigen. Daher muss es hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Erst wenn die Vorteilslage unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, besteht die Notwendigkeit, diesem Umstand durch die Bildung weiterer Gruppen von Beitragspflichtigen oder durch Unterschiede innerhalb der Beitragsgruppen Rechnung zu tragen. Diese Vorgaben hat die Beklagte hier beachtet, indem sie in den Tarifen 42 und 43 zwischen den "Badeärzten sowie Ärzten mit Fachrichtung entsprechend den anerkannten spezifischen Heilanzeigen" und den "Sonstigen Ärzten" unterschieden und darüber hinaus diese Berufsgruppen gegenüber Zahnärzten, Heilpraktikern und medizinischen Hilfsberufen wie Masseuren, Krankengymnasten und medizinischen Bademeistern abgegrenzt hat. Sofern insoweit wesentlich unterschiedliche Vorteile zwischen Bade- und Kurärzten einerseits und sonstigen Ärzten andererseits bestehen, hat die Beklagte dem durch unterschiedliche Beitragssätze Rechnung getragen. Diese Feststellungen lassen sich bei einer Durchsicht der Beitragskalkulation und des Satzungsrechts der Beklagten ohne Weiteres treffen, so dass auch insoweit die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen.