Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.09.2005, Az.: 9 ME 284/04

Abholen; Abwasser; Abwasserbegriff; Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungspflicht; Abwasserüberlassungspflicht; Bereithalten; Beseitigungspflicht; Einleitungserlaubnis; Entsorgungsbedürfnis; Kleinkläranlage; Klärschlamm; Mehrkammerausfaulgrube; Zeitpunkt; Überlassen; Überlassungspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.09.2005
Aktenzeichen
9 ME 284/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.09.2004 - AZ: 6 B 131/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einer legal betriebenen Kleinkläranlage beschränken sich - ggf. nur bis zur Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs - die Abwasserüberlassungs- und Abwasserbeseitigungspflichten auf den anfallenden Klärschlamm.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite des § 149 Abs. 10 NWG verkannt hat. Zur Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage nach § 149 Abs. 10 NWG nur verpflichtet ist, der Antragsgegnerin den in seiner Kleinkläranlage anfallenden Klärschlamm im Rahmen der der Antragsgegnerin obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht zu überlassen.

3

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht gehalten, der Antragsgegnerin auch schon das Abwasser vor der Behandlung in seiner Mehrkammerklärgrube zu überlassen.

4

§ 149 Abs. 10 NWG bestimmt, dass Abwasser dem zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen ist. Ähnlich sieht § 3 Abs. 7 ABS vor, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, alles anfallende Schmutzwasser - sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin besteht - deren öffentlicher Abwasseranlage zuzuführen, wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist.

5

Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die Merkmale des Abwasserbegriffs bereits dann verwirklicht werden, wenn Abwasser erstmals anfällt, d. h. wenn das im privaten Haushalt bewusst verwendete Wasser im Rohrsystem des Hauses gesammelt wird, um es zum Abwasserkanal oder zur grundstückseigenen Abwasserbehandlungsanlage zu leiten (Urteil des Senats vom 17.09.2001 - 9 L 829/00 -). Indes folgt daraus nicht - wie die Antragsgegnerin meint -, dass bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Abwasser auf dem Weg in die Kleinkläranlage des Antragstellers ist, die Überlassungspflicht gegenüber der Antragsgegnerin aus § 149 Abs. 10 NWG eingreift. Von der Frage, ab welchem Zeitpunkt es sich um Abwasser handelt, ist die Frage zu unterscheiden, wann das Abwasser in den Verantwortungsbereich des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu gelangen hat. Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung kann auch dann gewährleistet sein, wenn Abwasser nicht notwendig unmittelbar nach seiner Entstehung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen überlassen wird.

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Um der Überlassungspflicht zu genügen, reicht es aus, wenn der Grundstückseigentümer - wie hier - das Abwasser seiner - von ihm in zulässiger Weise betriebenen - Kleinkläranlage (Mehrkammerausfaulgrube) zuleitet und den nach der Verrieselung verbleibenden Klärschlamm der Antragsgegnerin überlässt. Denn „Überlassen“ i.S. des NWG kann auch lediglich ein „Bereithalten zum Abholen“ bedeuten. Das „Überlassen“ als solches kann auch in der Form geschehen, dass das Abwasser auf dem Grundstück nur gesammelt wird, was insbesondere in den Behältern einer Kleinkläranlage geschehen könnte, von wo aus es zwanglos der Gemeinde - zum Abholen - „überlassen“ werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 13.05.2003 - 13 ME 93/03 - zitiert nach juris). Dies trifft auch zu für den vorliegenden Fall einer Mehrkammerausfaulgrube mit nachgeschalteter Untergrundverrieselung, für die der Antragsteller eine - nutzbare - wasserrechtliche Erlaubnis (§ 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 6 NWG) besitzt, wo der Antragsgegnerin nur der Klärschlamm als Abwasser überlassen wird. Die hier vorliegende und vom Antragsteller bei derzeitiger Sach- und Rechtslage weiter zu nutzende Erlaubnis verschiebt den Zeitpunkt des Eingreifens der Abwasserüberlassungs- und Abwasserbeseitigungspflichten. Zwar unterliegt Abwasser grundsätzlich schon mit seinem Anfall der öffentlichen Beseitigungspflicht (OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, zitiert nach juris). In dem Fall hingegen, dass eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für eine weitere Verwendung des Abwassers besteht, werden die Abwasserbeseitigungs- und die Abwasserüberlassungspflichten dergestalt konkretisiert, dass sie sich allein auf den zurückbleibenden Klärschlamm beziehen, dessen Abfuhr der Abwasserbeseitigung unterfällt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24.2.1999 - 2 L 68/97 - NuR 2000, 61-64 = NordÖR 2001, 176-179 = RdL 1999, 277-280) bezieht. Denn vor der Behandlung in der Mehrkammerausfaulgrube besteht insoweit kein unmittelbares Entsorgungsbedürfnis für das in die Kleinkläranlage einfließende Abwasser. Die Sammlung und Reinigung des Abwassers in der Hauskläranlage sowie die Versickerung des Ablaufs aus der Hauskläranlage werden nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden erfasst (OVG Magdeburg, Beschluss vom 10.3.1997 - 2 S 67/96 - ZfW 1998, 383 [OVG Sachsen-Anhalt 10.03.1997 - B2 S 67/96] m. w. N.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., RN 508 m. w. N.). Das „Beseitigen“ setzt erst ein, wenn die Reststoffe aus der Mehrkammerausfaulgrube herausgeholt und abgefahren werden.

7

Soweit die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2004 womöglich erreichen möchte, dass der Antragsteller wegen der Kosten und anderer Nachteile der ihm aufgegebenen vierwöchentlichen Abwasserabfuhr letztlich den gegenwärtig nicht durchsetzbaren Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage vornimmt, verkennt sie, dass § 149 Abs. 10 NWG kein Zwangsrecht für den Fall begründet, dass ihr der Verfügungsberechtigte das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser nicht zur Übernahme in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage überlassen will. (Beschluss des Senats vom 14.11.2001 - 9 LA 1283/01 -). Der Zwang zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage ergibt sich nämlich nicht aus dem Wasser-, sondern aus dem Kommunalrecht (§ 8 Abs. 2 NGO) (Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2003 - 13 ME 93/03 - a. a. O.).