§ 33 NPsychKG - Besonders schutzwürdige Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)
- Amtliche Abkürzung
- NPsychKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069040000000
1Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung und andere personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis unterfallen, dürfen von den Stellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verarbeitet werden. 2Der Sozialpsychiatrische Dienst oder die an Schutzmaßnahmen beteiligten Stellen dürfen die in Satz 1 genannten Daten für andere Zwecke verarbeiten, wenn
- 1.
die betroffene Person eingewilligt hat,
- 2.
ein Gesetz dies vorschreibt oder
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eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht anders abgewendet werden kann.
3Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht, an das Familiengericht, an die Betreuungsstelle oder an eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für die Unterbringung nach diesem Gesetz oder für die gesetzliche Vertretung erforderlich ist.