Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.2005, Az.: 8 LB 118/03
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.2005
- Aktenzeichen
- 8 LB 118/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 44010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0915.8LB118.03.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 02.02.2006 - AZ: BVerwG 6 B 85.05
In der Verwaltungsrechtssache
des Schornsteinfegermeisters A.,
Klägers und Berufungsklägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.,
gegen
das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
Friedrichswall 1, 30159 Hannover,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Streitgegenstand: Festsetzung des Rangstichtags
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 15. September 2005 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. van Nieuwland, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meyer-Lang, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kurbjuhn sowie die ehrenamtlichen Richterinnen C. und D. für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer (Einzelrichterin) - vom 7. März 2003 geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 7. Januar 2002 und vom 6. März 2002 verpflichtet, den Rangstichtag des Klägers auf den 8. Juli 1989 festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, gestützt auf § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363) in der Fassung des Gesetzes vom 15. September 2000 - VOSch 2000 - (BGBl. I S. 1388), eine weitere Verbesserung seines Rangstichtags um ein Jahr.
Der Kläger wurde am ..... ........... 1965 in F. geboren und lebte dort bis zum Jahresende 2000. Seine Schulausbildung beendete er 1982 mit dem Realschulabschluss. Am 30. August 1985 schloss er seine Ausbildung zum Schornsteinfeger mit der Gesellenprüfung ab. Nach einer - zum damaligen Zeitpunkt erforderlichen - vierjährigen Tätigkeit als Geselle meldete er sich zur Meisterprüfung an, die er am 12. November 1990 zunächst nicht bestand. Zu dem frühestmöglichen Termin für eine Wiederholungsprüfung, dem 12. Februar 1991, meldete er sich erneut an und bestand diese am 30. Mai 1991. Am 8. Juli 1991 stellte er bei der zuständigen Behörde in F. einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Der Rangstichtag für den Kläger wurde daraufhin mit Bescheid vom 16. März 1992 auf den 20. Februar 1991 festgesetzt. Ausgangspunkt dafür war gemäß § 11 Abs. 1 VOSch in der damals geltenden Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 28. September 1988 - VOSch 1988 - (BGBl. I S. 1776) der frühestmögliche Termin für die Anmeldung zur Wiederholung der Meisterprüfung, hier also der 12. Februar 1991. Dieser Tag wurde - gestützt auf § 11 Abs. 2 Satz 1 VOSch 1988 - zu Lasten des Klägers um die acht Tage hinausgeschoben, um die er über die Monatsfrist nach Ablegung seiner Meisterprüfung hinaus seinen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste verspätet gestellt hatte. Nach Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung vom 16. Mai 1997 - VOSch 1997 - (BGBl. I S. 1124, 1126) legte die zuständige Behörde in F. mit Bescheid vom 27. November 1997 den Rangstichtag um ein Jahr zurück, da der Kläger vor der Meldung zur Meisterprüfung noch vier Jahre als Geselle tätig sein musste, und setzte somit als neuen Rangstichtag den 20. Februar 1990 fest.
