Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.09.2005, Az.: 13 MC 214/05

Voraussetzungen der Bezeichnung herkömmlicher Schreibweisen im Schulunterricht als "falsch" bezeichnet; Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005; Freiheit des Lehrers, bei schriftlichen Arbeiten der Schüler von der Beachtung der reformierten Rechtschreibung abzusehen; Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Anforderungen an einen Anordnungsgrund i.S. des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und Antragsgegner

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.09.2005
Aktenzeichen
13 MC 214/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 35408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0913.13MC214.05.0A

Fundstellen

  • JZ 2006, 51-52
  • JuS 2006, 367-368 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • Life&Law 2006, 128-132
  • NJW 2005, X Heft 43 (Kurzinformation)
  • NJW 2005, 3590-3593 (Urteilsbesprechung von Ri Dr. Wolfgang Kopke)
  • NdsVBl 2006, 45-50

Amtlicher Leitsatz

Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als "falsch" bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben.

Gründe

1

Die Antragstellerin, im Schuljahr 2005/06 Schülerin der 11. Klasse eines Gymnasiums in Oldenburg, begehrt eine einstweilige Anordnung, die sich gegen die Durchführung der Rechtschreibreform ab dem 1. August 2005 richtet.

2

1)

Die Rechtschreibreform besteht aus einem (abstrakten) Regelwerk und einem Wörterverzeichnis (mit Änderungen von Schreibweisen). In der ursprünglichen Fassung wurde sie vom Bundesminister des Innern mit einer sog. "Wiener Absichtserklärung" vom 1. Juli 1996 im BAnz vom 31. Oktober 1996 (Nr. 205a) veröffentlicht. Nach dem Vorwort zu dieser Erklärung sollte das Regelwerk die "Rechtschreibung innerhalb derjenigen Institutionen (Schule, Verwaltung) (bestimmen), für die der Staat Regelungskompetenz hinsichtlich der Rechtschreibung hat"; darüber hinaus sollte es "zur Sicherung einer einheitlichen Rechtschreibung Vorbildcharakter für alle (haben), die sich an einer allgemein gültigen Rechtschreibung orientieren möchten". Nach (früherer) Angabe des Antragsgegners waren die Regelungen vom 1. Juli 1996 bereits Gegenstand des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 1. Dezember 1995, wonach sie ab dem 1. August 1998 "verbindliche Grundlage für den Unterricht in allen Schulen" sein sollten. Während einer Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 sollten dabei bisherige Schreibweisen allerdings (noch) nicht als "falsch", sondern nur als "überholt" gekennzeichnet und bei Korrekturen "durch die neuen Schreibweisen ergänzt" werden (s. SVBl. 1996, S. 373).

3

In der veröffentlichten Form wurde die Reform auch in Niedersachsen eingeführt, allerdings bereits zum Schuljahr 1996/97 (Erlass MK vom 25.8.96, aaO). Gegen sie wandte sich die Mutter der Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der in beiden Instanzen erfolgreich war: Mit Beschluss vom 7. August 1997 (6 B 4318/97, NJW 1997, 2538) untersagte das Verwaltungsgericht Hannover dem Antragsgegner, die Antragstellerin nach Maßgabe seines Erlasses vom 25. August 1996 unterrichten zu lassen. Dessen dagegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 1997 (13 M 4160/97, NJW 1997, 3456) zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bereits das Vorziehen der Reform (vor dem 1.8.98) unzulässig gewesen sei, im Übrigen aber auch "gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der endgültigen Umsetzung der Rechtsschreibreform in der vorliegenden Fassung" bestünden, was bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen sei; denn es spreche vieles dafür, dass die "Rechtschreibung als Teil der gelebten Sprache staatlicher Regelungsgewalt weithin entzogen" sei; es sei möglich, "daß staatliche Eingriffe in der Art der vorliegenden Reform nicht zulässig" seien; vor allem seien die Kultusminister gar nicht berechtigt, eine "gesonderte Schulschreibung" einzuführen, da das mit dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV), das sich in dem Bildungsauftrag der Schule manifestiere, unvereinbar sei; das "Erlernen gesonderter, d.h. vom allgemeinen Schreibgebrauch abweichender Rechtschreibregeln, als spezielle 'Schülerrechtschreibung' würde dem staatlichen Erziehungsziel widersprechen, dem Schüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn befähigten, seine Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten und sich im Berufsleben zu behaupten (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NSchG), jedenfalls solange, bis sich die neue Rechtschreibung ... allgemein durchgesetzt" habe.

4

Nach Ergehen dieses Beschlusses setzte der Antragsgegner die Rechtschreibreform aus (Schnellbrief vom 29.10.97), um sie dann nach dem (trotz Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ergangenen) Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.7.98 - 1 BVR 1640/97 - (BVerfGE 98, 218) - entgegen der gegen ihn erlassenen Einstweiligen Anordnung (!) - mit Erlass vom 25. September 1998 (SVBl. S. 313) erneut einzuführen, nachdem er dazu lediglich beantragt hatte (20.7.98), die Beschlüsse vom 7. August und 17. Oktober 1997 zu ändern und den Antrag (der Mutter der Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Diesem Antrag entsprach der Senat jedoch nicht (Beschluss vom 6.1.99, 13 M 3280/98), und zwar mit der Begründung, die erlassene einstweilige Anordnung sei ab dem 1. August 1998 "gegenstandslos" geworden. Denn mit dem Beschluss des Senats vom 17. Oktober 1997 sei die vom Verwaltungsgericht erlassene Einstweilige Anordnung "zwar nicht in ihrem Tenor, wohl aber in ihrer Begründung und damit in ihrer inhaltlichen Reichweite entscheidend verändert worden": Nach Abschnitt II.1 der Gründe habe sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit (des Vorgehens des Antragsgegners) "eindeutig auf die vorgezogene Einführung der Reform aufgrund der im Erlass vom 25.8.1996 für die Zeit bis zum 31. Juli 1998 getroffenen Übergangsregelungen" beschränkt; demgegenüber hätten die in Abschnitt II.2 der Gründe niedergelegten Bedenken nur den Charakter von "obiter dicta (gehabt), die in der damals in vollem Gange befindlichen rechtswissenschaftlichen Diskussion insbesondere dem Bundesverfassungsgericht als Material für seine bevorstehende Entscheidung" hätten dienen sollen.

