Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2005, Az.: 9 ME 309/04

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.2005
Aktenzeichen
9 ME 309/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 44011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0915.9ME309.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - AZ: 8 B 156/04

Fundstellen

  • FStNds 2005, 726-729
  • NordÖR 2006, 43-44
  • ZfW 2008, 34

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 9. Senat - am 15. September 2005

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass gegen die Heranziehung der Antragstellerin zu einer Abwassergebühr von 106.000,38 € für das von ihr aus einer Baugrube für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück B. 4 A etwa drei Monate lang in den öffentlichen Regenwasserkanal gepumpte Grundwasser (145.206 m3) nach Grund und Höhe keine Bedenken bestehen und die Heranziehung auch nicht unbillig erscheint. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

2

Der Senat folgt auch unter Würdigung der dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass für die Heranziehung und die Bemessung der Gebührenhöhe einer ausreichende satzungsrechtlichen Grundlage besteht. Allerdings war das aus der Baugrube abgepumpte Grundwasser, das durch das bloße Abpumpen nicht nachteilig in seinen Eigenschaften verändert worden ist, kein Abwasser (a.A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.1994 - 2 S 2253/94 - juris Nr.: MWRE1157094090, wonach das "durch Freilegung und Ableitung verschmutzte Grundwasser" bei sehr weiter Auslegung noch unter den Abwasserbegriff subsumiert werden kann). Denn als solches definiert § 2 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der letzten Änderung vom 1. Oktober 2000 (ABS) lediglich Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Dem Anwendungsbereich der ABS unterworfen wird das durch Grundwasserabsenkung gewonnene und aus der Baugrube in den Regenwasserkanal abgepumpte Grundwasser aber durch die (zulässige) Bestimmung in § 2 Satz 4 ABS, wonach als Abwasser auch jedes sonstige in die Kanalisation eingeleitete Wasser gilt. Im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 3 ABS, dass u.a. für die Einleitung von Grundwasser aus Grundwasserabsenkungen eine Einleitungsgenehmigung zu beantragen ist, kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Satzungsgeber mit der Formulierung des § 2 Satz 4 ABS durchaus auch den Fall der Einleitung von aus Grundwasserabsenkungen gewonnenem Grundwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal erfassen wollte. Die Auffassung der Antragstellerin, dass bei diesem Verständnis des § 2 Satz 4 ABS die Vorschrift des § 6 Abs. 3 ABS hinfällig wäre, weil das bei Einleitung in die Kanalisation als Abwasser geltende Grundwasser dann auch dem Anschluss- und Benutzungszwang der §§ 3 und 4 ABS unterfallen würde, ist unzutreffend. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang betrifft nur das auf einem Grundstück auf Dauer anfallende Schmutzwasser (§ 3 Abs. 1 ABS) sowie das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser, dessen gesammeltes Fortleiten (ausnahmsweise) erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten (§ 4 Abs. 1 ABS), nicht hingegen das dem Abwasser gleichgestellte sonstige Wasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, also z.B. ausnahmsweise aus einer Baugrube eingeleitetes Grundwasser. Bemessungsgrundlage für die von der Antragstellerin zu erhebende Abwassergebühr für das durch die Grundwasserabsenkung gewonnene und in den Regenwasserkanal eingeleitete Grundwasser ist nach §§ 12, 15 i.V.m. § 10 Abs. 2 c) der Abgabensatzung der Antragsgegnerin für die Abwasserbeseitigung in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Dezember 2003 die durch Messeinrichtungen festgestellte Menge des eingeleiteten Grundwassers, das als unverschmutztes Abwasser mit einem Gebührensatz von 0,73 € je m3 veranschlagt wird. Bei nach dem Ergebnis der Messungen im Zeitraum vom 3. November 2003 bis zum 30. Januar 2004 nachweislich in den Regenwasserkanal eingeleiteten 145.206 m3 Grundwasser errechnet sich hiernach die von der Antragsstellerin verlangte Abwassergebühr von 106.000,38 €.

