Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.09.2005, Az.: 13 LA 267/04

Bodenabbaugenehmigung; Nassauskiesung; Naturschutzrecht; Planfeststellung; Wasserrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.09.2005
Aktenzeichen
13 LA 267/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.03.2004 - AZ: 11 A 4836/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Anwendung der AllGO i.d.F. 24.09.1999 sind neben den Gebühren für die wasserrechtliche Planfeststellung insbesondere auch Gebühren für die eingeschlossene naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung zu erheben (AllGO Nr. 96.8.1.4) - Nassauskiesung -.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Es bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 18. September 2000 idF. des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2002 gerichtete Klage - soweit der Beklagte die Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht aufgehoben hat - zu Recht abgewiesen. Die Gebührenfestsetzung ist insbesondere auch insofern rechtmäßig, als eine zusätzliche Gebühr für eine naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung erhoben worden ist.

3

Die beanstandete Gebührenerhebung hat der Landkreis Hannover, der Rechtsvorgänger der Beklagten, auf der Grundlage der §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des NVwKostG i.V.m. § 1 AllGO i.d.F. vom 24. September 1999 (Nds. GVBl. S. 347 ff.) vorgenommen. Für die wasserrechtliche Planfeststellung ist die Tarifnummer 96.8.1.4 der Anlage zur AllGO einschlägig, nachdem der Landkreis zutreffend davon ausgegangen war, dass der ausschlaggebende Wert der Anlage über 2.000.000,- DM liegt. Die vorgenommenen Erhöhungen beruhen auf der Anmerkung zu Nr. 96.8.1 AllGO. Dort heißt es: „Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren“. Nach § 127 Abs. 1 NWG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. VwVfG sind neben der wasserrechtlichen Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich. Das Planfeststellungsverfahren tritt mithin an die Stelle der sonst erforderlichen Verwaltungsverfahren und ersetzt damit die sonst notwendigen Entscheidungen. Die Anmerkung zu Nr. 96.8.1 AllGO lässt sich nur dahingehend verstehen, dass Gebührenansätze für Verwaltungsverfahren, die die wasserrechtliche Planfeststellung umfassen, erhöht werden sollen. In dem Beschluss vom 13. August 2001 - 7 MA 1715/01 - hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass bei der Gebührenfestsetzung eine Erhöhung um die für eine naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung festzusetzenden Gebühren zu erfolgen hat. Diese Auffassung ist der jetzt für das Wasserrecht zuständige 13. Senat in seinem Beschluss vom 19. September 2005 - 13 LA 248/04 - beigetreten.

4

Die gegen diese Rechtsauffassung gerichtete Argumentation der Klägerin vermag den Senat nicht zu überzeugen; denn die von ihr aufgestellte Prämisse, der gesamte Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde werde durch die besondere Gebühr für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren berücksichtigt, trifft ersichtlich nicht zu. Die Kriterien, die bei dem Abbau von Bodenschätzen in naturschutzrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus den besonderen Vorschriften über den Bodenabbau in den §§ 17 ff. Nds. NatSchG. Nach § 18 NatSchG sind dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 17 eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind, namentlich u.a. die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau, die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen, soweit erforderlich, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Die letztgenannten Einzelheiten des Abbauvorhabens belegen, dass naturschutzrechtliche Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Bodenabbaugenehmigung bei der Nassauskiesung keineswegs auf die Abbaumengen beschränkt sind, die oberhalb des Grundwasserspiegels gewonnen werden sollen. Diese naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte hat die für die Planfeststellung zuständige Wasserbehörde in eigener Zuständigkeit neben den wasserrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es erscheint daher auch sachgerecht, die in Streit stehende Erhöhung der Gebühren für den zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand zu erheben.

5

Zutreffend weist die Beklagte im Übrigen auf die mit der Verordnung zur Änderung der AllGO vom 19. März 2003 (Nds. GVBl. S. 156) vorgenommene Neuregelung der Gebührenberechnung hin. Zwar darf nach der Anmerkung zu Nr. 96.8.2 nunmehr eine Erhöhung um die Gebühr für die Bodenabbaugenehmigung nach dem Nds. NatSchG nicht mehr vorgenommen werden. Stattdessen ist jedoch die Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung nahezu verdoppelt worden. Dies belegt, dass der Gesetzgeber auch bei der hier noch anzuwenden Fassung der AllGO davon ausgegangen ist, dass eine Erhöhung um die Gebühr für die Bodenabbaugenehmigung nach dem Nds. NatSchG vorzunehmen war. Die Verminderung der Erhöhung um das 0,2fache der Gebühr trägt einer durch die Konzentrationswirkung eintretenden Rationalisierung bei der Prüfung Rechnung. Nach altem Recht war eine solche Minderung der Gebühr nicht vorgesehen.

6

2. Die Rechtssache hat auch nicht grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung bedarf (BVerwGE 70, 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass bei Verfahren nach § 119 NWG die hier noch anzuwendende Nr. 96.8.1 AllGO nunmehr durch Nr. 96.8.2 AllGO nF. (VO v. 19.3.2003, Nds. GVBl. S. 156) abgelöst worden ist. Die Auslegung der Nr. 96.8.1 AllGO aF. betrifft mithin auslaufendes Recht, weshalb eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist.

8

Im übrigen ist bereits darauf hingewiesen worden, daß sowohl der 7. Senat des Nds. OVG in seinem Beschluß vom 13. August 2001 - 7 MA 1715/01 - wie auch der jetzt zuständige 13. Senat im Beschluß vom 19. September 2005 - 13 LA 248/04 - bei der Anwendung der Nr. 96.8.1 AllGO aF. Bedenken gegen die in Frage stehende Erhöhung der Gebühr für die wasserrechtliche Planfeststellung um die Gebühr für eine Bodenabbaugenehmigung nach dem Nds. NatSchG nicht erhoben haben, die Frage mithin als geklärt anzusehen ist.