Zum Jahresbeginn 2001 zog der Kläger nach E. um und setzte seine Berufstätigkeit als Schornsteinfegergeselle bei einem Bezirksschornsteinfegermeister in G. fort. Bei der damals für die Führung der Bewerberliste zuständigen Bezirksregierung E. stellte er im Mai 2001 einen Antrag auf Eintragung in die örtliche Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Die Bezirksregierung E. berechnete den Rangstichtag neu und wich dabei in drei Punkten von der vorherigen Berechnung durch die H. Behörde ab, wobei sich diese Abweichungen in einem Fall zu Gunsten und in zwei Fällen zu Lasten des Klägers auswirkten. Da er seinen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste nicht innerhalb eines Monats nach Ablegung der Meisterprüfung gestellt hatte, sah die Bezirksregierung E. als Ausgangspunkt für die Rangstichtagsberechnung nicht den Zeitpunkt für die frühestmögliche Meldung zur Wiederholungsprüfung, also den 12. Februar 1991, sondern den Zeitpunkt an, an dem der Eintragungsantrag bei der H. Behörde eingegangen war, also den 8. Juli 1991. Zu Gunsten des Klägers wurde dieser Rangstichtag wegen seines Realschulabschlusses gestützt auf die durch das o.a. Gesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388) geänderten bzw. eingefügten §§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 21 Abs. 2 VOSch um ein Jahr auf den 8. Juli 1990 zurückverlegt. Die von dem Kläger mit der Begründung, dass er im Gegensatz zu jüngeren Bewerbern noch ein Jahr länger, nämlich mindestens vier Jahre lang, als Geselle habe tätig sein müssen und sich dementsprechend später zur Meisterprüfung habe melden können, begehrte Zurückverlegung des Rangstichtags um ein weiteres Jahr wurde abgelehnt. Rechtsgrundlage könne insoweit nur § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 sein. Diese Regelung über die Zurückverlegung des Rangstichtags um höchstens ein Jahr für Bewerber, die vor ihrer Meisterprüfung vier Jahre als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk tätig gewesen sind, sei jedoch nicht mehr anwendbar, da sie nur bis zum 1. Januar 2001 gegolten habe.
Der Kläger legte gegen die nicht gewährte Zurückverlegung des Rangstichtags um ein weiteres Jahr Widerspruch ein. Für die Zulassung zur Meisterprüfung habe er noch eine vierjährige Gesellentätigkeit nachweisen müssen. Deshalb sei ihm dieses zusätzliche Jahr der Gesellentätigkeit bereits von der H. Behörde rangstichtagsverbessernd anerkannt worden sei. Er dürfe diesen Vorteil nicht wegen seines Listenwechsels verlieren. Seinen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2002 zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 2. April 2002 den Verwaltungsrechtsweg beschritten.
Er hat beantragt,
die Bezirksregierung E. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Januar 2002 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 zu verpflichten, seinen Rangstichtag in der Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf den 8. Juli 1989 festzusetzen.
Die Bezirksregierung E. hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und zur Begründung ergänzend ausgeführt, dass bei dem hier gegebenen Fall des Listenwechsels der Rangstichtag völlig neu berechnet werden müsse, und zwar nach dem nunmehr geltenden Recht. Dieses neue Recht lasse die von dem Kläger gewünschte Berücksichtigung der "Überlänge" seiner Gesellenzeit von einem Jahr nicht mehr zu.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. März 2003 im Wesentlichen aus den von der Bezirksregierung E. vorgetragenen Gründen abgewiesen. Dass die früher für die Meldung zur Meisterprüfung erforderliche vierjährige Gesellenzeit dem Kläger bei einem Listenwechsel nicht mehr zugute komme, stelle keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung dar. Der rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Verhältnis zu denjenigen Mitbewerbern, denen dieses Zusatzjahr der Gesellentätigkeit rangverbessernd anerkannt worden sei, liege darin, dass der Kläger nicht auf seiner ursprünglichen Bewerberliste verblieben sei, sondern aus eigenem Entschluss einen Listenwechsel beantragt habe. Da der allenfalls als Rechtsgrundlage seines Begehrens in Betracht kommende § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 bereits bei Erlass ausdrücklich auf vier Jahre befristet worden sei, habe der Kläger auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf gehabt, dass sein Rangstichtag bei seinem nach Ablauf dieser vier Jahre erfolgten Listenwechsel erneut um ein Jahr zurückverlegt werde.
Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 2003 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit seiner am 4. August 2003 vorgelegten Begründung vertieft der Kläger seine Auffassung, dass sein Rangstichtag um das weitere (vierte) Jahr zurückzuverlegen sei, das er im Verhältnis zu jüngeren Mitbewerbern zusätzlich als Geselle habe arbeiten müssen, um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden. Allein diese Auslegung des § 21 Abs. 1 VOSch 2000 entspreche dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung anlässlich der Verkürzung der Mindestgesellenzeit. Dieses Normverständnis sei zudem zur Wahrung der Chancengleichheit mit Neubewerbern, aber auch mit Listenwechslern in anderen Ländern sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes und schließlich zur Wahrung des Rechts auf freien Zugang zum Beruf geboten. Er habe auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Verbesserung seines Rangstichtags. Zwar sei er im Laufe des Berufungsverfahrens, nämlich zum 1. Februar 2004, zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden. Die Bedeutung der Rangstichtagsfestsetzung erschöpfe sich aber nicht darin, die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister zu ermöglichen. Auf den Rangstichtag werde darüber hinaus auch gemäß § 12 VOSch bei einer etwaigen zukünftigen Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk sowie bei der gegebenenfalls notwendigen Festsetzung von Altersbezügen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 SchfG abgestellt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens sind die Bezirksregierungen mit Wirkung ab Jahresbeginn 2005 durch Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394) aufgelöst worden. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Schornsteinfegerrechts ist gemäß Ziffer 3.3.1 der Anlage 1.3 zur ZustVO-Wirtschaft vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482) grundsätzlich auf die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte übergegangen. Ausgenommen hiervon ist jedoch nach Ziffer 3.3.1.2 die Führung der Liste der Bewerberinnen und Bewerber um einen Kehrbezirk; diese Aufgabe obliegt dem Beklagten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ZustVO-Wirtschaft entscheidet die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für die Festsetzung, für die öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Dementsprechend hat der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten das Rubrum dahingehend berichtigt, dass sich die Klage nunmehr gegen das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr richtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer (Einzelrichterin) - vom 7. März 2003 zu ändern, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 7. Januar 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. März 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Rangstichtag des Klägers auf den 8. Juli 1989 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. (Beiakte A) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für sie unverändert ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist bei der vorliegenden Verpflichtungsklage im Regelfall zu bejahen und nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, vor § 40, Rn. 37, m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister hat die streitige Festsetzung des Rangstichtags für ihn nämlich nicht insgesamt an Bedeutung verloren. Vielmehr kann von der begehrten Verbesserung des Rangstichtags etwa der Erfolg einer Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Abs. 2 und 3 VOSch abhängig sein, d.h. ein Obsiegen in diesem Verfahren vermittelt dem Kläger einen rechtlichen Vorteil.
Die Klage ist auch begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die weitere Zurückversetzung des Rangstichtags um ein Jahr auf den 8. Juli 1989 zusteht.
Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die vormals zuständige H. Behörde mit Bescheid vom 27. November 1997 bei der Rangstichtagsfestsetzung seine "überlange" Gesellentätigkeit zu seinen Gunsten berücksichtigt und diesen auf den 20. Februar 1990 festgesetzt hat.
Schon ihrem Regelungsinhalt nach erfasst diese Festsetzung nämlich nicht insgesamt, sondern allenfalls teilweise die von dem Kläger hier begehrte Rückverlegung des Rangstichtags auf den 8. Juli 1989, d.h. auf einen für ihn noch günstigeren Zeitpunkt.
Im Übrigen gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass einer solchen früheren Festsetzung des Rangstichtags bei einem Listenwechsel ohnehin grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommt. Vielmehr hat die Behörde, die für die Führung der nunmehr maßgeblichen Bewerberliste zuständig ist, den Rangstichtag neu zu berechnen. Das Schornsteinfegergesetz und die dazu ergangene Verordnung behandeln nämlich den infolge eines freiwilligen Listenwechsels gestellten Antrag eines Schornsteinfegermeisters auf Eintragung in die Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschonsteinfegermeister grundsätzlich wie einen Neuantrag, soweit, wie etwa für den Listenwechsel wegen Überalterung nach § 6 VOSch, keine besonderen Vorschriften bestehen.