5

Indessen hat der Senat die geäußerten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegenüber der Rechtschreibreform als solcher später wiederholt, und zwar im Urteil vom 20. Juni 2001 (13 L 2463/98, NVwZ-RR 2002, 191), das die Mutter der Antragstellerin und ihr Adoptivvater erstritten haben (sog. "Hauptsacheverfahren"). Zwar blieb das Begehren auf Unterlassen der Unterrichtung der Antragstellerin in der geänderten Rechtschreibung (entsprechend dem Erlass MK vom 25.9.98) letztlich erfolglos, wobei der Senat davon ausging, dass das Regelwerk vom 1. Juli 1996 trotz erheblicher Kritik bis dahin nicht geändert worden sei. In diesem Urteil heißt es indessen, dass sich bei der Vermittlung geänderter Rechtschreibregeln die Frage stelle, ob den Schülern damit das "richtige" Schreiben beigebracht werde. Denn, wie bereits im Senatsbeschluss vom 17. Oktober 1997 (13 M 4160/97) ausgeführt, seien die Kultusminister nicht berechtigt, eine gesonderte "Schulrechtschreibung" einzuführen, da dies mit dem Recht auf Bildung (Art. 4 Abs. 1 NV), das sich im Bildungsauftrag der Schule manifestiere, unvereinbar sei. Das Erlernen gesonderter, d.h. vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichender, Rechtschreibregeln als spezieller "Schülerrechtschreibung" würde dem staatlichen Erziehungsziel widersprechen, dem Schüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihn befähigten, seine Ausdrucksmöglichkeiten zu entfalten und sich im Berufsleben zu behaupten (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NSchG). Das gelte jedenfalls solange, bis sich die neue Rechtschreibung allgemein durchgesetzt habe. Wenn es im Rahmen des Deutschunterrichts darum gehe, den Schülern "richtiges" Schreiben beizubringen, so sei das das Schreiben nach den allgemein üblichen, d.h. den (derzeit) geltenden Regeln, nicht aber nach künftigen Schreibweisen. Erstere als "überholt" zu bezeichnen, sei fiktiv und unzutreffend. Der Bildungsauftrag des NSchG verlange, dass den Schülern ausschließlich solche Schreibweisen beigebracht würden, die auch insofern "richtig" seien, als sie der im deutschen Volke geübten Praxis entsprächen. Ungebräuchliche Schreibweisen förderten nicht die Fähigkeit, "sich im Berufsleben zu behaupten", sondern behinderten diese. Gehe es aber um die üblichen Schreibregeln (der "Schreibgemeinschaft), so könnten Neuregelungen per se nicht dazugehören.

6

Wenn die Klage trotz dieser (deutlichen) Rechtsaufführungen erfolglos blieb, so allein deshalb, weil der Senat feststellen zu müssen meinte, dass es angesichts der (angenommenen) weiten Verbreitung der geänderten Rechtschreibregeln infolge des Zeitablaufs seit 1996 zunehmend fraglich erscheine, ob tatsächlich noch die Rede davon habe sein können, dass der Unterricht auf der Grundlage der Rechtschreibreform die Schüler darin, sich im Berufsleben zu behaupten, beeinträchtige. Denn diese würden ringsum mit den neuen Regeln konfrontiert (Presse, Behörden) und müssten auch damit rechnen, dass die neuen Regeln "im Einzelfall oder auch weitgehend" angewandt würden, also bereits die Praxis beherrschten. Danach erscheine "nunmehr" (2001) der Zeitpunkt erreicht, in dem das Unterrichten nach den neuen Regeln "sinnvoll" sei. Darüber hinaus bleibe es der Antragstellerin auch überlassen, sich noch weitere vier Schuljahre, d.h. bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31. Juli 2005, der "überholten" alten Schreibweisen zu bedienen. Insgesamt habe sich damit ein Verstoß gegen das im NSchG niedergelegte Bildungsziel durch Unterrichten nach den neuen Rechtschreibregeln zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr feststellen lassen. Eine Verletzung des Rechts auf Bildung, dessen Verwirklichung in § 54 Abs. 1 Satz 1 NSchG zur Pflicht des Landes erhoben, das in Art. 4 Abs. 1 NV als Menschenrecht gewährleistet sei und im schulischen Bereich bedeute, dass der Schüler das Recht habe, seine Persönlichkeit und damit seine Anlagen und Befähigungen möglichst ungehindert zu entfalten (BVerfGE 45, 400/417; 53, 185/203; 58, 257/272; 86, 288/304; 98, 218/257; BVerwGE 56, 150 [BVerwG 11.07.1978 - 3 C 60/77]/158), und woraus sich in erster Linie Abwehrrechte ergäben (Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, RdNr. 207 = 3. Aufl. 2000, RdNr. 357), liege deshalb nicht mehr vor. Das gelte umso mehr, als der Antragstellerin ein Rechtschreibunterricht im eigentlichen Sinne gar nicht mehr zuteilwerde, weil sie mit dem Übergang auf das Gymnasium diese Phase ihrer Schul- und Lernentwicklung schon hinter sich gelassen habe.

7

Der von den Eltern der Antragstellerin geltendgemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch im Hinblick darauf nicht, dass in § 2 Abs. 1 Satz 5 NSchG im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule bestimmt sei, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern ist, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Diesem Ziel möge es widersprechen, wenn Anforderungen an die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit bewusst herabgesetzt würden, was hinsichtlich der Rechtschreibreform unstreitig geschehen sei, da damit u.a. eine "Vereinfachung der Rechtschreibung mit dem Ziel bezweckt sei, eine Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten abzuschaffen" (so im Vorwort der "Wiener Absichtserklärung"). Dieses Ziel komme zum Ausdruck vor allem in der Änderung von Schreibweisen (Beispiel: "Stängel; aber auch bei der Alternative "selbstständig"), der alternativ zugelassenen Schreibweise von Fremdwörtern (z.B. "Clipp", "Crepp"), der "Liberalisierung" der Zeichensetzung (Satzzeichen nicht mehr vorgeschrieben, sondern nur zugelassen) und der Unverbindlichkeit der Regelung über die Zusammenschreibung. Auch die Verminderung der Regeln bei der "ß"-Schreibung (Wegfall des "Schluß-ß" und des "ß" vor einem Konsonanten) gehöre dazu. Diese Änderungen bzw. Beliebigkeiten sollten offensichtlich dem weniger begabten Schulanfänger das Erlernen des Schreibens erleichtern, indem auf seine Vorstellungswelt (schreiben wie gesprochen, "lautieren") abgestellt werde. Das damit festzustellende Fixieren auf die beschränkteren Möglichkeiten Minderbegabter könnte das Recht der Besserbegabten verletzen, besser zu sein als jene, und damit die Leistungsbereitschaft der Leistungsfähigeren untergraben und zugleich auch deren Recht auf Chancengleichheit. Dieses Recht sei in § 54 Abs. 1 Satz 2 NSchG zwar nur in Bezug auf "benachteiligte" Schüler angesprochen, deren verminderte Bildungschancen durch besondere Förderung auszugleichen seien. Das Recht auf Chancengleichheit in der Schule ergebe sich indessen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und müsse deshalb auch in umgekehrter Richtung gelten. Begabtere Schüler könnten aber deutsche Wörter, deren Schreibweise nicht auf Anhieb eindeutig sei, wie Vokabeln lernen. Sie könnten Lehn- oder Fremdwörter als solche erkennen und sich sagen, dass diese evtl. anders geschrieben würden, als nach ihrer Aussprache (der "Lautierung") zu vermuten wäre - ein Problem, das im Hinblick auf Fremdsprachen ohnehin Gang und Gäbe sei. Bei dem Erlernen einer Fremdsprache sei es fraglos auch gar nicht anders möglich, so dass die Schreibweisen Crêpe und Clip zwar gewisse Erkenntnisse verlangten, die indessen aber zweifellos möglich seien. Hinsichtlich der Veränderung in der Schreibweise von Fremdwörtern durch die Rechtschreibreform sei zudem zu Recht darauf hingewiesen worden (Roth, BayerVBl. 1999, S. 257/260 Anm. 45), dass die von den Reformen vorgenommene Eindeutschung sehr zum Nachteil der Schüler das Erlernen nicht nur der lateinischen und griechischen, sondern sehr wohl auch der englischen und französischen Sprache erschwere.