3

Die Antragstellerin kann gegenüber ihrer Heranziehung zur Abwassergebühr nicht mit Erfolg geltend machen, es liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Antragsgegnerin für aus häuslichen Drainagen in den Regenwasserkanal eingeleitetes Grundwasser - unstreitig - keine Abwassergebühren erhebt. Denn diese Ungleichbehandlung würde nur bei Vorliegen einer besonderen Sachlage zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führen. Dieser belässt dem (Orts-)Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und verbietet nur eine willkürlich ungleiche Behandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 16.6.1959 - 2 BvL 10/59 - BVerfGE 9, 334 [BVerfG 16.06.1959 - 2 BvL 10/59] [337] u. v. 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319 [330]). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht hingegen die Frage, ob der (Orts-)Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.1967 - VII C 15.65 - BVerwGE 26, 317 = DÖV 1967, 792 [BVerwG 14.04.1967 - VII C 15.65] = KStZ 1967, 252 = Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 71). Dabei ist im Abgabenrecht zusätzlich auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die es dem (Orts-)Gesetzgeber gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren und die damit zulässt, am Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich dem "Typ" entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1966 - IV C 99.65 - BVerwGE 25, 147 = DVBl 1967, 289 [BVerwG 19.10.1966 - BVerwG IV C 99.65] = BBauBl 1967, 349 = ZMR 1967, 232 = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 11). Insbesondere kann auch der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48/81 - DVBl 1982, 76 = DÖV 1982, 154 [BVerwG 16.09.1981 - BVerwG 8 C 48.81] = KStZ 1982, 69 = NvwZ 1982, 622 = ZKF 1984). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, durch ihr Satzungsrecht nur diejenigen Einleiter von Grundwasser zu Abwassergebühren heranzuziehen, die das aus einer Grundwasserabsenkung gewonnene Grundwasser in den Regenwasserkanal einleiten, während für aus Hausdrainagen in den Regenwasserkanal eingeleitetes Grundwasser keine Gebühr erhoben wird, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob beide Fälle der Einleitung von Grundwasser überhaupt im Wesentlichen gleiche Sachverhalte darstellen. Denn die Einleitung von Grundwasser, das durch eine Grundwasserabsenkung gewonnen wurde, ist stets ein vorübergehender Zustand, während eine erforderliche Hausdrainage - abgesehen von witterungs- bzw. jahreszeitbedingten Schwankungen - auf Dauer angelegt ist. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegnerin Einleitungen im Zusammenhang mit Grundwasserabsenkungen regelmäßig bekannt sein dürften, da Bautätigkeiten mit dafür erforderlicher Grundwasserabsenkung kaum unbemerkt vom Bauamt der Antragsgegnerin und deshalb nur ausnahmsweise ohne vorherige Einholung der erforderlichen Einleitungsgenehmigung stattfinden können, während Einleitungen von Grundwasser aus Hausdrainagen häufig erst nachträglich und illegal, d.h. ohne Einholung der erforderlichen Genehmigung, vorgenommen werden und der Antragsgegnerin nicht unbedingt bekannt sind. Dass angesichts dessen die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht im Rahmen der Gebührenerhebung durch umfangreiche Kontrollen ermitteln zu müssen, ob illegale Einleitungen von Grundwasser aus Hausdrainagen in den Regenwasserkanal erfolgen, der Verwaltungspraktikabilität dient, ist offensichtlich. Die Grundsätze der Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität vermögen eine Ungleichbehandlung sachlich erst dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die durch die Ungleichbehandlung bedingte Gebührenmehrbelastung der Gebührenpflichtigen eine bestimmte Quantitätsgrenze überschreitet, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48/81 - a.a.O.) und des Senats (vgl. Urt. v. 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE 42, 425 = NVwZ-RR 1992, 375 = NSt-N 1992, 47 = Gemeindehaushalt 1993, 17) mit 10% angesetzt werden kann. Die Antragstellerin hat weder dargetan, noch ist etwas dafür ersichtlich, dass der in § 15 der Abgabensatzung der Antragsgegnerin für die Abwasserbeseitigung bestimmte Gebührensatz von 0,73 € für 1 m3 unverschmutztes Abwasser um mehr als 10% sinken würde, wenn auch diejenigen, die Grundwasser aus Hausdrainagen in den Regenwasserkanal einleiten, hierfür zu Abwassergebühren herangezogen werden würden.

4

Die Auffassung der Antragsgegnerin, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, weil für die Behandlung der von ihr in den Regenwasserkanal eingeleiteten Grundwassermenge keinesfalls Kosten von 106.000,38 € entstanden seien, ist unzutreffend. Denn das Kostendeckungsprinzip schützt - ebensowenig wie das Äquivalenzprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz - nicht den einzelnen Gebührenschuldner davor, mehr an Gebühren zahlen zu müssen als auf ihn Kosten entfallen. Es verlangt keine Bemessung der Benutzungsgebühren nach dem Maß der durch die einzelne Inanspruchnahme verursachten Kosten, sondern verbietet lediglich, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit übersteigt (vgl. Beschl. d. Sen. v. 29.10.2003 - 9 LA 269/03 - NSt-N 2004, 131 = KStZ 2004, 151 = ZKF 2004, 284 m.w.N.). Für eine solche unzulässige Gewinnerzielung ist nichts substantiiert vorgetragen oder ersichtlich. Da die Kalkulation der Gebührensätze rechnerisch abhängt von den Kosten und dem Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der jeweiligen Gemeinde sowie dem von ihr gewollten Kostendeckungsgrad, ist der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass in anderen deutschen Kommunen keine oder niedrigere Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in die Regenwasserkanalisation erhoben würden, für die hier zu treffende Entscheidung irrelevant.

5

Der Senat folgt der Antragstellerin auch nicht in der Beurteilung, dass Bedienstete der Antragsgegnerin durch ihr Verhalten bei der Antragsstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet hätten, dass wegen des aufgrund eines Nachbarwiderspruchs freiwillig verschobenen Baubeginns oder aus anderen Gründen hier nicht die nach der Abgabensatzung ermittelten Abwassergebühren erhoben werden würden. In dem Gespräch vom 18. November 2003 wurde ausweislich des darüber gefertigten Vermerks von den Vertretern der Antragstellerin zwar deren Sorge dargelegt, dass eine bevorstehende Frost- bzw. Winterperiode dazu führen könnte, dass der Baubetrieb wetterbedingt über Monate ruhen müsse, währenddessen die Pumpen weiterlaufen müssten, damit die eingerichtete Baustelle nicht überflute. Auch wurde seitens der Antragstellerin dargelegt, dass es wegen des Durchlaufens der Pumpen eine erhebliche Härte bedeuten würde, wenn außergewöhnliche Witterungsverhältnisse zu einem Baustop führen sollten. Es sei zu erwarten, dass dann extrem mehr m3 als kalkuliert für die Einleitung in den Regenwasserkanal abzurechnen seien. Der zuständige Amtsleiter der Antragsgegnerin hat indes der hiermit verbundenen Bitte an die Antragsgegnerin, sich in einem solchen Fall kulant zu verhandeln, nicht entsprochen, sondern stattdessen anhand der Abgabensatzung die Rechtslage erläutert, die - wie es im Vermerk heißt - "von den Vertretern der Fa. Gries nur widerwillig zur Kenntnis genommen wurde". Seitens des Amtsleiters wurde lediglich angeboten, die Situation nach Erstellung des Tiefgeschosses zu bewerten, wenn die Umstände es Anfang 2004 tatsächlich erfordern sollten, über Abrechnungsmodalitäten zur Einleitungsgebühr zu sprechen. Auch aus dem Verlauf des zweiten Gesprächs am 8. Dezember 2003 kann die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Minderung der nach der Abgabensatzung zu erhebenden Abwassergebühr herleiten. Zwar hat der zuständige Dezernent der Antragsgegnerin auf das Drängen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, diese von der Entrichtung von Gebühren zu befreien, die über die kalkulierte Summe von 24.528,- € hinausgingen, die Prüfung in Aussicht gestellt, ob anstelle der Abrechnung nach den nachweislich eingeleiteten Wassermengen eine Pauschalabrechnung erfolgen könne, und das danach festzusetzende Gebührenaufkommen auf "50.000,- € Minimum" bezeichnet. Der Dezernent der Antragsgegnerin hat jedoch ausdrücklich und unmissverständlich ergänzt, dass eine weitergehende Abstimmung mit dem Bürgermeister und evtl. mit dem Verwaltungsausschuss angezeigt und unverzichtbar sei. Eine sofortige und verbindliche Zusage seinerseits würde eine Überschreitung seines Kompetenzrahmens bedeuten. Auch der Verlauf dieser Unterredung kann deshalb die Auffassung der Antragstellerin, sie habe schutzwürdig auf eine Entgegenkommen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gebührenhöhe vertrauen dürfen, nicht untermauern. Der Behauptung der Antragstellerin, dass in fünf anderen Fällen von der Gebührenerhebung für die Einleitung von aus Grundwasserabsenkungen gewonnenem Grundwasser in den Regenwasserkanal abgesehen worden sei bzw. die Gebühren ermäßigt worden seien, hat die Antragsgegnerin widersprochen. Da die Antragstellerin ihre Behauptung nicht durch Zeugenaussagen oder in anderer geeigneter Weise belegt hat, besteht für den Senat keinerlei Veranlassung, die Richtigkeit der gegenteiligen Angaben der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen.