Ist somit der nunmehr zuständige Beklagte bei der Berechnung des Rangstichtags für den Kläger nicht an die Rangstichtagsfestsetzung durch die vormals örtlich zuständige H. Behörde gebunden, so ist er erst recht nicht an deren Beurteilung von Vorfragen, die zu dieser Rangstichtagsfestsetzung geführt haben, gebunden. Denn nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geht von Verwaltungsakten eine solche Feststellungswirkung aus, die auch der eigentlichen Entscheidung vorausliegende Elemente, d. h. tatsächliche Feststellungen, auf denen der Verwaltungsakt beruht oder die Beurteilung vorgreiflicher Inzidentfragen, mit in die Bindungswirkung einbezieht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 43 Rn. 26, m. w. N.). Die dafür erforderliche besondere Rechtsvorschrift, wonach eine dem Kläger einmal durch Verwaltungsakt zugebilligte Rangstichtagsverbesserung, etwa hinsichtlich der hier streitigen verlängerten Gesellenzeit, kraft Feststellungswirkung dieses Verwaltungsaktes auch bei einer erforderlichen Neufestsetzung seines Rangstichtags zu berücksichtigen ist, gibt es jedoch im Schornsteinfegerrecht nicht.
Der Rangstichtag für den Kläger ist vielmehr anhand der für seinen Fall maßgebenden Normen erneut zu berechnen. Ausgangspunkt ist dabei § 11 Abs. 1 VOSch vom 19. 12. 1969 (BGBl. I S. 2363) in der bis zum Erlass der 4. Änderungsverordnung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1124) geltenden Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 28. September 1988 - VOSch 1988 - (BGBl. I S. 1776). Nach Art. 2 Satz 2 der 4. Änderungsverordnung findet § 11 Abs. 1 VOSch in seiner bisherigen, d. h. bis zum Mai 1997 geltenden Fassung der VOSch 1988, nämlich unverändert Anwendung auf Bewerber, die sich - wie der Kläger - vor Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung am 24. Mai 1997 zur Meisterprüfung angemeldet haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VOSch 1988 richtet sich der Tag der Eintragung in die Bewerberliste nach dem Tag der Meldung zu der Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat (Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt grundsätzlich der Tag, an dem das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung mit allen notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer eingegangen ist, bei einer Wiederholungsprüfung jedoch frühestens der Tag, der vom Meisterprüfungsausschuss als Termin für die Meldung zur Wiederholungsprüfung bestimmt worden ist. Vorliegend hat der Kläger seine Meisterprüfung erst im zweiten Anlauf bestanden. Als frühestmöglicher Termin zur Meldung für die Wiederholungsprüfung ist der 12. Februar 1991 bestimmt worden. Dementsprechend ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VOSch 1988 als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Rangstichtags des Klägers der 12. Februar 1991 anzunehmen.
Zu seinen Lasten ist dieser Rangstichtag jedoch hinauszuschieben, d. h. auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, da der Kläger seinen erstmaligen Antrag auf Eintragung in die H. Bewerberliste aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht binnen Monatsfrist nach bestandener Meisterprüfung in F. gestellt hat (§ 11 Abs. 2 VOSch). Die Bezirksregierung E. ist davon ausgegangen, dass in diesen Fällen als Rangstichtag der Tag gilt, an dem der erstmalige Eintragungsantrag bei der zuständigen Behörde eingeht, vorliegend also der 8. Juli 1991. Diese Ansicht entspricht der Kommentierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. Musielak/Schira/Manke, SchfG, Kommentar, 6. Aufl., § 6, Rn. 10) und wird deshalb von ihm auch nicht angegriffen. Der Senat hält diese Auslegung jedoch nicht für zutreffend. Sie ist durch den Wortlaut des § 11 Abs. 2 VOSch nicht vorgegeben. Ein solches Normverständnis würde zudem schon bei einem geringfügigen Überschreiten der vom Verordnungsgeber eingeräumten Antragsfrist zu einer erheblichen Verschlechterung des Rangstichtags führen, ohne dass für dieses Ausmaß der Verschlechterung ein rechtfertigender Grund ersichtlich ist. Stattdessen ist der Auffassung der vormals zuständigen H. Behörde zu folgen und der Rangstichtag gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VOSch nur um die Zeit hinauszuschieben, um die der Kläger die Monatsfrist nach bestandener Meisterprüfung überschritten hat, also acht Tage. Nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 VOSch beinhaltet diese Antrags- oder Überlegungsfrist eine Begünstigung der Bewerber. Nur soweit diese Frist aus Gründen, die von dem Bewerber selbst zu vertreten sind, überschritten und er deshalb innerhalb der Monatsfrist nicht in die Bewerberliste eingetragen worden ist, ist daher der Rangstichtag zu verschlechtern. Dementsprechend ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 VOSch der Rangstichtag des Klägers vom 12. Februar 1991 um acht Tage auf den 20. Februar 1991 zu verlegen.