8

Dieser Nachteil, der naturgemäß eher die begabteren Schüler als die weniger begabten treffe, sei jedoch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen; insbesondere sei er nicht zwangsläufig dazu geeignet, die Leistungsfähigkeit Begabterer leerlaufen zu lassen und so deren Leistungsbereitschaft zu behindern. Zwar mögen die betreffenden Schüler hier daran gehindert werden, ihre diesbezüglichen Anlagen und Befähigungen ihrer Begabung entsprechend zu entfalten. Mit der Herabsetzung der Anforderungen an die Rechtschreibung im Interesse und zugunsten von Minderbegabteren werde indessen nicht das Recht derjenigen Schüler auf Bildung verletzt, die den Anforderungen der bisher geltenden Rechtschreibung durchaus gewachsen wären. Denn insoweit sei davon auszugehen, dass diese zum einen ihre bessere Bildung dadurch erweisen könnten, dass sie (zulässigerweise) auf die eindeutschende Schreibweise von Fremdwörtern verzichteten, weiterhin nach alter Art Zeichen setzten und bei der Zusammen-/Getrenntschreibung die noch belassenen Wahlmöglichkeiten nutzten. Zudem könne die Antragstellerin weiterhin schreiben, wie sie es für richtig halte, ohne dass dadurch gravierende schulische Nachteile zu erwarten wären. Denn bis zum 1. August 2005 würde die von den Regeln der Reform abweichende herkömmliche Schreibweise lediglich als "überholt" gekennzeichnet, im Übrigen aber weder diese Feststellung noch die ab dem 1. August 2005 konstatierte Fehlerhaftigkeit im Rahmen der "Deutschnote" von gravierender Bedeutung sein.

9

Mehrere Jahre nach Ergehen dieses Urteils ist die Rechtschreibreform später (doch) geändert worden. Die in der "Absichtserklärung" vom 1. Juli 1996 (Art. 3) vorgesehene "Kommission für die deutsche Rechtschreibung" wurde 1997 errichtet. Ihre Aufgabe war es, "auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hin(zu)wirken", die "Einführung der Neuregelung (zu) begleiten" und die "künftige Sprachentwicklung (zu) beobachten", ferner "soweit erforderlich ... Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks (zu) erarbeiten". Bereits mit ihrem 1. Bericht von Januar 1998 hatte sie Änderungsvorschläge gemacht, die jedoch unberücksichtigt blieben. Das änderte sich erst nach ihrem 4. (letzten) Bericht ("Berichtszeitraum" 2001 bis 03, Redaktionsschluss: 27.11.03). Die dortigen Änderungsvorschläge haben sich in einem neuen Regelwerk "Regeln und Wörterverzeichnis, Amtliche Regelung, überarbeitete Fassung 2004" niedergeschlagen. Grundlage dieser "Fassung 2004" waren weitere Änderungen - im Bereich der "Getrennt- und Zusammenschreibung" - aus einem Bericht der Kommission vom 18. Mai 2004, wozu es abschließend heißt, die "Getrennt- und Zusammenschreibung ... (könne) aufgrund ihrer Komplexität, Kompliziertheit und Offenheit nicht Gegenstand eines engnormierenden schulischen Rechtschreibunterrichts bzw. schulischer Fehlerkorrektur sein", sowie Änderungswünsche seitens der Kultusminister. Der 4. Bericht und die Ergänzungen vom 18. Mai 2004 waren nämlich Gegenstand der KMK-Sitzung vom 3./4. Juni 2004, wo sie dann - offenbar mit weiteren Änderungen von Seiten der Kultusminister - gebilligt wurden. Weiter wurde beschlossen, dass die "im 4. sowie im ergänzenden Bericht enthaltenen Änderungen ... mit Ablauf der Übergangszeit zum 01.08.2005 in Kraft" treten sollen; gleiches soll sicher auch für die KMK-Änderungen gelten. Das danach nunmehr geltende "Regelwerk 2004" wurde nicht publiziert, sondern (lediglich) im Internet veröffentlicht; eine gedruckte Fassung ist nicht vorgesehen (KMK-Generalsekretär vom 3.12.04).

10

Die KMK vertrat weiter die Auffassung, "dass die Entwicklung des Schriftgebrauchs über einen längeren Zeitraum hinweg zu beobachten" sei (fünf Jahre), wozu (anstelle der bisherigen "Kommission") ein "Rat für deutsche Rechtschreibung" geschaffen werden solle, der dann im Dezember 2004 zusammengetreten ist.

11

Nachdem dieser "Rechtschreibrat" dann anscheinend mögliche Änderungen am Regelwerk "benannt" hatte, beschloss die KMK am 2./3. Juni 2005, "für alle Bereiche, zu denen aus dem Rat keine Änderungswünsche zu erwarten sind, das sind die Laut-Buchstaben-Zuordnung, die Schreibung mit Bindestrich sowie die Groß- und Kleinschreibung", den Übergangszeitraum, wie geplant, am 31. Juli 2005 enden zu lassen. Insoweit "bleibe" die "1996 beschlossene Neuregelung in der Fassung 2004" für das Schuljahr 2005/06 Grundlage des Unterrichts, "bis der Rat ggf. konkrete Änderungen vorlegt". Dazu wurde beschlossen:

"2.
Am 31.Juli 2005 endet die Übergangsfrist und die damit verbundene Korrekturpraxis. Schreibweisen, die nicht der Neuregelung entsprechen, werden ab dem 01.08.2005 als Fehler nicht nur markiert, sondern auch bewertet. In den Bereichen, in denen der Rat seine Beratungen noch nicht abgeschlossen hat, jedoch Änderungsvorschläge zu erwarten sind, wird bei der Bewertung Toleranz geübt. Das betrifft die Getrennt- und Zusammenschreibung, Worttrennung und Interpunktion. Für den Übergangsbereich gilt diese Toleranzklausel ebenso.

