Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2005, Az.: 7 KS 220/02
Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Verlegung einer Bundesstraße in einem hochwassergefährdeten Gebiet; Gefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Flächenverluste, Zerschneidungseffekte oder verkehrsbedingte Emissionen; Kriterien bei der Linienbestimmung (Trassenführung) einer Ortsumgehung; Wegfall oder Einschränkung der Nutzbarkeit von Wirtschaftswegen; Anspruch auf Hochwasserschutz bei statistischer Gefährdung alle 100 Jahre; Berücksichtigung von Wasserwirtschaft, Ökologie, Artenschutz und der Erholungsfunktion der Landschaft; Gefährdung des Naturraums bei Betroffenheit eines Naturgewässers; Ermittlung vorhandener Tierarten und Pflanzenarten als Voraussetzungen einer den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden Abwägung; Berücksichtigung erforderlicher naturschutzrechtlicher Kompensationen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.2005
- Aktenzeichen
- 7 KS 220/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 22596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0901.7KS220.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 1 S. 2 FStrG
- § 19 Abs. 1 BNatSchG
- § 42 Abs. 1 BNatSchG
- § 43 Abs. 4 S. 1 BNatSchG
- § 8 NatG NI
- § 28a NatG NI
Fundstellen
- NuR 2006, 125-128 (Volltext mit amtl. LS)
- ZUR 2006, 38-41 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch bei der Planung einer Straße in einem hochwassergefährdeten Gebiet sind lediglich die mit der Maßnahme adäquat-kausal verbundenen Beeinträchtigungen planerisch zu bewältigen. Ein Anspruch auf einen auf statistisch alle 100 Jahre vorkommende Ereignisse ausgelegten Hochwasserschutz besteht nicht.
- 2.
Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben, sind nicht absichtlich im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG (wie BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040 (1042) [BVerwG 11.01.2001 - 4 C 6/00] und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 (947) [BVerwG 12.04.2005 - 9 VR 41/04]; entgegen HessVGH, Urt. v. 24.11.2003 - 3 N 1080/03 -, ZUR 2004, 232 [VGH Hessen 24.11.2003 - 3 N 1080/03] und v. 25.02.2004 - 3 N 1699/03 -, NVwZ-RR 2004, 732 [VGH Hessen 25.02.2004 - 3 N 1699/03]).
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung der Bundesstraße 1 als Ortsumgehung im Raum G..
Die B 1 verbindet die Städte Hameln, Hildesheim und Braunschweig. Planungen, die B1 mit dem Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Abbaus von Verkehrsengpässen zu verlegen, reichen zurück bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts. Derzeit führt die B 1 etwa 1 km lang durch die kurvige und enge Ortslage von G., Gehwege gibt es dort teilweise nur auf einer Straßenseite, Radwege fehlen.
1979 führte die damals zuständige Bezirksregierung Hildesheim ein Raumordnungsverfahren für die Verlegung der B 1 durch, das mit der Landesplanerischen Feststellung einer nördlichen Umfahrung G. s abgeschlossen wurde, der 1980 die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr folgte. Eine 1988 in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie untersuchte neben der linienbestimmten Trasse weitere Varianten, die nach dem Ergebnis einer Bürgerbeteiligung nochmals um die Untersuchung zwei weiterer Alternativen erweitert wurde. Insgesamt wurden drei Varianten für eine Nord- und vier für eine Südumgehung untersucht. Die als vorzugswürdig beurteilte Nordumgehungs-Variante 2 a prüfte und bestätigte die Raumordnungsbehörde 1994 nochmals unter raumordnerischen Gesichtspunkten. Seit 1993 ist die Verlegung der B 1 bei G. als vordringlicher Bedarf eingestuft.
Die Antragsunterlagen zur Planfeststellung lagen vom 29. April bis 28. Mai 1999 in der durch das Vorhaben betroffenen Gemeinde J. aus. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Juni 1999 erhoben die Kläger zu 1) bis 4) Einwendungen.
Der Kläger zu 1) gab an, einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit einer Nutzfläche von 22 ha zu bewirtschaften. Er betreibe biologische Ackerwirtschaft und sei Mitglied im Öko-Korn-Nord e.V., einem Zusammenschluss von Biolandwirten mit Abnahmegarantie und Andienungspflicht. Die geplante Straße beanspruche einen Teil einer 1,4 ha großen Pachtfläche; etwa 0,95 ha Pachtflächen würden durch den Baubetrieb in Anspruch genommen, Ausgleichsmaßnahmen seien auf insgesamt weiteren 6,55 ha geplant, von denen 0,3 ha in seinem Eigentum stünden und der Rest Pachtflächen seien. Die künftig direkt an der B 1n liegenden Flächen werde er wegen der von dort ausgehenden Immissionen nicht mehr nach den Bioland-Richtlinien bewirtschaften können. Bereits jetzt könne er die für Biolandwirtschaft erforderliche Betriebsgröße nur durch Pacht oder Erwerb weiterer geeigneter Flächen erhalten. Er habe Wirtschaftserschwernisse zu befürchten, weil durch den Wegfall des Wirtschaftsweges Marienstraße/Bosenfeldweg landwirtschaftlicher Verkehr auf der Bruchstraße gebündelt werde. Diese sei eng, kurvig und an den Engstellen nicht einsehbar. An diesen Stellen sei wegen der Breite von 5,50 m einschließlich des Bürgersteiges Begegnungsverkehr für landwirtschaftliche Züge (Traktoren und Maschinen) teilweise nicht möglich. Sein Hofgrundstück habe fünf Ausfahrten zur Bruchstraße, die wegen der beengten Verhältnisse alle genutzt werden müssten. Bei stärkerem landwirtschaftlichen Verkehr auf der Bruchstraße werde es nicht mehr möglich sein, mit dem LKW rückwärts in die Scheunenausfahrt hineinzustoßen, um z.B. Weizen zu laden. Die geplante Überführung im Zuge des Sportplatzweges sei nur bedingt geeignet, den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Verkehrs zu genügen. Die Wege am Sportplatz würden bei Sportveranstaltungen durch parkende PKW blockiert. Die vorgesehene Veränderung des Limbachs werde zu häufigeren Überschwemmungen seines Grundstücks als bisher führen, weil der Mühlengraben als Abzweig des Limbachs über sein Hofgrundstück führe. Dessen Auslauf im Süden des Grundstücks sei verengt, so dass die zu erwartende größere Menge Oberflächenwassers seine unterhalb des Niveaus des Mühlengrabens liegenden landwirtschaftlichen Gebäude überschwemmen werde.
Der Kläger zu 2) ist Eigentümer eines Grundstücks am Nordrand von G.. Er wandte gegen die Planung ein, dass er die Landschaft nördlich seines Wohngrundstücks einschließlich des K. waldes zu Erholungszwecken nutze. Des weiteren sei er Eigentümer des Grundstücks Limbachstraße 35, das direkt am Limbach vor einer Verrohrungsstrecke durch G. liege. Die Verrohrung aus gestapelten Bruchsteinen sei bereits jetzt zu eng, um bei extremen Witterungsverhältnissen das von Norden kommende Wasser schadlos aufzunehmen. Es habe auf diesem Grundstück bereits Überschwemmungen gegeben, die wegen des durch die Trasse angeschnittenen Hangs, des Oberflächenwassers der B 1n und der nicht mehr zur Verfügung stehenden Retentionsflächen erheblich häufiger zu erwarten seien.
Die Kläger zu 3) und 4) bewirtschaften mit dem Kläger zu 5) einen 40 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb im Vollerwerb. Die geplante Trasse nimmt zwei im Eigentum der Klägerin zu 3) stehende Grundstücke und eines des Klägers zu 4) sowie ein gepachtetes Flurstück in Anspruch. Weitere vier Grundstücke der Klägerin zu 3) sind teilweise durch Ausgleichsmaßnahmen betroffen. In dem Einwendungsschreiben gaben die Kläger zu 3) und 4) an, dass der Betrieb derzeit konventionell arbeite, aber die Umstellung auf ökologischen Landbau beabsichtigt sei. Das geplante Vorhaben hätte existenzielle Auswirkungen auf den Betrieb, weil die für die Trasse selbst sowie für Ausgleichsmaßnahmen nicht benötigten Teilflächen zerschnitten würden und dann ungünstige Formen hätten. Eine Flurbereinigung würde die Verluste nur teilweise und nach Übergangszeiten ausgleichen können. Die Flächen des Hofes lägen zu einem großen Teil nördlich der Ortslage von G., die zukünftig im Wesentlichen über den Sportplatzweg erschlossen würden. Die geplante Überführung im Zuge dieses Weges sei nur bedingt geeignet, den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Verkehrs zu genügen. Sie sei zu steil und zu schmal, so dass Probleme bei der Rübenabfuhr zu erwarten seien. Wie der Kläger zu 1) befürchteten sie Bewirtschaftungserschwernisse sowohl durch Blockade des Sportplatzweges bei Veranstaltungen als auch durch vermehrten landwirtschaftlichen Verkehr auf der teilweise engen Bruchstraße.
Die Kläger zu 1) bis 4) rügten des Weiteren vor allem eine unzureichende Sachverhaltsermittlung in der Umweltverträglichkeitsstudie hinsichtlich der betroffenen Tierwelt, der Naherholung, des Wasserhaushalts, der Hochwassergefahr sowie der landwirtschaftlichen Belange. Die Entscheidung des Vorhabensträgers für die Nordtrasse berücksichtige nicht die bereits konkret geplante Nordumgehung von J.. Es sei ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen.
Die nach den Anregungen und Hinweisen und nach dem Erörterungstermin vom 23. März 2000 veränderten Planunterlagen zum Hochwasserproblem, zu Vorsorgemaßnahmen im Wasserschutzgebiet, zum landwirtschaftlichen Wegenetz, zu Änderungen der verkehrlichen Belange und die Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans gingen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 01. November 2001 zu. Die Kläger äußerten sich zu diesen Änderungen nicht.
Das Straßenbauamt Hannover als Vorhabensträger legte im Oktober 2002 eine Aktualisierung der bereits im Jahr 1991 erstellten Verkehrsuntersuchung vor.
Die Bezirksregierung Hannover stellte den Plan mit Beschluss vom 15. Oktober 2002 fest. Die Verlegung der B 1 soll mit einer leistungsfähigen und sicheren Verkehrsverbindung die vorhandene Ortsdurchfahrt G. vom Durchgangsverkehr entlasten und Gefahren für die Bewohner L., insbesondere die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer verringern. Beeinträchtigungen durch Lärm, Abgase und Erschütterungen sollen abgebaut und städtebauliche Verbesserungen ermöglicht werden. Die Bezirksregierung behandelte die Bedenken und Anregungen der Kläger im einzelnen, folgte ihnen aber nicht. Zur betrieblichen Situation des Klägers zu 1) wies sie darauf hin, dass ihr eine genaue Abschätzung nicht möglich sei, weil der Kläger zu 1) trotz Aufforderung nähere Angaben zur Betriebssituation nicht gemacht habe. Selbst wenn der als unwahrscheinlich einzuschätzende Fall eintrete, dass die Existenz als Vollerwerbsbetrieb nicht aufrecht erhalten und auch im vorgesehenen Flurbereinigungsverfahren eine Existenzgefährdung nicht abgewendet werden könne, seien die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe von solchem Gewicht, dass die damit verbundene Vernichtung einer landwirtschaftlichen Vollexistenz im Einzelfall hingenommen werden müsse. Die vom Kläger zu 2) geltend gemachte Hochwassergefahr werde durch die dem Vorhabensträger aufgegebenen Maßnahmen gegenüber dem bisherigen Zustand erheblich vermindert. Im Hinblick auf den Betrieb der Kläger zu 3) und 4) mindere die Flächeninanspruchnahme von insgesamt etwa 3,1 ha den Betriebsgewinn und die notwendige Eigenkapitalbildung, jedoch nicht in einer Größenordnung, die die Existenz des Betriebes grundsätzlich in Frage stellen.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 17. Oktober 2002 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 18. November 2002 (einem Montag) Klage erhoben. Zu ihrer Betroffenheit durch die Planung ergänzen sie ihre im Einwendungsschreiben geltend gemachten Gesichtspunkte dahingehend, dass der Kläger zu 1) mittlerweile Flächen von insgesamt ca. 40 ha selbst bewirtschafte. Der Kläger zu 2) könne die Beeinträchtigung seiner freien Aussicht und seines freien Zugangs zur Landschaft unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes geltend machen, weil erstmals Störpotenzial in Ruhezonen hineingetragen werde, so dass es auf die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte nicht ankomme. Der Kläger zu 5) bewirtschafte die im Eigentum der Kläger zu 3) und 4) stehenden Flächen, er habe weitere Flächen hinzu gepachtet. Während der Einwendungsfrist habe er im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet, dies sei als BGB-Gesellschaft zu werten, weswegen ihm die Einwendungen seiner Eltern zuzurechnen seien. Mittlerweile sei der Kläger durch Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge deren Rechtsnachfolger.