Dass der Kläger sich auf diese, sich zu seinen Gunsten auswirkende Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 1 VOSch nicht berufen hat, ist unerheblich. Das Gericht ist nicht auf die Überprüfung der von dem Betroffenen geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.8.1988 - 8 C 29/97 -, BVerwGE 80, 96 ff. [BVerwG 19.08.1988 - BVerwG 8 C 29.87]; Senatsurt. v. 29.9.2004 - 8 LB 73/03 -). Die Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 1 VOSch steht auch nicht im Ermessen der zuständigen Behörde, sondern gehört zum Bereich der gebundenen Verwaltung.
Der so ermittelte Rangstichtag - 20. Februar 1991 - ist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VOSch wegen des Realschulabschlusses des Klägers um ein Jahr, also auf den 20. Februar 1990, zurückzuverlegen. Insoweit handelt es sich zwar um eine im Ermessen der Behörde stehende Regelung. Nach dem Willen des Normgebers sollte von diesem Ermessen jedoch in der Regel Gebrauch gemacht werden (vgl. Gottschlich, GewArch 2000, 470 f.; Senatsbeschl. v. 25.11.2004 - 8 LA 218/04 -, GewArch 2005, 383). Dies hat die vormals zuständige Bezirksregierung E. zu Gunsten des Klägers auch getan. Dass sie ihr Ermessen in anderer Weise betätigt hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass der Rangstichtag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VOSch nicht - wie von ihr angenommen - bis zum 8. Juli 1991, sondern nur bis zum 20. Februar 1991 hinauszuschieben ist, ist nicht ersichtlich. Der Rangstichtag ist daher nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VOSch in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VOSch auf den 20. Februar 1990 zurückzuverlegen.
Dem Kläger steht darüber hinaus auch der streitige Anspruch um eine Zurückverlegung um ein weiteres Jahr zu. Rechtsgrundlage hierfür ist die durch die 4. Änderungsverordnung vom 16. Mai 1997 in die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen als damaliger § 21 eingefügte, durch Gesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388) zu § 21 Abs. 1 VOSch gewordene und durch Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314, 1316) aufgehobene Regelung. Diese lautet wörtlich: "Der Rangstichtag von Bewerbern, die vor ihrer Meisterprüfung länger als drei Jahre als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk tätig waren, ist um den Zeitraum, der drei Gesellenjahre übersteigt, zurückzuverlegen, jedoch höchstens um ein Jahr; diese Regelung gilt bis zum 1. Januar 2001."
Dem strengen Wortlaut dieser Bestimmung nach kommt sie dem Kläger allerdings nicht mehr zugute. Denn sie ist - wie dargelegt - aufgehoben worden. Eine ausdrückliche Übergangsbestimmung, die ihre Fortgeltung regelt, existiert nicht. Im Übrigen galt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut ohnehin nur bis zum 1. Januar 2001.
Dieser streng am Wortlaut orientierten Auslegung ist jedoch nicht zu folgen, da sie dem Willen des Normgebers nicht entspricht, den Zweck der Regelung verfehlt und sich nicht in die Systematik der VOSch einfügt.
