§ 37 NPsychKG - Kosten der Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt die betroffene Person, soweit sie nicht einer Unterhaltspflichtigen oder einem Unterhaltspflichtigen, einem Träger von Sozialleistungen oder einer anderen Person zur Last fallen.
(2) Die Kosten einer vorläufigen behördlichen Unterbringungsmaßnahme sind vom Land zu tragen, wenn
- 1.
der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine Erledigung findet oder
- 2.
die Anordnung einer Unterbringung vom Beschwerdegericht aufgehoben wird
und die Voraussetzungen für die Unterbringung von Anfang an nicht vorgelegen haben.
(3) 1Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 2 in der von ihm in der Hauptsache getroffenen Entscheidung auszusprechen, wer die Kosten der vorläufigen behördlichen Unterbringungsmaßnahme zu tragen hat. 2Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen.
(4) Die gerichtliche Entscheidung über die Kosten der vorläufigen behördlichen Unterbringungsmaßnahme ist mit der sofortigen Beschwerde selbstständig anfechtbar.