Neben den individuell geltend gemachten Belangen greifen die Kläger die Entscheidung für die Nordvariante 2 a unter den Gesichtpunkten Alternativenprüfung, Umweltverträglichkeitsstudie und Abwägung an und machen im Wesentlichen geltend:
Sie bestritten nicht die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Ortsumgehung G. im Zuge der B 1, hielten aber die gewählte Trassenvariante für fehlerhaft. Die Bezirksregierung habe die Linienbestimmung zu Unrecht als verbindlich angesehen, weil eine solche für Ortsumgehungen nicht erforderlich sei. Dies habe zu einer Verkürzung des Abwägungsvorgangs beim Variantenvergleich, bei der raumordnungsrechtlichen Prüfung und beim Planfeststellungsbeschluss selbst geführt. Auch sei die Bezirksregierung von raumordnerischen Zielen im Sinne verbindlicher Vorgaben ausgegangen, obwohl es solche parzellenscharfen Entscheidungen nicht gegeben habe. Statt bei der Alternativenprüfung das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben, habe sie sich auf eine Plausibilitätsprüfung der Trassenentscheidung im Raumordnungsverfahren beschränkt. Die von ihnen, den Klägern, mit der Planung ebenfalls befürworteten Ziele erforderten nicht eine Gestaltung der Straße für eine zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h. Die Bezirksregierung hätte überdies eine Ortsumgehung mit stärker erschließender Funktion und einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in Betracht ziehen müssen. Die aus ihrer Sicht zu favorisierende Südumgehung mit Anbindung der von Süden die Ortslage erreichenden Kreisstraße würde zu einer stärkeren Entlastung der Ortslage führen als die planfestgestellte Nordumgehung. Die Kreisstraße könne unproblematisch durch einen versetzten Kreisel angeschlossen werden, so dass es selbst bei geschlossenen Schranken an der benachbarten Kreuzung mit der Bahnlinie M. - J. nicht zu Stauungen käme. Die nach dem Erörterungstermin erstellte aktuelle Verkehrsuntersuchung sei ohne ihre vorherige Anhörung dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt worden. In der Beschreibung der geplanten Baumaßnahme fehlten Angaben zu deren Kosten. Sie gingen davon aus, dass die Kosten für die Nordumgehung höher lägen als für eine Südumgehung, und zwar auch bei Ankauf der Grundstücke, auf denen ein Wohnhaus abgerissen und zwei weitere vor Lärm geschützt werden müssten. Die Nordumgehung habe die höchste Flächenbetroffenheit aller Varianten, greife in eine - abgesehen von einer Kiesgrube, die inzwischen weitgehend eigenen Biotopcharakter habe - unberührte, teilweise unter Landschaftsschutz stehende Landschaft ein. Es würden Biotope im Sinne von § 28 a NNatG beeinträchtigt. Weil der vom Planvorhaben gekreuzte Limbach unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkung der FFH-Richtlinie zu schützen sei, gälten strengere Anforderungen für den Variantenvergleich. Die Nordvariante durchschneide ein potenzielles Wassergewinnungsgebiet und verändere die Grundwasserverhältnisse, sie beeinträchtige den Erholungscharakter der bisher unberührten Landschaft. All dies gelte nicht für die von ihnen bevorzugte Südvariante. Die Kläger rügen darüber hinaus eine aus landwirtschaftlicher Sicht stärkere Bodenbeanspruchung durch die Nordvariante und die Beeinträchtigung des historisch gewachsenen Zuschnitts der Ackerflächen. Es würden gewachsene Verkehrswege durchschnitten. Bei der Südvariante würden bestehende Sichtbeziehungen nach J. selbst dann nicht eingeschränkt, wenn eine Lärmschutzwand erforderlich wäre. Die Blickbeziehung der im Nordteil von G. liegenden Wohnhäuser auf die freie Landschaft mit Waldrand sei schützenswerter. Der Flächennutzungsplan und der daraus entwickelte Entwurf eines Bebauungsplans der Stadt J., die eine Wohnbebauung in südliche Richtung vorsähen, seien nicht beachtlich, weil sie lediglich die Ortsentwicklung auf den Plan für eine Nordumgehung abstimmten.
Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsstudie sei unvollständig. Die Bezirksregierung sei ihren Hinweisen auf die Beeinträchtigung geschützter Biotope und bedrohter Tierarten nicht nachgegangen.
Die Bezirksregierung habe bei ihrer Entscheidung für die Nordumgehung das Abwägungsgebot verletzt. So verkenne sie das Vermeidungsgebot des § 8 NNatG, indem sie es relativiere und der Abwägung für frei zugänglich halte. Auch habe sie nicht berücksichtigt, dass die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG einen besonderen Schutz genieße. Das neue Wirtschaftswegesystem entspreche dem bisherigen Netz nicht annähernd. Die Auswirkungen des Geländeeinschnitts auf die Landwirtschaft seien nicht genügend ermittelt, weil der Flurabstand, d.h. der Abstand zwischen Grundwasser und Geländeoberfläche entgegen den Annahmen des vom Vorhabenträger beauftragten Gutachters uneinheitlich sei. Die jetzt schon bestehende Hochwassergefährdung und die negative Veränderung durch das Planvorhaben blieben unbewältigt, weil die geplanten Maßnahmen (Änderung des Verlaufs des Limbachs, Schaffung eines Hanggrabens und weiterer Retentionsräume u.a. durch zwei Regenrückhaltebecken) unzureichend seien. Es müsse ein "100-jähriges Hochwasserereignis" berücksichtigt werden. Eine 30-jährige Beobachtungsreihe der Niederschlagsmenge sei als Grundlage der Berechnungen unzureichend. Das geplante Trinkwasserschutzgebiet sei durch die von der künftigen Straße ausgehenden Kontaminationen beeinträchtigt.
In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ergänzend vorgetragen: Das Vorhaben beeinträchtige das potentielle FFH-Gebiet N., welches im Jahr 2004 der Europäischen Kommission nachgemeldet worden und Lebensraum des Großen Mausohr - eine Fledermausart - sei. Ferner geböten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie den Verzicht auf die Planung.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 15. Oktober 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert im Wesentlichen:
Der Kläger zu 1) habe bis mindestens 2003 seinen Hof nur im Nebenerwerb bewirtschaftet, weil er bei einer Firma für Fußbodenverkauf und Regalsysteme in J. gearbeitet habe. Die von ihm gepachteten Flächen seien nicht von ihm allein, sondern zum Teil von anderen Landwirten bewirtschaftet worden. Nach der Ermittlung der Luftschadstoffbelastungen würden die Immissionswerte für Luftschadstoffe im Bereich der zukünftigen B 1 nicht überschritten. Der vorgesehene 10 m tiefe Pflanzstreifen biete - neben der Straßenführung im Einschnitt - zusätzlichen Schutz, weil eine erhöhte Schadstoffbelastung in einem Abstand von mehr als 10 m im Boden kaum noch nachweisbar sei. Gleichwohl nachweisbare Beeinträchtigungen, denen auch im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens durch Bereitstellen von Ersatzflächen nicht abgeholfen werden könne, seien im Entschädigungsverfahren zu regeln. Der Kläger zu 1) könne seine künftig nördlich der B 1 gelegenen Flächen auch über Bleiche-, Marien- und die Überführung im Zuge der Wiedfeldstraße erreichen, der Umweg von höchstens 400 m sei zumutbar. Die Hochwassergefahr für das Hofgrundstück werde sich durch die gemeinsame Planung mit der Stadt J. verringern.
Hinsichtlich des Klägers zu 2) sei die Klagebefugnis zweifelhaft, weil weder die freie Aussicht noch der freie Zugang zur Landschaft rechtlich geschützt sei. Planerisch bestehe die freie Sicht des Klägers nach Norden bereits seit der Landesplanerischen Feststellung im Jahr 1979 nicht mehr. Die Hochwassergefahr für das Grundstück Limbachstraße 35 werde sich wie beim Hofgrundstück des Klägers zu 1) verringern.
Auch die Kläger zu 3), 4) und 5) könnten die oben beschriebene Überführung bei Bau-km 1+938 als Alternative nutzen. Bei den Überführungen sei den Belangen der Landwirtschaft durch die Befahrbarkeit der Seitenstreifen nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau, die Einrichtung zusätzlicher Ausweichen und die Befestigung der Rampen mit einer durch Absplittung aufgerauten Decke Rechnung getragen worden.
Die Linienbestimmung aus dem Jahr 1980 sei erforderlich gewesen, weil die Nordumgehung G. s nur ein Teilabschnitt der Verlegung der Bundesstraße 1 sei, zudem sei die die Notwendigkeit der Linienbestimmung einschränkende Bestimmung für Ortsumgehungen erst 1993 in das Gesetz aufgenommen worden. Die Bezirksregierung sei nicht von einer Verbindlichkeit raumordnerischer Vorgaben ausgegangen.
Die B 1 diene dem weiträumigen Verkehr und sei als Umgestaltung der vorhandenen Straßeninfrastruktur nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-N) zu beurteilen. Danach sei die B 1 eindeutig der Kategoriegruppe A zuzuordnen. Berücksichtigt sei nicht eine Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h, sondern von 80 km/h.
Soweit nach der Anhörung der Kläger die vorhandene Verkehrsuntersuchung aktualisiert worden sei, habe eine Veranlassung für ihre erneute Anhörung nicht bestanden, da eine neue oder andere Betroffenheit nicht ausgelöst worden sei. Die in der Untersuchung ermittelten Richtungsbeziehungen zeigten, dass eine Nordumgehung wegen des höheren und am stärksten nach Hameln ausgerichteten Verkehrsaufkommens auf der K 501 eine größere Entlastungswirkung hätte als eine Südumgehung mit Anbindung der K 426. Die vom Vorhabensträger ermittelten Kosten der geplanten Baumaßnahme seien im Erläuterungsbericht enthalten. Die Kosten der Variante 4 H gegenüber der planfestgestellten Variante seien um 4.000.000 DM höher, insoweit korrigiere sie die Angaben des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit für die Variante 4 H ein oder mehrere Wohnhäuser abgerissen werden müssten, komme es für das Gewicht der betroffenen Belange nicht darauf an, ob deren Eigentümer verkaufsbereit seien. Wegen des in dieser Variante vorgesehenen Kreisverkehrsplatzes verblieben selbst bei aktivem Schallschutz durch eine Lärmschutzwand immer Schallschutzlücken.
Weder das Landschaftsschutzgebiet noch nach § 28 a NNatG geschützte Biotope würden durch die Trasse berührt. Die Landschaft zwischen der Ortschaft G. und dem bewaldeten Höhenzug sei nicht unberührt, sondern werde intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dass sie von Bauwerken bislang frei sei, habe die Planfeststellungsbehörde abgewogen. Ein erheblicher Bezug des Vorhabens zu FFH- oder Vogelschutzgebieten bestehe nicht.
Auch eine südlich von G. verlaufende Trasse müsse den Limbach schneiden. Weil beide Trassenvarianten im Einzugsbereich der Saaleniederung lägen, unterscheide sich der jeweilige Umfang der für beide Varianten notwendigen Kompensation nicht erheblich voneinander. Für Erholungssuchende gebe es genügend Querungsstellen, um den K. wald zu erreichen; die Beeinträchtigung des Landschaftsraumes sei bewertet und werde ausgeglichen.
Das durch die Fahrbahnbefestigung vermehrt anfallende Regenwasser solle in Regenrückhaltebecken zurückgehalten werden. Darüber hinaus trage die Planung der Hochwassersituation in G. dadurch Rechnung, dass bei Hochwasser dem Limbach am Sportplatz 400 l/s abgenommen und an der B 1n entlang um den Ort herumgeführt werde. Noch nicht einmal in Ansatz gebracht sei die Entlastungswirkung durch die Retentionsräume.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage, über die das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO zu entscheiden hat, ist teilweise zulässig.
1.
Der Kläger zu 1) ist sowohl als Eigentümer wie auch als Pächter von Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - 4 A 36.96 -, NuR 1998, 41 (43)). Mit seiner Klage kann er nicht nur eine Verletzung eigener Belange rügen, sondern auch geltend machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schützt vor einem Eigentumsentzug, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74). Der Kläger hat, ordnungsgemäß vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben.
2.
Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig, soweit er Einwirkungen auf sein Grundstück Limbachstraße 35 durch erhöhten Wasserstand des Limbachs wegen des Neubaus der B 1 für möglich hält. Zur Nutzung dieses Grundstücks hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es mit einem 3-Familien-Haus bebaut ist, dessen Einheiten er vermietet hat. Er befürchte stärkere Schäden am Gebäude, wenn - durch den Straßenbau verursacht - die Überschwemmungen höher als bisher aufliefen.
Die vom Kläger zu 2) geltend gemachte Ansprüche auf freie Aussicht und freien Zugang zur Landschaft sind hingegen rechtlich nicht geschützt und vermitteln eine Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, UPR 2000, 465 zu § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Das Argument des Klägers zu 2), sein Anspruch sei wegen des erstmaligen Hineintragens eines Störpotenzials vergleichbar dem Nachbarschutz vermittelnden Anspruch aus § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO, verkennt, dass eine Vergleichbarkeit schon deshalb nicht gegeben ist, weil § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO zu verschiedenen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und unterschiedlicher Gesetzgebungskompetenz gehören. Die landesrechtliche Vorschrift des § 46 NBauO gehört zum Bauordnungsrecht, sie stellt aus baupolizeilicher Sicht, insbesondere zur Gefahrenabwehr, Anforderungen an Garagen und andere Stellplätze. Dagegen ist § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG eine bundesrechtliche Norm des Fachplanungsrechts, das der Zulassung herausgehobener Projekte in einem konzentrierten, abwägungsdirigierten Verfahren dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, DVBl 2001, 645 (646)[BVerwG 07.12.2000 - 4 C 3/00] = NVwZ 2001, 813 zum Verhältnis § 46 NBauO und § 15 BauNVO). § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO enthält auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der geeignet wäre, dem Kläger zu 2) einen Anspruch der geltend gemachten Art zu vermitteln. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der gegebenen Lage besteht nicht.
3.
Die Kläger zu 3) und 4) sind ebenso wie der Kläger zu 1) klagebefugt, sie haben im Planfeststellungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben. Dies gilt hingegen nicht für den Kläger zu 5), so dass seine Klage wegen Präklusion gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unzulässig ist. Entgegen seiner Ansicht können die von seinen Eltern, den Klägern zu 3) und 4), erhobenen Einwendungen ihm nicht zugerechnet werden. Soweit der Kläger zu 5) meint, seine Mitarbeit im elterlichen Betrieb habe zu einer BGB-Gesellschaft geführt, hält der Senat dies für in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, zumal der Kläger zu 5) in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass ein Gesellschaftsvertrag gemäß § 705 BGB nicht bestanden habe. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, denn wenn eine BGB-Gesellschaft bestanden hätte, hätte diese selbst (vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft im Zivilprozess BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, NJW 2001, 1256) oder alle Gesellschafter (vgl. § 709 BGB) oder deren Geschäftsführer unter Offenlegung der Geschäftsführereigenschaft (vgl. § 710 BGB) Einwendungen erheben müssen. Soweit der Kläger zu 5) angegeben hat, den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen zu haben, hätte er zwar als jetziger Eigentümer den Prozess der Kläger zu 3) und 4) übernehmen können. Eine solche Übernahmeerklärung ist aber nicht abgegeben worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich erklärt, die Kläger zu 3) und 4) wollten den Prozess neben dem Kläger zu 5) weiterführen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob bei der Rechtsnachfolge im Eigentum planbetroffener Grundstücke § 265 Abs. 2 ZPO (so OVG NW, Urt. v. 06.09.1991 - 23 A 1943/86 -, NWVBl. 1992, 139) oder § 266 Abs. 1 ZPO (so BayVGH, Urt. v. 11.10.1994 - 8 B 94.476 -, NVwZ 1996, 490) einschlägig ist.