Die Regelung soll die Chancengleichheit zwischen allen Bewerbern gewährleisten. Der Kläger musste für die Zulassung zur Meisterprüfung gemäß § 21 VOSch 1988 noch mindestens vier Jahre als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk tätig gewesen sein. Er konnte also die für die Festsetzung seines Rangstichtags grundsätzlich maßgebende Meldung zur Meisterprüfung erst frühestens vier Jahre nach bestandener Gesellenprüfung abgeben. Dieser Mindesttätigkeitszeitraum als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk ist durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1624) von vier auf drei Jahre verkürzt worden. Infolgedessen konnten sich seither (jüngere) Schornsteinfegergesellen bereits nach drei Gesellenjahren zur Meisterprüfung anmelden und dementsprechend auch schneller eine Rangstichtagsfestsetzung erreichen. Durch die streitige Regelung sollten solche "Benachteiligungen infolge der Herabsetzung der Gesellenzeit von vier auf drei Jahre ausgeschlossen werden" (vgl. BR-Drs. 59/97, S. 17 f.). Deshalb ist der Rangstichtag von Amts wegen um die drei Jahre übersteigende Gesellenzeit, höchstens jedoch um ein Jahr, zurückzuverlegen.
Wenn also durch § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 die Chancengleichheit zwischen Bewerbern mit den genannten unterschiedlichen Mindestgesellenzeiten gewährleistet werden soll, so muss die Norm so lange gelten, wie Bewerber mit solchen unterschiedlichen Mindestgesellenzeiten noch miteinander konkurrieren können und der Erfolg ihrer jeweiligen Bewerbung von der Rangstichtagsfestsetzung abhängig sein kann. Dieser mögliche Konkurrenzzeitraum endet aber nicht zum Jahresende 2000. Vielmehr kann der Rangstichtagsfestsetzung noch weit über das Jahresende 2000 hinaus ausschlaggebende Bedeutung sowohl bei der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister als auch bei einer etwaigen späteren Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Abs.2 und 3 VOSch zukommen. Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VOSch 2000 enthaltene zeitliche Befristung bis zum Jahresende 2000 bezieht sich daher ihrem Normzweck nach nicht auf die Geltung der Regelung insgesamt, sondern nur darauf, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Begünstigten einen Antrag auf Eintragung in eine Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gestellt haben müssen. Durch die Befristung sollten nur diejenigen Bewerber von der Begünstigung ausgeschlossen werden, die zwar vor ihrer Meisterprüfung noch länger als drei Jahre als Geselle im Schornsteinfegerhandwerk tätig sein mussten, sich aber ungeachtet dessen nach bestandener Meisterprüfung, etwa wegen anderweitiger Berufstätigkeit, nicht bis zum Jahresende 2000 um eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister beworben, also keinen Eintragungsantrag in eine Bewerberliste gestellt haben. Für diejenigen Bewerber, die - wie die Kläger - noch eine Mindestgesellenzeit von vier Jahren vor Meldung zur Meisterprüfung absolvieren mussten und nach bestandener Meisterprüfung bis spätestens zum Jahresende 2000 einen Eintragungsantrag gestellt haben, soll und muss die einmal gewährte Rangstichtagsverbesserung hingegen unbefristet fortwirken.
Dies gilt auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2004. Zwar ist seither § 21 Abs. 1 VOSch 2000 formell durch § 21 Abs. 1 VOSch 2004 ersetzt worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich deshalb zukünftig die Rangstichtagsfestsetzung für den angeführten, durch § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 begünstigten Personenkreis verschlechtern sollte. Die Aufhebung beruht vielmehr auf dem Missverständnis des Verordnungsgebers, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 entsprechend dem Wortlaut seines Halbsatzes 2 nur bis zum Jahresende 2000 gelte und deshalb vermeintlich im Wege der Rechtsbereinigung im Jahr 2004 aufgehoben werden könne. Geht aber diese Annahme fehl, so gilt § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 für die Begünstigten fort.
