Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.09.2005, Az.: 5 ME 203/05
Altersteilzeit; Beförderung; Freistellung; Freistellungsphase; Rechtsmissbrauch
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.09.2005
- Aktenzeichen
- 5 ME 203/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.07.2005 - AZ: 6 B 2794/05
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 BG ND
- Art 33 Abs 2 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Beförderung eines in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Beamten wäre rechtsmissbräuchlich.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der sich seit dem 16. November 2004 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, aus der er mit Ablauf des 30. September 2008 in den Ruhestand treten wird,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Februar 2005 ausgeschriebene Stelle für eine Justizamtsrätin/einen Justizamtsrat im Landgerichtsbezirk C. mit der Beigeladenen bzw. einem/einer anderen Mitbewerber/Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist, hilfsweise solange der Antragsgegner nicht eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat,
abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der dem Leistungsgrundsatz immanente Eignungsbegriff umfasse auch die Erwartung einer angemessenen Dienstzeit nach der Beförderung. Eine solche Dienstzeit könne nicht mehr erbracht werden, wenn der Beamte sich zum Zeitpunkt der möglichen Beförderung bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde. Die mit jeder Beförderung verbundene motivierende Wirkung zu künftigen dienstlichen Leistungen könne ebenfalls nicht mehr erreicht werden. Eine gleichwohl durchgeführte Beförderung hätte ausschließlich den Zweck, den Antragsteller in versorgungsrechtlicher Hinsicht besser zu stellen, ohne dass dem ein Äquivalent des Dienstherrn gegenüber stünde. Dies widerspreche Sinn und Zweck der Beförderung. Auch praktische Schwierigkeiten bei der Bewerberauswahl sprächen für einen Ausschluss derart freigestellter Beamter in Beförderungsverfahren. Für die auswählende Behörde sei es schlechterdings nicht möglich, eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, wie sich der Beamte für das angestrebte Amt eigne. Die vom Antragsteller behauptete Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter sei nicht zu erkennen. Der Umstand, dass während der Freistellungsphase Dienstzeiten im Beförderungsamt nicht mehr erbracht werden könnten, stelle ein hinreichend tragfähiges Differenzierungskriterium dar.
Die dagegen form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers kann keinen Erfolg haben. Der beschließende Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar dürfte die Beförderung eines in der Freistellungsphase befindlichen Beamten in Altersteilzeit (Blockmodell) nicht in dem Sinne rechtlich unmöglich sein, dass sie einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot widerspräche. Rechtlich befindet sich ein solcher Beamter nicht im Ruhestand; allerdings ist dies de facto der Fall. Die Beförderung eines de facto im Ruhestand befindlichen Beamten wäre rechtsmissbräuchlich, weil sie den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Zwecken einer Beförderung zuwiderläuft. Die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Beamter nicht, wenn feststeht, dass er das Amt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33, 35). Deshalb steht die derart begründete Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers im Einklang mit der Rechtslage (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, Kommentar, RdNr. 24 zu § 72 b; Weiß/Niedermaier/Baßlsperger, BayBG, Anm. 11 zu Art. 80 d; Baßlsperger, ZBR 2001, 417, 419 f.; Burmeister, Nds. VBl. 2003, 7, 12).
Rechtfertigt mithin bereits der Gesichtspunkt, dass der Antragsteller für eine Ausübung des Beförderungsamtes nicht zur Verfügung steht, die Ablehnung seiner Bewerbung und die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu einem noch im aktiven Dienst - sei es auch in Teilzeitbeschäftigung - stehenden Beamten, so kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch tatsächliche Schwierigkeiten bezüglich der Beschaffung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung für den in der Freistellungsphase befindlichen Beamten die Entscheidung des Antragsgegners rechtfertigen können.
Ebenfalls keiner Entscheidung in diesem Rechtsstreit bedarf die Frage, ob die Beförderung der Beigeladenen, die wenige Monate vor dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit steht (Beginn am 16.02.2006), ebenfalls rechtsmissbräuchlich ist. Da der Antragsteller jedenfalls für eine Beförderung nicht mehr in Betracht kommt, kann er durch eine Beförderung der Beigeladenen nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Sätze 2 und 1 GKG.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3, Satz 3 GKG).