B.
Die Klage ist - soweit zulässig - nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 15. Oktober 2002 leidet nicht an Rechtsfehlern, die die Kläger in ihren Rechten verletzen und zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit führen könnten.
1.
Der Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, insbesondere hat die Bezirksregierung Verfahrensrechte der Kläger nicht verletzt, indem sie sie nicht zur aktualisierten Verkehrsuntersuchung (Schnüll, Haller und Partner, Verkehrsuntersuchung für die Verlegung der Bundesstraße 1 im Zuge der Ortsumgehung G. vom Oktober 2002 in BA "B") erneut angehört hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingt nicht jedes nachträglich eingeholte Gutachten die Planfeststellungsbehörde zu einer erneuten Anhörung (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (226) [BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]). Die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens steht vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalles im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Fehlerhaft ist lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in den Verfahrensabschnitt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlagert wird. Eine solche Fallgestaltung läge etwa dann vor, wenn das nachträglich eingeholte Gutachten Tatsachen aufzeigt, die den bisher ausgelegten oder sonst bekannt gegebenen Unterlagen nicht entnommen werden konnten und die Schlüsse auf entscheidungserhebliche, bisher unbekannte Gesichtspunkte zulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2003 - 9 VR 9.03 -, juris). Es ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich aus der Verkehrsuntersuchung vom Oktober 2002 derartige Tatsachen ergeben. Im Gegenteil gelangt sie zu dem im Planfeststellungsbeschluss (S. 21) wiedergegebenen Fazit, dass die Verkehrsbelastungen gegenüber der Verkehrsuntersuchung von 1991 angestiegen sind und entlang der B 1 ein starker Anteil an Durchgangsverkehr zu verzeichnen ist. Außerdem ist der Untersuchung zu entnehmen, dass die Querschnittsbelastung auf der K 426 entgegen der Entwicklung an den anderen Streckenabschnitten gegenüber der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 1991 sogar abgenommen hat (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 3). Unter diesen Umständen hat die aktualisierte Verkehrsuntersuchung nur eine das bisherige Tatsachenmaterial ergänzende und konkretisierende Funktion, ohne die Entscheidungsgrundlage zu verändern.
2.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an inhaltlichen Fehlern.
2.1
Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Die Planrechtfertigung für die Verlegung der B 1 nördlich von G. ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - (BGBl. 1993, 1879); die Anlage zu diesem Gesetz weist dieses Vorhaben als vordringlichen Bedarf aus. Damit entspricht dieses Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Dies wird von den Klägern auch nicht in Abrede genommen.
2.2
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist in seiner planerischen Entscheidung zugunsten der Nordvariante 2 a nicht abwägungsfehlerhaft. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG) zugänglich. Wesentliches Element planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Gewichtung der verschiedenen Belange. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795, m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft und ist gerichtlich nicht zu beanstanden.
2.2.1
Die Planung leidet nicht an einem Abwägungsausfall hinsichtlich der von der Bezirksregierung Hannover als Planfeststellungsbehörde getroffenen Variantenentscheidung. Die planfestgestellte Trasse entspricht der Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG des Bundesministers für Verkehr vom 08.05.1980, mit der die Linienführung nördlich der Ortschaft G. festgelegt wurde. Der Linienbestimmung ist ein Raumordnungsverfahren vorausgegangen, das mit der landesplanerischen Feststellung einer Nordumgehung vom 08.10.1979 endete.
Entgegen der Ansicht der Kläger sieht der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bezirksregierung durch die vorangegangene Raumordnungs- und Linienbestimmungsentscheidung gebunden gesehen hat. Bereits die ausführliche Darstellung und Abwägung der verschiedenen Varianten zunächst untereinander und dann mit der sogenannten Null-Variante (Verzicht auf das Projekt) im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sprechen dagegen. Die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 18 f. verwendeten und von den Klägern beanstandeten Begriffe "Raumordnerische Ziele" und "Ziele der Raumordnung" belegen nicht, dass die Bezirksregierung von einer verbindlichen Vorgabe i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG ausgegangen ist. Wie auch die Kläger eingeräumt haben, heißt es im Weiteren (Planfeststellungsbeschluss S. 19 f.), dass den Regelungen der Raumordnung die unmittelbare Verbindlichkeit fehle und dass eine endgültige Entscheidung über die Trassenführung erst in der Planfeststellung getroffen werde. Soweit die Kläger meinen, dass in der (von der Beklagten als "untechnisch" bezeichneten) Verwendung des Begriffs "Ziele der Raumordnung" eine Widersprüchlichkeit liege, kommt es für die Begründetheit der Klage nicht auf die Verwendung einzelner Formulierungen, sondern darauf an, ob Alternativen geprüft und in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen worden sind. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit in einer solchen materiell-rechtlichen Prüfung eine "Lösung zu Lasten der Kläger" liegt.
Unzutreffend ist die Ansicht der Kläger, dass der Bundesverkehrsminister eine Kompetenz zur Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG nicht gehabt habe, weil § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG Ortsumgehungen von der Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FStrG ausnehme. Im Jahr 1980, als die Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr vorgenommen wurde, war er nach der damaligen Fassung des § 16 Abs. 1 FStrG zur Linienbestimmung auch für Ortsumgehungen befugt. Die Gültigkeit und Verwertbarkeit dieser Linienbestimmung für die Planfeststellungsbehörde entfiel im späteren Planfeststellungsverfahren nicht dadurch, dass nach der seit dem Planungsvereinfachungsgesetz (v. 17.12.1993, BGBl. I, S. 2123 (2125)) geltenden Fassung des § 16 Abs. 1 FStrG eine Linienbestimmung für Ortsumgehungen von Bundesstraßen nicht mehr vorgesehen ist. Denn an der kompetenzrechtlichen Grundlage der Befugnis zur Linienbestimmung nach § 16 FStrG durch den Bundesminister für Verkehr, die sich letztlich darauf gründet, dass die Länder im Auftrag des Bundes dessen Fernstraßen verwalten (Art. 90 Abs. 2 GG), hat sich durch die beschriebene Änderung des § 16 Abs. 1 FStrG nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.2003, - 9 VR 9.03 -, juris und Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, Ortsumgehung Michendorf, DVBl. 2004, 1546 = NVwZ 2004, 1486 = NuR 2004, 795). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob - wie die Beklagte meint -, der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss Teil der Verlegung einer Bundesstraße und deshalb nicht als einzelne Ortsumgehung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 2 und 3 FStrG zu betrachten ist.
Ungeachtet der formalen Gültigkeit der Linienbestimmung für das Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde in der Sache zutreffend erkannt, dass sie die Trassenwahl nach außen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit zu vertreten, deshalb auch für ihre Abwägungsfehlerfreiheit einzutreten und folglich etwaige erhebliche Mängel aus dem Raumordnungs- oder Linienbestimmungsverfahren zu korrigieren hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 ff.) [BVerwG 10.04.1997 - 4 C 5/96] = DVBl 1997, 1115 = NVwZ 1998, 508 (512) [BVerwG 10.04.1997 - 4 C 5/96]; BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, a.a.O.). Sie hat gesehen, dass die Linienbestimmung innerhalb des Planungsablaufs den Charakter einer vorbereitenden Grundentscheidung, allerdings mit allein verwaltungsinterner Bindung hat und so im Planfeststellungsverfahren zur erneuten Disposition steht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich folgerichtig im Einzelnen mit den verschiedenen Trassenvarianten, darunter auch der von den Klägern für vorzugswürdig gehaltenen Variante einer Südumgehung ("O. " oder "4 H" genannt) inhaltlich auseinander gesetzt. Davon, dass sie das Ergebnis des Raumordnungs- und des Linienbestimmungsverfahrens "unbesehen" übernommen hätte, kann danach keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Kläger gilt Gleiches für den Vorhabenträger. Die von ihm in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie - UVS - hat drei Nord- und vier Südvarianten untersucht, dazu noch vier Knotenvarianten. Wäre die Behauptung der Kläger zutreffend, das Straßenbauamt habe die Linienbestimmung als verbindlich angesehen, so hätte es aus dessen Sicht einer Untersuchung anderer als der linienbestimmten Trasse nicht bedurft.
Die Kläger bemängeln zu Unrecht, in der Übersicht und dem Vergleich der Varianten (Planfeststellungsbeschluss, S. 22 ff.) habe sich die Bezirksregierung auf eine "Plausibilitätsprüfung der Entscheidung des Raumordnungsverfahrens" beschränkt, statt eine vollständige Abwägung vorzunehmen. Diese Kritik übersieht, dass der folgende Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses ("Abschätzung und Auswahl", S. 25 ff.) diese Abwägung enthält. Während die Bezirksregierung die Vor- und Nachteile der Varianten 1, 3, 4, 5 und 5 a nur knapp darstellt, setzt sie sich mit den Vor- und Nachteilen der von den Klägern bevorzugten Variante 4 H ausführlicher auseinander, um dann am Ende zu einer eigenen Abwägungsentscheidung zu kommen.
Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Bezirksregierung nicht auf ein Raumordnungsverfahren verzichtet, denn es ist der Linienbestimmung vorausgegangen. Soweit sich die obere Raumordnungsbehörde darauf beschränkt hat, die Trassenalternativen anhand der zwischenzeitlich vor allem aus der UVS gewonnenen Erkenntnisse zu prüfen und in der Folge ein neues Raumordnungsverfahren für entbehrlich zu halten, ist dies nicht zu beanstanden. Das Raumordnungsverfahren ist nicht Selbstzweck, die Kläger sind darauf beschränkt, etwaige Mängel der Alternativenprüfung im Planfeststellungsverfahren überprüfen zu lassen.
2.2.2
Die Bezirksregierung hat die von der Planung berührten privaten Belange der Kläger erkannt und beanstandungsfrei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gewichtet.
2.2.2.1
Konkrete Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung des vom Kläger zu 1) bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes haben sich weder im Planfeststellungs- noch im Gerichtsverfahren ergeben. Der Kläger zu 1) hat mittlerweile seinen Betrieb auf eine Fläche von ca. 40 ha erweitert. Die von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel, ob er - zumindest im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses - seine Existenz im Vollerwerb durch den landwirtschaftlichen Betrieb sicherte oder ihn nur als Nebenerwerb führte, hätte nur Auswirkungen auf das Gewicht dieses Belangs innerhalb der Abwägung. Die Bezirksregierung ist aber in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 60 f.) letztlich von einem Vollerwerbsbetrieb ausgegangen, so dass der Senat dieser Frage nicht weiter nachgehen muss.
Die Trasse selbst schneidet das von ihm gepachtete Flurstück 53 der Flur 1 in J. nur an der äußersten südöstlichen Ecke mit einem Seitengraben. Die anderen, vom Planvorhaben betroffenen Flächen werden für Ausgleichsmaßnahmen benötigt, die jeweils am Rand der Flurstücke liegen (Anlage von Ruderalsäumen mit Pflanzung von Apfelbäumen, Anlage von Gewässerrandstreifen), so dass der Kläger zu 1) zwar Flächenverluste hinnehmen muss, diese aber nicht zu Zerschneidungseffekten führen. Die Bezirksregierung hat jedoch vorsorglich auch eine entfernt liegende Möglichkeit des Existenzverlustes in die Abwägung eingestellt, den für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründen aber ein höheres Gewicht beigemessen.
Die Bezirksregierung hat auch erkannt, dass der Kläger zu 1) seinen Betrieb biologisch bewirtschaftet. Auf das Problem der von der planfestgestellten Straße ausgehenden Emissionen hat sie mit der Planung eines 10 m breiten Pflanzstreifens reagiert, der verkehrsbedingte Schadstoffe zurückhalten und ausfiltern soll. Die Eignung dieser Maßnahme ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt (vgl. Urt. des Senats vom 18.01.2001 - 7 K 198/98 - zur A 26, 1. Bauabschnitt, UA S. 32 zu den dort referierten Gutachten). Einzuhaltende Grenz- oder Richtwerte für biologisch angebaute Feldfrüchte hat der Kläger zu 1) nicht genannt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, biologisch bewirtschaftete Felder müssten einen Abstand von 500 m zu stark befahrenen Straßen einhalten, ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Richtlinien der Landbauverbände Bioland, Naturland und demeter eine solche Forderung nicht. Gegen einen für biologische Landwirtschaft notwendigen Abstand zu stark befahrenen Straßen spricht auch, dass der Kläger zu 1) derzeit mit dem von ihm gepachteten Flurstück 63 in der Flur 30 der Gemarkung J. ein Grundstück bewirtschaftet, das direkt an die derzeitige Trasse der B 1 grenzt. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung ihn - sollte sich im geplanten Flurbereinigungsverfahren eine für ihn befriedigende Lösung nicht finden lassen - hinsichtlich bleibender Erschwernisse auf das Entschädigungsfeststellungsverfahren verwiesen hat.