6

Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht hinreichend dargetan, dass eine Gebührenermäßigung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten sein könnte. Allerdings können Benutzungsgebühren nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) und Nr. 5 a) NKAG i.V.m. §§ 163 Abs. 1, 227 Abs. 1 AO niedriger festgesetzt und festgesetzte Benutzungsgebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Erhebung bzw. deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine sich aus bei der Antragstellerin vorliegenden persönlichen Gründen ergebende Unbilligkeit der (vollständigen) Gebührenerhebung, die vorliegend allein zu prüfen ist, weil Anhaltspunkte für sachliche Unbilligkeitsgründe fehlen, käme indes nur in Betracht, wenn die Abgabenerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragstellerin vernichten oder ernstlich gefährden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1984 - 8 C 43.82 - NVwZ 1984, 508 = ZKF 1984, 215 [BVerwG 09.03.1984 - BVerwG 8 C 43.82] = Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 9). Die Antragstellerin hat hierzu indes nur angegeben, der für das Bauvorhaben von ihr veranschlagte Gewinn belaufe sich in etwa auf die Höhe der nunmehr von ihr verlangten Abwassergebühr für die Einleitung des Grundwassers; die Gebühr zehre mithin den unternehmerischen Gewinn vollständig auf. Damit hat sie indes nicht hinreichend dargelegt, dass die Substanz des Betriebes beeinträchtigt würde, müsste sie die Gebühr in voller Höhe entrichten. Allein der Umstand, dass ein kalkulierter Gewinn nicht realisiert werden kann, begründet keine persönliche unbillige Härte, aufgrund derer die Ermäßigung einer festgesetzten Benutzungsgebühr zu Lasten des Gebührenhaushalts geboten ist. Sollte die Antragstellerin insoweit noch ergänzendes vortragen können, ist sie nicht gehindert, bei der Antragsgegnerin, in deren Ermessen der teilweise Erlass ersteht, einen neuen Antrag zu stellen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Rechtsprechung in Abgabensachen den Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mit einem Viertel der zu zahlenden Abgaben. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2004 zu einer Abwassergebühr in Höhe von 106.000,38 € herangezogen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt mithin - wie auch bereits für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt - 26.500,- €.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).