Allein ein solches Normverständnis entspricht auch der Systematik der VOSch, nach der Übergangsregelungen für die Rangstichtagsfestsetzung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt fortgelten, wie etwa § 21 Abs. 1 VOSch und § 11 Abs. 1 VOSch 1988 gemäß Art. 2 Satz 2 der 4. Änderungsverordnung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1124).
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VOSch 2000 ist deshalb mit folgendem Inhalt als fortbestehend zu verstehen: "Diese Regelung gilt (unbefristet) zu Gunsten derjenigen Bewerber, die bis zum 1. Januar 2001 einen Antrag auf Eintragung in eine Bewerberliste gestellt haben und gemäß § 21 VOSch 1988 noch mindestens vier Jahre als Geselle tätig sein mussten."
Dadurch werden also alle Schornsteinfegermeister begünstigt, die noch eine Mindestgesellenzeit von vier Jahren absolvieren mussten, dies getan haben und nach erfolgreich bestandener Meisterprüfung vor dem Jahresende 2000 einen Antrag auf Eintragung in eine Bewerberliste zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gestellt haben. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Weiterhin ist weder der dargelegten Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Regelung etwas dahingehend entnehmen, dass Bewerber, die sich - wie der Kläger - vor dem Jahresende 2000 bereits einmal um die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister beworben haben und deren Rangstichtag wegen ihrer vierjährigen Gesellenzeit um ein Jahr zurückverlegt worden ist, bei einem selbst gewählten Listenwechsel nach dem Jahresende 2000 diese Begünstigung nachträglich wieder verlieren sollen. Andernfalls würde der Kläger ohne hinreichenden Grund benachteiligt, obwohl er aus beruflichen Gründen seinen Wohnort gewechselt hat, um dadurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Es wäre mit dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden schwer zu vereinbaren, wenn etwa daraus nachträglich ein Nachteil entstehen würde.
Dementsprechend steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zurückverlegung seines Rangstichtags um ein weiteres Jahr nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VOSch 2000 zu. Der hiernach mögliche Rangstichtag wäre somit der 20. Februar 1989. Da der Kläger jedoch - wie sich aus der Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 31. Juli 2003 zweifelsfrei ergibt - bewusst "nur" eine Rückverlegung auf den 8. Juli 1989 begehrt und das Gericht gemäß § 88 VwGO über dieses Klagebegehren nicht hinausgehen darf, kann auch nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückverlegung des Rangstichtags auf den 8. Juli 1989 erfolgen.
Auf die Frage, ob und ggf. inwieweit dem Kläger ein Anspruch auf weitere Zurückverlegung seines Rangstichtags in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 VOSch in der geltenden Fassung zusteht, nachdem nunmehr durch Gesetz vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2934) auch eine dreijährige Gesellentätigkeit nicht mehr Zulassungsvoraussetzung für die Meisterprüfung ist, kommt es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
B e s c h l u s s
Der Streitwert des Berufungsverfahrens und des Verfahrens erster Instanz wird auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 11. Kammer (Einzelrichterin) - vom 7. März 2003 wird geändert, soweit er dem entgegensteht.
G r ü n d e
Der Senat hält den genannten und nicht den von dem Verwaltungsgericht in doppelter Höhe angenommenen Wert für die hier streitige Verbesserung des Rangstichtags in der Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für angemessen (vgl. Beschl. v. 25. 11. 2004 - 8 LA 218/04 -, m. w. N.). Mit dieser Rangstichtagsverbesserung ist nämlich nicht unmittelbar die berufseröffnende und deshalb mit einem Streitwert von 10.000 EUR nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. zu bewertende Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister verbunden. Durch eine solche Rangstichtagsverbesserung verbessern sich vielmehr nur die Chancen auf eine frühere Bestellung. Die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht ist deshalb gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).