Letzteres gilt auch für die wegen der geplanten Wirtschaftswegeführung befürchteten Erschwernisse. Eng und (leicht) kurvig ist die Bruchstraße nur südlich des Hofgrundstücks. Der Senat vermag nicht zu erkennen, weshalb der Kläger zu 1) seine zur Bruchstraße gelegenen Hofeinfahrten nicht mehr rückwärts mit dem LKW soll ansteuern können. Der durch den Wegfall eines Wirtschaftsweges vermehrte Verkehr landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf der Bruchstraße wird selbst in Erntezeiten nicht so pausenlos die Bruchstraße befahren, dass eine Verkehrslücke nicht abgewartet bzw. durch Rangieren hergestellt werden kann. Die B 1n kappt den direkten Wirtschaftsweg lediglich zu dem bereits erwähnten Flurstück 53 der Flur 1, so dass ein Umweg über eine der beiden benachbarten Überführungen notwendig sein wird. Soweit der Kläger zu 1) durch den ruhenden Verkehr bei Sportveranstaltungen in Höhe des Sportplatzes Erschwernisse fürchtet, sind diese nicht durch den Straßenneubau bedingt. Will der Kläger zu 1) die Durchfahrtsmöglichkeit während Sportveranstaltungen nicht mit Hilfe der Ordnungskräfte durchsetzen, wird er während dieser Zeiten den Umweg über die südwestlich benachbarte Überführung in Kauf nehmen müssen.
Die Gefahr der Überschwemmung seines Hofgrundstücks durch die zu erwartende größere Menge Oberflächenwassers hat die Bezirksregierung im Planfeststellungsbeschluss zwar nicht speziell im Hinblick auf das Hofgrundstück des Klägers zu 1), aber allgemein auf S. 50 f. behandelt. Zu den Verhältnissen auf dem Grundstück des Klägers zu 1) erläuterten die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kläger zu 2) und 5), dass der frühere Mühlengraben - anders als der an dieser Stelle westlich der Bruchstraße fließende Limbach - kein offenes Gewässer, sondern vor längerer Zeit teilweise zugeschüttet worden sei (so auch die von den Klägern eingereichte Stellungnahme von Prof. Dr. P. vom März 2000, S. 3). Der Graben sei heute noch als Mulde zu erkennen, die sich dann fülle, wenn die nördlich gelegene Unterführung des an dieser Stelle von Norden nach Süden fließenden Limbachs von der Ost- auf die Westseite der Bruchstraße in Höhe Haus-Nr. 19 nicht ausreiche.
Die Bezirksregierung hat erkannt, dass wegen der geplanten Trassenführung in bis zu 5 m tiefen Einschnitten das im Untergrund vorhandene Wasser gefasst und abgeleitet werden muss. Nachdem zunächst zwei Regenrückhaltebecken in der Nähe des Tiefensiecksbachs mit einem Volumen von etwa 125 cbm und in der Nähe des Limbachs mit einem Volumen von ca. 90 cbm geplant waren, vergrößerte der Vorhabensträger auf die Bedenken und Anregungen der Kläger hin die Volumina beider Regenrückhaltebecken auf etwa 200 cbm und 140 cbm (vgl. Planunterlage 7 Bl. 2) und plante Retentionsräume zum einen zwischen dem Tiefensiecksbach, der K 501 und dem neuen Wirtschaftsweg West 2 und zum anderen vor dem "Überlauf" des Limbachs in das Regenrückhaltebecken bis zum Wirtschaftsweg südlich des Sportplatzes (vgl. Planunterlage 7 Bl. 2 und 3). Außerdem erklärte sich die Stadt J. bereit, zur Entschärfung der in G. schon seit längerem bestehenden Hochwasserproblematik die Mehrkosten für die Verlängerung des zunächst nur ab Bau-km 3+250 nördlich der B 1n geplanten Hanggrabens bis zum Sportplatz zu übernehmen. So kann dort der sog. Spitzenabfluss (400 l/s) aufgenommen und über den Hanggraben an der Ortslage G. vorbei geleitet werden. Dieser Hanggraben fasst auch den von Prof. Dr. P. beschriebenen "flächigen Zufluss von Oberflächenwasser" im Nordosten von G., wobei die von Prof. Dr. P. mit Pfeilen angegebene Fließrichtung nicht immer mit der Topographie übereinstimmt, denn südlich der Erhebung Kendelke weisen die Höhenlinien ein Gefälle Richtung J., nicht Richtung G. aus. Der Schluss der Bezirksregierung, dass mit den erweiterten Maßnahmen insgesamt eine Entlastung und damit Verbesserung der Hochwassersituation eintreten werde, ist nachvollziehbar. Die von den Klägern erhobene Forderung, die Bezirksregierung hätte ein "100-jähriges Hochwasserereignis" berücksichtigen müssen, entbehrt hingegen einer rechtlichen Grundlage. Das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG vermittelt Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz nur gegenüber den planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520). Der Vorhabensträger hatte nicht einen auf statistisch alle 100 Jahre vorkommende Ereignisse ausgelegten Hochwasserschutz zu planen, sondern die mit üblichen Regenfällen verbundenen Probleme der Oberflächenentwässerung einer am Hang verlaufenden Straße planerisch zu bewältigen. Die Dimensionierung der Bäche, Gräben, Durchlässe und Regenrückhaltebecken hat der Vorhabensträger berechnet (Planunterlage 13.2), die Wasserbehörde hat dem Konzept und den Berechnungen zugestimmt. Die dagegen vorgebrachten pauschalen Angriffe der Kläger, die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar, sind nicht geeignet, die Annahmen und das Rechenwerk der Fachbehörden in Zweifel zu ziehen. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten haben, die Bezirksregierung habe durch die Änderung der ursprünglichen Planung zugestanden, dass die vormaligen Berechnungen unzutreffend waren, hat die Beklagte dem widersprochen. Bereits in seiner ersten Stellungnahme hat der Vorhabensträger zu den Einwendungen des Klägers zu 1) (BA "D", lfd. Nr. E 1, S. 5) darauf verwiesen, dass die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers lediglich in der Ableitung des durch die Straße anfallenden zusätzlichen Wassers bestehe und dies von der in G. bestehenden Hochwasserproblematik zu unterscheiden sei. Wenn der Vorhabensträger gleichwohl die bereits beschriebenen Maßnahmen - teilweise nach Kostenübernahme durch die Stadt J. - aus Anlass des Straßenneubaus größer dimensioniert als notwendig (Regenrückhaltebecken, Retentionsräume), um den von den Einwendern gewünschten Nebeneffekt eines besseren Hochwasserschutzes zu erreichen (vgl. die Ergänzung zum Erläuterungsbericht), lässt dies ebenso wenig auf unzureichende Berechnungen schließen wie die letztlich planfestgestellte Änderung durch Verlängerung des Hanggrabens bis zum Limbach. Erst recht ist damit nicht nachvollziehbar, weshalb die schließlich Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses gewordenen Berechnungen nicht zutreffend sein sollen.
Gleiches gilt für die Ansicht der Kläger, eine 30-jährige Beobachtungsreihe der Niederschlagsmenge sei unzureichend, ohne dass sie ausführen, warum eine Prognose nicht auf diese Datenbasis gestützt werden könne. Dies hätte um so näher gelegen, als die Kläger die Hochwassergefahr für G. mit Fotografien aus den Jahren 1975 und 1992 und damit aus den letzten 30 Jahren belegt haben.
Die in der Stellungnahme von Prof. Dr. P. enthaltene These, dass "durch die Verbesserung der Abflussleistung des Limbachs als Folge der Ausbaumaßnahmen das anfallende Wasser schneller auf den kritischen Punkt zugeführt wird" (a.a.O., S. 4 oben), hält der Senat durch die Planunterlagen für widerlegt. Die teilweise Öffnung eines verrohrten Abschnitts des Limbachs, dessen Verlegung in mehreren kleinen und zwei weiten Kurven, der Herstellung des Gewässerbettes nach dem Prinzip des naturnahen Gewässerausbaus mit unterschiedlich ausgebildeten Böschungen und Verwendung lebender Baustoffe (vgl. Maßnahme Nr. 6/A in Planunterlage 12.3.3) dienen offenkundig nicht der Beschleunigung des Wasserabflusses. Auch die gegenüber den Gewässerprofilen engere Dimensionierung der Durchlässe an der B 1n wird dazu führen, dass künftig eine Hochwasserwelle nicht ungebrochen auf den Ort zurollen kann, sondern Spitzen durch Auf- bzw. Einstau in die vorhandenen und neuen Retentionsräume abgebaut werden (vgl. Stellungnahme des Vorhabensträgers zu E 1, S. 5 in BA "D"). Die planfestgestellten Maßnahmen lassen sich entgegen der Ansicht der Kläger schon deshalb nicht mit der Stellungnahme von Prof. Dr. P. vom März 2000 infrage stellen, weil ihr die auf die Einwendungen im Jahr 2001 geänderte Planung nicht zugrunde gelegen haben kann.
Die von den Mitarbeitern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten Pläne führen zur Überzeugung des Senats zu einer Verbesserung der Hochwassersituation gerade der im nördlichen Bereich von G. gelegenen Grundstücke. Sämtliche Ackerflächen (insgesamt etwa 20 ha mehr als bisher) östlich des Sportplatzweges und nördlich der B 1n werden in den neuen Hanggraben entwässern, der dem geplanten Straßengefälle nach Osten folgt. Die Kläger können dieser Lösung nicht entgegenhalten, dass ein Teilstück dieses neuen Grabens durch ein Rohr läuft, dessen Verstopfung sie wegen des vom K. wald bei Hochwasser angespülten Holzes befürchten. Soweit der Limbach selbst Holz und andere feste Stoffe heranführt, verändert sich die Situation durch den Bau der Straße nicht, denn der "Überlauf" in Höhe der geplanten Verlegung des Limbachs nach Westen im Norden der B 1n nutzt zunächst die derzeit für den gesamten Limbach bestehende Verrohrung am Sportplatz, die mit 80 cm einen geringeren Durchmesser hat als das im weiteren Verlauf wegen einer Geländekuppe notwendige Rohr mit 90 cm Durchmesser. Die Beklagte hat auch für den Senat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass selbst bei einem verstopften Grabeneinlauf das flächig vom Hang des K. waldes anströmende Wasser über die Kante des Einschnitts zunächst auf die B 1n und von dort in die Straßenbegleitgräben und mit dem Straßengefälle nach Osten fließen würde.
Insgesamt hatte die Bezirksregierung gegenüber der allgemein bestehenden Hochwasserproblematik eine besondere Gefährdung des Hofgrundstücks des Klägers zu 1) durch den Bau der Ortsumgehung nicht abzuwägen. Dies gilt auch für Auswirkungen des Einschnitts auf die landwirtschaftliche Nutzung, denn das vom Kläger zu 1) gepachtete Grundstück Gemarkung J. Flur 1 Flurstück 53 stößt in einem Bereich an die geplante Straße, wo diese ebenerdig geführt wird.
2.2.2.2
Soweit der Kläger zu 2) private Belange in zulässiger Weise geltend machen kann, gilt das zur Hochwassergefährdung des Hofgrundstücks des Klägers zu 1) Gesagte für sein Grundstück Limbachstraße 35, das gegenüber jenem südöstlich benachbart liegt, in gleicher Weise.
2.2.2.3
Im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger zu 3) und 4) hat die Bezirksregierung erkannt, dass diese Kläger mit zahlreichen (insgesamt sieben) Flurstücken betroffen sind. Sie hat jedoch, fachlich beraten durch das Dezernat für Land- und Ernährungswirtschaft der damaligen Bezirksregierung Hannover (vgl. Schr. v. 20.09.2002 in BA "D"), eine Existenzgefährdung selbst bei ersatzlosem Flächenentzug nicht feststellen können. Deshalb geht der Angriff der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die Existenzbedrohung des Betriebes der Kläger zu 3) und 4) sei nicht abgewogen worden, fehl. Wenn selbst ein Entzug der Fläche den Betrieb nicht existentiell gefährdet, kommt es auf die von den Klägern zu 3) und 4) erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Erschwernisse durch "Eingriffe in die Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse" nicht an; sie wären mit dieser Einwendung auch gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die im "Bruch" belegenen Grundstücke eher vernässen mögen als andere in der nördlichen Feldmark von G., jedoch das von den Klägern zu 3) und 4) bewirtschaftete Flurstück 84/2 der Flur 1 von J. offenbar nie zu diesem feuchten Gebiet gehört hat (vgl. z.B. die im Ausschnitt der Königlich Preußischen Landesaufnahme 1896, Blatt 3824 J., Planunterlage 12.1, S. 13, im "Bruch" zu erkennenden Grenzen der Vegetationsform (feuchte) Wiese und die Kennzeichnung des Bodens im "Bruch" als "vorwiegend durch Stauwassereinflüsse geprägt" in der UVS, Karte Nr. 6, während dort das Flurstück 84/2 östlich dieses Bereichs liegt und als "vorwiegend durch klimatische Einflüsse geprägt" beschrieben ist).
Soweit die Kläger zu 3) und 4) meinen, die vorgesehene Überführung im Zuge des Sportplatzweges sei zu eng und zu steil, ist die Bezirksregierung dem unter Hinweis auf die Richtlinien für den ländlichen Wegebau entgegengetreten. Die Kläger zu 3) und 4) haben nicht dargelegt, weshalb diese Richtlinien für ihre betrieblichen Bedürfnisse nicht ausreichend sein sollen. Die Längsneigungen der Überführung liegen unter 4 %, im Erörterungstermin haben sowohl die Vertreter des Amtes für Agrarstruktur als auch der Landwirtschaftskammer darauf hingewiesen, dass in der Umgebung G. s Steigungen von 4 % und mehr keinesfalls ungewöhnlich und vom landwirtschaftlichen Verkehr regelmäßig zu überwinden seien (vgl. Niederschrift über den Erörterungstermin v. 23.03.2000 in BA "A", S. 18). Auch dem sind die Kläger zu 3) und 4) nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der von den Klägern gefürchteten "Blockade" der am Sportplatz vorbeiführenden Wirtschaftswege gilt für die Kläger zu 3) und 4) nichts anderes als für den Kläger zu 1) (vgl. oben S. 18). Den engen und kurvigen Teil der Bruchstraße nutzen die Kläger bereits jetzt. Der durch den Wegfall eines Wirtschaftsweges vermehrte Verkehr landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf der Bruchstraße wird selbst in Erntezeiten nicht so pausenlos die Bruchstraße befahren, dass das Abwarten einer Verkehrslücke an den Engstellen, an denen die Kläger zu 3) und 4) auch bislang mit landwirtschaftlichem Begegnungsverkehr rechnen mussten, zu Ertragseinbußen in errechenbarer Größe führen wird.
