Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.09.2005, Az.: 2 OA 234/05
Erledigung; Kosten; Streitwertbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.09.2005
- Aktenzeichen
- 2 OA 234/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 09.05.2005 - AZ: 5 A 5332/02
Rechtsgrundlagen
- § 21 GKG
- § 68 Abs 3 GKG
- § 154 Abs 4 VwGO
- § 155 Abs 5 VwGO
- § 161 Abs 2 VwGO
- § 162 Abs 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Frage, ob der Staatskasse nach Erledigung eines Streitwertbeschwerdeverfahrens die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten auferlegt werden können.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. Mai 2005 den Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren, in dem sich der Kläger gegen das wiederholte Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung gewandt hat, auf 10.225,84 € festgesetzt. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Juni 2005 unter Abänderung seines Beschlusses vom 9. Mai 2005 den Wert des Streitgegenstandes auf 5.112,92 € festgesetzt. Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Nachdem die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vorliegen, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Außerdem ist nach der auch in diesem Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 161 Rdnr. 33) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist notwendig. Das Beschwerdeverfahren ist zwar gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei; es sind aber außergerichtliche Kosten entstanden.
Es entspricht entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Billigkeit, der Staatskasse seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Denn nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattet. Die außergerichtlichen Kosten können auch nicht gemäß § 21 GKG der Staatskasse auferlegt werden. Denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut eröffnet diese Bestimmung dem Gericht nur die Möglichkeit, von der Erhebung gerichtlicher Kosten abzusehen, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine analoge Anwendung des § 21 GKG oder der §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 5 und 162 Abs. 3 VwGO kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht. Es handelt sich bei diesen Vorschriften nämlich ersichtlich um Ausnahmebestimmungen, die schon von daher eine erweiternde Auslegung nicht zulassen (vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschl. v. 22.11.1994 - 13 E 11732/94 -, NVwZ-RR 1995, 362; anderer Ansicht ohne nähere Begründung Kopp/Schenke, aaO, § 155 Rdnr. 24). Gegen eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften spricht zudem, dass die außergerichtlichen Kosten des Klägers gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG auch dann nicht erstattet worden wären, wenn über die Beschwerde streitig entschieden und ihr entsprochen worden wäre. Angesichts dieses Umstandes kann in einem Fall, in dem sich - wie hier - das Beschwerdeverfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt hat, nichts anderes gelten.