3.
In Zweifelsfällen werden Wörterbücher zugrunde gelegt, die nach den Erklärungen des Verlages den aktuellen Stand der Regelung vollständig enthalten. ...

4.
Der aktuelle Stand des Regelwerks und des Wörterverzeichnisses ist im Internet ... und im Buchhandel zugänglich."

12

Die in Nr. 2 genannte "Toleranz" bedeutet, dass in den genannten Bereichen die Übergangszeit "bis zu einer abschließenden Regelung verlängert" wird, indem vor 1996 geltende Schreibweisen "bis auf Weiteres nicht als falsch markiert und bewertet" werden sollen. Diese Vereinbarung hat der Antragsgegner durch Runderlass vom 21. Juli 2005 (SVBl. S. 488) auch für Niedersachsen umgesetzt. Demgegenüber haben die Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen die bisherige Übergangsregelung (insgesamt) über den 1. August 2005 hinaus beibehalten.

13

Hinsichtlich der ab 1. August 2005 geltenden verbindlichen Regelungen hat das "Institut für deutsche Sprache" im Juli 2005 eine "Wörterliste" herausgegeben, die (ebenfalls) "ins Internet gestellt" worden ist. Diese Liste enthält "Regeländerungen" in den genannten verbindlichen Bereichen sowie eine Liste mit Wörtern nach alter und neuer Schreibung, wobei unklar ist, ob es um Änderungen von 1996 oder solche von 2004 gehen soll. Diese Liste bezeichnet der Antragsgegner als "Serviceleistung" des Instituts, die nicht amtlich sei, "sondern eine Orientierungshilfe für jedweden Nutzer"; ihre Angaben entsprächen "selbstverständlich der Amtlichen Regelung in ihrer gültigen Fassung".

14

2)

Am 17. November 2004 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner (6 A 6717/04), mit dem Ziel eine Anordnung des Inhalts zu erreichen, dass in ihren Arbeiten auch nach dem 1. August 2005 Schreibweisen, die nicht der herkömmlichen Rechtschreibung entsprechen, nicht als Fehler behandelt werden, und sie darüber hinaus auch in der vor der Reform üblichen Orthographie unterrichtet werde. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt:

15

Sie habe die Auseinandersetzung um die Rechtschreibreform von Beginn an mit Interesse verfolgt und sich bewusst dafür entschieden, die herkömmliche Orthographie ihrer Eltern zu verwenden und nicht die "am linguistischen Reißbrett entworfene Schreibweise einer nach Organisation und Verfahren nicht legitimierten Reformkommission" (VG Hannover, NJW 1998, 1250 [VG Hannover 02.03.1998 - 6 A 4317/97]). Für die Verwendung herkömmlicher, dem neuen Regelwerk widersprechender Schreibweisen in schriftlichen Arbeiten sei sie bisher "dadurch gerügt (worden), daß derartige Schreibweisen rot unterringelt, als 'überholt' bezeichnet und somit diskriminierend als nicht regelkonform bewertet" worden seien. Ab dem 1. August 2005 sollten derartige "Fehler" zudem mit Punkteabzug und dementsprechend schlechteren Schulnoten geahndet werden. Die Klage richte sich gegen den dadurch ausgeübten "Anpassungsdruck, die Reformorthographie auch wider besseres Wissen zu verwenden". In rechtlicher Hinsicht berufe die Klägerin sich auf die Entscheidung des Senats 13 M 4160/97, wonach eine "gesonderte Schulrechtschreibung" unzulässig sei. Jedenfalls bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung werde sich die neue Rechtschreibung nicht allgemein durchgesetzt haben. Wissenschaftliche und belletristische Verlage hätten die Neuschreibung nur vereinzelt übernommen, die Presseverlage seien inzwischen mehrheitlich zur bewährten Rechtschreibung zurückgekehrt. Danach müsse die Klägerin damit rechnen, dass von ihr nach Abschluss der Schulausbildung und Eintritt in das Berufsleben die Beherrschung der hergebrachten Schreibweise erwartet werde. Auch während des Schulbesuches müsse die in "Klassikertexten" vorgefundene klassische deutsche Orthographie gelehrt werden. Zwar gebe es am Gymnasium weder besonderen Rechtschreibunterricht noch eine Rechtschreibzensur. Die Kennzeichnung einer Schreibung als "falsch" sei aber (vor allem im Deutschunterricht der Oberstufe) "eine Negativbewertung ersten Ranges", indem sie den "Falschschreiber" sozusagen in die Zeit des Rechtschreiberwerbs zurückversetze und ihm "mangelnde Grundfähigkeiten" attestiere. Tatsächlich verstoße das auch gegen den Grundsatz, dass Richtiges nicht als "falsch" gewertet werden dürfe. Was in Fragen der Orthographie richtig oder falsch sei, bestimme sich aber nach dem allgemeinen Schreibgebrauch, der sich - außerhalb von Verwaltung und Schule - mangels Akzeptanz nicht nach der Reform richte. Zudem habe die Klägerin das Recht, "ihre Bildung durch Verwendung der entlehnten Orthographie diskriminierungsfrei dokumentieren zu dürfen" ("numerieren" statt "nummerieren" - "plazieren" statt "platzieren"). Demgegenüber bedeute die Reformschreibung eine "gegen den Bildungsauftrag der Schule verstoßende Nivellierung nach unten".

16

Gegenüber diesem Vorbringen berief das beklagte Niedersächsische Kultusministerium sich auf die Rechtskraft des Senatsurteils vom 20. Juni 2001 und meinte im Übrigen, dass der Zeitraum noch viel zu kurz sei, um beurteilen zu können, ob sich die neue Rechtschreibung durchgesetzt habe, "weil selbst der Übergangszeitraum noch nicht einmal abgelaufen ist".

17

Mit Urteil vom 9. Juni 2005 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung ab, dem Begehren der Antragstellerin stehe die Entscheidung BVerfGE 98, 218 entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich "umfassend und abschließend zu möglichen Grundrechtsverletzungen von ... Schülern infolge der Einführung der Rechtschreibreform" geäußert, so dass gemäß § 31 BVerfGG davon auszugehen sei, dass die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den neuen Regeln Rechte von Schülern aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletze. - Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (13 LA 209/05), über den der Senat mit Beschluss vom 7. September 2005 positiv entschieden hat.

