§ 27 NPsychKG - Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) 1Liegen nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der Unterbringungseinrichtung die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 16 nicht mehr vor, so ist das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, hiervon unverzüglich zu unterrichten. 2Die untergebrachte Person kann auf ihren Antrag bis zur Entscheidung des Gerichts beurlaubt werden. 3§ 26 Abs. 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch dem Gericht die Beurlaubung vorab mitzuteilen ist.
(2) Will die betroffene Person nicht freiwillig zur weiteren Behandlung in der Unterbringungseinrichtung verbleiben, so ist sie aus der Unterbringungseinrichtung zu entlassen, wenn
- 1.
das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, die Unterbringungsmaßnahme aufgehoben oder die Vollziehung der Unterbringung ausgesetzt hat,
- 2.
die Unterbringungsfrist abgelaufen ist, ohne dass das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, die Verlängerung der Unterbringung angeordnet hat,
- 3.
im Fall einer vorläufigen behördlichen Unterbringung (§ 18) ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluss bis zum Ablauf des auf die vorläufige behördliche Unterbringung folgenden Tages nicht vorliegt.
(3) 1Die Unterbringungseinrichtung unterrichtet von der bevorstehenden Entlassung unverzüglich den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. 2Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt soll unterrichten
- 1.
die Ehegattin oder den Ehegatten der betroffenen Person, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt leben,
- 2.
die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der betroffenen Person, wenn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
- 3.
jedes Elternteil und jedes Kind, bei dem die betroffene Person lebt oder bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens gelebt hat,
- 4.
die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreterin oder den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter der betroffenen Person,
- 5.
eine von der betroffenen Person benannte Person ihres Vertrauens und
- 6.
die Leitung der Einrichtung, wenn die betroffene Person in einer Einrichtung lebt.
3Die Unterbringungseinrichtung unterrichtet von der bevorstehenden Entlassung auch die Ärztin oder den Arzt, von der oder von dem sich die betroffene Person behandeln lassen will, es sei denn, dass die betroffene Person widerspricht.