Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
Amtliche Abkürzung
NPsychKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069040000000

Vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272 - VORIS 21069 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Allgemeines
Anwendungsbereich1
Grundsätze2
Zuständigkeit3
Zweiter Teil
Hilfen, Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialpsychiatrischer Verbund
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften4
Verpflichtung zu Hilfen5
Arten und Ziele der Hilfen6
Sozialpsychiatrischer Dienst, Wahrnehmung ärztlicher Aufgaben, Aufgabenübertragung7
Sozialpsychiatrischer Verbund8
Sozialpsychiatrischer Plan9
Zusammenarbeit10
Mitteilung von Feststellungen, Vermittlung von Behandlungsmöglichkeiten11
Dritter Teil
Schutzmaßnahmen
Erster Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen12
Zweiter Abschnitt
Untersuchung
Untersuchung13
Dritter Abschnitt
Unterbringung
Begriff der Unterbringung14
Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung, Zuständigkeit und Aufgabenübertragung15
Ärztliche Leitung, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Fachaufsicht15a
Voraussetzungen der Unterbringung16
Antragserfordernis17
Vorläufige behördliche Unterbringung18
Vierter Abschnitt
Behandlung und Betreuung während der Unterbringung
Grundsätze der Unterbringung, Rechtsstellung der untergebrachten Person19
Aufnahmeuntersuchung20
Umfang der Behandlung, Aufklärung und Einwilligung21
Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Herstellung der Voraussetzungen freier Selbstbestimmung21a
Behandlung gegen den natürlichen Willen zur Abwehr gegenwärtiger erheblicher Gefahren21b
Besondere Sicherungsmaßnahmen21c
(weggefallen)22
Persönliche Habe, Besuchsrecht23
Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse24
Post- und Fernmeldeverkehr25
Form der Unterbringung, Beurlaubung26
Fünfter Abschnitt
Beendigung der Unterbringung
Entlassung27
Aussetzung der Vollziehung der Unterbringungsmaßnahme28
(weggefallen)29
Vierter Teil
Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung, Besuchskommissionen
Berufung und Aufgaben30
Verordnungsermächtigung31
Fünfter Teil
Datenschutz
Datenverarbeitung32
Besonders schutzwürdige Daten33
Unterrichtung in besonderen Fällen34
(weggefallen)35
Auskunft36
Sechster Teil
Kosten
Kosten der Unterbringung37
Siebenter Teil
Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte
Deckung der Kosten38
Achter Teil
Schlussvorschriften
Einschränkung der Grundrechte39
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen40

Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) können aufgrund dieses Gesetzes das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.