18

3)

Gleichzeitig mit dem Zulassungsantrag beantragt die Antragstellerin nunmehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit identischem Antragsbegehren. Zur Begründung verweist sie zum einen auf ihre Klage. Zum anderen trägt sie zusätzlich vor, dass sich ihr Begehren auch auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 20. Juni 2001 stütze, wonach sie Anspruch darauf habe, "nicht durch falsche Schreibweisen 'verbildet' zu werden". Die seinerzeitige Prognose (des Senats) der Akzeptanz sei heute, da die meisten Bücher in alter Rechtschreibung erschienen und bedeutende Zeitungen/Zeitschriften sowie nahezu alle zeitgenössischen Schriftsteller die herkömmlichen Schreibweisen verwendeten, widerlegt. Der KMK-Beschluss vom 3. Juni 2005 widerspreche zudem hinsichtlich der Frage der "Groß- und Kleinschreibung" der Tatsache, dass (auch) insoweit eine Überarbeitung der Reform durch den "Rechtschreibrat" noch ausstehe. Unklar sei, was zum "Überschneidungsbereich" von "Getrennt- und Zusammenschreibung und Groß- und Kleinschreibung" gehöre.

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Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das "Neue Gymnasium Oldenburg"

anzuweisen,

  1. a)

    Schreibweisen, die der herkömmlichen Orthographie entsprechen, in Arbeiten der Antragstellerin ab dem Schuljahr 2005/2006 auch dann nicht als Fehler zu markieren und/oder zu bewerten, wenn sie dem 1994 verabredeten Regelwerk oder späteren Änderungen desselben widersprechen,

  2. b)

    die Antragstellerin ab dem Schuljahr 2005/2006 auch in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform üblichen Orthographie zu unterrichten.

20

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

21

Nach seiner Ansicht fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da ein Recht auf Unterrichtung der herkömmlichen üblichen Orthographie sowie auf eine "besondere Korrektur" von schriftlichen Arbeiten nicht ersichtlich sei. Im Übrigen verweist der Antragsgegner darauf, dass in der von der Antragstellerin nunmehr erreichten gymnasialen Oberstufe Rechtschreibregeln nicht mehr gelehrt würden. "Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit" könnten zwar zu einem Abzug von ein bis zwei Punkten führen (s. Abschnitt 9.11 der "Ergänzenden Bestimmungen zur VO über die Abschlüsse von der gymnasialen Oberstufe ... pp.", Erl. MK vom 19.5.05, SVBl. 2005, 361/364). Indessen sei damit, dass "hiervon bei Arbeiten der Antragstellerin Gebrauch gemacht werden könnte und sich dies zudem auch rechtserheblich auf eine Fachnote oder gar das Abitur auswirken könnte nicht ernsthaft zu rechnen".

22

II.

Der Antrag bleibt erfolglos. Die Antragstellerin hat nicht Anspruch auf die von ihr begehrte einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Antragsbegehren ist zwar zulässig, auch steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zur Seite, indessen fehlt es ihr nach Auffassung des Senats an einem Anordnungsgrund. Dazu im einzelnen:

23

1)

Für das Antragsbegehren ist das angerufene Gericht zuständig. Das Oberverwaltungsgericht war und ist "Gericht der Hauptsache" i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dieses das Gericht des ersten Rechtszuges und, "wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht". Schon als die Hauptsache noch nicht "im Berufungsverfahren anhängig" war, weil - wegen der Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht - dieses Rechtsmittel nicht gegeben war, konnte nach dem von der Antragstellerin gestellten Zulassungsantrag (13 LA 209/05) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht mehr gegeben sein, weil dieses über "die Hauptsache" bereits entschieden hatte. Deshalb konnte nur das (etwaige) Berufungsgericht für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die inhaltlich mit der vom Verwaltungsgericht entschiedenen Hauptsache identisch ist, zuständig sein, so dass zu Recht die Ansicht vertreten wird, dass die Zuständigkeit des Berufungsgerichts mit der Einreichung des Antrages auf Zulassung der Berufung beginnt (Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 123 RdNr. 19 m.w.N.). Indessen ist über diesen Antrag inzwischen entschieden und die Berufung damit anhängig (13 LB 303/05).

24

Der Antrag richtet sich auch zu Recht gegen den Antragsgegner, obwohl er inhaltlich das Verhältnis der Antragstellerin zu ihren Lehrern am "Neuen Gymnasium Oldenburg" betrifft. Diese haben indessen nicht die Freiheit, bei schriftlichen Arbeiten der Antragstellerin von der Beachtung der reformierten Rechtschreibung abzusehen. Denn diese betrifft nicht ihre "pädagogische Verantwortung" i.S. von § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG, sondern den Gegenstand des Unterrichts, an den die Lehrer gebunden sind, weil der Antragsgegner dieses ihnen im Erlasswege vorgegeben hat (Erlasse vom 25.8.96/25.9.98/21.7.05). Danach kann allein der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin zum Durchbruch verhelfen.

25

2)

Der Antragstellerin steht auch der geltendgemachte Anspruch zu.

26

Sie hat Anspruch darauf, dass in ihren Arbeiten die herkömmliche Rechtschreibung nicht beanstandet, d.h. als falsch gewertet, wird, und kann darüber hinaus auch verlangen, dass sie nicht nur in der reformierten Rechtschreibung unterrichtet wird, sondern auch nach Maßgabe der von ihr bevorzugten herkömmlichen. Sie kann nämlich verlangen, dass die Verwendung der herkömmlichen Rechtschreibung (weiterhin, d.h. ) über den 1. August hinaus, als zulässig behandelt wird. In diesem Sinne ist ihr Antragsbegehren zu verstehen und zwar auch insoweit, als es das "Unterrichten" in herkömmlicher Schreibweise betrifft. Ihr Antrag ist insoweit nicht so zu deuten, dass sie (etwa) nunmehr in der von ihr erreichten gymnasialen Oberstufe Rechtschreibunterricht nach Art des Grundschulunterrichts verlangen würde. Vielmehr geht es ihr ersichtlich lediglich darum, ab dem 1. August 2005 nicht "diskreditiert" zu werden. Dazu gehört nicht nur das Unterlassen einer Bewertung ihrer Schreibweisen als "falsch", sondern auch das Tolerieren bisheriger Rechtschreibweisen, die damit in ihrem Unterricht - zumindest als herkömmliche zulässige Alternative - behandelt, und so nicht (völlig) ignoriert werden sollen. Ein entsprechender Anspruch auf weitere Duldung bisher üblicher Schreibweisen lässt sich unschwer der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Rechtschreibreform entnehmen. Danach kann die Antragstellerin verlangen, dass der Antragsgegner ihr die Verwendung und Behandlung nicht der Reform entsprechender Schreibweisen dadurch ermöglicht, dass er die Lehrer der von ihr besuchten Schule entsprechend anweist.