Die wegen des Flächenentzuges zu erwartenden Erlöseinbußen und die nach einem Flurbereinigungsverfahren verbleibenden Wirtschaftserschwernisse durch evtl. Umwege hat die Bezirksregierung als zu entschädigen erkannt, das Gewicht der die Kläger zu 3) und 4) betreffenden Belange aber als geringer bewertet als die mit der planfestgestellten Maßnahme verfolgten Ziele. Ein Überschreiten des planerischen Ermessens kann der Senat nicht erkennen.
2.2.3
Auch die von der Planung betroffenen öffentlichen Belange hat die Bezirksregierung in ihrer Bedeutung erkannt, in die Alternativenprüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise fehlgewichtet.
2.2.3.1
Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, dass die von den Klägern bevorzugte Variante 4 H weniger Fläche beansprucht als die Variante 2 a (Planfeststellungsbeschluss, S. 25). Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Planunterlage 12.1, Tabelle 4) weist den Flächenbedarf mit 12,85 ha aus. Dass die Variante 4 H hinsichtlich der Bodenbeanspruchung geringere Eingriffe verursacht als die planfestgestellte Trasse, hat die Bezirksregierung erkannt und in die Abwägung zur Trassenauswahl eingestellt (Planfeststellungsbeschluss, S. 25 und 27). Vertiefter Überlegungen im Hinblick auf den Kompensationsbedarf der von der Bezirksregierung aus anderen Gründen verworfenen Variante 4 H bedurfte es nicht, da sie - vom geringeren Ausgleichsbedarf wegen der geringeren Flächenbeanspruchung abgesehen - von ähnlichen Werten wie bei Variante 4 ausgehen durfte. Zwar sind die in der UVS genannten Werte für den Kompensationsbedarf der Variante 4 nicht uneingeschränkt heranzuziehen, weil bei der Variante 4 H die Bodenbeanspruchung und der Anschnitt des Grundwasserleiters durch den Bau des in Variante 4 vorgesehenen Trogs entfallen. Jedoch beanspruchen sowohl die dann notwendigen Lärmschutzbauten als auch der in dieser Variante notwendige Bau eines Kreisverkehrs mit den erforderlichen Aufstellflächen für den bei geschlossenen Schranken wartenden Verkehr von der B 1 in die K 426 weitere Flächen. Da die Variante 4 H ebenfalls (und zwar im gesamten Bereich östlich der Gärtnerei von der Flur "Mühlenfeld" bis zum Anschluss an die B 1) Flurstücke und Wegebeziehungen zerschneidet, hält der Senat die Bewertung der Bezirksregierung, die Kompensationsumfänge lägen nicht sehr weit auseinander, für nachvollziehbar.
Die Ansicht der Kläger, die von ihnen bevorzugte Variante 4 H verursache nur knapp die Hälfte des Flächenverbrauchs, findet in den Verwaltungsvorgängen keine Stütze. Ihr liegt - neben dem auch von der Bezirksregierung gesehenen Umstand, dass diese Variante etwa 300 m kürzer als die planfestgestellte Trasse ist - ersichtlich die Annahme zugrunde, umfangreiche naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Weil aber diese Variante den Limbach östlich von G. in einem von der UVS als hoch schutzwürdig und hoch empfindlich eingestuften Bereich (UVS, Karten Nrn. 14 - 16) schneidet, wäre auch bei ihr eine nicht unerhebliche naturschutzrechtliche Kompensation notwendig. Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Kläger, der Limbach sei an dieser Stelle nicht so schützenswert, weil er G. schon durchlaufen habe, ist der Bearbeiter des Landschaftspflegerischen Begleitplans Dipl.-Ing. Q. entgegengetreten. Seine Darlegung, dass die Südvariante 4 H das Fließgewässer an einer Stelle durchschneide, die auch ökologisch wertvoll sei, deckt sich mit der Risikoanalyse der UVS, die auf den an dieser Stelle empfindlichen bachbegleitenden Hochstauden- und Ufergehölzsaum verweist (UVS, S. 65), während die Kläger allein mit der gegenüber nördlichen Abschnitten schlechteren Wasserqualität argumentieren. Dipl.-Ing. Q. hat darüber hinaus auch auf die Barrierewirkung für Wanderfische hingewiesen. Nach der UVS ließe sich diese zwar durch eine Brücke mit einer möglichst großen lichten Weite und lichten Höhe vermeiden, dies schlüge sich aber im Vergleich sowohl in höheren Kosten für die Brücke als auch in höherem Kompensationsbedarf wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch ein solches Brückenbauwerk zulasten der Variante 4 H nieder. Die Aussage Dipl.-Ing. Q. s, an dieser Stelle sei für die Variante 4 H die Kompensation genauso zu berechnen wie für die planfestgestellte Variante, haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Senats erschüttern können. Die UVS hatte im Hinblick auf den Biotop- und Artenschutz auch für die Variante 4 - unabhängig von deren Troglage - noch weiteren Kompensationsbedarf aufgezeigt (a.a.O., S. 64 f.). Die Bewertung der Alternative 4 H hinsichtlich der Kriterien "Naturraum" und "Landschaftsbild" mit jeweils "sehr günstig" durch den von den Klägern beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. O. in dessen Kurzgutachten vom 23. März 2000 (in BA "K", dort S. 7) ist vor diesem Hintergrund jedenfalls für den östlichen Teil dieser Variante nicht nachvollziehbar. In der "Machbarkeitsstudie" desselben Autors vom Mai 1999 ist der Limbach als wichtiges Biotop gar nicht erkannt; als durch diese Alternative beeinträchtigt wird nur die "kleinflächige bzw. punktuelle Zerschneidung linienhafter Strukturen, wie Fließgewässer ..." erwähnt (in BA "K", dort S. 41 f.).
Zu Unrecht rügen die Kläger in diesem wie auch in anderem Zusammenhang, dass die UVS unter verschiedenen Gesichtspunkten unzureichend sei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens (§ 2 UVPG), dessen gegebenenfalls bestehende Mängel im weiteren Planfeststellungsverfahren behoben werden können. Da noch nicht einmal das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung einen Fehler im Abwägungsvorgang indiziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100 238 (243) = NVwZ 1996, 788 (791); Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (376) [BVerwG 21.03.1996 - 4 V 19/94] = NVwZ 1996, 1016 (1018) [BVerwG 21.03.1996 - 4 C 19/94]), muss dies für eine - behauptet - unzulängliche Umweltverträglichkeitsprüfung erst recht gelten. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf die Einzelheiten der UVS an, wenn - gegebenenfalls durch weitere Unterlagen - alle die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG betreffenden Belange in für eine abgewogene Planungsentscheidung genügender Tiefe ermittelt sind.
Genauerer Ermittlungen hinsichtlich des Kompensationsbedarfs bedurfte es auch deshalb nicht, weil die Bezirksregierung den Flächenbedarf nicht als entscheidendes Kriterium für die Trassenwahl angesehen hat. Deshalb kann auch der in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten geführte Streit dahinstehen, ob und in welchem Umfang eine Südumgehung zu kompensierende Auswirkungen auf das südlich der Bahnlinie gelegene, teilweise unter Landschafts-, teilweise unter Naturschutz stehende Gebiet der Saale hätte. Die gegenüber den verkehrlichen, immissionsschutzrechtlichen und städtebaulichen Gesichtspunkten mindere Gewichtung dieses Belangs bei der Trassenwahl liegt innerhalb des planerischen Ermessens und ist gerade im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziele, eine sichere und zügige Verkehrsführung zu erreichen sowie Lärm- und Abgasimmissionen für die Anwohner zu vermindern, nicht zu beanstanden.
2.2.3.2
Die Kosten der geplanten Baumaßnahme sind im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1, S. 40) mit 15,6 Mio. DM veranschlagt und in dem Kostenüberschlag (in BA "E") aufgeschlüsselt. Die von den Klägern bevorzugte Variante 4 H (im Kostenüberschlag V5 genannt) ist mit 19,6 Mio. DM berechnet. Dabei ist zu erkennen, dass zwar die Kosten der Variante 4 H für Unterbau und Entwässerung etwa 1,5 Mio. DM, für den Oberbau ca. 128 TDM, für Brücken 310 TDM und für sonstige Kosten wie Flurbereinigung etwa 400 TDM niedriger sind. Dieser Kostenvorteil wird jedoch mehr als aufgezehrt durch die trotz des geringeren Ansatzes für Ausgleichsmaßnahmen insgesamt um ca. 2,83 Mio. DM höheren Grunderwerbskosten, weil der Erwerb von zwei Wohnhäusern, einer Gärtnerei, eines Gasthofs und des Bahnhofsgebäudes mit 3,15 Mio. DM angesetzt sind. Hinzu kommen bei der Variante 4 H Kosten für den Kreisverkehr, Lärmschutzwände und den Bahnübergang von 3,13 Mio. DM. Diese Zusammenstellung zeigt, dass - selbst wenn einzelne Posten sparsamer anzusetzen sein könnten (z.B. Verzicht auf einen neuen Bahnübergang, dem aber wieder höhere Grunderwerbs- und Oberbaukosten für den "versetzten Kreisverkehr" gegenüberstünden) - die Behauptung der Kläger, die Kosten der Nordumgehung lägen wesentlich höher als die einer Südumgehung, jeder Grundlage entbehrt. Soweit die Kläger in ihrer Klageschrift behaupten, dass für die Variante 4 H nur ein Haus abgerissen werden müsste und nur zwei weitere aktiven Lärmschutz benötigten, stimmt dies nicht mit den Aussagen der von ihnen eingereichten Machbarkeitsstudie überein (vgl. dort, S. 48 und 40). Die Beklagte hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass an dem Kreisverkehr der Variante 4 H stets Schalllücken an den jeweiligen Einmündungen bleiben. Auch die vom Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung überreichte Kopie der Kostenzusammenstellung, die er mit eigenen, (nach unten) abweichenden Zahlen versehen hat, belegt nicht, dass die Variante 4 H kostengünstiger wäre. Die Kosten für Erschließen und Abräumen des Baufeldes sowie Erwerb und Einbau von Boden hat der Vorhabensträger für alle Varianten des Kostenüberschlags mit den gleichen Einzelpreisen berechnet. Setzt man wie der Kläger zu 2) für die Variante 4 H insoweit geringere Einzelpreise an, wirkt dies im Vergleich auch bei der Variante 2 a in gleicher Weise verbilligend. Zu der vom Kläger zu 2) für entbehrlich gehaltenen Überführung hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, es handele sich um die Überführung über den Grabenweg. Diesen planerischen Überlegungen braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, weil in diesem Fall nicht nur der direkte Schulweg der G. r Kinder zu dem an der Verlängerung des Grabenweges in J. gelegenen Schulzentrum gekappt, sondern auch die landwirtschaftlich genutzten Felder zwischen Limbach, Bahnlinie und der neuen Straße nur mit einem erheblichen Umweg über die (alte) B 1 und den parallel zur B 3 gelegenen Weg zwischen B 1 und der K 423 zu erreichen wären (zu den städtebaulichen Belangen vgl. i.Ü. unten 2.2.3.8). Ohne Erläuterung bleibt, weshalb der Kläger zu 2) die Kosten für den Erwerb der Gärtnerei, zweier Wohnhäuser und weiterer Gebäude mit weniger als der Hälfte der vom Vorhabensträger angesetzten Kosten berechnet hat. Sein Hinweis auf die Zahlen des von den Klägern eingereichten Gutachtens von Dr. R. vermag dies nicht zu belegen, denn dieses nimmt die Kosten für die Umsiedlung der Gärtnerei und für den Erwerb anderer Gebäude ausdrücklich aus (Gutachten zur Beurteilung der Ortsumgehung G. B 1 (neu) aus der Sicht der Landwirtschaft, S. 26).
2.2.3.3
Vorwirkungen der FFH-Richtlinie brauchte die planfeststellende Bezirksregierung bei der Trassenwahl nicht zu berücksichtigen, weil die geplante Trasse ein FFH-Gebiet nicht berührt. Die Kläger verkennen, dass schon zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, das Vorhandensein eines "wertvollen Tierbestandes" nicht für eine Qualifizierung als FFH-Gebiet genügte. Nunmehr hat die Kommission die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region veröffentlicht (ABlEG L 382 v. 28.12.2004), ohne dass ein FFH-Gebiet in dem näheren oder weiteren Bereich der Nordumgehung enthalten wäre (vgl. auch die Karte unter http://193.218.219.230/extern/nds/FFH2004/viewer.htm mit dem Stand Dezember 2004). Damit fehlt es an der Voraussetzung für den von den Klägern für erforderlich gehaltenen Alternativenvergleich gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (nunmehr § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Nachmeldevorschlag "Kennziffer 379 Limberg bei J. " des Niedersächsischen Umweltministeriums aus dem Jahr 2004, der von der Landesregierung am 5. Oktober 2004 beschlossen worden ist und auf den die Beteiligten erstmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben. Dieses potenzielle FFH-Gebiet wurde vorrangig ausgewählt zur Verbesserung der Repräsentanz von Waldmeister-Buchenwäldern und Auenwäldern mit Erle und Esche im Naturraum "Niedersächsische Börden". Es endet am Waldrand nördlich von G. und hält an seiner südlichsten Stelle zur planfestgestellten Trasse einen Abstand von mindestens ca. 300 m. Die Kläger räumen zwar ein, dass die geplante Straße ohne Auswirkungen für die geschützten Wälder bliebe, meinen jedoch, dass sie den Erhaltungszustand des dortigen Vorkommens der Fledermausart Großes Mausohr (Myotis myotis) beeinträchtigen könne.
