§ 5 NPsychKG - Verpflichtung zu Hilfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Werden einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Umstände bekannt, nach denen eine Person der Hilfen im Sinne des § 6 bedarf, so sind dieser Person Hilfen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 7) anzubieten oder zu vermitteln.
(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst soll regelmäßige Sprechstunden einrichten und Personen, die auf Grund ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 nicht in der Lage sind, sich selbst um Hilfe zu bemühen, zu diesem Zweck aufsuchen.