27

Im oben wiedergegebenen Urteil des Senats vom 20. Juni 2001 hat dieser ausgeführt, dass der Schüler Anspruch darauf habe, in der "richtigen" Rechtschreibung unterrichtet zu werden. Das sei die allgemein übliche, dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende und insofern "richtige" Schreibung. Dass in der Schule "richtiges" Schreiben gelehrt werden muss, ist und kann auch nicht streitig sein. Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Rechtschreiburteil vom 14. Juli 1998 davon ausgegangen (BVerfGE 98, 218/255), wenngleich auf unzutreffender Grundlage (aaO S. 250/251), nämlich auf der Grundlage der Aussage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, mit der Unterweisung der Reformschreibung werde der Deutschunterricht einer "mit Wirkung für die Zukunft normierten Sprachänderung angepasst" (was denkgesetzlich unmöglich ist, Roth, aaO, S. 260), und der Prognose, die reformierte Rechtschreibung werde sich künftig durchsetzen (Beschl. v. 13.8.97, 3 M 17/97, DVBl. 1997, S. 1193). Das "Anpassen" des Rechtschreibunterrichtes an (angebliche) künftige Schreibweisen bedeutet nichts anderes, als dass - allenfalls - künftig geübte Schreibweisen unterrichtet werden, also nicht aktuell übliche, womit - jedenfalls zunächst - (fälschlich) etwas "Unrichtiges" unterrichtet wird, weil ein entsprechender Wandel definitionsgemäß erst noch erwartet wird. Dies ist aber deutlich verkannt worden, wenn hinsichtlich der Rechtschreibreform ausdrücklich lediglich auf "reformerische Entscheidung staatlicher Entscheidungsträger" abgestellt wird (BVerfGE 98, 218/253). Den gleichen (Denk-)Fehler macht das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einerseits vom "Unterrichten im richtigen Schreiben der deutschen Sprache" spricht, andererseits dabei aber geltende und künftige Regeln unterschiedslos gleichsetzt ("sei es nach den herkömmlichen oder reformierten Regeln", BVerwGE 108, 355/357). Demgegenüber hat der Senat zu Recht darauf abgestellt, ob mit reformierten Schreibweisen die allgemein übliche Schreibweise gelehrt werde. Daran ist festzuhalten. Eine dem entgegenstehende irgendwie geartete Bindung an die Urteile des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts besteht insoweit nicht, zumal es dabei auch um die Auslegung von Landesrecht (NSchG) geht, wozu weder das Bundesverfassungs- noch das Bundesverwaltungsgericht befugt wäre.

28

Zwingende Folge dieser rechtlichen Ausgangslage ist indessen, dass die Schule künstlich veränderte (unübliche) Rechtschreibungen nicht (als allein verbindlich) vermitteln darf, was auf der anderen Seite bedeutet, dass sie (weiterhin) übliche allgemeingebräuchliche Schreibweisen nicht ignorieren, geschweige denn, weil im Sinne einer Reform unerwünscht, als "falsch" behandeln darf. Zwar dürften in der Schule - zusätzlich - auch solche Schreibweisen behandelt (unterrichtet) werden, die reformerischen Wünschen entsprechen. Diese dürfen jedoch solange nicht als "richtig" deklariert werden, wie sie sich (noch) nicht im allgemeinen Schreibgebrauch durchgesetzt haben, d.h. allgemein akzeptiert worden sind.

29

Letzteres hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 hinsichtlich der 1996 vereinbarten Reform - offenbar vorschnell - angenommen. Die auf Unterlassen der Unterrichtung der Antragstellerin nach der reformierten Rechtschreibung gerichtete Klage (ihrer Eltern) blieb nämlich (nur) deshalb erfolglos, weil der Senat zum einen davon ausging, dass das Unterrichten nach den neuen Regeln, die 1996 beschlossen und bis zum Entscheidungszeitpunkt (2001) unverändert geblieben waren, im Jahre 2001 nunmehr "sinnvoll" gewesen sei, weil die neuen Regeln (im Einzelfall oder auch weitgehend) "angewandt" würden, "also bereits die Praxis beherrschten", zum anderen aber auch deshalb, weil die Antragstellerin noch bis zum 31. Juli 2005 die Möglichkeit (gehabt) habe, die bisher übliche Schreibweisen zu verwenden. Auf dieser Grundlage hat der Senat auch gemeint, dass ein Unterricht nach den neuen Regeln der Antragstellerin zumutbar sei, da sie weiterhin schreiben könne, "wie sie es für richtig hält", ohne dass dadurch gravierende schulische Nachteile zu erwarten seien, da bis zum 1. August 2005 von den Regeln der Reform abweichende herkömmliche Schreibweisen lediglich als "überholt" gekennzeichnet würden. Weder dies noch "die ab dem 1. August 2005 konstatierte Fehlerhaftigkeit (der alten Schreibungen) im Rahmen der 'Deutschnote' (würden) von gravierender Bedeutung sein". Insoweit hat der Senat indessen die Klage, die hilfsweise darauf gerichtet war, im Unterricht der Antragstellerin die herkömmliche Schreibung "auch über den 1. August 2005 hinaus nicht als falsch zu bewerten", bereits als unzulässig gewertet, also nicht sachlich beschieden, weil er meinte, dass nicht ersichtlich sei, was "dann (ab 1.8.05) aus der jetzigen Reform geworden ist".

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Diese Sicht der Dinge ist heute, das heißt im Jahre 2005, nicht mehr gerechtfertigt. Zum einen existiert die Reform von 1996 nicht mehr, ist vielmehr (wider Erwarten) geändert worden; zum anderen ist ihre allgemeine Akzeptanz, von der der Senat im Urteil von 2001 ausging, inzwischen (zumindest) durchaus zweifelhaft geworden, und zwar schon deshalb, weil derzeit ungeklärt ist, was überhaupt Gegenstand der Reform sein soll. Überdies gibt es nach wie vor erhebliche Teile im deutschen Volke, die die Reform ablehnen (es sollen immer noch 60% sein, so "Lüneburger Landeszeitung" vom 1.8.05), und werden auch in Presse (zunehmend) und Literatur die alten Regelungen weiterhin verwandt (zum Teil auch reformierte Regeln, die indessen - bezüglich der Getrenntschreibung - nicht dem derzeitigen Stand der Reform entsprechen). Die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner auch nicht bestritten.