Diesen Gesichtspunkt brauchte die damalige Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde jedoch nicht in ihre Abwägung zur Trassenwahl einzustellen, weil sie im Oktober 2002 weder Kenntnis von einer möglichen Betroffenheit eines FFH-Gebiets noch Anlass hatte, entsprechende Ermittlungen zu veranlassen. Der Senat hält daran fest, dass maßgeblicher Zeitpunkt der des Planfeststellungsbeschlusses ist, weil Gegenstand der gerichtlichen Prüfung die Abwägungsentscheidung der planfeststellenden Behörde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt einzustellenden Belange ist. Damit ist auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Weitergehende Anforderungen stellt das Gemeinschaftsrecht in Gestalt des Art. 10 Abs. 1 EG-Vertrag nicht (so aber BayVGH, Beschl. v. 19.04.2005 - 8 A 02.40040 u.a. -, der konsequenterweise die Straßenbaubehörden als Träger öffentlicher Gewalt in der Pflicht sehen müsste, selbst bei bestandskräftiger Straßenplanung beispielsweise auf Ausschreibungen zur Umsetzung dieser Planung zu verzichten).
Die Kläger haben in ihrem Einwendungsschreiben nur allgemein die UVS im Hinblick auf die FFH- und die Vogelschutz-Richtlinie für unzulänglich gehalten. Zu Fledermäusen ist im "Gutachten zu einigen Problemen der Fauna" von Dr. S. lediglich ein allgemeiner Hinweis auf das Vorhandensein einer Fledermaus-Wochenstube und mehrerer Sommerquartiere nicht näher bestimmter Arten in der Ortslage G. und die Beobachtung von Fledermäusen in Gärten und entlang des Tiefensiecks- und Limbachs enthalten (Gutachten, S. 6, 9 f.). Angesichts dieser allgemeinen Hinweise ohne Bezug zu konkret benannten, durch die FFH-Richtlinie geschützten Lebensräumen oder Arten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde auf die Auskunft der oberen Naturschutzbehörde vom 11. August 1999, von der Ortsumgehung G. sei weder ein Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung noch ein europäisches Vogelschutzgebiet betroffen, weitere Ermittlungen nicht veranlasst hat. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 hatte die obere Naturschutzbehörde nochmals bestätigt, dass über die bereits gemeldeten Gebiete hinaus weitere Natura 2000 - Gebiete auszuschließen seien.
Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht notwendig, ohne nähere Anhaltspunkte gleichsam vorsorglich ein komplettes Arteninventar nach den Anhängen der FFH- oder der Vogelschutz-Richtlinie zu erstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume Voraussetzung einer den Belangen von Natur und Landschaft gerecht werdenden fachplanerischen Abwägung. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ein lückenloses Arteninventar erstellt werden müsste. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der eine zusätzliche Erkenntnis im Hinblick auf Beeinträchtigung und Gewicht der Belange von Natur und Landschaft nicht erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 -, Ortsumgehung Grimma, NVwZ 2005, 943 (948 f.) [BVerwG 12.04.2005 - 9 VR 41/04] m.w.N.).
Die UVS erfasste und bewertete neben der vorhandenen Vegetation auch den Bestand an Vögeln, Reptilien, Amphibien, Tagfaltern und Heuschrecken und vermerkte bemerkenswerte Zufallsfunde an Käfern. Zudem achteten die Autoren bei der Geländebegehung auf typische Arten der offenen Feldflur. Der Landschaftspflegerische Begleitplan untersuchte Biotoptypen u.a. auf ihre vernetzende Funktion, um deren Empfindlichkeit im Hinblick auf Zerschneidungen zu bewerten. Diese exemplarischen Untersuchungen sind geeignet gewesen, den Eingriff in Natur und Landschaft zutreffend zu bewerten. Einen Anlass zu der Annahme, gerade der Lebensraum einer besonders geschützten Fledermausart sei von der Planung im Untersuchungsgebiet erheblich betroffen, gab es nicht. So ergibt sich aus der Karte 8.1 (Planunterlage 12.1, S. 46), dass die von den Klägern hervorgehobene vernetzende Funktion des Limbachs bereits jetzt durch dessen Verrohrung am intensiv genutzten Sportplatz auf ca. 150 m unterbrochen ist. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vermutet haben, dass das potenzielle FFH-Gebiet in einer sog. "Schattenliste" genannt gewesen sei, hat keiner der zahlreichen Naturschutzverbände, die die Planfeststellungsbehörde am Verfahren beteiligt hat, auf eine solche Liste und eine mögliche Betroffenheit eines darin aufgeführten Gebiets hingewiesen. Ein weiteres Indiz ist der Umstand, dass auch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde und das ihm seinerzeit unterstehende Niedersächsische Landesamt für Ökologie Hinweise auf einen Ermittlungsbedarf im Hinblick auf die FFH-Richtlinie nicht gegeben haben, obwohl sich Frau Dr. S. wegen der ihrer Ansicht nach unvollständigen UVS während des Planfeststellungsverfahrens an den damaligen Umweltminister gewandt hat.
2.2.3.4
Weder in das Landschaftsschutzgebiet K. wald noch in das oberhalb der geplanten Straße gemäß § 28 a NNatG als naturnaher Bachabschnitt geschützte Biotop des Tiefensiecksbachs greift die Trasse ein. Der nach der gleichen Vorschrift geschützte Abschnitt des Limbachs liegt bachaufwärts etwa 500 m nördlich der Trasse und etwa 300 m nördlich der planfestgestellten Verlegung des Limbachs. Da § 28 a NNatG jeweils (naturnahe) Abschnitte von Gewässern schützt, fallen andere, weniger naturnahe Abschnitte nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift, der auch nicht durch Hinweis auf einen "Zusammenhang" erweitert werden kann.
Soweit die Kläger unter Hinweis auf das "Gutachten zu einigen Problemen der Fauna" von Dr. S. meinen, auch andere Abschnitte des Limbachs seien als Biotop gemäß § 28 a NNatG einzustufen, weil das Vorkommen von Bachforellen die Naturnähe dieser Abschnitte zeige, entspricht dies nicht den Kriterien, die der "Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen" von Drachenfels (Bearbeiter der vom damaligen Niedersächsischen Landesamt für Ökologie herausgegebenen sachverständigen Anleitung zur Identifizierung von Biotoptypen unter besonderer Berücksichtigung der nach § 28a und § 28b NNatG geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie) für naturnahe Bäche nennt. Danach sind naturnahe Bäche vorrangig durch Standort und Strukturmerkmale charakterisiert (Drachenfels, S. 14), wobei stark ausgebaute Teilstücke ab ca. 20-30 m und mäßig ausgebaute ab ca. 50 m Länge auszugrenzen sind (a.a.O., S. 118). Nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planunterlage 12.1, Karte S. 31) ist der Limbach im Anschluss an den gemäß § 28 a NNatG geschützten Teil auf den nächsten ca. 300 m mäßig ausgebaut, dann folgt ein verrohrtes Teilstück von etwa 90 m in Höhe des Sportplatzes, dann wieder ein ca. 330 m langer mäßig ausgebauter Abschnitt, bis der Limbach ab dem Ortseingang als stark ausgebaut verzeichnet ist. Das Vorkommen der Bachforelle ist für keines der in Niedersachsen vorkommenden Biotope ein Kriterium.
2.2.3.5
Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Eingriff in die Natur bei der Variantenprüfung auch im Hinblick auf geschützte Vogelarten ausreichend berücksichtigt. Die UVS hat deren Vorkommen auf den verschiedenen Aufnahmeflächen aufgelistet (UVS, Anlage "Faunistische Kartierung/Artenliste 1" und Karte 14). Während auf den für eine Betroffenheit durch die Nordumgehung exemplarisch untersuchten Flächen Fasan (Phasianus colchicus), Stieglitz (Carduelus carduelus), Bluthänfling (Carduelis Cannabina) und Goldammer (Emberiza citrinella) gesichtet wurden, fanden sich auf den durch eine Südumgehung nördlich der Bahnlinie betroffenen Flächen Ringeltaube (Columba palumbus), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Amsel (Turdus merula), Singdrossel (Turdus philomelos), Sumpfrohrsänger (in der UVS auch als Teichrohrsänger benannt, Acrocephalus palustris), Zilpzalp (Phylloscopus collybita, als Nahrungsgast), Kohlmeise (Parus major) und Haussperling (Passer domesticus). Diese Funde ließen nicht auf eine höhere Betroffenheit durch die Variante 2 a schließen. Soweit in dem Gutachten von Frau Dr. S. auf eine Studie des Instituts für Landschaftspflege und Naturschutz der Universität Hannover bezug nehmend weitere Vogelarten als erfasst aufgelistet sind, fehlt es an einer Zuordnung zu den durch die Variante 2 a betroffenen Flächen. Ob die von der Variante 4 H betroffenen Flächen in der Studie überhaupt und in gleicher Intensität untersucht sind, ist ebenfalls nicht erkennbar; letzteres wäre im Hinblick auf eine Variantenauswahl jedoch nicht entbehrlich gewesen. Ein Schluss auf eine geringere Betroffenheit von Vogelarten durch eine Südumgehung lässt sich der Auflistung nicht entnehmen. Wie schon unter 2.2.3.3 dargestellt, genügen exemplarische Untersuchungen, um das Maß der Betroffenheit von Schutzgütern für eine Planentscheidung ausreichend abschätzen zu können.
2.2.3.6
Die durch die geplante Straße entstehenden Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion der Landschaft hat die Bezirksregierung ausweislich des Landschaftspflegerischen Begleitplans erkannt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Kläger, dass durch die Trasse teilweise unter Landschaftsschutz stehende Flächen zwischen der Ortslage G. und dem Südrand des K. waldes der Erholung entzogen werden, weil die planfestgestellte Straße das an den Sportplatz grenzende Landschaftsschutzgebiet nicht berührt (vgl. Planunterlage 3 in BA "F", dessen zeichnerische Darstellung sogar noch weiter geht als die Karte der Schutzgebiete in Niedersachsen unter http://193.218.219.230/extern/nds /Schutzgebiete/viewer.htm). Die mit der geplanten Trasse verbundene Zäsur zwischen der Ortschaft G. und dem Erholungsgebiet K. wald ist im Rahmen der Alternativenprüfung erkannt und abgewogen (Planfeststellungsbeschluss, S. 26 unten). Die Erholungssuchenden können von G. aus den K. wald über drei Brücken im Zuge der Wiedfeldstraße, des Sportplatzweges und des Wittenburger Weges erreichen. Gegenüber dem jetzigen Zustand entfällt nur die Wegeverbindung nördlich des Tiefensiecksbachs.
2.2.3.7
Auch die wesentlichen Daten zum Schutzgut Wasser sind genügend ermittelt.
Die Ansicht der Kläger, eine durch ein potenzielles Wassergewinnungsgebiet geführte Straße sei gleichbedeutend mit dem Verzicht auf eine mögliche Wasserförderung, ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Zuschnitt dieses Gebiets in seinem südlichen und damit hier möglicherweise betroffenen Bereich noch offen ist (vgl. Schr. d. Nds. Landesamts für Bodenforschung v. 15.08.2002), ist dem Vorhabensträger im Planfeststellungsbeschluss unter IV. 4.1.4 aufgegeben, die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) einzuhalten. Dass es nicht möglich ist, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten, haben die Kläger nicht dargetan. Auch bleibt unklar, warum angesichts bestehender Richtlinien ein Ermittlungsdefizit bestehen soll. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Plan vorsieht, alle Fang- und Hanggräben mit einer 0,60 m starken Dichtung aus Ton zu versehen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 31 und dessen Ergänzung, S. 3). Im Übrigen führt derzeit die schon zu den Anfängen des Kraftfahrzeugverkehrs bestehende B 1 durch die (erst zukünftig aufgehobenen) Wasserschutzgebiete südwestlich von G., ohne dass Streusalz und Kohlenwasserstoffe die Trinkwassergewinnung beeinträchtigt haben; gleiches gilt für die benachbarte Bundesstraße 3, die sogar eine beantragte Schutzzone der Klasse II quert (vgl. Karte als Anlage zum Schreiben der Avacon AG v. 01.03.2000 in BA "C" unter S 22). Auch die Variante 4 H quert ebenso wie die bisherige B 1 dieses potenzielle Wassergewinnungsgebiet, wenn auch auf einer kürzeren Strecke.
Die Bezirksregierung hat auch die Auswirkungen auf das unterirdisch vorhandene Wasser im Bereich der Nordtrasse geprüft, die auf zwei Teilstrecken in einem Einschnitt geführt wird, der maximal 5 m unter der Geländeoberkante liegen wird. In dieser Tiefe gibt es lediglich Schichtenwasser, während das freie Grundwasser erst in größerer Tiefe vorhanden ist (vgl. Ing.-Büro T. & Partner, 1. Nachtrag zum ingenieurgeologischen Streckengutachten v. 26.10.1998 in BA "I", sowie ders., Schr. v. 15.03.2000 in BA "C"). Die von den Klägern eingereichte Stellungnahme Prof. Dr. P. s vom 22. März 2000 behandelt lediglich das Problem des Schichtenwassers aus landwirtschaftlicher Sicht, wobei er zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das ingenieurgeologische Streckengutachten des Ing.-Büros T. & Partner die Reichweite der Grundwasserabsenkung nach der "Brunnenformel" und damit mit einem Faktor 3000 in der sog. Sichard'schen Formel berechnet hat. Tatsächlich ist aber mit den Größen 1500 und 2000 gerechnet worden, wie dies für eine Parallelströmung vorgeschlagen wird (vgl. der vom Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau mit Schr. v. 07.12.2000 vorgelegte Auszug aus: Herth/Arndts, Theorie und Praxis der Grundwasserabsenkung, 2. Aufl., S. 139 in BA "E"). Danach reicht die Grund- bzw. Schichtenwasserabsenkung 2,0 bis 2,5 m weit (Schr. des Ing.-Büros T. & Partner v. 03.09.1999, in: BA "C", S 14 S. 6 f.). Zudem hat das Gutachten des Ing.-Büros T. & Partner wegen der mit der Überschlagsberechnung verbundenen Unsicherheit die so errechnete Reichweite um den Faktor 10 vergrößert, so dass die Bezirksregierung für ihre Abwägung von Werten "deutlich auf der sicheren Seite" ausgehen konnte. Dies gilt um so mehr, als die obere Wasserbehörde darauf verwiesen hat (Schr. v. 10.08.2001 in BA "E"), dass die Formel für in Zusammenhang stehendes Grundwasser gedacht sei. Hier ergebe sich aus dem Streckengutachten, dass Schichtenwasser in verschiedenen Höhen betroffen sei und wegen der heterogenen Verhältnisse auch mit geringmächtigem Vorkommen von Schichtenwasser zu rechnen sei. Deshalb sei der Eingriff noch weiter begrenzt als nach der abgewandelten Sichard'schen Formel berechnet.