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Dass die Einschätzung der Akzeptanzfrage durch den Senat im Jahre 2001 unzutreffend (verfrüht) war, zeigt allein die weitere Entwicklung der Reform. Die "Zwischenstaatliche Kommission" hat die Reform von 1996 inzwischen durch eine Reform von 2004 ersetzt. Sechs Monate nach Ergehen des Urteils 13 L 2463/98 sagt sie im Anschreiben ihres 3. Berichts (vom 15.12.01), "dass die Einführung der neuen Rechtschreibung noch nicht abgeschlossen" sei; ferner konstatiert sie (auf Seite 108), dass Rechtschreibreformen "auf sehr eingefahrene Verhaltensweisen treffen" und daher "Zeit brauchten, bis sie sich durchsetzten". Das ist fraglos richtig und dürfte vor allem Neuschreibungen betreffen (so ist beispielsweise heute noch die Uralt-Schreibweise "Friseur" neben der seit Jahrzehnten üblichen Eindeutschung "Frisör" anzutreffen), aber auch die von den Reformern angeordnete (derzeit ausgesetzte) Getrenntschreibung, die eine jahrzehntelange Schreibentwicklung zurückschrauben will. Das zeigt auch die Tatsache, dass die Reform von 1996 von den Reformern geändert worden ist und auch insoweit noch nicht als endgültig betrachtet werden kann. Im Bericht vom 18. Mai 2004 hat die Kommission zudem festgehalten, "dass ... der Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung äußerst schwierig in Regeln zu fassen ist, weil sich ständig neue Entwicklungen ergeben. Eine fortlaufende Beobachtung der Sprachentwicklung ist ebenso unerlässlich wie weitere gelegentliche Anpassungen des Regelwerks. In diesem Sinne muss der Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung in ganz besonderer Weise (ähnlich wie die Entwicklung bei der Fremdwortintegration) sowohl offen als auch außerhalb jeder rigiden Ahndung im schulischen Bereich bleiben. Getrennt- und Zusammenschreibungen kann auf Grund seiner Komplexität, Kompliziertheit und Offenheit nicht Gegenstand eines engnormierenden schulischen Rechtschreibunterrichts bzw. schulischer Fehlerkorrektur sein."

32

Angesichts dieses Befundes wäre es Sache des Antragsgegners, eine allgemeine Akzeptanz der reformierten Rechtschreibung zu beweisen. Hieran fehlt es. (Vgl. Kommissionsbericht vom 15.12.01, S. 7 bis 60, wo trotz einer beschwichtigenden Tendenz das Fehlen einer allgemeinen Akzeptanz durchscheinen dürfte).

33

Im Hinblick auf das Klageverfahren 6 A 4317/97 / 13 L 2463/98 verlangt die Antragstellerin nicht das Unterlassen des Unterrichts nach Maßgabe der Reform-Rechtschreibung, sondern im Wesentlichen lediglich die Verlängerung der bisherigen Übergangszeit in Form der Duldung bisheriger Schreibweisen, wie das in Bayern und Nordrhein-Westfalen praktiziert wird; darüber hinaus verlangt sie allerdings auch die Behandlung der weiterhin zu duldenden Schreibweisen im Unterricht, was der Senat im Jahre 2001 (prozessual) als unzulässig angesehen hat . Dass sie darauf nunmehr Anspruch hat, ergibt sich bereits aus dem Vorgesagten, weil jedenfalls höchst zweifelhaft ist, ob sich die reformierte Rechtschreibung in der Praxis des "Schreibvolkes" tatsächlich (weitgehend) durchgesetzt hat (wie vom Senat seinerzeit angenommen), so dass bisherige Schreibweisen weder als "überholt", geschweige denn als "falsch" abgetan werden dürften, vielmehr zumindest toleriert werden müssten. Dies auch deswegen, weil durchaus unklar ist, was überhaupt derzeitiger Inhalt der Reform ist. Auch diese Zweifel, die auch die Frage der Korrekturmöglichkeiten seitens der Lehrer betreffen, wirken zugunsten des Begehrens der Antragstellerin.

34

Denn es ist tatsächlich nicht offen erkennbar, was derzeitiger Stand der Reform ist. Zwar hatte die "Zwischenstaatliche Kommission" zum Abschluss ihrer Tätigkeit im Jahre 2004 ein neues Reformwerk ("Regelwerk und Wörterbuch") herausgegeben. Grundlage der dabei berücksichtigten Änderung waren der 4. Kommissionsbericht (Berichtszeitraum 2002/3), ein ergänzender Kommissionsbericht vom 18. Mai 2004 sowie weitere Änderungsvorschläge von Seiten der KMK (Sitzung vom 3./4.6.04). Dieser Stand der Reform wird indessen auch von der KMK nicht als endgültig angesehen. Sie hat nämlich einen "Rat für deutsche Rechtschreibung" eingerichtet, der das "Reformwerk" überprüfen soll. Nach dessen Empfehlung wurde am 2./3. Juni 2005 nunmehr beschlossen, dass in weiten Bereichen auch nach dem 1. August 2005 "bei der Bewertung Toleranz geübt" werden solle. Auch der Antragsgegner hat dieses verfügt (Runderlass vom 21.7.05). Das betrifft den Bereich der "Getrennt- und Zusammenschreibung, Worttrennung und Interpunktion" und den (dabei bestehenden?) "Übergangsbereich". Nach unwidersprochener Angabe der Antragstellerin hat der "Rechtschreibrat" sogar eine weitere Aussetzung verlangt, und zwar hinsichtlich des Bereiches der "Groß- und Kleinschreibung". Im Hinblick auf die Teil-Aussetzung der Reform zum 1. August 2005 haben die Kultusminister der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen die Reform zudem gänzlich ausgesetzt, indem diese auch ab dem Schuljahr 2005/2006 im dortigen Unterricht für nicht verbindlich erklärt wird. Soweit der Antragsgegner eine "Wörterliste der geänderten Schreibungen" vorgelegt hat, die vom "Institut für deutsche Sprache" in Mannheim stammt und offenbar den Bereich der Reform betreffen soll, der (u.a. in Niedersachsen) ab 1. August 2005 verbindlich sein soll, so ist dazu ebenso wie zu der Reform 2004 insgesamt darauf zu verweisen, dass weder diese Liste noch die "Regeln/Wörterbuch 2004" (anders als die 96er-Reform) veröffentlicht worden sind. Der Antragsgegner verweist insoweit lediglich auf das Internet und auf Wörterbücher, "Stand: 2005".

35

Ist die Rechtschreibreform danach weder allgemein akzeptiert, noch abgeschlossen, zudem ihr Inhalt nicht einmal allgemein geläufig, weil nicht publiziert - schon die Änderungen von 2004 selbst erfolgten von der Öffentlichkeit eher unbemerkt -, so ist ferner ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach der derzeit (teilweise) gültigen Reform unterrichtet worden ist. Denn ihr Rechtschreibunterricht war bereits mit dem Abgang von der Grundschule nach dem Schuljahr 1998/99 abgeschlossen. Es ist auch fraglos davon auszugehen, dass sie die - immerhin bisher tolerierten - herkömmlichen Schreibweisen beibehalten hat. Desgleichen dürfte sogar bezweifelt werden, dass die 2004 eingeführten Regeln und Schreibweisen jedenfalls den Lehrern geläufig sind. Insgesamt dürfte danach das Vorhaben, die von der Antragstellerin gebrauchten Schreibweisen, wenn sie in Widerspruch mit den vom Antragsgegner derzeit "favorisierten" stehen, als "falsch" zu werten, nicht nur deshalb unzulässig seien, weil damit "Richtiges" als "falsch" deklariert wird, sondern auch deshalb, weil weder die Antragstellerin noch ihre Lehrer insoweit ausreichend geschult sind. Der Antragstellerin wäre es auch keineswegs zuzumuten, sich von sich aus nach dem Stand der Reform bzw. ihren Inhalten aus dem "Internet" zu informieren, wie auch durchaus zweifelhaft ist, ob sie auf die aktuellen Wörterbücher verwiesen werden könnte. Denn insoweit dürfte zweifelhaft sein, ob diese die Reform tatsächlich richtig "deuten". Im (3.) Kommissionsbericht vom 15. Dezember 2001 ist dazu ausgeführt (S. 39), dass die Wörterbücher Unterschiede enthielten, die u.a. "auf unterschiedliche Auslegungen des amtlichen Regelwerkes zurückzuführen" seien; diese seien dann dadurch beseitigt worden, dass die Kommission "umstrittene Einzelfragen mit den Wörterbuchverlagen besprochen" habe, was "zur einvernehmlichen Interpretation der Regeln beigetragen" habe. Auch dieses ist von der Öffentlichkeit unbemerkt geschehen. Weil die abstrakten Regeln, die die (gelebte) Sprache in ein (starres) Korsett von Regeln zwingen, für die Reformer von entscheidender Bedeutung sind (aaO, S. 109), dürfte es danach keineswegs ausreichen, dass nach Anordnung des Antragsgegners auch weiterhin (wie bisher) "in Zweifelsfällen ... Wörterbücher zugrunde gelegt (werden sollen), die nach den Erklärungen des Verlages den aktuellen Stand der Regeln vollständig enthalten" (Nr. 5 des RdErl. MK vom 25.8.96, Nr. 3 des RdErl. MK vom 25.9.98, Nr. 3 des KMK-Beschlusses vom 2./3.6.05; Nr. 5 des RdErl. MK vom 21.7.05). Auch insoweit dürften damit Schwierigkeiten bestehen, die geänderten Schreibweisen als solche überhaupt zu erkennen.

36

3)

Den nach allem ihr zustehenden materiellen Anspruch kann die Antragstellerin indessen nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Die insoweit nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen "wesentlichen Nachteile", die den Erlass einer einstweiligen Anordnung als "nötig erscheinen" lassen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar wäre eine Eilbedürftigkeit durchaus gegeben, da in dem Berufungsverfahren 13 LB 303/05 kaum vor Ende der Schulzeit der Antragstellerin entschieden werden dürfte. Indessen meint der Senat, dass es der Antragstellerin durchaus zuzumuten sei, für den Rest ihrer Schulzeit die wegen der von ihr bevorzugten Schreibweise zu erwartenden Nachteile inkaufzunehmen.

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Das gilt zum einen für die von ihr befürchtete "Diskriminierung" als "Falschschreiberin", wodurch sie in die "Zeit des Rechtschreiberwerbs zurückversetzt" werde und ihr "mangelnde Grundfähigkeiten attestiert" würden. Nach Überzeugung des Senats dürfte die Antragstellerin aufgrund ihres Werdeganges, der fraglos auch durch die Gegnerschaft ihrer Eltern gegenüber der Rechtschreibreform bestimmt ist, "Manns genug" sein, die Kritik an ihrer (richtigen) Schreibweise durch Lehrer, die die geltende Rechtschreibung nicht mehr dulden dürfen, zu ertragen. Darüber hinaus kann sie sogar, wie die Antragsgegnerin angegeben hat, "richtige" Schreibweisen unter dem Gesichtspunkt "Entwicklung der deutschen Sprache" zum Gegenstand des Unterrichts machen lassen und so, wie die Antragsgegnerin sagt, "Bezüge zur alten Rechtschreibung herstellen". Das ist im Deutschunterricht bei der Behandlung klassischer Literatur, aber auch bei der von zeitgenössischen Schriftstellern, die sich der Reform verweigern, ohne weiteres möglich. Zum anderen braucht die Antragstellerin, die eine besondere Rechtschreibnote nicht mehr zu erwarten hat, sich auch im Hinblick auf schulische Sanktionen nicht zu scheuen, die von ihr bevorzugte (richtige) Schreibweise zu verwenden. Denn auch insoweit hat sie gravierende Nachteile nicht zu befürchten.

38

Wie sich aus den vom Antragsgegner unter dem 19. Mai 2005 erlassenen "Ergänzenden Bestimmungen ... pp." (SVBl. 2005, 361) unter Abschnitt 9.11 ergibt, ist bei schriftlichen Abiturarbeiten der "Punkteabzug" für (angebliche) "Falschschreibungen" durchaus moderat: Erst bei einer schriftlichen Arbeit, die im Schnitt (!) pro Seite fünf "Fehler" aufweist, kommt es zum Abzug eines Punktes; bei sieben "Fehlern" werden zwei Punkte abgezogen. Dabei geht es indessen auch nicht um eine "Quantifizierung", vielmehr sind "Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen" (was immer das auch heißen mag). Jedenfalls aber werden "Wiederholungsfehler", d.h. dasselbe als "falsch" gewertete Wort, "in der Regel nur einmal gewertet", wobei eine Ausnahme kaum denkbar erscheint. Hiernach hat die Antragstellerin deshalb, weil sie die reformierten Rechtschreibregeln nicht befolgt, schlechtere Noten im Abitur kaum zu erwarten. Auch wenn die genannten Bestimmungen nur für die schriftlichen Abiturarbeiten gelten, dürfte das bei der Bewertung der übrigen schriftlichen Arbeiten der Antragstellerin in der Oberstufe nicht anders sein; denn es ist nicht anzunehmen, dass bei anderen Arbeiten strengere Maßstäbe angelegt werden sollten. So wird auch in den "Rahmenrichtlinien 'Deutsch' für die gymnasiale Oberstufe" unter Abschnitt 5.2 lediglich auf die "Verordnung über die Abiturprüfung" verwiesen, wonach "schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit" lediglich zu einem Punkteabzug von ein bis zwei Punkten führe.

39

Insgesamt ist danach davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die von ihr bevorzugte (richtige) Schreibweise und Zeichensetzung so wenig beeinträchtigt wird, dass der dieses verhindernde Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich erscheint. Ihr diesbezüglicher Antrag ist deshalb abzulehnen.