Auch die Lage und Höhe des Schichtenwassers ist in dem ingenieurgeologischen Streckengutachten (BA "I") zu jeder der über vierzig im Bereich der geplanten Trasse niedergebrachten Bohrungen ermittelt und in die zeichnerische Darstellung des Baugrundprofils eingetragen. Soweit die Stellungnahme von Prof. Dr. P. die Flurabstände und damit die Verfügbarkeit des Schichtenwassers im Böschungsbereich problematisiert, ist anzumerken, dass im Böschungsbereich eine landwirtschaftliche Nutzung nicht stattfindet, weil dieser Bereich zur geplanten Straße gehört. Die Reichweite der Fassung des Schichtenwassers ist - wie dargestellt - mit Sicherheitszuschlägen berechnet und in die Abwägung eingegangen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan (a.a.O., Tabelle 4) bewertet die mit dem Einschnitt verbundenen Beeinträchtigungen des Schichtenwassers als mittelschwer, dauerhaft und durch landschaftspflegerische Maßnahmen nicht kompensierbar. Wie beim Flächenverbrauch hat die Bezirksregierung auch die Belange des Grundwassers als nicht so schwerwiegend bewertet, dass die Variante 2 a als Alternative ausscheide und die oben beschriebenen Vorteile für gewichtiger gehalten. In die Abwägung hat sie auch eingestellt, dass gerade die Führung von etwa der Hälfte der Trasse in einem Geländeeinschnitt geeignet ist, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermindern (Planfeststellungsbeschluss, S. 23).
Der Landschaftspflegerische Begleitplan erfasst auch die Beeinträchtigungen der Fließgewässer durch den Zufluss von Niederschlagswasser von der Fahrbahn. Auch die von den Klägern bevorzugte Südumgehung kreuzt den Limbach, so dass lediglich die Schonung des Tiefensiecksbachs als gegenüber der Variante 2 a günstiger in die Abwägung einzustellen war. Bereits im Landespflegerischen Begleitplan (Planunterlage 12.1, S. 56) wird auf die Minimierbarkeit des Stoffeintrags durch Rückhaltung verwiesen, die im Plan auch vorgesehen ist. Der nicht weiter substantiierten Behauptung der Kläger, Streusalz und Kohlen(wasser)stoffe würden nicht sedimentieren, sondern im Wesentlichen unvermindert in die "naturnahen" Gewässer kommen und diese schädigen, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Angesichts des Umstandes, dass die Schadstoffminderung durch Sedimentation ein allgemein bekanntes Phänomen ist (Kläranlagen, Schwimmteiche), besteht kein Anlass, der Bezirksregierung ein Ermittlungsdefizit vorzuhalten.
Die Auswirkungen des durch die B 1n anfallenden Schichten- und Oberflächenwassers auf die Hochwassergefährdung G. s sind ebenfalls erkannt und hinreichend bewältigt; auf die Ausführungen unter 2.2.2.1 (S. 16 ff.) wird verwiesen.
2.2.3.8
Die von der Bezirksregierung in die Variantenprüfung eingestellten städtebaulichen Belange lassen sich nicht damit bezweifeln, dass es der Stadt J. frei stünde, ihre bisherigen Planungsabsichten hinsichtlich einer städtebaulichen Entwicklung entlang des Grabenwegs Richtung J. aufzugeben und eine Wohnbebauung im Norden G. s zu planen. In die Abwägung können nur die Beschlüsse eingestellt werden, die bereits gefasst wurden (hier der Flächennutzungsplan der Stadt J. und Bebauungsplan Nr. 11 "Östlich U. er Straße"). Das Argument der Änderbarkeit gilt für jede Festlegung seitens der Politik und/oder Verwaltung, so dass nach den Vorstellungen der Kläger städtebauliche Belange entgegen der Forderung des § 38 Satz 1 BBauGüberhaupt nicht berücksichtigt werden müssten.
Soweit die Kläger in städtebaulicher Hinsicht geltend machen, im Süden G. s gebe es schon zwei die Wohnbebauung belastende Immissionsquellen, so dass eher die Wohnbebauung im Norden ausgeweitet werden sollte, hält der Senat eine Planung, die die südliche Wohnbebauung nicht mit noch mehr Immissionen belastet, für ermessensgerecht. Die Stadt J. hält jedenfalls aus städtebaulicher Sicht eine Südtrasse für nicht vertretbar und hat die ähnlich vorgebrachten Einwendungen der Kläger zu 1), 2) und 5) im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 11 "Östlich U. er Straße" ausdrücklich zurückgewiesen (Protokoll der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt J. vom 03.12.2001 in BA "C" unter S 9).
2.2.3.9
Der gewachsene Zuschnitt der Ackerflächen und gewachsene Verkehrswegeverbindungen gehören zu den landwirtschaftlichen Belangen, die die Bezirksregierung als durch die Nord- stärker als bei einer Südumgehung beeinträchtigt erkannt und abgewogen hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 27 oben). Auch den Eingriff in das Wirtschaftswegenetz hat sie erkannt. Die Kläger behaupten zwar pauschal, die Erschließung der Flurstücke durch die geplanten Ersatzwege sei nicht hinreichend, haben aber nicht konkretisiert, welches Flurstück künftig nicht mehr erreichbar sein soll. Soweit das neue Wirtschaftswegesystem Umwege zur Folge hat, hat die Bezirksregierung eine Entschädigungspflicht anerkannt.
2.2.4
Die Bezirksregierung hat die für und gegen die Nordumgehung sprechenden Gesichtspunkte in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG abgewogen.
Sie hat sich bei ihrer Abwägung der günstigsten Trassenalternative von Planungszielen leiten lassen. Dazu gehört wegen des von ihr erwarteten Anstiegs der Verkehrsmengen die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus der Ortslage und eine sichere und zügige Verkehrsführung, die den Anforderungen an eine überörtliche Straßenverbindung gerecht wird. Zugleich sollen in der Ortschaft G. durch Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangs- sowie Teilen des Ziel- und Quellverkehrs die schwächeren, nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer geschützt werden. Lärm- und Abgasimmissionen sowie Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, denen die Anwohner derzeit ausgesetzt sind, sollen spürbar reduziert werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 20 f.).
Nicht zu beanstanden ist die vom Vorhabensträger gewählte und von dem Planfeststellungsbeschluss bestätigte Ausgestaltung der Straße. Sie hat sich hinsichtlich Linienführung, Straßenquerschnitt und Knotenpunktgestaltung an den Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-L, -N, und -Q) orientiert und die B 1 entsprechend ihrer Funktion als regionale und überregionale Verbindung in die Straßenkategorie A II und damit als anbaufrei außerhalb bebauter Gebiete liegend eingestuft. Die Entwurfsgeschwindigkeit ist 80 km/h (vgl. Erläuterungsbericht Planunterlage 1, S. 25). Die Ansicht der Kläger, die Bezirksregierung hätte nicht die RAS, sondern die Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) anwenden müssen, ist nicht zutreffend. Selbst wenn - wie die Kläger meinen - eine Einstufung in die Straßenkategorie B II (weitgehend anbaufreier Verkehr innerhalb bebauter Gebiete mit regionaler und überregionaler Verbindungsfunktion) in Betracht gekommen wäre, sind auch Straßen dieser Gruppe nach RAS zu planen (vgl. EAHV 93, S. 5). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik der Kläger an der Trassenwahl beruht darauf, dass sie ein anderes Projekt anstreben. Die Straßenkategorie B II ist definiert als "anbaufreie Schnellverkehrsstraße" mit der Erläuterung "Stadtautobahn, Zubringer" (vgl. RAS-N 1998, S. 13). Im Bereich der Ortschaft G. bevorzugen die Kläger aber eine (auch) erschließende Straße, die der Straßenkategorie "C" zuzuordnen ist. Eine Straße mit einer zulässigen Geschwindigkeit von höchstens 70 km/h soll regelmäßig nur für Straßen der Verbindungsfunktionsstufe III geplant werden (vgl. RAS-N 1998, S. 17), die der zwischengemeindlichen Verbindung dient. Nach den Verkehrsuntersuchungen hat jedoch der Durchgangsverkehr auf der B 1 in G. in Spitzenzeiten einen Anteil von 68 bis zu 82 %.
Die Entscheidung der Bezirksregierung, die derzeit bestehenden Verkehrsprobleme G. s durch eine möglichst weitgehende Trennung der Funktionsbereiche Verbindung und Erschließung (vgl. RAS-N 1998, S. 12) zu lösen, liegt innerhalb ihres planerischen Ermessens. Eine Straße hingegen, die nicht nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch mit verlangsamenden Elementen wie dem von den Klägern vorgeschlagenen "signalisierten Kreisverkehr" zur Anbindung der K 426 in Höhe des Bahnübergangs vorgesehen ist, verfehlte die für eine auch überregionale Straßenverbindung anzustrebende Zielgröße der Reisegeschwindigkeit (A II 60 - 90 km/h, B II 50 - 70 km/h, vgl. RAS-N 1998, S. 15) deutlich.
Hinzu kommt, dass sich den Verwaltungsvorgängen ein Bedarf für eine Straße im Süden G. s mit erschließender Funktion nicht entnehmen lässt. Nach dem Generalverkehrsplan des Landkreises Hildesheim (wiedergegeben in der UVS, Karte Nr. 24) dient die B 1 dem großräumigen und die von Norden kommende K 501 dem regionalen Verkehr, während auf der von Süden auf die B 1 treffenden K 426 lediglich zwischenörtlicher Verkehr abgewickelt wird. Bestätigt wird dies durch die ergänzende Verkehrsuntersuchung vom Oktober 2002, nach der Richtung G. aus Süden die geringste Verkehrsstärke zufließt (Verkehrsuntersuchung, Bilder 9 bis 12) und nach Süden der Anteil des Durchgangsverkehrs am geringsten ist (a.a.O., Bild 8).
Da die Variante 4 H unter dem Gesichtspunkt des zu bewältigenden Verkehrs Vorteile nicht hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung diese Variante vor allem wegen der höhengleichen Kreuzung der B 1 mit der K 426 in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem höhengleichen Übergang mit der Bahnlinie M. - J. als konfliktträchtige und unsichere Verkehrsführung bewertet hat. Der Senat hält dies auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. O. für nachvollziehbar.
Unter dem Gesichtspunkt der zügigen Verkehrsführung ist die Berechnung des Zeitvorteils der Nutzung der Nord- gegenüber der Südtrasse selbst unter Berücksichtigung einer unterschiedlichen Reisegeschwindigkeit von 100 km/h auf der Nord- und 70 km/h auf der Südumgehung mit "weniger als 1 Minute" (Prof. Dr. O., Kurzgutachten vom 23.03.2000 in BA "K", S. 3 f.) zweifelhaft, weil sie jeweils von einer im wesentlichen gleichbleibenden Geschwindigkeit ausgeht. Während diese bei der Variante 2 a aufgrund der Vorfahrt des auf der B 1 fahrenden bevorrechtigten Verkehrs auch an der geplanten höhengleichen Einmündung der K 501 überwiegend zu erreichen sein wird, bedeutet der Anschluss der K 426 mittels eines Kreisverkehrs wegen der Vorfahrtsregelung in § 9 a StVO eine Verlangsamung des Verkehrs auf der B 1 regelmäßig bis auf Null. Weiterhin ist dem Kurzgutachten eine Aussage über den Bedarf an Stellflächen bei geschlossenen Schranken für den von der B 1 auf die K 426 aus beiden Richtungen abbiegenden und für den auf der U. er Straße von G. kommenden Verkehr nach V. und den damit verbundenen Flächenbedarf nicht enthalten. Da auf der Bahnstrecke nach dem aktuellen Fahrplan allein der Personenverkehr stündlich mit einem Zugpaar bedient und die Schranke damit wenigstens zweimal pro Stunde geschlossen wird, sind entsprechende Vorkehrungen notwendig, um Stauungen auch in der verkehrsintensiven Tageszeit zu vermeiden.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Bezirksregierung dem Belang der Verkehrssicherheit ein hohes Gewicht beigemessen hat.
Auch bei dem Ziel der Verminderung von Lärm- und Abgasimmissionen der Anwohner bleibt die Variante 4 H deutlich hinter der Variante 2 a zurück, wobei die Kläger den "Erwerb von etwa drei Gebäuden" offenbar allein unter Kostengesichtspunkten, nicht aber mit dem Gewicht eines Entzugs von Wohneigentum in ihre Überlegungen einstellen. Den von der Planfeststellungsbehörde zu beachtenden Belang der städtebaulichen Planung der Stadt J., die in ihrem Flächennutzungsplan eine Wohnbauentwicklung der Ortschaft G. südlich des Grabenwegs vorsieht, behandelt das von den Klägern eingereichte Kurzgutachten (S. 3) mit dem Hinweis, dass diese Fläche "abgeschirmt" werden kann, ohne den Flächenbedarf einer solchen Abschirmung zu benennen oder deren Auswirkungen auf die Attraktivität dieser Baugrundstücke zu berücksichtigen.
Wenn demgegenüber die Bezirksregierung die gegenüber der Südumgehung nachteiliger berührten Belange der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Landschaftsbildes, der Ökologie und der Erholungsfunktion der Landschaft für nicht so schwer beeinträchtigt hält oder - im Fall der landwirtschaftlichen Belange - zugunsten der Planziele zurückstellt, ist dies vom Senat nicht zu beanstanden.
Gegen die der Entscheidung für die Nordumgehung in der Variante 2 a zugrunde liegende Abwägung lässt sich nicht das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot gemäß § 8 NNatG i.V.m. § 19 Abs. 1 BNatSchG anführen. Es verpflichtete die Bezirksregierung nicht, die von den Klägern als ökologisch günstiger angesehene Süd- der planfestgestellten Nordumgehung vorzuziehen. Ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort zulässig ist, richtet sich nach den materiellen Vorgaben des Fachrechts. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG unterliegen auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einem Abwägungsvorbehalt. Die in § 8 NNatG i.V.m. § 19 Abs. 1 BNatSchG normierten Verpflichtungen knüpfen an die im Rahmen der fachrechtlich gebotenen Abwägung getroffene Trassenwahl an, so dass § 8 NNatG nicht bei der Auswahl der Alternativen (also des "Ob" und "Wo" des Vorhabens) anzuwenden ist, sondern nur auf die - nach anderen (fachplanerischen) Kriterien - ausgewählte Trasse (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528 (529) [BVerwG 19.05.1998 - 4 C 11/96]). Unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots wäre daher ausschließlich zu prüfen, ob durch die Wahl einer anderen, den Zielsetzungen der Planung ebenfalls genügenden Planausführung (also eines anderen "Wie") die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auf der konkret vorgesehenen Trasse der B 1 vermieden oder verringert werden könnte und so aus dem Kreis der mit dem Eingriff verbundenen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft diejenigen zu unterlassen, die vermeidbar sind (BVerwG, Urt. v. 07.03.1997 - 4 C 10.96 -, DVBl. 1997, 838 (839); Senat, Beschl. v. 04.12.1997 - 7 M 1155/97 -; Senat, Urt. v. 17.01.2001 - 7 K 100/98 -, DVBl. 2001, 671 (nur LS)). Dazu haben die Kläger mit ihrer gegen die Trassenwahl gerichteten Klage indes nichts vorgetragen.
In gleicher Weise wie das Vermeidungsgebot gemäß § 8 NNatG i.V.m. § 19 Abs. 1 BNatSchG lässt sich dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung auch nicht § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG entgegenhalten. Die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu leistende Abwägung ist auch hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht in der Weise vorgeprägt, dass ihr ein gegenüber anderen Belangen vorrangiges Gewicht zukommt.
Die Kläger kritisieren letztlich, dass der Planungsträger bei der Bewertung der für die Natur und Landschaft maßgeblichen Umstände nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, das ihrer Beurteilung entspricht. Das für die Planung einschlägige Recht enthält indes verbindliche Bewertungsvorgaben nicht. Eine Planungsentscheidung leidet an einem Abwägungsmangel nicht schon deshalb, weil die Gewichtung der Belange, die ihr zugrunde liegt, zulässigerweise auch anders hätte vorgenommen werden können. Von einer Fehlgewichtung kann nur dann die Rede sein, wenn die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten nicht vertretbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, DVBl. 2001, 386 (391) = NVwZ 2001, 673 (680) [BVerwG 27.10.2000 - 4 A 18/99]). So liegt es hier nicht.
2.3
Der Entscheidung für die Nordvariante 2 a stehen rechtliche, durch die fachplanerische Abwägung nicht überwindbare Schranken nicht entgegen.
2.3.1
Das Vorkommen der durch die FFH-Richtlinie geschützten Fledermausart "Großes Mausohr" (Myotis myotis) im benachbarten potenziellen FFH-Gebiet "Limberg bei J. " oder in dessen Umgebung führt nicht zu einer Unzulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkung. Abgesehen davon, dass das Vorkommen dieser Fledermausart nicht wertbestimmend für die Auswahl dieses Nachmeldevorschlags war, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-Richtlinie für Tierarten, die größere Lebensräume beanspruchen, die Gebiete zu schützen, die die für das Leben und die Fortpflanzung der Arten ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen. Daran gemessen ist der Schutz der Feldmark südlich des Limbergs zur Erhaltung der Population des Großen Mausohrs nicht notwendig. So wenig, wie jedes für geschützte Vögel erreichbare Nahrungsgebiet an dem Biotopschutz gemäß Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie teilnimmt, ist auch nicht für jedes von geschützten Fledermäusen aufgesuchte Gebiet eine Vorwirkung der FFH-Richtlinie anzunehmen. Schließlich heißt es in der Gebietsbeschreibung, dass das vorgeschlagene Waldgebiet von seinem Waldbestand und seiner Waldstruktur her als sehr gut geeignetes potenzielles Mausohr-Jagdgebiet angesehen werden kann. Der Wald und damit das auch nur als potenziell vorhanden bewertete Jagdgebiet wird jedoch selbst nach Ansicht der Kläger durch eine mindestens 300 m entfernte Straße nicht beeinträchtigt.
Es spricht somit derzeit nichts dafür, dass die eine Mausohr-Wochenstube, in deren Aktionsradius der Limberg liegt, diesen oder die südlich angrenzende Feldmark zu einem für Deutschland relativ bedeutsamen Gebiet i.S.d. Anhangs III der FFH-Richtlinie macht. Doch selbst wenn ein solcher Nachmeldebedarf unterstellt wird, gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, DVBl. 2001, 386 (390) = NVwZ 2001, 673; BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, A 44 Hessisch Lichtenau, BVerwGE 116, 254 = DVBl. 2002, 1486 (1487) = NVwZ 2002, 1243). Damit ist auch den nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urt. v. 13.01.2005 - Rs. C-117/03 -, NVwZ 2005, 311 [EuGH 13.01.2005 - C 117/03]) erforderlichen Schutzmaßnahmen genügt. Hier hat das Land Niedersachsen den Limberg als FFH-Gebiet in Kenntnis des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses zur Nachmeldung vorgeschlagen und dazu die Ansicht vertreten, dass naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Realisierung der in den Bedarfsplänen Schiene und Straße vorgesehenen Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erkennbar seien (vgl. "Grundsätzliche Positionen der Landesregierung nach Auswertung der Ergebnisse des öffentlichen Beteiligungsverfahrens zu den FFH-Nachmeldevorschlägen" vom Oktober 2004, unter http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C5725752_L20.pdf, S. 3).
Eine Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung dieses Gebietes ist auch unter Berücksichtigung der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten Stellungnahme von Frau W., Beauftragte für Fledermausschutz in der Region Hannover, vom 24. August 2005 nicht zu besorgen. Unterstellt, die B 1n läge in dem Radius um die (in dem Nachmeldevorschlag nicht näher lokalisierte) Wochenstube, hält Frau W. an Beeinträchtigungen eine Störung und Gefährdung der überfliegenden Tiere durch Fahrzeuge, den Lebensraumverlust durch Wegfall des abgeschnittenen Jagdgebiets, wenn ein Überqueren der Straße nicht möglich sei, und Verluste durch Kollisionen mit Fahrzeugen für möglich. Diese nur allgemein als möglich und nicht in Bezug auf das geplante Vorhaben beschriebenen Beeinträchtigungen sind aber wegen der konkreten Ausgestaltung der B 1n nicht zu erwarten. Die Lage der Straße in einem bis zu 5 m tiefen Einschnitt gerade in dem Bereich, der bis auf 300 m an das FFH-Gebiet reicht, wird ein Überfliegen der Straße ohne Kollisionsgefahr ohne weiteres ermöglichen. Zudem kommen die im Hinblick auf Vögel geplanten Vermeidungsmaßnahmen in gleicher Weise den Fledermäusen zugute. So hat Dipl.-Ing. Q. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass selbst dort, wo die B 1n den Tiefensiecksbach und den Limbach kreuzt, Bäume möglichst dicht an das Gewässer gepflanzt werden sollen, um auf diese Weise Leitstrukturen zur Führung von am Ufer entlangwechselnden Tierarten zu schaffen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, IV 2.6). Durch diese Schutzmaßnahmen kommt ein Gefährdungspotential auch für Fledermäuse nicht in Betracht, so dass einem notwendigen Schutz Genüge getan wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, A 17, UPR 2003, 353 (355) [BVerwG 27.02.2003 - 4 A 59/01] = DVBl. 2003, 1061 = NVwZ 2003, 1253).
2.3.2
Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen des Artenschutzes gemäß Art. 5 und 9 Vogelschutz-Richtlinie gebieten nicht den Verzicht auf die Variante 2 a.
Art. 5 und 9 Vogelschutz-Richtlinie sind nicht direkt anwendbar, weil die Artenschutzbestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie durch §§ 39 ff. BNatSchG in deutsches Recht umgesetzt sind. Nach § 42 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG ist es u.a. verboten, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten zu stören. Der Umsetzung des Artenschutzes in Landesrecht dienen die §§ 35 und 37 NNatG. Entsprechend § 37 Abs. 5 NNatG hat die Bezirksregierung dem Vorhabensträger aufgegeben, Rodungsmaßnahmen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nur in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde und den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen (Planfeststellungsbeschluss, IV 2.3). Damit ist der Tatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG durch die planfestgestellte Maßnahme schon nicht erfüllt. Zwar sind regelmäßig genutzte Nistplätze auch während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln geschützt, bei Vögeln, die jedes Jahr ein neues Nest bauen, verliert die Lebensstätte ihre Funktion und damit auch den Schutz des § 42 Abs. 1 BNatSchG jedoch mit dem Ende der Brutperiode (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 42 Rn. 12). Nach der Faunistischen Kartierung/Artenliste 1 der UVS sind die auf den zur Bewertung der Nordumgehung herangezogenen Flächen vorgefundenen Vogelarten Fasan (Phasianus colchicus), Stieglitz (Carduelus carduelus), Bluthänfling (Carduelis Cannabina) und Goldammer (Emberiza citrinella) eurytop, haben also eine geringe Habitatbindung.
Selbst wenn der Tatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wäre, handelte es sich bei dem planfestgestellten Straßenbau um einen nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriff, für den gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ein Verbot nach § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht gilt. Den artenschutzrechtlichen Belangen muss im Rahmen der Eingriffsregelung Rechnung getragen werden. Dies ist hier geschehen. Die Schonung während der Brutzeit und die im Landschaftspflegerischen Begleitplan festgelegte Neuschaffung von Lebensraumangeboten ist hier ausreichend, um einen artenschutzrechtlichen Eingriff zu vermeiden. Wenn eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung durch Vorsorgemaßnahmen vermieden werden kann, ist damit dem europäischen Artenschutz Genüge getan (vgl. zu den Anforderungen der FFH-Richtlinie BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, A 17, a.a.O.).
Wenn der Tatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt und darüber hinaus ein Eingriff nicht vermieden wäre, fehlte es immer noch an einer absichtlichen Beeinträchtigung. Nicht absichtlich i.S.d. § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1040 (1042) [BVerwG 11.01.2001 - 4 C 6/00] unter Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts Vilaca vom 19.05.1987 - Rs. 412/85 -, Slg. 1987, 3503 (3513) und den darin vom Generalanwalt gebilligten § 40 Abs. 2 NNatG i.d.F. v. 20.03.1981 (NdsGVBl S. 31); Beschl. v. 12.4.2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943, 947) [BVerwG 12.04.2005 - 9 VR 41/04]. Die gegen diese Rechtsprechung gerichtete Kritik des Hess. Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteilen vom 24.11.2003 - 3 N 1080/03 -, ZUR 2004, 232 [VGH Hessen 24.11.2003 - 3 N 1080/03] und vom 25.02.2004 - 3 N 1699/03 -, NVwZ-RR 2004, 732 [VGH Hessen 25.02.2004 - 3 N 1699/03] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 30.01.2002 - Rs. C-103/00 -, Caretta caretta, Slg. 2002, I-1147 = NuR 2004, 596 [EuGH 30.01.2002 - C 103/00]) teilt der Senat nicht. Der EuGH hat sich zu dem Begriff der absichtlichen Störung nicht geäußert, sondern sie nach den Schilderungen des Sachberichts ohne weiteres angenommen. Der Generalanwalt Leger hat in seinen Schlussanträgen ebenfalls den Begriff der Absicht nicht definiert, sondern nach Darstellung der besonders schützenswerten Entwicklungsphase der Schildkröten (Slg. 2002, I-1147, Rn. 23 f.) das Aufstellen von Liegestühlen und Sonnenschirmen sowie das Befahren des zur Fortpflanzung genutzten Strandes mit Mopeds als absichtliche Handlungen bewertet und diese als geeignet angesehen, die betreffende Art gerade in der Zeit zu stören, in der diese nach dem Gemeinschaftsrecht in besonderem Maß zu schützen ist (a.a.O., Rn. 57). Weder nach der Art der beanstandeten Handlungen noch in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beeinträchtigungen ist der vom EuGH entschiedene mit dem Fall einer auch die Gesichtspunkte des Artenschutzes berücksichtigenden Fachplanung vergleichbar. Soweit entgegen dem Wortlaut des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG verlangt wird, es müsse jeweils eine Befreiung gemäß § 62 BNatSchG erteilt werden (Gassner, NuR 2004, 560 (563); Louis, NuR 2004, 557 (559)), wird die Legalausnahme des § 42 Abs. 4 Satz1 BNatSchG der Individualausnahme gemäß § 62 BNatSchG gleichgesetzt (Müller, NuR 2005, 157 (159)). Eine solche Gleichsetzung berücksichtigt nicht, dass zumindest im Fachplanungsrecht eine Planrechtfertigung Voraussetzung eines Vorhabens ist, die im Fall einer Maßnahme des vordringlichen Bedarfs sogar als in öffentlichem Interesse liegend gesetzlich festgestellt ist. Die planerische Zielsetzung, die Sicherheit des Straßenverkehrs sowohl für die Einwohner G. s als auch für die anderen Verkehrsteilnehmer zu verbessern, entspricht im Übrigen § 62 Abs. 1 BNatSchG und Art. 9 Abs. 1 lit. a Vogelschutz-Richtlinie. Die als verkehrlich nachteilig bewertete Variante 4 H - unterstellt, die Nordvariante sei gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG problematisch und weiter unterstellt, die Variante 4 H sei als artenschutzrechtlich günstiger zu bewerten - ist nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Bezirksregierung nicht in gleicher Weise geeignet, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten.